Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 

 

Abmahnkosten bei Links auf verbotenes Online-Glücksspiel

LG Regensburg

Urteil vom 15.02.2005

 Az.: 2 S 340/04

 

Sachverhalt

Die Kl. macht Abmahnkosten über € 2.558,80 geltend. Sie hat unstreitig vorgetragen, die Bekl. seien am 2.12.2003 erstmalig auf die Werbung für den "Casino Club hingewiesen worden. Das AG hat der Klage stattgegeben.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Da die Kl. Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtung der Bekl. für ein Verhalten geltend macht, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb v. 3.7.2004 am 8.7.2004 stattfand, findet das UWG a.F. Anwendung. Der Kl. steht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 670 BGB zur Seite.

1.1 Die Bekl. haben zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Ein solches i.S.d. § 1 UWG a.F. liegt vor, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurück tritt (BGH MDR 2004, 1432, 1433). Eine objektiv fremden Wettbewerb fördernde Handlung lag schon deswegen vor, weil es sich bei dem Hyperlink des Casino Club um einen Sponsored Link gehandelt hat ... Das Setzen dieses Links war objektiv geeignet, den Wettbewerb des Casino Club im Vergleich zu anderen Wettbewerbern, etwa der KI., zu fördern. Zwar besteht für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung. Wenn jedoch die Bekl. durch Sponsored Links den unentgeltlichen Nutzern der kostenlosen Suchfunktion die Möglichkeit eröffnet, den Zugang zur Website von Wettbewerbern der Kl. zu eröffnen auf der Basis eines Texts des Link, der als solcher schon werbenden Charakter hat, ist von einer Absicht der Bekl., den Wettbewerb ihres Kunden Casino Club zu fördern, auszugehen.

1.2 Es handelte sich auch um wettbewerbswidriges Verhalten des geförderten Dritten i.S.v. § 1 UWG a.F. da ein Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB vorlag. Der Casino Club, selbst wenn er im Besitz einer staatlichen Lizenz der Landesregierung von Curacao, niederländische Antillen, gewesen sein sollte, war nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB.

1.3 Ein Anspruch der Kl. scheitert auch nicht an fehlender Störereigenschaft der Bekl. Dies gilt selbst dann, wenn eine Haftung als Mitstörer für eine wettbewerbswidrige Handlung eines Dritten das Bestehen von Prüfpflichten voraussetzt. Auch wenn man auf Grund der technischen Gegebenheiten grds. bei einer Suchmaschine eine Zumutbarkeit verneinen sollte, ist im vorliegenden Rechtsstreit zu beachten, dass die Bekl. bereits seit Dezember 2003 Kenntnis von der unlauteren Werbung hatte und auch danach nichts dagegen unternahm, obwohl ihr nach Ziff. 5 ihrer AGB ein Recht auf außerordentliche Kündigung zustand. Spätestens ab Dezember 2003 hätte sie auf Grund ihrer Information das wettbewerbswidrige Verhalten gezielt suchen und abstellen können.

1.4 ... Ein Unternehmen kann in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die aber mit anderen Bereichen als dem Wettbewerbsrecht befasst ist (dazu Baumbach/Hefermehl/Bornkam, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG, 1.92). Auf Grund der Komplexität der Materie zumindest in rechtlicher Hinsicht war es der Kl. selbst als staatlich konzessionierter Betreiberin der Spielbanken in Schleswig-Holstein unbenommen, die Frage der Prüfung und Durchführung einer Abmahnung einem Rechtsanwalt zu übertragen. ...

 

 


 


Die verschiedenen Rubriken in der Übersicht

Urteile zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Linking und Framing

Rechtlicher Schutz von Linksammlungen

Linking und Strafrecht

Suchmaschinen und Suchmaschinenoptimierung

Haftung für Hyperlinks

Linking und Markenrecht

Linking und Informationspflichten im Internet (Link zur Special Website Impressumspflicht)

 

 

                                                       

 

 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2008  Dr. Stephan Ott 

 

 Werbung:

 Ich veranstalte ab dem 1.6.2008 ein Online-Seminar zur Suchmaschinenoptimierung! Mehr Informationen unter http://www.workshopwelt.de/workshop/1442/990.

Ferner können Sie von mir Ihre Website auf den Stand ihrer bisherigen Suchmaschinenoptimierung überprüfen lassen: Links & Law - Suchmaschinenoptimierung / Bayreuth & München.