Hyperlinks zu
AnyDVD verboten?
OLG München -
Urteil vom 28.07.2005
Az: 29 U 2887/05
Gründe:
Die Antragstellerinnen sind führende deutsche Hersteller
von Tonträgern und Bildtonträgern; sie machen im Wege des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin,
eine Verlagsgesellschaft, die unter www.heise.de den IT-Nachrichtendienst h.
online betreibt, im Zusammenhang mit dem nachstehend wiedergegebenen
Online-Artikel vom 19.01.2005 (Anlage AS 3) geltend.
Die Antragstellerinnen haben in erster Instanz beantragt:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung ... verboten,
(1) den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen
Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download
angeboten wird, zu ermöglichen und/oder
(2) Werbung für den Verkauf von Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen
zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere
den Herstellern solcher Umgehungsmittel, nämlich in der Form der Anlage AS 3.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt:
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht München I hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2005
mit Urteil vom 07.03.2005 folgendes Endurteil erlassen:
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung [näher bezeichneter Ordnungsmittel]
verboten, den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf
einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download
angeboten wird, zu ermöglichen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, das Setzen von Hyperlinks
auf den Internetauftritt des auf Antigua ansässigen Unternehmens S. Inc. sei der
Antragsgegnerin zu untersagen, da den Antragstellerinnen ein entsprechender
Unterlassungsanspruch zustehe und dessen Durchsetzung dringlich sei. Die
Antragstellerinnen hätten einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2, § 830
und § 1004 analog BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG, da die Antragsgegnerin
vorsätzlich Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen, die
hauptsächlich entworfen und hergestellt worden seien, um die Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen zu ermöglichen, geleistet habe, ohne hierbei durch ihr
Handeln als Presseorgan gerechtfertigt gewesen zu sein, und da durch die
andauernde Rechtsverletzung die Gefahr einer Wiederholung begründet sei.
Hingegen hätten die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Untersagung der
weiteren Verwendung des Online-Berichts. Auf dieses Urteil und die darin
getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richten sich sowohl die Berufung der Antragstellerinnen als
auch die Berufung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht in
dem verfahrensgegenständlichen Beitrag keine gemäß § 95a Abs. 3 UrhG verbotene
Werbung für die illegale Software "AnyDVD" gesehen. Das Landgericht habe die
Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG nicht richtig angewandt. Sie qualifiziere
diesen Beitrag zwar zunächst im Ergebnis zutreffend als Werbung, setze aber
rechtsirrig weiter voraus, dass eine redaktionelle Berichterstattung, auch wenn
sie objektiv als Werbung anzusehen sei, erst dann gegen das absolute Werbeverbot
des § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen könne, wenn zusätzlich ein weiteres
Tatbestandsmerkmal, nämlich die Wettbewerbsförderungsabsicht des Handelnden
vorliege. Damit verkenne sie die Tatbestandsmerkmale des Werbeverbots des § 95a
Abs. 3 UrhG, der allein auf die objektive Gefährlichkeit der dort aufgeführten
Handlungen abstelle und gerade keine subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalte.
Vielmehr sei es bei der gebotenen europarechtlichen Auslegung des Werbebegriffs
allein ausreichend, dass der Beitrag der Antragstellerin eine objektiv zur
Absatzförderung geeignete Maßnahme darstelle.
Zumindest aber habe die Vorinstanz in rechtsirriger Weise verkannt, dass die
Antragsgegnerin jedenfalls für die Verbreitung der in dem Beitrag zitierten -
und als solche unzweifelhaft gegen das Werbeverbot des § 95a Abs. 3 UrhG
verstoßenden Werbeaussagen - des "S.-Chefs" zumindest als Störer hafte. Da ihr
positiv bekannt gewesen sei, dass "AnyDVD" illegal sei und nicht beworben werden
dürfe, hafte die vorsätzlich handelnde Antragsgegnerin sogar als Teilnehmerin.
Dieser Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG sei entgegen der Auffassung des
Landgerichts auch keinesfalls als rein redaktionelle Berichterstattung durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. Denn die beanstandete "Information", die
Umgehungssoftware "AnyDVD" umgehe gerade die namentlich aufgeführten
Schutzsysteme, unter zum Teil wörtlicher, im Übrigen zumindest inhaltlicher
Wiedergabe illegaler Werbeaussagen, befriedige kein berechtigtes
Informationsinteresse der Allgemeinheit. Vielmehr diene sie letztlich nur der
Förderung der Verbreitung der illegalen Software und weise zudem anleitenden
Charakter auf.
Auf diesen Verkennungen des materiellen Rechts beruhe das Urteil des
Landgerichts auch, da der verfahrensgegenständliche Beitrag eine objektiv zur
Absatzförderung geeignete Maßnahme darstelle und die Antragsgegnerin daher in
jedem Fall zur Unterlassung verpflichtet sei.
Schließlich rechtfertigten auch die vom Landgericht festgestellten Tatsachen
eine andere Entscheidung. Denn selbst wenn man mit dem Landgericht die Erfüllung
subjektiver Tatbestandsmerkmale bei § 95a Abs. 3 UrhG verlangen sollte, ergebe
eine Würdigung der Tatsachen, dass es sich um Werbung handele. Die
Antragsgegnerin verwende als Grundlage ihres Beitrags nahezu wortwörtlich die
Pressemitteilung der Herstellerfirma und übernehme unverändert, kritiklos und
tendenziös die Werbeaussagen der S. Inc. Es handele sich daher um rechtswidrige
Schleichwerbung.
Die Antragstellerinnen beantragen:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom
07.03.2005, Az. 21 O 3220/05, wird der Antragsgegnerin, bei Meidung [näher
bezeichneter Ordnungsmittel] für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß
§§ 935 ff., 890 ZPO ferner verboten, Werbung für den Verkauf von Mitteln zur
Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu betreiben durch die Wiedergabe von
Werbungsaussagen Dritter, insbesondere den Herstellern solcher Umgehungsmittel,
nämlich in der Form der Anlage AS 3.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, mit der Berufung verfolgten die
Antragstellerinnen den Versuch weiter, eine ihnen missliebige
Presseberichterstattung mit Hilfe der neu eingeführten Vorschrift des § 95a UrhG
zu unterdrücken. Diesen Versuch habe das Landgericht zu Recht zurückgewiesen.
Tatsächlich stelle der angegriffene Artikel einen nicht zu beanstandenden
Beitrag des führenden Presseorgans für Fragen der Informationstechnologie in
Deutschland dar.
Sein Inhalt möge den Antragstellerinnen unliebsam sein; ein Recht, diese
Berichterstattung zu verbieten, stehe ihnen nicht zu. Bezeichnend für die
Argumentation der Antragstellerinnen sei, dass sie sich erst im letzten Viertel
ihrer Berufungsschrift überhaupt mit der Tatsache auseinandersetzten, dass die
vorliegende Berichterstattung durch ein Presseorgan erfolgt und damit durch Art.
5 GG privilegiert sei. Eine Analyse, die einen presserechtlich privilegierten
Artikel behandele wie eine Äußerung eines Wettbewerbers und erst abschließend
frage, ob das auf diese Weise gefundene Ergebnis möglicherweise gegen Art. 5 GG
verstoße, greife zu kurz.
Auch unter der Geltung des § 95a UrhG werde die Presse durch Art. 5 GG darin
geschützt, grundsätzlich über ein die Öffentlichkeit in hohem Maße
interessierendes und überaus kontrovers diskutiertes Thema - die Verwendung von
Kopierschutzmaßnahmen auf den von Kunden erworbenen Werkstücken - zu berichten.
§ 95a UrhG verbiete nicht die Berichterstattung über Kopierschutzmaßnahmen,
sondern allein die Werbung für Vorrichtungen zur Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen.
Solange die Berichterstattung den redaktionellen Rahmen nicht verlasse und die
Grenze zur Werbung nicht überschreite, sei sie zulässig. Genauso liege es hier.
Ein anderes Ergebnis wäre mit der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und
Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren.
Die Antragstellerinnen versuchten, durch eine verzerrende Exegese der
sprachlichen Feinheiten des streitgegenständlichen Artikels in diesen eine
Tendenz hineinzulesen, um ihn verbieten zu lassen. Tatsächlich gehe es den
Antragstellerinnen darum, die Information über entsprechende Produkte als solche
zu unterdrücken. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck von § 95a UrhG, der bei
einer solchen Auslegung ohne Weiteres verfassungswidrig wäre. Die besondere
Gefährlichkeit auch bereits bestimmter Vorfeldhandlungen, die dem
Gefährdungstatbestand des § 95a UrhG zugrunde liege, habe der Gesetzgeber allein
der Werbung als einer Kommunikation, die gerade auf die Förderung des Absatzes
entsprechender Produkte abziele, beigelegt, nicht aber der bloßen Verfügbarkeit
von Informationen über die Produkte.
Diese gesetzgeberische Entscheidung versuchten die Antragstellerinnen zu
umgehen, indem sie - dogmatisch unhaltbar - eine Störerhaftung der
Antragstellerinnen für angebliche rechtswidrige Aussagen konstruierten, die in
dem Artikel zitiert würden. Über die Tatsache, dass es sich um eine
redaktionelle Berichterstattung handele, die als Teil der öffentlichen
Meinungsbildung auch die Auseinandersetzung mit den Antragstellerinnen
unliebsamen Äußerungen umfassen dürfe und müsse, gingen die Antragstellerinnen
zunächst schlicht hinweg, um so ihr gefundenes Ergebnis anschließend durch eine
diffuse Abwägung verschiedener betroffener Interessen, die falsch gewichtet
würden, abzusichern.
Bezüglich der von ihr eingelegten Berufung beantragt die Antragsgegnerin, das
Urteil des
Landgerichts München I, Az. 21 O 3220/05,
verkündet am 07.03.2005, zugestellt am 04.04.2005, teilweise abzuändern und den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, zu Unrecht habe es das Landgericht ihr
untersagt, innerhalb ihrer nicht zu beanstandenden redaktionellen
Berichterstattung im Internet einen Hyperlink auf die Homepage eines bestimmten
Unternehmens zu setzen. Die Annahme des Landgerichts, die Antragsgegnerin habe
damit vorsätzlich Beihilfe zu angeblich rechtswidrigen Handlungen dieses
Unternehmens geleistet, sei fehlerhaft, weil sie das Wesen der Berichterstattung
im Internet und deren Privilegierung durch Art. 5 Abs. 1 GG verkenne.
Der Begriff der Pressefreiheit sei entwicklungsoffen und müsse medienspezifisch
konkretisiert werden. Er umfasse im Fall der Berichterstattung im Internet auch
das Setzen weiterführender Hyperlinks, die unabdingbare Grundlage für die
Nutzung des Internets seien. Die Zugänglichkeit der verlinkten Inhalte sei von
der Informationsfreiheit der Leser umfasst. Gleichsam spiegelbildlich erstrecke
sich die Pressefreiheit auch auf das Bereitstellen entsprechender Hyperlinks.
Die Haftung der Presse für verlinkte Inhalte müsse sich nach denselben Kriterien
richten, wie sie auch sonst für die In-Bezug-Nahme fremder Inhalte gelten.
Entscheidend sei danach, ob die Presse in Erfüllung eines öffentlichen
Informationsbedürfnisses handele und sich die in Bezug genommenen Inhalte zu
Eigen mache oder nicht. Hier könne davon keine Rede sein, weil die
Antragsgegnerin nichts anderes getan habe, als den Namen eines Unternehmens
("S."), über das sie aus guten Gründen und in nicht zu beanstandender Weise
berichtet habe, mit einem Hyperlink auf die Eingangsseite dieses Unternehmens zu
hinterlegen. Damit mache sie sich die auf irgendeiner Seite dieser Domain
vorgehaltenen Inhalte nicht zu Eigen.
Den Antragstellerinnen stehe auch im Übrigen kein Anspruch auf Unterlassung des
angegriffenen Hyperlinks zu. Die Annahme einer Beihilfe zu den durch § 95a UrhG
untersagten Vorbereitungshandlungen überzeuge aus mehreren Gründen nicht. Der
Tatbestand der Beihilfe zu einer Verletzung des § 95a UrhG existiere nicht, weil
es sich bei der Vorschrift um einen Tatbestand der Gefährdungshaftung handele,
zu dem eine Beihilfe nicht möglich sei.
Da die Antragsgegnerin diesen Tatbestand der Gefährdungshaftung selbst nicht
verwirkliche, stünden den Antragstellerinnen auch keine entsprechenden
Unterlassungsansprüche zu.
Vor allem könne aber keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin mit dem
Hyperlink vorsätzlich eine fremde rechtswidrige Tat unterstützt habe. Das
Landgericht leite diesen Vorsatz allein aus der Annahme ab, dass die
Antragsgegnerin um das Verbot des Umgehens von Kopierschutzmaßnahmen gewusst
habe. Diese Analyse greife zu kurz. Denn der Vorsatz müsse sich auch auf die
Rechtswidrigkeit der fremden Handlung beziehen, wovon angesichts der unsicheren
Rechtslage nach der neuen Vorschrift des § 95a UrhG keine Rede sein könne.
Darüber hinaus besitze der Vorsatz auch ein Wollenselement. Die Antragsgegnerin
habe mögliche Verstöße gegen § 95a UrhG - durch wen auch immer - aber zu keinem
Zeitpunkt in Kauf genommen.
Die Antragstellerinnen beantragen, die Berufung der Antragsgegnerin vom
03.05.2005 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.03.2005 (Az. 21 O
3220/05) zurückzuweisen.
Sie führen aus, das Landgericht habe der Antragsgegnerin lediglich untersagt, es
durch das Setzen eines Hyperlinks auf den Internetauftritt der S. Inc. zu
ermöglichen, die dort angebotene illegale Software zur Umgehung von
Kopierschutzmechanismen zu beziehen. Demgegenüber versuche die Antragsgegnerin
durch ihre vorangestellten Ausführungen zur Haftung der Presse für Hyperlinks
oder zur angeblichen Einschränkung der Pressefreiheit durch § 95a UrhG den
Eindruck zu vermitteln, man wolle ihr generell jegliche Berichterstattung über
das Thema "Kopierschutz" und generell das Setzen von Hyperlinks im Rahmen ihrer
Berichterstattung verbieten.
Tatsächlich gehe es jedoch einzig und allein darum, ob die Antragsgegnerin den
konkret verfahrensgegenständlichen Hyperlink setzen habe dürfen. Dieses Verbot
habe das Landgericht zutreffend auf die einschlägige "Schöner
Wetten"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützen dürfen. Durch diese
Entscheidung räume der BGH nämlich nicht etwa Presseunternehmen ein generelles
Privileg zum Setzen von Hyperlinks auf illegale Inhalte ein.
Vielmehr seien nach dieser Entscheidung Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote -
auch wenn sie im Rahmen journalistischer Beiträge gesetzt würden - nur dann
nicht illegal, wenn die Rechtswidrigkeit der verlinkten Angebote für das den
Hyperlink setzende Presseunternehmen auch bei Beachtung der notwendigen
Prüfungspflichten nicht erkennbar gewesen sei. Im Umkehrschluss seien Hyperlinks
natürlich dann stets rechtswidrig, wenn die Rechtswidrigkeit des verlinkten
Angebots nicht nur erkennbar, sondern dem Hyperlinksetzenden - wie es bei der
Antragsgegnerin der Fall gewesen sei - sogar ausdrücklich bewusst gewesen sei,
dass das verlinkte Angebot rechtswidrig sei und er dennoch - vorsätzlich - den
Hyperlink setze oder beibehalte.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf
das Protokoll des Termins vom 28.07.2005 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung der Antragstellerinnen
ist nicht begründet.
Den Antragstellerinnen steht kein Verfügungsanspruch hinsichtlich des Verbots
der Wiedergabe von Werbeaussagen Dritter in dem Online-Artikel vom 19.01.2005
zu, weil es sich dabei weder um Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a
Abs. 3 UrhG noch um die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 95a Abs.
3 UrhG handelt und die Antragsgegnerin insoweit auch nicht als Teilnehmer oder
Störer für etwaige Verstöße der S. Inc. gegen § 95a Abs. 3 UrhG haftet.
1. Allerdings sind die Antragstellerinnen, wie das Landgericht zu Recht
angenommen hat, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Zusammenhang
mit einem Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG aktivlegitimiert. Bei dem
Umgehungsschutz nach § 95a UrhG handelt es sich nicht um ein neues
Leistungsschutzrecht, sondern um ein die urheberrechtlichen
Ausschließlichkeitsrechte flankierendes Recht (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger,
ErgBd UrhR, 2003, § 95a Rdn. 4), das den Inhabern solcher Rechte zugute kommt,
die sich wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 1 UrhG
bedienen.
Bei § 95a Abs. 3 UrhG, der auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft beruht, handelt es sich um ein Schutzgesetz (vgl.
Wandtke/Ohst aaO § 95a, Rdn, 89; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger
Kommentar zum Urheberrecht, 2003,§ 95a, Rdn. 105, 6) zugunsten der genannten
Rechtsinhaber (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie).
Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 95a UrhG bestehen
nicht (a.M. Ulbricht, CR 2004, 674, 679; differenzierend Holznagel/Brüggemann,
MMR 2003, 767, 773). § 95a UrhG, der auf Art. 6 der genannten Richtlinie beruht,
hat zum Zweck, die Verletzung von Urheberrechten durch illegale
Vervielfältigungen zu erschweren (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26), und verfolgt
damit ein unter Verfassungsgesichtspunkten legitimes Anliegen. Denn die Befugnis
zur wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter geistiger
Leistungen wird als vermögenswertes Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14
GG erfasst (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 - Heidemörder).
Mit dem gesetzlichen Konzept der §§ 95a, 95b UrhG, dem ein Interessenausgleich
zwischen den Beteiligten zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26 f), ist
ein verfassungswidriger Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer, in die
Rechte der Eigentümer kopiergeschützter Medien oder in die Berufsfreiheit und
Eigentumsrechte von Softwareunternehmen nicht verbunden; etwaige Konfliktlagen
zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen können im Wege
verfassungskonformer Auslegung bewältigt werden.
Die Antragstellerinnen haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich zum
Schutz der von ihnen hergestellten Tonträger und Bildtonträger wirksamer
technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a UrhG bedienen und dass Gegenstand
dieses technischen Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte des
Tonträgerherstellers sind. Dass sich die Antragstellerinnen solcher technischer
Schutzmaßnahmen bedienen, wird insbesondere bestätigt durch das vorgelegte
Anlagenkonvolut AS 33, bei dem es sich um einen Auszug aus dem von der
Antragsgegnerin geführten c´t-CD-Register über mit Kopierschutz versehene CDs
handelt; dabei werden den Antragstellerinnen zuzuordnende Labels genannt.
2. Die Antragstellerinnen haben auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich
bei dem Softwareprodukt "AnyDVD", das von der S. Inc. unter http:// www.s....com
zum Download angeboten wird (vgl. Anlage AS 4), um ein Erzeugnis zur Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG handelt.
a) Zu den Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des § 95a Abs.
3 UrhG können insbesondere im Hinblick darauf, dass § 95a UrhG auch für
software-implementierte Schutzmaßnahmen gilt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26),
auch Softwareprodukte gehören (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a,
Rdn. 71). Die Anwendung von § 95a UrhG ist im Streitfall nicht nach § 69a Abs. 5
UrhG ausgeschlossen, weil die von den Antragstellerinnen verwendeten technischen
Schutzmaßnahmen zum Schutz der Rechte, die den Antragstellerinnen als
Tonträgerhersteller zustehen, und nicht zum Schutz von Computerprogrammen
eingesetzt werden (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69a, Rdn. 4).
b) Mit den von den Antragstellerinnen vorgelegten Verlautbarungen der S. Inc.
ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei AnyDVD um ein Produkt
handelt, das Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit
dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ist (vgl. § 95a Abs. 3 Nr.
1 UrhG). Das Produkt "AnyDVD" wird in dem von den Antragsgegnerinnen vorgelegten
Internetauftritt dieses Unternehmens unter www.s...com/de/anydvd.html (Anlage AS
6) mit der Blickfangwerbung "..knackt fast jeden DVD-Kopierschutz" und einem mit
"Download" bezeichneten Link beworben; bei den aufgeführten "Produkt-Highlights"
wird die Entfernung des Kopierschutzes von DVDs an prominenter Stelle genannt;
außerdem wird auch die Eigenschaft "Kopieren und Rippen kopiergeschützter
Audio-CDs" genannt.
Auch in der Pressemitteilung von S. Inc. vom 17.01.2005 (Anlage AS 27), aus der
der beanstandete Online-Artikel zitiert, heißt es über AnyDVD u.a:
"AnyDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt
eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme
scheint diese DVD niemals einen Kopierschutz oder Regionalcode-Beschränkungen
gehabt zu haben…AnyDVD ermöglicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen
kopiergeschützter Audio CDs!"
In der Rubrik "FAQ - Häufig gestellte Fragen" unter http://www.s...com.de/faq-90-20.html"
(Anlage AS 5) heißt es:
"Warum kann ich Software von S. nicht im Laden kaufen?
Wir vertreiben unsere Software ausschließlich online. In den meisten
europäischen Ländern darf unsere Software nicht mehr vertrieben werden."
Der Erwerb des Produkts "AnyDVD" im Wege des Downloads ist nach einer Testphase
von 21 Tagen entgeltpflichtig (vgl. Anlage AS 4).
Somit ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Produkt "AnyDVD" Gegenstand
einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen ist (vgl. § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG).
c) Selbst wenn man den Stimmen im Schrifttum folgte, die aus
verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung von § 95a Abs. 3
UrhG dahingehend befürworten, dass die Herstellung, der Vertrieb und die Werbung
derjenigen Erzeugnisse gestattet sei, mit denen im Wesentlichen Privatkopien
hergestellt werden (vgl. Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767, 772), hinderte
dies die vorstehend genannte Subsumtion des Produkts "AnyDVD" unter § 95a Abs. 3
UrhG im Streitfall nicht. Denn durch die vorgelegten Verlautbarungen der S. Inc.
(Anlagen AS 4, AS 5, AS 6, AS 27) ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass AnyDVD
nicht nur diesen Bereich abdeckt, sondern mindestens ebenso zur Anfertigung
illegaler Vervielfältigungen verwendbar ist.
3. Bei dem Online-Artikel vom 19.01.2005 einschließlich der darin
wiedergegebenen Äußerungen der S. Inc. handelt es sich jedoch nicht um Werbung
der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG.
Für die Auslegung des Begriffs der Werbung in § 95a Abs. 3 UrhG, der eine
Entsprechung in Art. 6 Abs. 2 der bereits genannten Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 hat, kann die Definition in
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie des Rates vom 10.09.1984 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung
herangezogen werden (vgl. Dreyer aaO § 95a, Rdn. 76, 89).
Werbung bedeutet danach jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
oder Verpflichtungen zu fördern. Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft
gemacht, dass die Antragsgegnerin den Online-Artikel vom 19.01.2005 mit einer
solchen Zielsetzung der Förderung des Absatzes der Produkte von S. Inc.,
insbesondere des Produkts "AnyDVD" verfasst hat.
Vielmehr handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um
redaktionelle Berichterstattung über eine Angelegenheit, die für die
Öffentlichkeit von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. auch BGH GRUR 1986, 812, 813
- Gastrokritiker zur Wettbewerbsabsicht), nämlich einen Ausschnitt aus der
Problematik des Kopierschutzes durch technische Maßnahmen und dessen Umgehung.
Der beanstandete Online-Artikel vom 19.01.2005 informiert nicht nur darüber,
welche Angaben die S. Inc. über das Produkt "AnyDVD 4.5.5.1" macht. Der Artikel
wahrt auch bei einer Gesamtschau hinreichend kritische Distanz zu den
wiedergegebenen Aussagen dieser Firma. Insbesondere wird im vierten Absatz auf
das Verbot des Einsatzes in Deutschland und Österreich hingewiesen. Zudem
behandelt der Artikel im fünften Absatz kommentierend weitere Aspekte der
Problematik, wobei auch die Position der Musikindustrie erwähnt wird. Dass die
Antragsgegnerin sich die wiedergegebenen Aussagen der S. Inc. als Werbeaussagen
zu Eigen gemacht hätte, kann im Hinblick auf die distanzierenden und
kommentierenden Ausführungen in dem genannten Artikel nicht festgestellt werden
(vgl. auch BVerfG NJW 2004, 590, 591). Ergänzend wird auf die Ausführungen des
Landgerichts auf S. 20 des Urteils vom 07.03.2005 Bezug genommen, wo die
Unterschiede zwischen Online-Artikel (Anlage AS 3) und Pressemitteilung der S.
Inc. (Anlage AS 27) herausgearbeitet werden.
Soweit die Antragstellerinnen in Anlehnung an Art. 2 Buchst. b der Richtlinie
2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über Werbung
und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen einen weitergehenden
Werbungsbegriff postulieren, nach dem der Online-Artikel vom 19.01.2005 ohne
Weiteres als Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG
einzustufen wäre, kann dem im Hinblick auf die durch das Grundgesetz (Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 10 MRK)
verbürgte Pressefreiheit nicht beigetreten werden.
Zwar handelt es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um ein allgemeines Gesetz im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. Lejeune, CR 2005, 463, 464). Dieses allgemeine Gesetz
muss jedoch seinerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt
werden, damit dessen wertsetzender Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene
Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 94, 1, 8). Danach ist eine Auslegung des
Begriffs "Werbung" im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG geboten, welche die bloß
redaktionelle Berichterstattung über den Schutz technischer Maßnahmen und dessen
Umgehung nicht erfasst. Denn bei der redaktionellen Berichterstattung und
insbesondere der Entscheidung, welche Themen behandelt werden, handelt es sich
um einen Kernbereich der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 97, 125, 144).
Soweit der Schutzbereich der Pressefreiheit nicht auf Online-Medien und
Online-Berichterstattungen wie im Streitfall erstreckt wird (vgl. Clemens in
Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 5, Rdn.
69b), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil dann an Stelle der
Pressefreiheit die Rundfunkfreiheit zugunsten der Antragsgegnerin zu
berücksichtigen ist (vgl. Clemens aaO).
4. Bei dem Online-Artikel vom 19.01.2005 handelt es sich auch nicht um die
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Zwar kann der
Begriff der Dienstleistung nach dem Schutzzweck der Norm auch Anleitungen zur
Umgehung einschließen (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a, Rdn. 79
unter Bezugnahme auf BT-Drucks.15/38, S. 26). Die Anleitung muss jedoch so
konkret sein, dass der interessierte Durchschnittsnutzer mit ihrer Hilfe die
Schutzmaßnahmen ohne weitere Informationen umgehen kann (vgl. Wandtke/Ohst aaO §
95a, Rdn. 81). Das ist bei dem beanstandeten Online-Artikel vom 19.01.2005 nicht
der Fall. Bei dieser Lage kann dahinstehen, ob der von den Antragstellerinnen
gestellte Antrag, der auf das Verbot der Werbung für den Verkauf von Mitteln zur
Umgehung von Kopierschutzmechanismen zielt, in der geltend gemachten
Qualifikation des beanstandeten Online-Artikels als Erbringung einer
Dienstleistung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG eine hinreichende Entsprechung
hätte.
5. Die Antragstellerin haftet wegen des Online-Artikels vom 19.01.2005 auch
nicht als Teilnehmer oder Störer wegen der Verbreitung von Werbeaussaugen
Dritter, nämlich der S. Inc. Die vorstehend unter A. 3. genannten Erwägungen,
die dazu führen, dass der Online-Artikel vom 19.01.2005 einschließlich der darin
wiedergegeben Aussagen der S. Inc. insbesondere aus presserechtlichen
Gesichtspunkten nicht als eigene Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a
Abs. 3 UrhG eingestuft werden kann, verbieten es auch, eine Haftung der
Antragsgegnerin als Teilnehmer oder Störer wegen der Verbreitung dieser Aussagen
zu statuieren. Insbesondere wäre eine derartige Störerhaftung unzumutbar (vgl.
BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten), weil die Antragsgegnerin damit im
Kernbereich der Pressefreiheit behindert würde.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist
nicht begründet. Die Voraussetzungen sowohl des Verfügungsanspruchs als auch des
Verfügungsgrunds sind im Streitfall erfüllt.
1. Den Antragstellerinnen steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nach §
823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen der
Störerhaftung zu.
a) Bezüglich der Aktivlegitimation der Antragstellerinnen für den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch sowie bezüglich der Einordnung des Produkts "AnyDVD"
als Erzeugnis zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen im Sinne von § 95a
Abs. 3 UrhG wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. A. 1. und 2. Bezug
genommen.
b) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob in dem Setzen des
streitgegenständlichen Hyperlinks, wie das Landgericht angenommen hat, eine
Beihilfe zur erfolgten Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen im Sinne von §
95a Abs. 3 UrhG liegt, obgleich die Antragstellerinnen insbesondere nicht
hinreichend glaubhaft gemacht haben, dass das Setzen des Hyperlinks für einen
Download des Produkts "AnyDVD" in dem Sinne ursächlich geworden ist, dass ein
Internetnutzer mit Sitz in Deutschland über den von der Antragsgegnerin
gesetzten Hyperlink auf die verlinkte Website und von dort in den
Downloadbereich gelangt ist und daraufhin das Produkt "AnyDVD" heruntergeladen
hat. Die Antragsgegnerin haftet jedenfalls wegen des streitgegenständlichen
Hyperlinks als Störer in Verbindung mit einer Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG
durch die S. Inc.
aa) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der
Antragsgegnerin für das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks zu
beurteilen wären, bestehen nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner
Wetten). Die Vorschriften des in der Zeit vom 20.01. bis 12.02.1997
unterzeichneten Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV), zuletzt geändert durch
Art. 8 des in der Zeit vom 08.10. bis 15.10.2004 unterzeichneten Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags (BayGVBl. 2005, 27), über die Verantwortlichkeit
von Diensteanbietern sind ebenso wie die entsprechenden Vorschriften des
Teledienstegesetzes (§ 8 ff TDG) auf Hyperlinks nicht anwendbar (vgl. BGH aaO).
Das geplante Telemediengesetz, mit dem Mediendienste-Staatsvertrag und
Teledienstegesetz zusammengefasst werden sollen, ist noch nicht in Kraft
getreten (vgl. Rössler, ITRB 2005, 152).
bb) Ob die Antragsgegnerin einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach
allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
(1) Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch im
Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in
irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und
adäquat-kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat (vgl. BGH WRP
1999, 211, 212 - Möbelklassiker).
Für eine Störerhaftung im Zusammenhang mit einer Verletzung des § 95a Abs. 3
UrhG gilt Entsprechendes. Dass es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um Verbote im
Vorfeld der eigentlichen Umgehungsmaßnahmen handelt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG,
§ 95a, Rdn. 17), steht einer diesbezüglichen Störerhaftung grundsätzlich nicht
entgegen. Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet hat, derartige
Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden Gefahrenpotentials zu verbieten, so
ist es auch angezeigt, Kausalbeiträge zu diesen verbotenen Handlungen unter dem
Gesichtspunkt der Störerhaftung zu würdigen.
(2) Die Antragsgegnerin hat durch das Setzen des streitgegenständlichen
Hyperlinks einen Verstoß von S. Inc. gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten
Website jedenfalls in Gestalt der Werbung für die Software "AnyDVD" willentlich
und adäquat-kausal unterstützt.
(a) Der internationale Anwendungsbereich des § 95a UrhG ist im Streitfall
bezüglich des Internetauftritts der von Antigua aus operierenden S. Inc. auf der
verlinkten Website eröffnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der ersten Zeile des
beanstandeten Online-Artikels vom 19.01.2005 der Herstellername "S." als
Hyperlink ausgestaltet, der auf die Frontpage der Website http://www.s...com
gesetzt war, von wo der Nutzer automatisch auf die deutsche Unterseite http://www.s...com/de/
weitergeleitet wurde (UA S. 5 f).
Internationalprivatrechlich ist § 95a UrhG unter Berücksichtigung des im
Urheberrecht maßgebenden Schutzlandprinzips (vgl. BGHZ 136, 380, 390 -
Spielbankaffaire) anwendbar, wenn ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt (vgl.
Loewenheim/Peukert, Handbuch des Urheberrechts, § 33, Rdn. 18 unter Bezugnahme
auf Art. 8 Abs. 2 der bereits genannten Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.05.2001).
Ein hinreichender Inlandsbezug ist im Streitfall bei der verlinkten Webpage
http://www.s...com/de/ (Anlage AS 4) gegeben. Diese Webpage unterrichtet den
Interessierten in deutscher Sprache u.a. über das Produkt "AnyDVD", enthält
einen mit "Download" bezeichneten Hyperlink sowie die Abbildung einer deutschen
Fahne; dieser Internetauftritt ist deshalb auch auf Internetnutzer in
Deutschland ausgerichtet (vgl. Loewenheim/Peukert aaO § 33, Rdn. 20 zu § 95d
UrhG; vgl. auch BGH WRP 2005, 493, 495 - HOTEL MARITIME zu
Kennzeichenverletzungen im Internet).
(b) Die Antragstellerinnen haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei
dem Internetauftritt auf der verlinkten Website unter http://www.s...com/de/
(Anlage AS 4) um eine nach § 95a Abs. 3 UrhG verbotene Werbung im Hinblick auf
den Verkauf des Produkts "AnyDVD" handelt. Auf die vorstehenden Ausführungen
unter II. A. 2. wird Bezug genommen.
(c) Die Antragsgegnerin hat durch das Setzen des streitgegenständlichen
Hyperlinks die Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG durch die S. Inc. in Gestalt der
vorstehend genannten Werbung für das Produkt "AnyDVD" auf der verlinkten Website
unter http://www.s…com/de/ (Anlage AS 4) adäquat-kausal unterstützt.
Den Lesern des streitgegenständlichen Online-Artikels wurde das Erreichen der
verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt "AnyDVD" durch den
zusätzlichen Service, eine unmittelbare Verbindung mit der verlinkten Website
herzustellen, zumindest erleichtert. Dem steht nicht entgegen, dass es den durch
den Online-Artikel vom 19.01.2005 angesprochenen Verkehrskreisen bei
durchschnittlicher Vertrautheit mit den Möglichkeiten des World Wide Web keine
nennenswerten Schwierigkeiten bereiten wird, die betreffende Website nach
Lektüre des genannten Artikels ggf. auch ohne den streitgegenständlichen
Hyperlink zu erreichen.
(d) Die durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Europäische
Menschenrechtskonvention (Art. 10 MRK) verbürgte Pressefreiheit steht der
Störerhaftung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Hyperlink nicht
entgegen. Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Hyperlinks verbundene
Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist bei der hier vorliegenden Konstellation
gerechtfertigt.
Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass - wie hinreichend glaubhaft
gemacht ist - die Antragsgegnerin beim Setzen des Hyperlinks positive Kenntnis
davon hatte, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient; darin
unterscheidet sich der Streitfall signifikant von dem Fall, der dem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 01.04.2004 - I ZR 317/01 = GRUR 2004, 693 - Schöner
Wetten zugrunde lag; in diesem Fall hatte die dortige Beklagte keine zumutbaren
Prüfungspflichten verletzt, weil ohne eingehende rechtliche Prüfung nicht zu
erkennen war, ob die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln diente (vgl. BGH
aaO 694 f). Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil folgende
Grundsätze zur Störerhaftung beim Setzen eines Hyperlinks auf eine Website, die
rechtswidrigem Handeln dient, aufgestellt (vgl. BGH GRUR 2004, 693, 695 -
Schöner Wetten):
"Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen
Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang,
in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach,
welche Kenntnis der den Hyperlink Setzende von Umständen hat, die dafür
sprechen, dass die verlinkte Website oder der Internetauftritt, auf die der Link
verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die
Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird,
kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten
bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung
oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges
Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein
zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs-
und Pressefreiheit (Art. 5 I 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche
Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle
im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort
zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre."
Nach diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin für das
Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks zu bejahen. Die Antragsgegnerin
hatte, wie bereits erwähnt, beim Setzen des Hyperlinks positive Kenntnis davon,
dass die verlinkte Webpage rechtswidrigem Handeln dient. In dem Online-Artikel
vom 19.01.2005 (Anlage AS 3) selbst wird u.a. ausgeführt:
"AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich
zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt, und es ist in
vielen Ländern - so auch in Deutschland und in Österreich - inzwischen verboten
dies zu tun."
Die Antragsgegnerin hatte außerdem bereits in der von den Antragstellerinnen im
Termin vom 28.07.2005 vorgelegten Newsticker-Meldung vom 07.07.2003 ausgeführt,
"ein Tool namens AnyDVD" kümmere sich "um den zukünftig illegalen Teil" (Anlage
zum Protokoll vom 28.07.2005). Danach ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass
die Antragsgegnerin beim Setzen des Hyperlinks ungeachtet der von ihr im
vorliegenden Verfahren problematisierten Kontroversen im Schrifttum mit
Sicherheit davon ausging, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln
dient; bei dieser Lage kommt es im Streitfall auf Prüfungspflichten bezüglich
der Rechtslage und deren Zumutbarkeit nicht an.
Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Hyperlinks verbundene
Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Streitfalls gerechtfertigt.
Allerdings fällt das Setzen von Hyperlinks anlässlich einer
Online-Berichterstattung grundsätzlich in den Schutzbereich der Pressefreiheit
(vgl. BGH GRUR 2004, 693, 694 f - Schöner Wetten). Mit solchen Hyperlinks wird
das redaktionelle Angebot vielfach ergänzt (vgl. BGH aaO 695). Der Schutz des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten (vgl.
BVerfGE 97, 132, 144).
Bei dem Setzen von Hyperlinks anlässlich einer redaktionellen Berichterstattung
wie im Streitfall geht es indes nicht um den Kernbereich der redaktionellen
Berichterstattung. Das Wesentliche eines Hyperlinks ist nicht die Mitteilung
einer Information - etwa der URL der Website, auf die verlinkt wird -, sondern
der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit der
verlinkten Website zu verbinden.
Dadurch wird eine neue Dimension eröffnet, die über die eigentliche
redaktionelle Berichterstattung hinausgeht und im Offline-Bereich kein
Äquivalent hat (vgl. U.S. 2nd Circuit Court of Appeals, Entscheidung vom
28.11.2001, Docket No. 00-9185, UNIVERSAL CITY v REIMERDES unter Discussion III.
B. 2.). Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Hyperlinks verbundene
Einschränkung der Pressefreiheit betrifft nur den Aspekt der Ermöglichung der
Verbindung zur verlinkten Website.
Insoweit geht es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur
Meinungsbildung, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
(Meinungsfreiheit) und dem Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
(Pressefreiheit) unterfallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen
Service ein Presseunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen
darf.
Das Verbot ist im Streitfall gerechtfertigt, weil es im Zusammenspiel mit § 95a
UrhG dazu dient, eine Verletzung von urheberrechtlichen
Ausschließlichkeitsrechten der Antragstellerinnen, die ebenfalls
verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG geschützt sind (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633,
636 - Heidemörder), zu erschweren, und weil die Antragsgegnerin beim Setzen des
streitgegenständlichen Hyperlinks positive Kenntnis davon hatte, dass die
verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient. Ob die Antragsgegnerin sich den
Inhalt der verlinkten Website zu Eigen gemacht hat, ist bei dieser Lage
unerheblich. Die generelle Bedeutung von Hyperlinks für
Online-Berichterstattungen führt angesichts der Besonderheiten des Streitfalls
nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
An den vorstehenden Ausführungen ändert sich im Ergebnis nichts, wenn
Online-Medien und Online-Berichterstattungen von vornherein nicht dem
Schutzbereich der Pressefreiheit, sondern demjenigen der Rundfunkfreiheit (vgl.
Clemens in Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art.
5, Rdn. 69b) zugerechnet werden.
2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass unter dem Gesichtspunkt
der Dringlichkeit ein Verfügungsgrund vorliegt; dies wurde von der
Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die jeweiligen Streitgegenstände der beiderseitigen
Berufungen sind gleich gewichtig (§ 3 ZPO).