 |
 |
Trennung von Werbung und
redaktionellen Inhalten
|
LG
Berlin
Urteil
v.
26.07.2005
Az.:
16
O
132/05
Urteil
In dem Rechtsstreit (...) hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin
in
Berlin-Mitte,
Littenstraße
12-17,
10179
Berlin,
auf
die
mündliche
Verhandlung
vom
26.07.2005
(...)
für
Recht
erkannt:
1.
Die
Beklagte
wird
verurteilt,
es
bei
Vermeidung
eines
für
jeden
Fall
der
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
250.000,00
€,
ersatzweise
Ordnungshaft
bis
zu
sechs
Monaten,
oder
Ordnungshaft
bis
zu
sechs
Monaten,
zu
vollziehen
am
Vorstand
der
Beklagten,
zu
unterlassen,
im
geschäftlichen
Verkehr
zu
Zwecken
des
Wettbewerbs
auf
der
Startseite
des
Teledienstes
mit
der
Adresse
"(...).de"
Angaben
zu
einem
Fahrzeug
zu
machen,
wie
in
der
als
Anlage
Antrag
1
beigefügten
Kopie
eines
Bildschirmausdrucks
wiedergegeben,
wenn
der
Nutzer
beim
Betätigen
des
zugeordneten
Textfeldes
zu
einer
Werbeanzeige
wie
in
in
der
als
Anlage
Antrag
2
abgebildeten
Kopie
wiedergegeben,
geführt
wird:
...
2.
Die
Beklagte
trägt
die
Kosten
des
Rechtsstreits.
3.
Das
Urteil
ist
gegen
Sicherheitsleistung
in
Höhe
von
20.000
€
vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Der
Kläger
nimmt
die
Beklagte
auf
Unterlassung
einer
Darstellung
auf
der
Internetseite
(...)
in
Anspruch.
Der
Kläger
ist
der
bundesweit
tätige
Dachverband
aller
Verbraucherzentralen.
Die
Beklagte
betreibt
als
Gemeinschaftsunternehmen
...
Im
Rahmen
einer
entgeltlichen,
groß
angelegten
multimedialen
Verkaufsförderaktion
mit
Produktpartnern
präsentierte
die
Beklagte
am
17.
Januar
2005
die
Eingangsseite
gemäß
Anlage
Antrag
1,
auf
die
hier
verwiesen
wird.
Der
dort
enthaltene
Hinweistext,
der
mit
der
Kopfzeile
"(...)
für
nur
(...)"
überschrieben
ist
und
weiter
lautet:
"(...)
Und
der
Asphalt
wird
glühen!"
ist
mit
einem
Link
versehen,
der
auf
die
als
Anlage
Antrag
2
vorgelegte
Seite,
auf
die
hier
ebenfalls
verwiesen
wird,
führt.
Das
dortige
Angebot
wird
ausdrücklich
mit
dem
Wort
"Anzeige"
gekennzeichnet.
Der
Kläger
mahnte
die
Beklagte
mit
Schreiben
vom
25.
Januar
2005
erfolglos
ab.
Der
Kläger
ist
der
Ansicht,
ihm
stünde
ein
Unterlassungsanspruch
aus
§ 8
UWG
i.V.m.
§ 3
UWG,
§ 4
Nr.
3
UWG
sowie
§ 3
UWG
iVm..
§ 4
Nr.
11
UWG
i.V.m.
§ 7
TDG
zu.
Der
Hinweis
differenziere
nicht
nach
redaktionellem
und
werblichem
Hinweis.
Die
Gestaltung
sei
geeignet,
den
werblichen
Hintergrund
des
Hinweises
zu
verschleiern:
Das
Verschleiern
des
Werbecharakters
verstoße
nicht
nur
gegen
§ 4
Nr.
3
UWG,
sondern
auch
gegen
§ 7
Nr.
1
TDG,
weil
nicht
klar
erkennbar
gemacht
werde,
dass
es
sich
um
eine
"kommerzielle
Kommunikation"
handle.
Es
sei
nicht
ausreichend,
wenn
der
Nutzer
nach
Betätigung
des
Links
erfahre,
dass
es
sich
um
Werbung
handle.
Der
Nutzer
müsse
schon
vor
der
Aufnahme
einer
solchen
Kommunikation
informiert
werden.
Der
Kläger
beantragt,
die
Beklagte
zu
verurteilen
es
bei
Vermeidung
eines
für
jeden
Fall
der
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
250,000,00
€,
ersatzweise
Ordnungshaft
bis
zu
sechs
Monaten,
oder
Ordnungshaft
bis
zu
sechs
Monaten,
zu
vollziehen
am
Vorstand
der
Beklagten,
zu
unterlassen,
im
geschäftlichen
Verkehr
zu
Zwecken
des
Wettbewerbs
auf
der
Startseite
des
Teledienstes
mit
der
Adresse
"(...).de"
Angaben
zu
einem
Fahrzeug
zu
machen,
wie
in
der
als
Anlage
Antrag
1
beigefügten
Kopie
eines
Bildschirmausdrucks
wiedergegeben,
wenn
der
Nutzer
beim
Betätigen
des
zugeordneten
Textfeldes
zu
einer
Werbeanzeige
wie
in
der
als
Anlage
Antrag
2
abgebildeten
Kopie
wiedergegeben,
geführt
wird.
Die
Beklagte
beantragt,
die
Klage
abzuweisen.
Die
Beklagte
behauptet,
sie
habe
die
Verkaufsförderaktion
(...)
schon
im
Jahre
2002
ins
Leben
gerufen.
Die
angebotenen
Produkte
zeichneten
sich
durch
ein
besonders
attraktives
Preis-Leistungsverhältnis
bzw.
spezielle
Angebotskonfigurationen
aus.
Die
Aktionen
würden
flankierend
auch
in
(...)
und
(...)
und
ggf.
zusätzlich
in
Funk-
und
Fernsehspots
beworben.
In
diesem
Fallen
seien
am
(...)
der
(...)
flankierende
Anzeigen
geschaltet
worden.
Die
Beklagte
ist
der
Auffassung,
das
Ziel
des
sog.
Trennungsgebotes
sei
die
Verhinderung
der
Irreführung
des
Verbrauchers.
Es
müsse
jeweils
auf
die
Erwartungen
des
Verbrauchers
in
dem
spezifischen
Medium
abgesteift
werden.
Der
Internetnutzer
erwarte
Werbung,
weil
dies
die
Gegenleistung
für
die
kostenfrei
zur
Verfügung
stehenden
Inhalte
sei.
...
Es
reiche
daher
aus,
wenn
Werbung
im
Internet
lediglich
durch
gut
wahrnehmbare
Anhaltspunkte
kenntlich
gemacht
werden,
die
hier
in
der
Verwendung
des
(...)
zu
sehen,
da
die
Beklagte
schon
seit
drei
Jahren
in
gleicher
Weise
werbe.
Die
Werbung
der
Beklagten
unterscheide
sich
nicht
von
der
Werbung
vieler
anderer
Mediendienste,
wie
etwa
...
Jedenfalls
sei
ein
etwaiger
Irrtum
des
Verbrauchers
nicht
geeignet,
den
Wettbewerb
mehr
als
nur
unerheblich
zu
beeinträchtigen.
Wegen
der
weiteren
Einzelheiten
wird
auf
die
zwischen
den
Parteien
gewechselten
Schriftsätze
Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der
gemäß
§ 8
Abs.
3
Nr.
3
UWG
antragsbefugte
Kläger
hat
gegen
die
Beklagte
nach
§ 8
Abs.
1
UWG
einen
Unterlassungsanspruch.
Die
Beklagte
verstößt
mit
ihrem
Verhalten
gegen
§§
3, 4
Nr.
3
UWG
und
§§
3, 4
Nr.
11
UWG
i.V.m.
§ 7
TDG.
Getarnte
Werbung
ist
gemäß
§ 4
Nr.
3
UWG
verboten.
Gemäß
§ 7
Nr.
1
TDG
müssen
Diensteanbieter,
zu
denen
die
Beklagte
zu
rechnen
ist,
darauf
achten,
dass
kommerzielle
Kommunikation,
also
Werbung,
klar
als
solche
zu
erkennen
ist.
Ein
Verstoß
gegen
§ 7
Nr.
1
TDG
bedeutet
einen
sog.
Vorsprung
durch
Rechtsbruch
und
stellt
daher
zugleich
einen
Verstoß
gegen
§ 4
Nr.
11
UWG
dar.
Hintergrund
des
sog.
Trennungsgrundsatzes
ist,
dass
der
Verbraucher
Informationen
eines
am
Wettbewerb
selbst
nicht
unmittelbar
beteiligten
Dritten
regelmäßig
größere
Bedeutung
und
Beachtung
beimisst
als
entsprechenden,
ohne
weiteres
als
Werbung
erkennbaren
Angaben
des
Werbenden
selbst
(BGH,
Urteil
vom
6.
Juli
1995,
I ZR
58/93,
zit.
nach
Juris).
Das
Maß
der
Beachtung
und
Bedeutung,
die
der
Verkehr
der
Angabe
eines
Dritten
beimisst,
erfordert
eine
unterschiedliche
Gewichtung
je
nach
Art
des
Mediums
(BGH
a.a.O.).
Wegen
der
Gewöhnung
des
Nutzers
an
Werbung
sollten
im
Internet
etwas
großzügigere
Maßstäbe
gelten
(Nordemann,
Wettbewerbsrecht
Markenrecht,
10,
Auflage,
Rn.
406).
Ein
Hyperlink,
der
aus
einem
redaktionellen
Zusammenhang
auf
eine
Werbeseite
führt,
muss
so
gestaltet
sein,
dass
dem
Nutzer
irgendwie
erkennbar
wird,
dass
auf
eine
Werbeseite
verwiesen
wird.
Fehlt
es
daran,
liegt
ein
Verstoß
gegen
den
Trennungsgrundsatz
vor
(Boenme-Neßler,
internetrecht.com,
S,
218).
Hier
ist
der
Hyperlink,
der
auf
die
Werbeseite
führt,
genau
so
gestaltet,
wie
die
Hinweise,
die
zu
redaktionell
gestalteten
Seiten
führen.
Das
Erscheinungsbild
und
die
Platzierung
sind
identisch.
Es
kann
daher
selbst
bei
einer
großzügigen
Betrachtung
nicht
mehr
davon
ausgegangen
werden,
dass
dem
Nutzer
ein
klar
erkennbarer
Hinweis
auf
den
werbenden
Inhalt
der
Seite
erteilt
wird,
auf
die
er
weitergeleitet
wird.
Das
von
der
Beklagten
-
nach
ihrer
Behauptung
-
seit
drei
Jahren
genutzte
(...)
für
die
Werbeaktion
ist
nicht
geeignet,
die
Irreführungsgefahr
auszuräumen.
Denn
selbst
wenn
dem
regelmäßigen
(...)Zeitungsleser
die
Verkaufsaktion
der
Beklagten
bekannt
sein
sollte
und
er
die
Verwendung
des
(...)
damit
verbinden
würde,
schlösse
dies
die
Gefahr
einer
Irreführung
bei
dem
angesprochenen
Verbraucherkreis
nicht
aus.
Denn
dieser
ist
nicht
deckungsgleich
mit
dem
Kreis
der
regelmäßigen
(...)Zeitungsleser.
Insbesondere
wegen
des
frei
verfügbaren
Angebotes
im
Internet
ist
davon
auszugehen,
dass
der
Kreis
der
Nutzer
des
(...)
der
Beklagten
über
diesen
Leserkreis
hinausgeht.
Es
ist
daher
anzunehmen,
dass
zu
den
Nutzern
auch
solche
Verbraucher
zählen,
die
das
verwendete
(...)
nicht
in
der
von
der
Beklagten
beabsichtigten
Weise
verstehen.
Aus
demselben
Grund
wird
der
werbliche
Charakter
auch
nicht
ausreichend
durch
"flankierende"
Anzeigen
in
Printmedien
verdeutlicht.
Es
kann
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
angesprochenen
Verbraucherkreise
die
Werbung
zur
Kenntnis
genommen
haben
oder
damit
in
Verbindung
bringen.
Der
Anzeigen-Hinweis
auf
der
zweiten
Seite,
auf
die
man
nach
Betätigung
des
Links
gelangt,
"entschleiert"
hier
den
Werbecharakter
nicht
in
ausreichendem
Maße.
Es
kann
offen
bleiben,
ob
der
Anzeigenhinweis
nach
Betätigung
des
ersten
Links
niemals
ausreicht,
um
den
Werbecharakter
einer
Wettbewerbshandlung
zu
verdeutlichen.
Hier
genügt
er
nach
Ansicht
der
Kammer
jedenfalls
nicht,
weil
der
Link
von
der
ersten
Seite
aus
so
gestaltet
ist,
dass
man
erwarten
darf,
zu
einem
redaktionellen
Beitrag
zu
gelangen.
Der
Link
lässt
weder
nach
graphischer
Darstellung
noch
nach
Positionierung
oder
Art
der
Formulierung
erkennen,
dass
auf
eine
Werbeanzeige
verwiesen
wird.
Die
Formulierung
ist
zwar
reißerisch,
hält
sich
aber
im
Rahmen
des
in
der
(...)
üblichen
Stils
und
genügt
daher
nicht
als
andeutender
Hinweis
auf
den
werbenden
Charakter
des
Links.
Da
das
Internet
wegen
seines
dreidimensionalen
Aufbaus
den
Nutzer
daran
gewöhnt
hat,
dass
er
erst
nach
Betätigung
teilweise
mehrerer
Links
zu
den
gesuchten
Informationen
vordringt,
erzielt
ein
Hinweis
auf
den
Werbecharakter
je
später
er
erfolgt
eine
umso
geringere
Aufmerksamkeit.
Die
Aufmerksamkeit
wird
nämlich
von
der
Erwartungshaltung
des
Nutzers
beeinflusst,
die
er
bei
dar
Betätigung
des
ersten
Links
einnimmt.
Auch
wenn
der
typische
Internetnutzer
generell
damit
rechnet,
mit
Werbung
konfrontiert
zu
werden,
so
wird
er,
wenn
er
einen
Link
verwendet,
der
darauf
hindeutet,
zu
redaktionellen
Informationen
zu
gelangen,
Werbung
dennoch
nicht
erwarten.
Die
Gefahr,
den
zweiten
Link
zu
benutzen,
ohne
den
Hinweis
auf
den
werblichen
Charakter
zu
erkennen,
ist
daher
groß.
Die
Beeinträchtigung
ist
nach
Ansicht
der
Kammer
nicht
nur
unerheblich
i.S.d.
§ 3
UWG.
Diese
Annahme
wird
bereits
dadurch
ausgeschlossen,
dass
die
Werbung
einen
sehr
großen
Verbraucherkreis
erreicht,
der
schon
als
ein
erheblicher
Teil
dar
Allgemeinheit
angesehen
werden
kann.
Das
Medium
Internet
mag
große
Freiheit
bei
der
Art
der
Gestaltung
eines
Hinweises
auf
den
Werbecharakter
einer
Anzeige
gewähren.
Insofern
sind
die
Anforderungen
möglicherweise
geringer
als
in
anderen
Medien.
Wird
das
Ziel
der
Kenntlichmachung
aber
-
wie
hier
-
klar
verfehlt,
handelt
es
sich
in
der
Regel
um
eine
nicht
nur
unerhebliche
Beeinträchtigung
i.S.d.
§ 3
UWG.
Andernfalls
würde
insbesondere
§ 7
Nr.
1
TDG
seines
Sinns
entleert.
Die
Klage
ist
daher
begründet.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs.1 ZPO und §§ 708, 709 ZPO.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|