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LG
Regensburg
Urteil
vom
15.02.2005
Az.:
2 S
340/04
Sachverhalt
Die
Kl.
macht
Abmahnkosten
über
€
2.558,80
geltend.
Sie
hat
unstreitig
vorgetragen,
die
Bekl.
seien
am
2.12.2003
erstmalig
auf
die
Werbung
für
den
"Casino
Club
hingewiesen
worden.
Das
AG
hat
der
Klage
stattgegeben.
Gründe
Die
zulässige
Berufung
ist
nicht
begründet.
1.
Da
die
Kl.
Abmahnkosten
im
Zusammenhang
mit
einer
Unterlassungsverpflichtung
der
Bekl.
für
ein
Verhalten
geltend
macht,
das
vor
dem
Inkrafttreten
des
Gesetzes
gegen
den
unlauteren
Wettbewerb
v.
3.7.2004
am
8.7.2004
stattfand,
findet
das
UWG
a.F.
Anwendung.
Der
Kl.
steht
ein
Anspruch
unter
dem
Gesichtspunkt
der
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
nach
§§
683,
677,
670
BGB
zur
Seite.
1.1
Die
Bekl.
haben
zu
Zwecken
des
Wettbewerbs
gehandelt.
Ein
solches
i.S.d.
§ 1
UWG
a.F.
liegt
vor,
wenn
ein
objektiv
als
Wettbewerbshandlung
zu
beurteilendes
Verhalten
in
der
Absicht
erfolgt,
den
eigenen
oder
fremden
Wettbewerb
zum
Nachteil
eines
anderen
zu
fördern,
sofern
diese
Absicht
nicht
völlig
hinter
anderen
Beweggründen
zurück
tritt
(BGH
MDR
2004,
1432,
1433).
Eine
objektiv
fremden
Wettbewerb
fördernde
Handlung
lag
schon
deswegen
vor,
weil
es
sich
bei
dem
Hyperlink
des
Casino
Club
um
einen
Sponsored
Link
gehandelt
hat
...
Das
Setzen
dieses
Links
war
objektiv
geeignet,
den
Wettbewerb
des
Casino
Club
im
Vergleich
zu
anderen
Wettbewerbern,
etwa
der
KI.,
zu
fördern.
Zwar
besteht
für
die
Absicht,
fremden
Wettbewerb
zu
fördern,
keine
Vermutung.
Wenn
jedoch
die
Bekl.
durch
Sponsored
Links
den
unentgeltlichen
Nutzern
der
kostenlosen
Suchfunktion
die
Möglichkeit
eröffnet,
den
Zugang
zur
Website
von
Wettbewerbern
der
Kl.
zu
eröffnen
auf
der
Basis
eines
Texts
des
Link,
der
als
solcher
schon
werbenden
Charakter
hat,
ist
von
einer
Absicht
der
Bekl.,
den
Wettbewerb
ihres
Kunden
Casino
Club
zu
fördern,
auszugehen.
1.2
Es
handelte
sich
auch
um
wettbewerbswidriges
Verhalten
des
geförderten
Dritten
i.S.v.
§ 1
UWG
a.F.
da
ein
Verstoß
gegen
§
284
Abs.
4
StGB
vorlag.
Der
Casino
Club,
selbst
wenn
er
im
Besitz
einer
staatlichen
Lizenz
der
Landesregierung
von
Curacao,
niederländische
Antillen,
gewesen
sein
sollte,
war
nicht
im
Besitz
einer
Erlaubnis
nach
§
284
Abs.
1
StGB.
1.3
Ein
Anspruch
der
Kl.
scheitert
auch
nicht
an
fehlender
Störereigenschaft
der
Bekl.
Dies
gilt
selbst
dann,
wenn
eine
Haftung
als
Mitstörer
für
eine
wettbewerbswidrige
Handlung
eines
Dritten
das
Bestehen
von
Prüfpflichten
voraussetzt.
Auch
wenn
man
auf
Grund
der
technischen
Gegebenheiten
grds.
bei
einer
Suchmaschine
eine
Zumutbarkeit
verneinen
sollte,
ist
im
vorliegenden
Rechtsstreit
zu
beachten,
dass
die
Bekl.
bereits
seit
Dezember
2003
Kenntnis
von
der
unlauteren
Werbung
hatte
und
auch
danach
nichts
dagegen
unternahm,
obwohl
ihr
nach
Ziff.
5
ihrer
AGB
ein
Recht
auf
außerordentliche
Kündigung
zustand.
Spätestens
ab
Dezember
2003
hätte
sie
auf
Grund
ihrer
Information
das
wettbewerbswidrige
Verhalten
gezielt
suchen
und
abstellen
können.
1.4
...
Ein
Unternehmen
kann
in
der
Regel
die
für
eine
Abmahnung
entstandenen
Anwaltskosten
ersetzt
verlangen.
Dies
gilt
selbst
dann,
wenn
dieses
Unternehmen
über
eine
eigene
Rechtsabteilung
verfügt,
die
aber
mit
anderen
Bereichen
als
dem
Wettbewerbsrecht
befasst
ist
(dazu
Baumbach/Hefermehl/Bornkam,
Wettbewerbsrecht,
23.
Aufl.,
§ 12
UWG,
1.92).
Auf
Grund
der
Komplexität
der
Materie
zumindest
in
rechtlicher
Hinsicht
war
es
der
Kl.
selbst
als
staatlich
konzessionierter
Betreiberin
der
Spielbanken
in
Schleswig-Holstein
unbenommen,
die
Frage
der
Prüfung
und
Durchführung
einer
Abmahnung
einem
Rechtsanwalt
zu
übertragen.
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