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Anspruch auf Aufnahme in eine kommunale Linkliste?,
BayVBl 2003, 454 ff. (zusammen mit Ramming, Bernd)
Zusammenfassung
Ein
in den USA mittlerweile seit Jahren laufendes Gerichtsverfahren, bei dem der
Betreiber einer Website mit Informationen zu einer Stadt einen Anspruch darauf
geltend macht, dass die Stadt auf ihrer Homepage einen Link auf seine Website
aufnimmt (Putnam Pit, Inc. v. City of Cookeville), war Anlass für den
Artikel. Die Webseiten von Gemeinden sind bereits heute ein zentraler
Anlaufpunkt für Informationen aus einer Gemeinde. Ihre Bedeutung wird in
Zukunft noch zunehmen, weil immer mehr Dienstleistungen online zur Verfügung
gestellt werden. Entsprechend wichtig kann es z.B. für den Betreiber eines
Hotels in der Gemeinde sein, in einer Linkliste auf der gemeindlichen Website
aufgeführt zu sein, wenn Konkurrenzbetriebe dort verlinkt sind.
In
der Literatur findet bislang nahezu keine Auseinandersetzung mit der Frage
statt, ob es den Gemeinden überhaupt erlaubt ist, Linklisten auf ihren Websites
zu führen und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme besteht.
Diese Lücke versucht der Artikel, dem ausschließlich das bayerische
Kommunalrecht zugrunde liegt, zu schließen.
Nach
Ansicht der Verfasser ist es Gemeinden erlaubt, Linklisten zu führen, soweit
die verlinkten Webseiten einen örtlichen Bezug zu der jeweiligen Gemeinde
aufweisen. Sie sind von Gemeinden herausgegebenen gedruckten
Informationsbroschüren vergleichbar, deren Zulässigkeit anerkannt ist. Anders
jedoch, wenn sich ein örtlicher Bezug nicht mehr erkennen lässt. Gegen die
Empfehlung beliebiger Internetseiten (z.B. Harry Potter Webseiten,
Computerzeitschriften) und die Einrichtung regelrechter Kataloge bestehen
erhebliche rechtliche Bedenken. Sie sind zum einen nicht mit der bei von
Gemeinden erwarteten Wettbewerbsneutralität in Einklang zu bringen. Warum
sollte z.B. auf die Website des Spiegel im Gegensatz zum Focus kein Link gesetzt
werden? Zum anderen können sie ggf. wegen besserer Erfüllbarkeit durch private
Anbieter gegen die Wirtschaftsklauseln der Kommunalgesetze verstoßen.
Linklisten
können öffentliche Einrichtungen i.S.d. Art. 21 BayGO sein. Die mit dieser
Einordnung verbundenen Rechtsprobleme können, wie die Untersuchung zeigt, mit
dem Zurückgreifen auf bekannte Konstellationen – v.a. Zulassung zu
Volksfesten und Stadthallen – gelöst werden. Sie macht deutlich, dass der
wesentliche Gesichtspunkt für alle Zulassungs- und Löschungsfragen die Widmung
der Linksliste ist. Nur in dem von ihr vorgegebenen Rahmen besteht auch ein
Anspruch auf Aufnahme einer Website. Deshalb sollten die Gemeinden unbedingt
Nutzungsbedingungen für ihre Linklisten aufstellen. Dies haben bislang aber nur
wenige Gemeinden getan.
Links zu einigen
im Aufsatz genannten gemeindlichen Webseiten
Auf den Webseiten
einiger Gemeinden finden sich Links zu gängigen Suchmaschinen, so z.B. auf den
Seiten von Garching,
Marktoberdorf
und Ansbach.
Auf der Webseite von Ismaning
fanden sich bei Erstellung des Artikels unter dem Menüpunkt
"Interessante Links" Links auf TV-Movie, TV-Today, Stern, Focus, PC
Online und zahlreiche weitere Zeitschriften. Besonders ausführlich ist die
Website der Verwaltungsgemeinschaft
Glonn,
die eine "Auswahl
nützlicher, spannender oder unterhaltsamer Surftipps“ anbietet. Es finden
sich Links auf Zeitungen, Fernsehsender, Freemailer, Aldi, Softwaredownloads und
noch vieles mehr. Auf Börsennachrichten und einen Weckdienst linkt
Mitterteich.
Einige
Gemeinden verlangen für die Aufnahme einer Webseite in ihre Linkliste ein
Entgelt, so z.B.
Bamberg,
Bayreuth,
Gilching
(sofern neben der Nennung von Namen und Adressen ein Link oder Firmenlogo
abgebildet werden soll) und die
Verwaltungsgemeinschaft
Glonn,
die für Links zu einer gewerblichen Website von ihrem Branchenverzeichnis aus
einmalig 100 € verlangt und dann ab dem zweiten Jahr jährlich 25 €.
Putnam Pit, Inc.
v. City of Cookeville
Weitere
Informationen zu dem Verfahren, das Auslöser für den Aufsatz war, finden Sie hier!
Zwei in dem Verfahren ergangene Urteile sind mit Fundstellen im Abschnitt über
Gerichtsentscheidungen aus den USA aufgeführt: 19.7.2000
und 21.9.1998.
Weitergehende
Informationen
Eine
besonders detaillierte Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine staatliche
Webseite Links zu anderen Webseiten setzt, findet sich auf der australischen
Webseite Land
Channel (Land
Channel links to non government web sites: Policy).
Ein
von den Government Computer News veröffentlichter Artikel empfiehlt, auf Links
zu nicht staatlichen Webseiten ganz zu verzichten:
July
29, 2002: Gellman, Robert, @Info.Policy:
Webmasters must grapple with linkage policy.
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