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Unzulässige Glücksspielwerbung

OLG Hamburg

19.01.2005

 Az.: 3 U 171/04

Gründe

...1...  (b) Für die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist wegen der Prozessstandschaft auf die ermächtigenden Spielbanken in Schleswig-Holstein abzustellen. Diese sind Mitbewerber i.S.d. 5 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, sie erfüllen die Voraussetzungen der Legaldefinition des Mitbewerbers in 5 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Das gilt auch für das Merkmal des "konkreten Wettbewerbsverhältnisses". Ein solches liegt entgegen der Ansicht des Antragsgegners zwischen dem von ihm beworbenen Online-Casino und den Spielbanken Schleswig-Holsteins vor.

Eine Mitbewerberstellung ist typischerweise gegeben, sofern Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager mit aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbaren Waren- oder Dienstleistungsangeboten untereinander konkurrieren und mithin der Absatz des einen Unternehmens auf Kosten des anderen gehen kann. Der maßgebliche Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses, auf das § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG abstellt, ist - wie schon bei Geltung des UWG a.E - in einem denkbar weiten Sinne zu verstehen. Es ist jedenfalls bei typischen Konkurrenzverhältnissen zwischen Unternehmen gegeben, die sich mit einem gleichartigen Angebot an gleichartige Abnehmerkreise wenden (Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rz. 14, 19, m.w.N.).

Für das konkrete Wettbewerbsverhältnis ist es ausreichend, dass die Aktivität eines Unternehmens die Angebots- oder Nachfragestellung eines anderen Unternehmens negativ beeinflussen kann (BGH v. 6.12.2001 I ZR 214/99, BGHReport 2002, 694 = MDR 2002, 1205 = GRUR 2002, 985 - WISO). Es reicht aus, dass das angesprochene Publikum sich statt für die eine Dienstleistung (hier: für die der Spielbanken Schleswig-Holstein) für die andere (hier: für das beworbene Online-Casino) interessieren kann. Das ist nach der Lebenserfahrung schon wegen derselben Branche ohne weiteres zu bejahen. Auf die allerdings vorhandenen tatsächlichen Unterschiede zwischen der Spielbank in einem Gebäude und einem Online-Casino im Internet, auf die der Antragsgegner verweist, kommt es nicht an. Die potentiellen Abnehmerkreise müssen sich auch nicht vollständig decken.

2. Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Werben auf der Website www ... de für die ... . Es geht demgemäß um das auf der Website des Antragsgegners beworbene Internet-Glücksspiel, das dort auf der Website als ... bezeichnet worden ist.

3. Auch nach Auffassung des Senats ist das beanstandete Verhalten des Antragsgegners unlauter (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 284 Abs. 4 StGB).

(a) Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners auch in der Berufungsbegründung kommt es nicht darauf an, ob er selbst ein unerlaubtes Glücksspiel auf seiner Website veranstaltet. Wie schon das LG zutreffend ausführt, geht es nach dem Streitgegenstand allein um das Werben für ein unerlaubtes Glücksspiel. Ein solches Werben ist verboten (§ 284 Abs. 4 StGB).

Der Antragsgegner hat auf seiner Website für das Glücksspiel ... geworben. Es ist für das Verbot unerheb-

lich, dass die Website auch noch einen Link auf die Website der" G.F. " aufweist. Die Website des Antragsgegners selbst enthält die Werbung für das Glücksspiel.

(b) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH kommt allein eine inländische deutsche Genehmigung als Erlaubnis i.S.d. § 284 StGB in Betracht (BGH v. 1.4.2004 -1 ZR 317/01, MDR 2004,1432 = CR 2004, 613 = BGHReport 2004, 1172 = WRP 2004, 899 Schöner Wetten). Der Hinweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des EuGH (EuGH v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 - Gambelli) ist damit überholt, denn mit dieser EuGH-Entscheidung setzt sich der BGH zutreffend auseinander.

Eine deutsche Konzession hat der Betreiber des vom Antragsgegner beworbenen Online-Casinos unstreitig nicht. Deswegen kann offen bleiben, ob der Betreiber (wohl die" G.F.") des beworbenen Glücksspiels in Costa Rica (so der Antragsgegner in erster Instanz) oder auf Zypern (so in zweiter Instanz) domiziliert.

(c) Der Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB ist eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG)

(d) Das beanstandete Verhalten des Antragsgegners ist kein Bagatellfall (§ 3 UWG). ...


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