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In der Sache
...
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Antragstellerin -
gegen
1) ...
2) ...
-
Antragsgegner –
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8
durch den vorsitzenden Richter am Landgericht ...
Im
Wege einer einstweiligen Verfügung – der
Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung –
wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im
Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft
insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im
Internet editierte Links („eDonkey-Links“)
anzubieten und/oder anbieten zu lassen, die die
Suche und den Download von Folgen der folgenden
TV-Serien in Internet-Tauschbörsen (File-Sharing-Netze),
insbesondere dem eDonkey-Netz) ermöglichen:
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Alf
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OC California |
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Crusade (Babylon 5; Crusade) |
Six feat under |
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Band of Brothers |
Smallville |
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Cold Case |
Sopranos |
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Emergency Room |
The Wire |
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Friends |
Third Watch |
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Gillmore Girls |
V- Die außerirdischen
Besucher |
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Kung-Fu |
kommen |
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Nip/Tuck |
Waltons |
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Fackeln im Sturm (North &
South) |
Without a trace |
insbesondere wie dies über die Domain
“the-realworld.de” erfolgt.
II.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens
nach einem Streitwert von € 150.000,00 – zu tragen.
Gründe:
Der
auf Antrag der Antragstellerin ergangenen
Entscheidung liegen prozessual die Regelungen er §§
935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit
des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw.
Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 15, 16, 19 a
UrhG. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus §
890 ZPO.
I. Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, das Anbieten im
Internet von editierten Links („eDonkey-Links“), die
die Suche und den Download der im Tenor aufgeführten
TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht, zu
unterlassen, hinreichend dargelegt und auch
glaubhaft gemacht. Danach haben die Antragsgegner
die Verbreitung sowie die öffentliche
Zugänglichmachung nach §§ 15, 16, 19 a UrhG der
gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 6, Abs. 3 UrhG geschützten
Filmwerke, an denen die Antragstellerin für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich
die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, Dritten
durch einen Download im Internet unter Nutzung der
von ihnen auf der Website www.the- realworld.de
gesetzten „eDonkey-Links“ ermöglicht, ohne dass das
Einverständnis der Antragsstellerin vorlag.
Die
Antragstellerin hat dabei glaubhaft gemacht, dass es
sich bei den offerierten Filmen um nicht lizenzierte
Vervielfältigungsstücke handelt.
Beide
Antragsgegner sind als Störer verantwortlich, denn
sie erleichtern den Zugriff auf Filmplagiate
nachhaltig. Der Antragsgegner zu 1) ist als
Betreiber der Website verantwortlich. Der
Antragsgegner zu 2) haftet als Betreiber des
Servers, auf dem sich die Website befindet,
ebenfalls. Die Antragstellerin hat hinreichend
dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der
Aufforderung vom 25.05.2002, die Website sperren zu
lassen, nicht nachgekommen ist, § 11
Teledienstegesetz.
II. Das danach widerrechtliche Handeln begründet die
Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung
dieser Vermutung wäre – grundsätzlich neben einer
Entfernung der entsprechenden „eDonkey-Links“ aus
dem Internet- die Abgabe einer ernsthaften und
hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung
erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild),
Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolin/Lütje,
UrhG, 2 Aufl. § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos
verlang worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
Gegenstandswerte sind nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3
ZPO geschätzt worden. Sie entsprechen den von der
Kammer regelmäßig zugrunde gelegten Werten bei
vergleichbarer Nutzung von Filmwerken.
(Unterschrift)
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