|
Pseudo-Suchmaschinen - Marke
Impuls
LG Düsseldorf
Urteil vom 30.03.2005
Az.: 2a O 21/05
Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin bietet gemeinsam mit der I... GmbH seit vielen Jahren
über das Internet unter der Domain ... eine kostenlose Informationsplattform zu
verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen verbunden mit
Preisvergleichsmöglichkeiten von privaten Krankenversicherungen an. Sie ist
Inhaberin der Wort-/Bildmarke Impuls für Werbung, Entwicklung von
Marketingkonzepten sowie Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen (Anl.
AS 2 = Bl. 11 f. d.A.)
Der Verfügungsbeklagte ist Betreiber der Domain .... Unter dieser Domain ist die
streitgegenständliche Unterseite veröffentlicht, hinsichtlich deren genauen
Gestaltung auf den Antrag der Antragsschrift verwiesen wird. Sowohl oben als
auch unten auf der Seite erscheint auffällig die Bezeichnung "I ...
Finanzmanagement AG" in einem schwarzen Balken. Darunter ist in kleineren
Buchstaben der Geschäftsgegenstand, mit dem sich die Verfügungsklägerin befasst,
nämlich "Ein Angebot für private Krankenversicherungen mit Bedarfsanalysen und
Vergleich von Angeboten per Computer" bezeichnet.
Weiter darunter ist in noch kleineren Buchstaben zu lesen "Besuchen Sie dieses
Angebot / Seite Beenden". In der Mitte der Seite sind vier Google-Anzeigen von
Konkurrenten der Verfügungsklägerin geschaltet. Diese Anzeigen sind mit den
jeweiligen Internetangeboten der Konkurrenzanbieter verlinkt. Die Angebote
werden direkt durch einen Klick auf die Wettbewerber der Verfügungsklägerin
erreicht. Von der Gestaltung dieser Seite hat die Verfügungsklägerin am
19.1.2005 Kenntnis erlangt.
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie biete ihre Preisvergleichsmöglichkeiten
inzwischen von bis zu 40 privaten Krankenversicherungen an. Sie bewerbe ihre
Dienstleistungen bundesweit im Funk seit über sieben und im Fernsehen seit über
fünf Jahren. Sie tätige einen Werbeaufwand von über 500.000,00 EUR monatlich, um
den Begriff "Impuls" im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichsmöglichkeiten zu
bewerben.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, Internetanbieter würden bei der Eingabe
des Begriffs "impuls" mutwillig nicht zu ihr, sondern zu direkten
Konkurrenzangeboten umgeleitet. Ihr nicht unerheblicher Bekanntheitsgrad werde
für Dritte ausgenutzt. Interessenten für ihr Angebot würden zugunsten ihrer
Wettbewerber abgefangen und umgeleitet. Die Verfügungsklägerin behauptet, eine
Kontaktaufnahme zu ihr selbst werde nicht ermöglicht.
Die Verfügungsklägerin beantragt, zu erkennen wie geschehen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Er behauptet, eine Kontaktaufnahme zu der Verfügungsklägerin mittels Link werde
auf seiner Seite sehr wohl ermöglicht. Bei einem Klick auf den Link "Besuchen
Sie dieses Angebot" werde automatisch die Seite der Verfügungsklägerin
aufgerufen.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, selbst wenn dies so der Fall gewesen
sein sollte, sei eine derartige Gestaltung unzulässig. Durch die farbliche
Gestaltung klicke der normale User nämlich unweigerlich auf die Konkurrenzseiten
in der Mitte der Unterseite und nicht auf den darüber befindlichen, in sehr
kleiner Schrift gehaltenen Text "Besuchen Sie dieses Angebot", der räumlich
ihrer Firmenbezeichnung in keiner Weise zugeordnet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch
darauf, dass dieser es unterlässt, ihre geschäftliche Bezeichnung "Impuls" im
Zusammenhang mit der Bewerbung von Versicherungsvergleichen im Internet zu
verwenden. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Danach ist es
Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der
geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt.
Die Verfügungsklägerin bietet seit mehreren Jahren unter ihrer geschäftlichen
Bezeichnung "I ... Finanzmanagement AG" eine Informationsplattform zu
verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie
Preisvergleichsmöglichkeiten bezüglich privater Krankenversicherungen an. Der
Verfügungsbeklagte nutzt dieselbe Bezeichnung, indem er den Begriff sowohl im
oberen als auch im unteren Bereich einer Unterseite seiner Website unter
Hervorhebung durch schwarze Balken nennt.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG,
die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht
eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander
gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des
Verfügungsklägers und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der
Parteien.
Bei dem Klagezeichen "Impuls" ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.
Bei diesem Bestandteil handelt es sich um den unterscheidungskräftigen
Firmenbestandteil, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen
Firmenbestandteilen geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis
auf das Unternehmen durchzusetzen.
Der Begriff ist für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie für
Versicherungsvergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht
beschreibend und auch nicht nur lediglich schwach kennzeichnungskräftig (vgl.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2003, 20 U 21/03). Der Verfügungsbeklagte nutzt
das identische Zeichen auf der streitgegenständlichen Unterseite seiner Website.
Hinsichtlich der von beiden Parteien angebotenen Dienstleistungen besteht
hochgradige Ähnlichkeit, so dass insgesamt von Verwechslungsgefahr auszugehen
ist.
Die Verfügungsklägerin bietet nämlich eine Informationsplattform im Internet zu
verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen an verbunden mit
Preisvergleichsmöglichkeiten bezüglich privater Krankenversicherungen. Die
Tätigkeit des Verfügungsbeklagten erstreckt sich darauf, dass er unter einer
Plattform im Internet Informationen u.a. über Krankenversicherungen sammelt,
diese systematisiert und anderen Internetnutzern zugänglich macht.
Die Tätigkeit beider Parteien erstreckt sich damit u.a. auf Erteilung von
Informationen über private Krankenversicherungen. Der Versicherungskläger
vergleicht die Tarife der verschiedenen Krankenversicherungen, der
Verfügungsbeklagte informiert in einer Datenbank über Krankenversicherungen.
Dadurch wenden sich beide Parteien an denselben Kundenkreis, nämlich an
Verbraucher, die an Informationen über die unterschiedlichen Tarife der
verschiedenen Versicherer interessiert sind. Damit besteht zwischen den Parteien
Branchennähe (vgl. dazu BGH WRP 2002, 537, 541 - Bank 24: Branchennähe zwischen
Finanzdienstleistungen und Immobiliendatenbank).
Der Verfügungsbeklagte nutzt die Bezeichnung "Impuls" auf der
streitgegenständlichen Unterseite seiner Website auch kennzeichenmäßig. Er
benutzt die geschäftliche Bezeichnung der Verfügungsklägerin als betriebliches
Herkunftszeichen.
Zwar verwendet der Verfügungsbeklagte das Unternehmenszeichen der
Verfügungsklägerin nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen,
sondern offen zur Bezeichnung der von der Verfügungsklägerin selbst angebotenen
Dienstleistungen.
Dennoch handelt es sich um eine rechtsverletzende Benutzung. Es handelt sich
nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht
um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnung der Verfügungsklägerin zu
redaktionellen Zwecken (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rdn.
30, § 14. Rdn. 83 ff.; Schultz, MarkenG, § 14 Rdn. 12 ff.). Um eine bloße
Nennung der geschäftlichen Bezeichnung wie in einem Telefon- oder Branchenbuch
würde es sich nämlich nur dann handeln, wenn die verschiedenen Anbieter privater
Krankenversicherungsvergleiche in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge
geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt würden. Dies ist vorliegend indes
nicht der Fall.
Zwar gelangt man zu den von dem Verfügungsbeklagten in die Datenbank
aufgenommenen Anbietern von Vergleichen im Hinblick auf privaten
Krankenversicherungen gleichermaßen dadurch, dass man die neben der
blickfangmäßig hervorgehobenen geschäftlichen Bezeichnung der Verfügungsklägerin
geschalteten Links "zurück" bzw. "weiter" anklickt. Allein deshalb kann jedoch
nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die bloße Wiedergabe der
Kennzeichen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch handelt.
Denn auf der streitgegenständlichen Seite sind Google-Anzeigen für Konkurrenten
der Verfügungsklägerin geschaltet, zu denen der Internetnutzer problemlos
Kontakt aufnehmen kann, während dies im Hinblick auf die Verfügungsklägerin nur
eingeschränkt der Fall ist. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Interessenten,
die aufgrund der Auflistung der Verfügungsklägerin in der Datenbank des
Verfügungsbeklagten Kontakt zu dieser aufnehmen wollen, aufgrund der damit
verbundenen Schwierigkeiten zu den Konkurrenten gelenkt werden. Denn zu den
eigenen Webseiten der in den Google-Anzeigen aufgeführten Konkurrenten gelangt
man dadurch, dass man auf die unterstrichene Kopfzeile klickt.
Anders als bei diesen Anzeigen gelangt man zu der Webseite der
Verfügungsklägerin allerdings nicht schon dadurch, dass man auf die
geschäftliche Bezeichnung klickt. Dies ist auch nicht dadurch der Fall, dass der
Klick auf die das Tätigkeitsfeld der Verfügungsklägerin erläuternde Zeile "Ein
Angebot für Private Krankenversicherungen mit Bedarfsanalysen und Vergleich von
Angeboten per Computer" erfolgt.
Vielmehr befindet sich der Link auf die Webseite der Verfügungsklägerin auf der
noch ein Stück darunter befindlichen Zeile "Besuchen Sie dieses Angebot".
Insbesondere weil die geschäftliche Bezeichnung der Verfügungsklägerin sowohl
oben als auch unten auf der Seite blickfangmäßig hervorgehoben ist, steht diese
überdies sehr klein geschriebene Zeile nicht mehr mit ihr in Zusammenhang, so
dass der Internetnutzer nicht ohne weiteres hier den Link auf die Webseite der
Verfügungsklägerin vermutet. Dies gilt umso mehr deshalb, weil vor dieser Zeile
ein schwarzer Strich die Webseite horizontal trennt, so dass nicht angenommen
werden kann, die Informationen unterhalb des Querstriches bezögen sich auf die
Verfügungsklägerin.
Die unterschiedliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu der Verfügungsklägerin
einerseits und ihren aus den Google-Anzeigen ersichtlichen Konkurrenten
andererseits dient letztlich dazu, dem Verfügungsbeklagten Einnahmen zu
verschaffen, da er Werbeeinnahmen aus den von ihm geschalteten Google-Anzeigen,
wie in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen worden ist, nur dann
erhält, wenn Interessenten auf die Anzeigen klicken. Es handelt sich damit nicht
mehr um eine neutrale Aufführung der geschäftlichen Bezeichnung wie in einem
Telefon- oder Branchenbuch, sondern um kennzeichenmäßige Benutzung.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist
ebenfalls gegeben. Die Verfügungsklägerin hat durch eides- stattliche
Versicherung ihres Mitarbeiters K. I. glaubhaft gemacht, am 19.1.2005 (bei der
Zahl 2004 in der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich ersichtlich um
einen Schreibfehler) von der Gestaltung der Webseite des Verfügungsbeklagten
erfahren zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am
27.1.2005 bei Gericht eingegangen, so dass die Eilbedürftigkeit zu bejahen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
Streitwert: 75.000,00 EUR
|