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OLG
Hamburg
19.01.2005
Az.:
3 U
171/04
Gründe
...1...
(b)
Für
die
Klagebefugnis
nach
§ 8
Abs.
3
Nr.
1
UWG
ist
wegen
der
Prozessstandschaft
auf
die
ermächtigenden
Spielbanken
in
Schleswig-Holstein
abzustellen.
Diese
sind
Mitbewerber
i.S.d.
5 8
Abs.
3
Nr.
1
UWG,
sie
erfüllen
die
Voraussetzungen
der
Legaldefinition
des
Mitbewerbers
in 5
2
Abs.
1
Nr.
3
UWG.
Das
gilt
auch
für
das
Merkmal
des
"konkreten
Wettbewerbsverhältnisses".
Ein
solches
liegt
entgegen
der
Ansicht
des
Antragsgegners
zwischen
dem
von
ihm
beworbenen
Online-Casino
und
den
Spielbanken
Schleswig-Holsteins
vor.
Eine
Mitbewerberstellung
ist
typischerweise
gegeben,
sofern
Unternehmen
als
Anbieter
oder
Nachfrager
mit
aus
der
Sicht
der
angesprochenen
Verkehrskreise
austauschbaren
Waren-
oder
Dienstleistungsangeboten
untereinander
konkurrieren
und
mithin
der
Absatz
des
einen
Unternehmens
auf
Kosten
des
anderen
gehen
kann.
Der
maßgebliche
Begriff
des
konkreten
Wettbewerbsverhältnisses,
auf
das
§ 2
Abs.
1
Nr.
3
UWG
abstellt,
ist
-
wie
schon
bei
Geltung
des
UWG
a.E
- in
einem
denkbar
weiten
Sinne
zu
verstehen.
Es
ist
jedenfalls
bei
typischen
Konkurrenzverhältnissen
zwischen
Unternehmen
gegeben,
die
sich
mit
einem
gleichartigen
Angebot
an
gleichartige
Abnehmerkreise
wenden
(Harte/Henning/Keller,
UWG,
§ 2
Rz.
14,
19,
m.w.N.).
Für
das
konkrete
Wettbewerbsverhältnis
ist
es
ausreichend,
dass
die
Aktivität
eines
Unternehmens
die
Angebots-
oder
Nachfragestellung
eines
anderen
Unternehmens
negativ
beeinflussen
kann
(BGH
v.
6.12.2001
I ZR
214/99,
BGHReport
2002,
694
=
MDR
2002,
1205
=
GRUR
2002,
985
-
WISO).
Es
reicht
aus,
dass
das
angesprochene
Publikum
sich
statt
für
die
eine
Dienstleistung
(hier:
für
die
der
Spielbanken
Schleswig-Holstein)
für
die
andere
(hier:
für
das
beworbene
Online-Casino)
interessieren
kann.
Das
ist
nach
der
Lebenserfahrung
schon
wegen
derselben
Branche
ohne
weiteres
zu
bejahen.
Auf
die
allerdings
vorhandenen
tatsächlichen
Unterschiede
zwischen
der
Spielbank
in
einem
Gebäude
und
einem
Online-Casino
im
Internet,
auf
die
der
Antragsgegner
verweist,
kommt
es
nicht
an.
Die
potentiellen
Abnehmerkreise
müssen
sich
auch
nicht
vollständig
decken.
2.
Der
Gegenstand
des
Unterlassungsantrages
ist
das
Werben
auf
der
Website
www
...
de
für
die
...
. Es
geht
demgemäß
um
das
auf
der
Website
des
Antragsgegners
beworbene
Internet-Glücksspiel,
das
dort
auf
der
Website
als
...
bezeichnet
worden
ist.
3.
Auch
nach
Auffassung
des
Senats
ist
das
beanstandete
Verhalten
des
Antragsgegners
unlauter
(§§
3, 4
Nr.
11
UWG,
§
284
Abs.
4
StGB).
(a)
Entgegen
den
Ausführungen
des
Antragsgegners
auch
in
der
Berufungsbegründung
kommt
es
nicht
darauf
an,
ob
er
selbst
ein
unerlaubtes
Glücksspiel
auf
seiner
Website
veranstaltet.
Wie
schon
das
LG
zutreffend
ausführt,
geht
es
nach
dem
Streitgegenstand
allein
um
das
Werben
für
ein
unerlaubtes
Glücksspiel.
Ein
solches
Werben
ist
verboten
(§
284
Abs.
4
StGB).
Der
Antragsgegner
hat
auf
seiner
Website
für
das
Glücksspiel
...
geworben.
Es
ist
für
das
Verbot
unerheb-
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lich, dass die Website auch
noch einen Link auf die
Website der" G.F. "
aufweist. Die Website des
Antragsgegners selbst
enthält die Werbung für das
Glücksspiel.
(b) Nach der zutreffenden
Rechtsprechung des BGH kommt
allein eine inländische
deutsche Genehmigung als
Erlaubnis i.S.d. § 284 StGB
in Betracht (BGH v. 1.4.2004
-1 ZR 317/01, MDR 2004,1432
= CR 2004, 613 = BGHReport
2004, 1172 = WRP 2004, 899
Schöner Wetten). Der Hinweis
des Antragsgegners auf die
Entscheidung des EuGH (EuGH
v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01,
NJW 2004, 139 - Gambelli)
ist damit überholt, denn mit
dieser EuGH-Entscheidung
setzt sich der BGH
zutreffend auseinander.
Eine deutsche Konzession hat
der Betreiber des vom
Antragsgegner beworbenen
Online-Casinos unstreitig
nicht. Deswegen kann offen
bleiben, ob der Betreiber
(wohl die" G.F.") des
beworbenen Glücksspiels in
Costa Rica (so der
Antragsgegner in erster
Instanz) oder auf Zypern (so
in zweiter Instanz)
domiziliert.
(c) Der Verstoß gegen § 284
Abs. 4 StGB ist eine
Zuwiderhandlung gegen eine
gesetzliche Vorschrift, die
auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der
Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln (§
4 Nr. 11 UWG)
(d) Das beanstandete
Verhalten des Antragsgegners
ist kein Bagatellfall (§ 3
UWG). ... |