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AdWords
LG Leipzig
Urteil
vom 08.02.2005
Az.:
5 O 146/05
Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin (i.d.F.: Klägerin), die unter anderem im Internet
Druckereierzeugnisse bewirbt und verkauft, begehrt mit dem am 14.01.2004
eingegangenen Antrag eine einstweilige Verfügung gegen die
Verfügungsbeklagte (i.d.F.: Beklagte).
Mit dieser soll der Beklagten mit den Ordnungsmitteln des § 890 ZPO
strafbewehrt verboten werden im geschäftlichen Verkehr im Internet das
Keyword (Stich-/ Suchwort) "Plakat24 / plakat24" zu benutzen oder benutzen
zu lassen, dass bei der Eingabe von "Plakat24 / plakat24" als Suchbegriff in
einer Suchmaschine ein Werbebanner / eine Anzeige mit einem Link zu der
Website unter dem Domain-Namen "posterXXL.com" der Beklagten und / oder
einer anderen Website erscheint unter welcher im geschäftlichen Verkehr der
Verkauf von Druckereierzeugnissen beworben wird.
Die Beklagte bietet wie die Klägerin im Internet unter dem Domain-Namen "posterXXL.com"
Druckereierzeugnisse an. Sie hat bei dem Internet-Suchmaschinendienst
unstreitig eine Werbeanzeige schalten lassen. Eigens dafür enthält die
Anzeige die gebuchten nicht sichtbaren sogenannten AdWords "Plakat 24
Stunden Lieferung". Das hat zur Folge, dass bei Eingabe der vorgenannten
Stichworte / Ziffernfolge in beliebiger Reihenfolge oder auch einzeln die
von der Beklagten geschaltete Werbeanzeige neben den sogenannten freien
Suchtreffern auftaucht. Wegen der Einzelheiten, wie dies bei dem
Internet-Suchmaschinendienst erfolgt, wird auf das von der Beklagten in
ihrer Anlage dargestellte Beispiel verwiesen (vgl. Anl. AG 1 BI. 58 / 59
GA).
Bei Eingabe z.B. von "plakat24"" als Suchbegriff erschien bei Google die
Werbeanzeige der Beklagten unter der Überschrift
"Poster groß & günstig"
Ihre eigenen Fotos als Poster
Bis 3 x 1 Meter, ab 199 EUR!
Dieser Anzeigentext war zudem als Link auf die Website unter der darin
genannten Domain geschaltet.
Die Klägerin erhielt von ihrem Mitgeschäftsführer ... als Markeninhaber die
Lizenz zur Nutzung einer Wort- und einer Wort- Bildmarke. Dabei handelt es
sich um die Wortmarke "Plakat 24", die am 24.01.2002 angemeldet und am
07.05.2002 eingetragen wurde, und die Wort-/Bildmarke "Plakat 24", die am
14.05.2002 angemeldet und am 22.11.2002 eingetragen wurde. Diese Kennzeichen
genießen für die Klasse 16 für Druckereierzeugnisse Schutz, insbesondere
solche in Plakat- und Posterformat. Auf die Anlagen Ast. 2 (GA Bl. 14 f und
GA Bl. 16 f sowie GA Bl. 70) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Die Lizenzerteilung wurde bestätigt in seiner eidesstattlichen Versicherung
(ASt 1 GA Bl. 12 f. vom 13.01.2005).
Darin bekundet er weiter wie auch von der Klägerin vorgetragen wird, dass er
am 03.01.2005 bei einer Internet-Recherche feststellte, dass er bei Eingabe
des Markennamens "plakat24" als Suchbegriff bei Google die oben genannte
Werbeanzeige auffand.
Das ist unstreitig, ebenso dass die Beklagte diese Werbung (derzeit) auf die
Abmahnung der Klägerin hin nicht mehr betreibt.
Diese geht davon aus, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber für die
unter den Kennzeichen geschützten Waren / Dienstleistungen sind. Sie meint
wegen der Schaltung der Werbeanzeige bei Google unter dem genannten Keyword
begehe die Beklagte eine Kennzeichenverletzung und verhalte sich die
Beklagte zudem wettbewerbswidrig.
Die Klägerin beantragt, der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ,- EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 5
Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren wobei die
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
untersagt im geschäftlichen Verkehr das Keyword (Stich / Suchwort) Plakat24
/ plakat24 mit der Folge im Internet zu nutzen oder nutzen zu lassen, dass
bei der Eingabe des Textes "Plakat24 / plakat24" als Suchbegriff in einer
Suchmaschine ein Werbebanner/eine Anzeige mit einem Link zu der Webseite
unter der Domain posterXXL.com und/oder einer anderen Webseite erscheint
unter welcher im geschäftlichen Verkehr der Verkauf von
Druckereierzeugnissen, insbesondere Werbematerial wie Flugblatter, Prospekte
Eintrittskarten bzw. in Plakat- und Posterformat bewerben wird.
Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht geltend der Antrag sei nicht nur zu unbestimmt, sondern gehe auch
zu weit. Dazu macht sie geltend, würde dem Antrag stattgegeben könne die
Beklagte auch in Alleinstellung wegen der Wirkungsweise der Suchmaschine
Google weder das Wort "Plakat" noch die Zahl "24" benutzen. Dies könne nicht
angehen, da es sich bei dem Wort "Plakat" um einen allgemein üblichen
generischen Begriff und bei der Zahl "24" in Verbindung mit Warenangeboten
um eine gängige Bezeichnung für "rund um die Uhr erbrachte" Dienste handele.
Deswegen trage das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - jedenfalls jetzt
- beschreibende Worte mit diesem Zusatz nicht mehr als Kennzeichen ein.
Sie macht ferner geltend, es fehle an einer kennzeichenmäßigen Benutzung.
Sogar wenn man auf die Rechtsprechung zu Meta-Tags abstelle, gelte das, da
die angesprochenen Verkehrskreise sich ihre Vorstellung von den angebotenen
Waren oder Dienstleistungen erst anhand des wahrnehmbaren Inhalts der
jeweiligen Website bildeten und nicht schon bei den von der Suchmaschine
angezeigten Treffern.
Dies gelte erst Recht, wenn - wie hier - durch den Suchmaschinenbetreiber,
auf den die Beklagte insofern keinen Einfluss habe, zu den von der Klägerin
genannten Begriffen die zu den AdWords von ausgewählte Werbeanzeige
geschaltet werde. Das entsprechende Keyword verwende Google ausschließlich
selbst; Dritte hätten darauf keinen Zugriff. Das Keyword erscheine nicht und
könne von Dritten anders als Meta-Tags auch nicht durch Anklicken einer
Option sichtbar gemacht werden, wie das aber bei Meta-Tags möglich ist, wenn
die Funktion "Quelltext anzeigen" gewählt werde.
Es sei angesichts der Eintragungspraxis des DPMA zu generischen Begriffen
mit "24"-Zusätzen unerfindlich, wie die Marken der Klägerin eingetragen
werden konnten, denen - auch was die Wort-Bildmarke angehe - jede
Unterscheidungskraft fehle. Dazu bezieht sie sich auf den Beschluss vom
14.07.2004 BPatG 25W (pat) 280/01 - alarm 24.
Bei dieser Sachlage sei ihr Verhalten auch nicht wettbewerbswidrig.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsatze nebst dazu vorgelegte Anlagen verwiesen. Der Gang
der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, auf
die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Unterlassungsantrag hinreichend
bestimmt und daher zulässig. Er stellt auf die konkrete Verletzungsform ab,
nämlich das Unterlassen der Benutzung von AdWords im Internetauftritt der
Beklagten, in der die Zeichen auftauchen, aus denen die Marken der Klägerin
gebildet werden.
Die Zuständigkeit des LG Leipzig folgt aus § 140 MarkenG i.V.m. AnI. 1 Nr. 4
zu § 1 Abs 1 SächsJuZustVO.
Die begehrte einstweilige Verfügung war jedoch nicht zu erlassen, weil das
Verhalten der Beklagten weder eine marken- noch eine wettbewerbsrechtliche
Verletzungshandlung der Rechte der Antragstellerin bedeutet. Daher bedarf es
keines detaillierten Eingehens auf das - hier im Übrigen vorgetragene und
glaubhafte gemachte - Vorliegen eines Verfügungsgrundes.
1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Mitteilung des DPMA
vom 03.04.2003 über die Umschreibung der Marke Nr. 302 03 651 auf ihren
Geschäftsführer ... vorgelegt. Folgerichtig macht die Beklagte nicht mehr
geltend, es sei nicht nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht, wie
... der Klägerin eine Lizenz an einer nicht für ihn eingetragenen Wortmarke
einräumen könne. Die Markenurkunden und die diese ergänzende Mitteilung über
die Umschreibung legitimieren die Klägerin hinreichend.
Die Kammer ist an die eingetragenen Marken gebunden. In der mündlichen
Verhandlung hat die Beklagte bei der Erörterung dieser Frage auch nichts
dazu Abweichendes vorgebracht.
2. Wie in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ein dem
Geschäftsführer der Klägerin ... ohnehin bekanntes Urteil zu seiner Marke
"Druck24" mit den Parteien erörtert worden ist, geht die Kammer davon aus,
dass auch die hier in Rede stehenden Klagemarken "Plakat 24" für den nur je
in Klasse 16 in Anspruch genommenen Schutz für Druckereierzeugnisse,
insbesondere solche in Plakat- und Posterformat, allenfalls geringen Schutz
genießt.
Das beruht darauf, dass der angesprochene Verkehr, zu dem auch die
Mitglieder der Kammer gehören, bei Verwendung eines Druckerzeugnisse
gattungsmäßig beschreibenden Wortes wie "Plakat" auch in Kombination mit der
Zahl "24" davon ausgeht, dass dadurch Druckarbeiten angeboten werden, die
binnen 24 Stunden ausgeführt werden. In der Klasse 16 hat die Marke, halt
man sie wie offenbar durch das DPMA geschehen wegen der Kombination des
Wortes "plakat" mit der Zahl "24" für eintragungsfähig, wegen dieser
generischen Bedeutung nur geringen Kennzeichenschutz für alle Waren und
Dienstleistungen aus dem Bereich des Drucks.
3. Auf Grund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlungen wurde
unstreitig, dass die Beklagte entgegen ihrer Darstellung noch in der
Erwiderung vorn 04.02.2005 (GA BI. 51 ff.) sehr wohl Einfluss auf die
Auswahl der hier den Streit auslösenden Keywords oder AdWords hatte, die
dazu fuhren, dass jedenfalls die Internetsuchmaschine Google ihre bei dieser
geschaltete, verlinkte Anzeige unter der Überschrift
"Poster groß & günstig"
Ihre eigenen Fotos als Poster
bis 3 x 1 Meter, ab 1,99 EUR!
"www.posterXXL.com"
erscheinen lasst.
Der Beklagtenvertreter hat dem Vorhalt nicht widersprochen, dass man anders
als von ihm vorgetragen - wie aber gerichtsbekannt ist - unter AdWords
versteht, dass es sich dabei um zu Werbezwecken bei Suchmaschinenbetreibern
gebuchte Suchbegriffe handelt, die Suchmaschine daraufhin bei Eingabe des /
der AdWord(s) durch einen Internetrechercheur dann die Suchergebnisse als "Sponsored
Links" präsentiert. Bei "Sponsored Links" handelt es sich aber - wie aber
gerichtsbekannt ist - um als Suchergebnisse dargestellte Links, für die die
Verlinkten bezahlen, hier also die Beklagte. (...)
4. Allerdings treten die AdWords der Beklagten allenfalls beschränkt
gegenüber der Öffentlichkeit in Erscheinung. Dies macht die Beklagte zu
Recht unter Verweis darauf geltend, außer ihr selbst kenne es nur Google,
während der Internetnutzer es anders als einen Meta-Tag nicht aufrufen oder
sichtbar machen könne.
Da unter Benutzung einer Marke in der Öffentlichkeit aber nur eine Nutzung
gegenüber der Allgemeinheit zu verstehen ist, fehlt bei der bloßen Buchung
von Adwords " wie im vorlegenden Falle nämlich von "Plakat 24 Stunden
Lieferung", die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.01.2005 (Ast 5 GA 46)
eingeräumt hat - ein unerlässliches, tatbestandsmäßiges Merkmal für eine
Marken-Verletzungshandlung.
Dazu führt das OLG Köln (NJW 2003, 518) zutreffend aus:
Denn .... § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG erfordert eine markenmäßige
Benutzung der angegriffenen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat in den
Entscheidungen "Frühstücks-Drink II" (WR 02, 985,987) und "Festspielhaus" (WRP
02,987,989) ausgeführt, dass entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (WRP
99, 407 ff. "BMW / Deenik") die Anwendbarkeit von § 14 Abs.2 Nr. 2
Markengesetz davon abhänge, ob die in Rede stehende Bezeichnung zur
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten
Unternehmens, also als Marke benutzt wird, der ob die Verwendung zu anderen
Zwecken erfolgt.
Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setze demnach
voraus, dass sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes
auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von
denen anderer Unternehmen diene. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor so
fehle es an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im
Sinne von § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG, einer Verwendung der angegriffenen
Bezeichnung als Marke nämlich zur Unterscheidung der in Frage stehenden
Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (BGH a.a.O.
"Festspielhaus" S. 988). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine rein
beschreibende Angabe ungeachtet des § 23 Ziff. 3 MarkenG schon aus dem
Schutzbereich des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG von
vornherein ausgenommen. Damit scheidet das Bestehen einer markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr im Streitfall aus: Denn die Beklagte benutzt beide
angegriffenen Angaben nicht markenmäßig.
Daran fehlt es aber auch hier, da die Benutzung der AdWords nicht an die
Öffentlichkeit gelangt. Dem steht nicht entgegen, dass außer der das AdWord
auch buchenden Beklagten auch deren Beauftragte im Streitfall die Betreiber
von Google die Stichworte kennen. Das reicht aber für die Annahme einer
kennzeichenmäßigen Benutzung nicht aus.
Das OLG Dusseldorf (GRUR-RR 2004, 353 ff.) verneint überzeugend sogar für
Meta-Tags in der Regel eine kennzeichenmäßige Benutzung, obwohl jedenfalls
Meta-Tags, anders als AdWords, durch Anklickern der Option "Quelltext
anzeigen" auch von Nutzern der Suchmaschine ohne weiteres sichtbar gemacht
werden können (vgl. dazu a OLG Köln a.a.O., das aber differenziert, ob die
Meta-Tags im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes auch der
Unterscheidung dieser Waren / Dienstleistungen dienten, was es bei Benutzung
der Bezeichnung als Link oder im Quelltext verneint hat, a. A. OLG München
WRP 2000, 775, OLG Karlsruhe WRP 2004, 125).
Dazu führt das OLG Düsseldorf zur Begründung aus, was sich die Kammer zu
eigen macht.
Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung sein sollte, dass der
Inhalt einer so mit einem Meta-Tag versehenen Website irgendetwas mit dem
Begriff zu tun hat, so kann er auf Grund der Eigenschaft eines Meta-Tags als
Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber
des dem Begriff entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt. Dabei
braucht in diesem Falle nicht darauf abgestellt zu werden, dass "Kotte" und
"Zeller" - auch - geographische bzw. beschreibende Ausdrücke sind Als bloßer
Begriff, der - neben anderen - den Inhalt der Website beschreiben soll,
lasst die Aufführung der Website in der "Trefferliste" allenfalls den
Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird.
Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/
Dienstleistungen vorn Kennzeicheninhaber oder - im Falle von Waren - von
einem Dritten (§ 24 MarkenG), kann aber auch nur bedeuten dass in Bezug auf
diese Waren/ Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG)
vertrieben werden (Varadinek GRUR 200 279, 284/285 "Bezug" zum Kennzeichen
reicht aus; so auch Kur CR 2000, 448, 452 anders Menke WRP 1999, 982 969,
der den Meta-Tag nur dem Kennzeicheninhaber sei st zuordnen will was aber
mit dem Charakter von Meta-Tags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist).
Als Suchwort kann ein Kennzeichen aber auch legitimerweise benutzt werden,
wenn sich der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung (vgl. EuGH
NJW 2002. 425 -Toshiba/Katun) oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der
Berichterstattung (Nachweise) genannt wird
Diese Erwagungen gelten in gleicher Weise für AdWords. Die abweichende
Meinung der OLG Karlsruhe (WRP 2004, 180) und München (WRP 2000, 775)
überzeugt dagegen nicht.
5. Hinzu kommt im Streitfalle noch:
Die von der Beklagten benutzten Adwords "Plakat 24 Stunden Lieferung" und
die die Wort- und die Wort-Bild-Marke der Klägerin bildenden Zeichen sind
nicht identisch, sondern von einander verschieden. Sie stimmen allerdings in
der Folge der ersten acht Zeichen (sechs Buchstaben und zwei Ziffern)
überein. Auf diese Zeichen folgen aber weitere 16 Zeichen (Buchstaben), die
weitere 5 Silben bilden. Die Vier-Wortfolge der Beklagten unterscheidet sich
phonetisch infolgedessen so stark von den kennzeichenschwachen Marken der
Klägerin dass die Beklagte dadurch aus einer Verletzung herausfällt.
Eine zergliedernde Betrachtung der einander gegenüberstehenden Zeichen kommt
nämlich nicht in Betracht. Die Wortfolge der Beklagten ist 5 Silben länger
als die Marken der Klägerin, weshalb sie sich davon deutlich unterscheidet.
Wegen der allenfalls schwachen Kennzeichenkraft der Klagezeichen liegt
mithin in der Verwendung von "Plakat 24 Stunden Lieferung" als AdWords keine
kennzeichenmäßige Verletzung der Marken der Klägerin.
6. Soweit das Vorbringen der Klägerin auch den Vorwurf einer
Wettbewerbsverletzung enthalten sollte, ist auch diese nicht gegeben. Die
Schaltung der oben im Wortlaut wiedergegebenen Anzeige in Verbindung mit der
Buchung der genannten AdWords ist nicht wettbewerbswidrig. Namentlich liegt
keine gezielte und damit unlautere Behinderung vor, die den Erlass der von
der Klägerin begehrten Unterlassungsverfügung etwa nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG
oder anderen Bestimmungen des UWG rechtfertigten kann.
Anerkannt ist, dass die gattungsmäßige Benutzung einer fremden Marke ohne
Vorliegen besonderer Umstände dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn das
(gattungsmäßige) Zeichen auch nach seinem Sinngehalt im Verkehr allgemein
begriffliche Vorstellungen über das Produkt oder dessen Vertriebssystem
vermittelt. Das ist hier der Fall, denn der Verkehr versteht die Aussage
"Plakat 24 Stunden Lieferung" wie schon ausgeführt wurde dahin, dass damit
Plakate binnen 24 Stunden geliefert werden. Der in der Anzeige der Beklagten
verwendete Begriff ""Poster" ist ein bloßes Synonym von Plakat.
Wenn wie hier also mit "Plakat 24"" umgekehrt der Markeninhaber für die von
ihm gekennzeichneten und beworbenen Waren / Dienstleistungen eine allgemein
sprachgebräuchliche und verkehrsübliche Bezeichnung als Marke gewählt hat,
dann muss er Beeinträchtigungen der Identifizierungsfunktion seiner Marke
auf Grund deren gattungsmäßiger Benutzung durch Dritte jedoch hinnehmen
(ebenso Fezer, MarkenR, § 23 Rn 68 m. ausf. Nw.).
Hier erscheinen bei einer Internet-Recherche mittels einer sogenannten
Suchmaschine schon bei einer Eingabe von den Elementen, aus denen die Marken
der Klägerin bestehen, also bei Eingabe von "Plakat", von "24" allein oder
in Kombination, in der Liste der sogenannten "freien Treffer" die Angaben,
die zum Angebot der Klägerin führen. Daneben erscheinen ausdrücklich als
Anzeigen gekennzeichnete Hinweise, die auf Grund gebuchter AdWords angezeigt
werden (vgl. dazu Anl. AG 1 GA BI. 59), ohne dass die Anzeige selbst
Elemente der Marke / Marken enthalten muss.
Sowohl die Klägerin wie Beklagte machen sich mit ihren Internet-Auftritten
die durch das Netz und die Suchmaschinen gebotenen Möglichkeiten zu nutze.
Auch die Marken der Klägerin werden nur deswegen als Treffer in der
Suchmaschine angezeigt, weil die Klägerin diese auch in ihrem
Internetauftritt verwendet.
Demgegenüber schaltet die Beklagte eine Anzeige, die nur deswegen aufgerufen
wird, weil gleichzeitig im Sprachgebrauch ganz übliche Begriffe als AdWords
gebucht worden sind. In diesem Vorgehen kann von der Kammer kein unlauteres
Abfangen von Kunden gesehen werden. Auch dazu führt das OLG Düsseldorf (a.a.O.)
zur vergleichbaren Situation der Verwendung von Meta-Tags in Quelltexten
überzeugend aus.
"Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben in denen diese Fallgruppe
bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden ist. Für den Streitfall gilt
dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen
Marktgegebenheiten und vor dem Hintergrund der neueren
Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte Fallgruppe unlauteren
Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend
angewendet werden kann (vgl. Menke WRP 1999, 982, 989/999, Varadinek GRUR
2000, 279, 283/284; Köhlen/Piper, UWG, 3. Aufl. § 1 Rdnr. 393)."
Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines
fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt,
dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den
Kennzeicheninhaber "vordrängt". Dazu reicht die Verwendung als solche des
betreffenden Meta Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es
zusätzlicher Mittel (so auch Köhler/Piper, a.a.O.). Auf diese besonderen
Umstände stellte der ursprüngliche Antrag nicht ab, sie waren nicht einmal
vorgetragen. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck aus der "Google"-Trefferliste
rangierte die Klägerin vor, nicht hinter dem Beklagten.
Auch hier kann offen bleiben, wie im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Falle,
ob die Klägerin den Streitgegenstand einer relevanten Täuschung des Verkehrs
durch die beanstandeten Adwords überhaupt zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht hat. Die Klägerin hat wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten
nur am Rande erwähnt. Eine ausdrücklich auf das UWG bezogene tatsächliche
Begründung neben der zum Markenrecht fehlt. Im Termin darauf angesprochen
hat die Klägerin dazu nichts ergänzt. Sie hat nur geltend gemacht, die
Beklagte verwende die AdWords gezielt damit ihre Anzeige erscheine.
Letztlich kann dies dahinstehen, denn der Verkehr wird dadurch jedenfalls
nicht in relevanter Weise getäuscht.
Dazu kann wieder auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Düsseldorf
zurückgegriffen werden. Danach kann unterstellt werden, dass ein Teil der
Internet-Benutzen, der die Suchbegriffe .... im Streitfall "plakat" und "24"
in eine Suchmaschine eingibt, doch in gewissem Umfange erwartet, dass auf
den in der Trefferliste aufgeführten Websites irgendetwas über diese
Suchbegriffe zu finden ist. Auf Grund der (im Internet bestehenden)
Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags kann der Benutzer aber nicht
erwarten, dass die Begriffe nur - oder auch nur vor allem - Domains auf der
Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit der Klägerin "zu tun"
haben.
Da auch außerhalb des Internets eine Vielzahl von Personen die (im
Streitfall rein beschreibenden) Begriffe in rechtmäßiger Weise benutzen
dürfen, kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet im Internet
die Begriffe unmittelbar auf die Klägerin verweisen. Vielmehr besteht die
nahe liegende Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf - dem Benutzer bis
dahin völlig unbekannte - Personen und deren Tätigkeiten beziehen was sich
bestenfalls aus der "Trefferliste", teilweise aber auch erst nach Aufrufen
der Website ergibt. Die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website
ist danach - auch vor dem Hintergrund der ihm bekannten "Flut" von Treffern
- zu diffus (für allgemein gehaltene Meta-Tags s. bereits Senat (WRP 2003,
104 - unzutreffende Meta-Tags). Der Verkehr weiß, dass der Filter der
Meta-Tags allenfalls sehr grob ist.
Dies trifft in gleicher Weise für die Erwartungen und Kenntnisse des
Verkehrs zu, der neben sogenannten "freien Treffern"" bei Angabe von
Suchworten auch zu Anzeigen auf Grund der Verwendung von "AdWords"
hingeführt wird.
Dahinstehen kann deswegen, ob die genannten Erwägungen für jeden denkbaren
Fall der Verwendung von mit Marken ähnlichen oder identischen AdWords
zutreffen, namentlich wenn etwa überaus bekannte Kennzeichen verwendet
worden waren. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden liegt weder eine
Markenverletzung noch eine Wettbewerbsverletzung vor.
7. Da der Antrag zurückzuweisen war trägt die Klägerin die Kosten des
Verfügungsverfahrens, § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
6, 711, 709 ZPO.
8. Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 48, 53 GKG zu schätzen und mit
15.000,- EUR festzusetzen. Dieser Wert, den die sachnahe Verfügungsklägerin
angegeben hat, erscheint unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des
Verfügungsverfahrens der Sache angemessen. Daraus ergäbe sich ein Wert der
Hauptsache von 45.000,- EUR bis 60.000,- EUR. Das ist ein Wert, der in
vergleichbaren Fallen gerecht wird.
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