Admin-C als
Störer
AG Bonn
Urteil vom
24.08.2004
Az 4 C 252/04
Tatbestand
Die Klägerin bietet u. a. über
verschiedene Internet-Domainadressen Druckerzeugnisse an. Über die Domainadresse
… wurden ebenfalls Druckerzeugnisse online angeboten.
Für
diese bei der D e. G. registrierte Top-Level-Domainadresse war der als
Rechtsanwalt in C. tätige Beklagte als sog. admin-c (administrative contact/administrativer
Kontakt) benannt. Gemäß Ziffer VIII der D-Domainrichtlinien ist der
admin-c die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein
Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain
betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und damit
Ansprechpartner der D. Hat der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland,
ist der admin-c gem. Ziffer VIII der Domainrichtlinien zugleich dessen
Zustellungsbevollmächtigter gem. §§ 174 ff. ZPO und muss seinerseits in
Deutschland ansässig sein.
Inhaberin der Domain … war die in Y. (USA) ansässige Firma X.com Inc.
Unter der Startseite der Domain … wurde für ein Angebot an Visitenkarten mit
folgendem Text geworben: "250 Visitenkarten GRATIS!". Bei Verfolgung dieses "GRATIS-Angebot"-Links
wurden die Interessenten nach drei Unterseiten darüber informiert, dass
weiterhin die Kosten für den Versand der ansonsten kostenlosen Visitenkarten zu
zahlen waren.
Die
Klägerin mahnte unter dem 11.11.2003 den Beklagten außergerichtlich unter
Hinweis auf ihre Rechtsauffassung, dass es sich vorliegend um ein
wettbewerbswidriges Werbeangebot gehandelt habe, ab und forderte den Beklagten
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger
Anerkennung der der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten auf.
Der
Beklagte gab am 09.12.2003 eine den Forderungen der Klägerin entsprechende
strafbewehrte Unterlassungserklärung unter ausdrücklicher Ausklammerung der
Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach-
und Rechtslage ab. Ferner erkannte der Beklagte die der Klägerin bis dahin
entstandenen Rechtsanwaltskosten ausdrücklich nicht an. Als Gerichtsstand wurde
in der Unterlassungserklärung F. vereinbart.
Das
Online-"GRATIS Angebot" auf der Domain … wurde nachfolgend entsprechend der
Vorgaben der Unterlassungserklärung vom 09.12.2003 auf Veranlassung des
Beklagten modifiziert.
Die
Klägerin erhob gegen den Beklagten am 12.3.2003 beim AG Dresden Klage
auf Zahlung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten (Az. 101 C 1978/04). Das
AG Dresden erklärte sich mit Beschluss vom 13.4.2004 für örtlich
unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das AG Bonn.
Die
Klägerin begehrt weiterhin von dem Beklagten die Zahlung der ihr infolge der
Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin 1.206,56 Euro nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basissatz seit dem
21.02.2004 zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Der
Beklagte behauptet, er habe von der Werbepraxis der Domaininhaberin erst durch
die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 erfahren. Der Beklagte ist daher der
Auffassung, dass infolge mangelnden Verschuldens und fehlender Kenntnis
Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen ihn als nicht Passivlegitimierten
ausscheiden würden.
Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der
Parteien, nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist zulässig und begründet.
I. Die
Klägerin hat gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag,
§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB in Höhe von 1.206,56 Euro.
1. Die
Abmahnung des Beklagten stellt für die Klägerin ein fremdes Geschäft i. S. des
§ 677 BGB dar. Ein fremdes Geschäft gem. der §§ 677 ff. BGB ist jede Tätigkeit,
die nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Handlungen erfasst, die
zumindest teilweise einem fremden Interessenskreis zugehören (vgl. Palandt,
BGB, 62. Aufl., § 677 Rn. 2, § 662 Rn. 6). Im Bereich wettbewerbsrechtlicher
Abmahnungen ist das Vorliegen eines "fremden Geschäfts" nicht bereits aus dem
Grunde abzulehnen, dass der Abmahnende u. a. eigene Interessen mit der
Abmahnung, wie etwa die zukünftige Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung,
verfolgt. Vielmehr besorgt der Abmahnende auch ein Geschäft für den
Unterlassungsschuldner, welches darin zu sehen ist, dass der Abmahnende dem
Verletzer aufzeigt, wem gegenüber er sich vermittels gesicherter
Unterlassungserklärungen unterwerfen kann, damit die den Unterlassungsanspruch
begründende Gefahr zukünftiger wettbewerbswidriger Handlungen entfällt und der
Abgemahnte – sofern er sich an seine Zusage hält – von keinem weiteren
Berechtigten mehr mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden kann. (vgl. Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß,
1999, Kap. 18 Rn. 11
2. Die Klägerin handelte bei der Abmahnung mit Fremdgeschäftsführungswillen.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist als zugleich eigenes und fremdes
Geschäft zu qualifizieren. Für die Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens
genügt es insoweit, dass das vorgenommene Geschäft auch dem anderen zugute
kommt. Bei so genannten "auch fremden" Geschäften wird das Vorliegen eines
Fremdgeschäftsführungswillens grundsätzlich vermutet (BGHZ 98, 235, 240;
BGH, NJW 2000, 72, 72 f.). Entsprechendes gilt, wenn die
wettbewerbsrechtliche Abmahnung als objektiv fremdes Geschäft verstanden wird
(so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2002, UWG Einl
Rn. 554). Einer Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin steht
vorliegend nichts entgegen.
3. Die
Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und war auch sonst dem Beklagten
gegenüber nicht berechtigt, § 677 BGB.
4. Die
Geschäftsführung ohne Auftrag in Form der Abmahnung war berechtigt. Eine
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt gem. § 683 Satz 1 BGB vor, wenn
die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
a. Die
Abmahnung war objektiv im Interesse des Beklagten. Ein Interesse des
Geschäftsherrn besteht, wenn die Geschäftsübernahme ihm nützlich ist (vgl.
Palandt, BGB, § 683 Rn. 4 m. w. N). Die Abmahnung war für den Beklagten nur
dann nützlich, wenn sie berechtigt und an den Beklagten als den richtigen
Abzumahnenden gerichtet war.
aa. Die
Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 war berechtigt. Die unberechtigte
Abmahnung des Störers bei Wettbewerbsverstößen ist grundsätzlich keine
Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, NJW 1995, 715 ff.). Vorliegend kann die
Frage offen bleiben, ob sich der Beklagte nach Unterzeichnung der strafbewehrten
Unterlassungserklärung vom 09.12.2003 auf das Nichtvorliegen eines
wettbewerbsrechtlichen Verstoßes zulässigerweise berufen kann (vgl. hierzu
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 558;
Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl. 1999, Kap. 18
Rn. 38). Der Werbetext "250 Visitenkarten GRATIS!" stellt eine irreführende
Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Eine Gratishergabe liegt nur bei
vollständiger Kostenfreiheit vor, was gerade nicht gegeben ist, wenn der Käufer
noch die Kosten der Zusendung tragen muss (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rn. 338). Soweit der Beklagte sich auf eine
richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG im Lichte des weitergehenden
Verbraucherbegriffes des EuGH beruft, ist dies vorliegend unbeachtlich.
Zusätzliches Kriterium der europarechtlichen Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 der
Richtlinie 84/450/EWG ist einzig die Einflussnahme der irreführenden Werbung auf
das wirtschaftliche Verhalten des Getäuschten (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rn. 650). Eine Möglichkeit der
Einflussnahme auf das Verhalten der getäuschten Verbraucher ist bei vorliegendem
"GRATIS-Angebot" anzunehmen, da der Verbraucher sich länger mit dem Produkt
beschäftige muss, bevor die Tragung der Versandkosten offenbart wird. Diesen
Verstoß gegen § 3 UWG durfte die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
beanstanden.
bb. Der
Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner.
Grundsätzlich ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen den
Störer zu richten. Neben demjenigen, der die Störung selbst begeht, kann der
Unterlassungsgläubiger aber auch gegen den Mitstörer aus einem Anspruch gem.
§ 1004 BGB vorgehen (vgl. Baumbach//Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
22. Aufl., UWG Einl Rn. 325). Mitstörer ist, wer willentlich und adäquat kausal
an der Störung mitwirkt und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu
verhindern (BGH, GRUR 1991, 769, 770; BGH, NJW 2001, 3265,
3266). Ein Verschulden, eine Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein anderes
Interesse des Mitstörers ist nicht erforderlich, da es auf Art und Umfang des
Tatbeitrags zur Störung nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325 und 327 m. w. N.; Freytag,
in: Moritz/Dreier [Hrsg.], Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D,
Rn. 113; BGH, NJW 2001, 3265, 3266).
aaa. Der
Beklagte hat willentlich und adäquat kausal an der Störung mitgewirkt. Die
Störung ist vorliegend der Verstoß gegen § 3 UWG durch irreführende Angaben
bezüglich des "GRATIS Angebotes" an Visitenkarten auf der Homepage der Domain ….
Durch die Eintragung als admin-c der betreffenden Domain und damit als
Ansprechpartner der D e. G. hat der Beklagte willentlich und adäquat
kausal zur Störung beigetragen (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des
OLG Stuttgart, MMR 2003, 38, 39; ebenso OLG Hamburg, Urt. v.
04.11.1999 – 3 U 274/98, MMR 2000, 92, 95; Stadler, CR 2004, 521, 523;
zur Haftung des tech-c bzw. zone-c LG Berlin, MMR 2002, 631, 632). Den
D-Domainrichtlinien und den D-Domainbedingungen ist zu
entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines
Domainvertrages mit der D e. G. nur möglich ist, wenn der Anmelder eine
natürliche, inländische Person benennt (vgl. VIII. der D-Domainrichtlinien
und § 3 Abs. 1 und § 7 der D-Domainbedingungen). Durch diese kausale
und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als admin-c erstreckt sich
die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den Internet-Auftritt unter
diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte des Programmangebotes, deren
Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung als admin-c erst ermöglichte (vgl.
OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95).
bbb. Der
Beklagte war auch rechtlich dazu in der Lage, den Wettbewerbsverstoß zu
beseitigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Ziffer VIII der D-Domainrichtlinien
den Beklagten als admin-c der Domain zum alleinigen Ansprechpartner der D
e. G. macht. Soweit der Beklagte vorträgt, es sei ihm gegenüber der D
e. G. nur möglich, Dispositionen bzgl. der Domain selbst und gerade nicht bzgl.
der Inhalte, die unter dieser Domain angeboten werden, vorzunehmen, kann diesem
Vorbringen nicht gefolgt werden. Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten
gegenüber der D e. G. hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag
rückgängig und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen
inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung war
dem Beklagten als admin-c rechtlich möglich. Auf eine darüber hinausgehende
rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der betreffenden Domain kommt es
somit nicht mehr an (a. A. Stadler, CR 2004, 521, 525 f.)
ccc. Dem
Beklagten oblag als Mitstörer eine zumutbare Prüfungspflicht bezüglich der
Domain-Inhalte, bei der er als admin-c registriert wurde.
(1) Es
erscheint bereits zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung entwickelte
Einschränkung der Mitstörerhaftung für unbeteiligte Dritte vorliegend Anwendung
finden kann. Hiernach wird ein unbeteiligter Mitstörer bei Wettbewerbsverstößen
im Internet durch eigenverantwortlich handelnde Dritte insoweit privilegiert,
als ihm die Einhaltung einer Prüfungspflicht nicht zuzumuten ist (vgl. BGH,
NJW 2001, 3265, 3266; OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95; LG Bielefeld,
Urt. v. 14.05.2004 – 16 O 44/04; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
22. Aufl., UWG Einl Rn. 327c). Dieser Ausnahme liegt die Prämisse zugrunde, dass
im Internet vielzählige und unüberschaubare Angebote eine Überprüfung der
Inhalte für unbeteiligte Dritte unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OLG
Hamburg, MMR 2000, 92, 95). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indes
anders gestaltet. Der Beklagte vermittelt nicht nur durch technische Leistungen
den Netzzugang, d. h. er war gerade kein unbeteiligter Dritter. So waren die
Urteile des OLG Hamburg und des LG Bielefeld gegen einen
Domain-Name-Server gerichtet, der auch technischer Ansprechpartner (tech-c) war.
Die Grundaussagen des vom Beklagten ebenfalls angeführten "ambiente.de"-Urteils
des BGH können aus denselben Gründen nicht auf den vorliegenden Fall
übertragen werden. In der "ambiente"-Entscheidung des BGH ging es um
die kennzeichenrechtliche Inanspruchnahme der D e. G. Die D
e. G. trifft, anders als den Beklagten, aufgrund ihrer Stellung als einziger
Anbieter der Top-Level-Domains ".de" ein Kontraktionszwang (vgl.
Dieselhorst, in: Moritz/Dreier [Hrsg.], Rechts-Handbuch zum E-Commerce,
2002, Teil B Rn. 841 ff.). Sie nimmt ihre Aufgaben ohne eigene wirtschaftliche
Interessen für sämtliche Internetnutzer war (BGH, NJW 2001, 3265,
3267). Auch eine solche exponierte Stellung als "unabhängiger Dritter" nimmt der
Beklagte als admin-c gerade nicht ein. Weder vermittelt der Beklagte in
technischer Hinsicht die Inhalte der Domains, noch war er aufgrund einer
monopolartigen Stellung zu einer Vielzahl von Vertragsschlüssen gezwungen. Der
Beklagte handelte vielmehr bei der Registrierung als admin-c für die Domain …
eigenverantwortlich und im Bewusstsein, dass er der Ansprechpartner für alle
rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der D
e. G. sein wird.
(2) Auch bei einer Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsprivilegierung trifft
den Beklagten als admin-C eine zumutbare Prüfungspflicht, der er nicht
nachgekommen ist.
(a) Der Beklagte hat als admin-c eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte der
Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und Literatur
wurde die Haftung des admin-c wegen Verletzung von Kennzeichenrechten im
Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich
beurteilt. Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung
des admin-c für kennzeichenrechtliche Verstöße durch die Benennung der Domain
als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff. [=
JurPC Web-Dok. 233/2003];
OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002,
277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in:
Moritz/Dreier [Hrsg.], Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B Rn. 901;
Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand. 2004, Teil.
6.1 Rn. 347; Köhler/Arndt, Recht des Internet, 4. Aufl. 2003, S. 48;
Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, Stand: März 2004,
Teil 7 Rn. 134 ff.; Ernst, MMR 2001 714, 715; Junker,
JurPC Web-Dok. 98/2004,
Abs. 16 ff.; a. A. OLG Koblenz, MMR 2002, 466 ff.; dem folgend
Flechsig, MMR 2002, 347, 351). Diese Verantwortung trifft den admin-c auch
bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der D e. G.hat
registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche
Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der D e. G., aber auch
gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der D
e. G. vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch
verbindlich entscheiden zu können. Insofern tritt die Verletzung von Rechten
Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und die
zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine
Zuständigkeit (Köhler/Arndt, Recht des Internet, 4. Aufl. 2003, S. 48).
Dies muss insbesondere gelten, wenn – wie vorliegend – der Domain-Inhaber im
Ausland weilt.
(b) Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht war dem Beklagte zuzumuten.
(aa) Eine
Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass – wie der Beklagte
vorbringt – aufgrund der dynamischen Inhalte und der hohen Anzahl an betreuten
Domains eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte faktisch nicht möglich
sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art und Anzahl der Domains, für
welche er sich als admin-c registrieren lässt. Er selbst muss bestimmen, ob er
sich in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht in ausreichendem Maße
nachzukommen. Die Aufnahme einer Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten kann
nicht zu einer Haftungsreduzierung gegenüber Dritten führen.
(bb) Die
Einhaltung der Prüfungspflicht wird dem Beklagten ferner nicht dadurch
unzumutbar, dass er infolge der persönlichen Inanspruchnahme als admin-c
erhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Zum einen wird der Beklagte
nicht anders als andere am Wirtschaftleben teilnehmende Personen für die
Abmahngebühren in Anspruch genommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92,
96). Zum anderen hat der Beklagte die Möglichkeit, sich gegenüber dem
Domain-Inhaber schadfrei zu halten. Regelmäßig werden der admin-c und der
Domain-Inhaber eine vertragliche Vereinbarung über die Inhalte des
Domain-Betreuungsverhältnisses abschließen. Die als admin-c registrierte Person
kann somit ihre Interessen durch die drohenden zivilrechtlichen Risiken, die
auch die Abmahnkosten beinhalten, in einer so genannten "admin-c-Vereinbarung"
wirksam absichern (vgl. Junker,
JurPC Web-Dok. 98/2004,
Abs. 16 ff.; entsprechend für die Haftung von Internetprovidern Freytag,
in: Moritz/Dreier [Hrsg.], Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D Rn. 89).
Der Beklagte trägt hierzu selbst vor, dass zwischen ihm und der Domaininhaberin
eine entsprechende Vereinbarung besteht. Aufgrund der Unterzeichnung der
strafbewehrten Unterlassungsklärung, mittels derer der Beklagte ohnehin
persönlich für fremde Inhalte der Domain haftet, ist davon auszugehen, dass
zwischen dem Beklagten als Rechtsanwalt und der ausländischen Domaininhaberin
auch eine Vereinbarung über den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme
des Beklagten geregelt wurde. Zumindest erscheint eine derartige Absprache dem
Beklagten als Rechtsanwalt zumutbar.
ddd. Auf
sonstige Haftungsprivilegierung kann der Beklagte sich nicht berufen.
(1) Insbesondere die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) können
vorliegend keine direkte oder analoge Anwendung finden. Der Beklagte kann sich
somit nicht darauf berufen, dass er erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
durch die Abmahnung Störer gewesen sei. Die unmittelbare Anwendung der
Haftungserleichterungen des TDG würde voraussetzen, dass der Beklagte als
Teledienstanbieter i. S. des TDG kommunikative Inhalte anbietet (vgl. OLG
Hamburg, MMR 2000, 92, 93; Köhler/Arndt, Recht des Internet,
4. Aufl. 2003, S. 48). Der Beklagte ist an der inhaltlichen oder technischen
Gestaltung der Domain nicht beteiligt. Für eine analoge Anwendung der
Vorschriften des TDG fehlt es damit schon an einem vergleichbaren Sachverhalt
(vgl. in Abgrenzung hierzu die entsprechende Anwendung der Gedanken des TDG auf
die Haftung des tech-c im Falle des OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 94).
(2) Eine Haftung des Beklagten als Mitstörer scheidet auch nicht aus
Billigkeitsgründen aus. Eine uneingeschränkte gerichtliche Inanspruchnahme
abhängiger Hilfspersonen wird zum Teil auch als unbillig angesehen (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327b). Entwickelt wurde diese
Ausnahme, um eine Inanspruchnahme von untergeordneten Arbeitnehmern ohne eigenen
Verantwortungsbereich in Großunternehmen zu verhindern (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327b). Das OLG Stuttgart hat
die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines admin-c angedeutet
(OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39 [=
JurPC Web-Dok. 233/2003]),
wobei auch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der admin-c ein
Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker,
JurPC Web-Dok. 98/2004,
Abs. 20; Stadler, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber,
Handbuch Multimedia-Recht, Stand 2004, Teil. 6.1 Rn. 347). Vorliegend ist der
als Rechtsanwalt tätige Beklagte als admin-c für die in den USA ansässige
Domain-lnhaberin eingetragen. Die nur für Ausnahmefälle konstruierte
Nichthaftung aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht greifen, da der
Beklagte keine abhängige Hilfsperson der Domaininhaberin mit einer
untergeordneten Stellung in einem fremden Unternehmen ohne eigenen
Verantwortungsbereich ist. Es erscheint vielmehr umgekehrt unbillig, eine
Haftung des admin-c in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, wenn
hierdurch eine effektive Verfolgung der rechtlichen Interessen der Geschädigten
durch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten verzögert und schlimmstenfalls ganz
vereitelt wird (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier [Hrsg.],
Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B Rn. 901). Von den deutschen
Entscheidungsträgern wird daher auch auf Beschränkungen im Anmeldeverfahren
aufgrund der fremden Nationalität der Anmelder verzichtet, da eine persönliche
Haftung des admin-c für Rechtsverletzungen möglich ist (vgl. hierzu den Bericht
der deutschen Ländergruppe der Internationalen Vereinigung für den Schutz des
Geistigen Eigentums [AIPPI], GRUR Int. 2003, 608, 612). Auch in der Literatur
findet sich diese Auffassung wieder. Eine primäre Inanspruchnahme des
Domaininhabers sei dann nicht geboten, wenn dieser Heranziehung des Hauptstörers
Hindernisse entgegenstehen (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 523).
b. Die rechtmäßige Abmahnung des Beklagten entsprach demzufolge auch dessen
mutmaßlichen Willen. Dieser bestimmt sich danach, ob der Geschäftsherr bei
objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert
haben würde (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7).
5. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der
Aufwendungen aus §§ 670, 683 Satz 1 BGB besteht in Höhe von 1.206,56 Euro.
a. Die
Abmahnung durch einen Anwalt war erforderlich i. S. der §§ 670 und 249 BGB.
Grundsätzlich trifft den Abmahnenden eine Prüfungspflicht, ob die Einschaltung
eines Rechtsanwaltes erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB, § 249
Rn. 39). In einfach gelagerten Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
ausnahmsweise erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren oder
die Schadensregulierung verzögert wird (BGHZ 127, 348, 350). Die Klägerin ist
eine auf dem Gebiet des Printmedienvertriebs erfahrene Aktiengesellschaft. Im
Bereich medienrechtlicher Auseinandersetzungen ist indes die Beauftragung eines
Rechtsanwaltes aufgrund der Komplexität der Auseinandersetzungen grundsätzlich
zu bejahen (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 736 m. w. N.).
Damit kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, die Klägerin hätte auf
rechtsanwaltliche Hilfe verzichten können.
b. Der
Klägerin steht der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. Es sind dem
Abmahnenden die tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ersetzen (Scharen,
in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kap. 18 Rn. 17). Die Klägerin
hat dem beauftragten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 1.206,56 EUR erstattet.
II. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 % p. a. über dem Basissatz für 1.206,56 Euro
ab dem 21.02.2004 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich
seit dem 14.02.2004 im Verzug mit der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten. Der
Beklagte wurde durch das Schreiben der Klägerin vom 29.01.2004 zur Zahlung der
Kosten bis zum 13.02.2004 aufgefordert.
III. Der Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.
IV. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.