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OLG
Hamburg
Urteil
v.
16.09.2004
Az.:
315
O
755/03
In
der
Sache
(...)
erkennt
das
Landgericht
Hamburg,
Zivilkammer
15
auf
die
mündliche
Verhandlung
vom
1.9.2004
(...):
I.
Die
einstweilige
Verfügung
der
Kammer
vorn
8.
Dezember
2003
wird
bestätigt.
II.
Die
Antragsgegner
haben
auch
die
weiteren
Kosten
des
Verfahrens
wie
Gesamtschuldner
zu
tragen.
Sachverhalt:
Die
Antragstellerin
ist
Betreiberin
der
schleswig-holsteinischen
Spielbanken.
Die
Antragsgegner
betreiben
eine
Suchmaschine.
Die
aus
der
Anl.
Kl
ersichtliche
Trefferliste
auf
den
Suchbegriff
"Gewinnspiele"
enthält
auch
solche
Glücksspielanbieter,
die
nicht
über
die
notwendige
Konzession
verfügen.
Die
Treffer
sind
gekennzeichnet
mit
"Sponsored
Link"
und
einem
kleinen
Werbetext.
Die
Glückspielanbieter
können
über
einen
sog.
Hyperlink
direkt
angeklickt
werden.
Hierzu
gehört
u.a.
auch
die
Webseite
www.(...)
(Anl.
K1),
über
die
man
die
Site
des
"(...)Casinos"
(Anl.
K2)
gelangt,
auf
der
deutschsprachig
Internetglücksspiele
angeboten
werden.
Die
Antragstellerin
hält
dies
für
einen
Verstoß
gegen
§
284
Abs.4
StGB
i.V.
mit
§ 1
UWG
a.F.
und
trägt
vor,
es
handele
sich
um
Werbung.
Ausweislich
der
AGB
der
Antragsgegner
kauften
sich
die
Kasinos
in
die
Suchbegriffwahl
ein.
Alle
Treffen
seien
mit
"Sponsored
Links"
gekennzeichnet,
wobei
man
in
der
Trefferliste
weiter
oben
erscheine,
je
mehr
man
bezahle.
Die
Antragsgegner
könnten
auch
nicht
damit
gehört
werden,
der
Internetbenutzer
gebe
den
Suchbegriff
ein.
Tatsächlich
sei
es
so,
dass
man
über
zwei
Klicks
(Webverzeichnis
und
Glücksspiele)
zu
der
beanstandeten
Werbung
gelange.
Die
Kammer
hat
mit
einstweiliger
Verfügung
vom
8.
Dezember
2003
den
Antragsgegner
unter
Androhung
der
gesetzlich
vorgesehenen
Ordnungsmittel
verboten,
auf
der
Webseite
(...)
für
das
Casino
(...)
zu
werben,
insbesondere
durch
Platzierung
eines
Hinweistextes
mit
Hyperlink
auf
die
Webseite
(...).
Hiergegen
richtet
sich
der
Widerspruch
der
Antragsgegner.
Die
Antragstellerin
beantragt,
die
einstweilige
Verfügung
zu
bestätigen.
Die
Antragsgegner
beantragen,
die
einstweilige
Verfügung
aufzuheben
und
den
auf
ihren
Erlass
gerichteten
Antrag
zurückzuweisen.
Sie
tragen
vor,
es
handele
sich
um
eine
Suchmaschine.
Der
Internet-User
selbst
entscheide,
welche
Suchbegriffe
er
eingebe.
Es
handele
sich
nicht
um
Werbung
für
nicht
konzessionierte
Online
Spielbanken.
Allein
das
Setzen
eines
Links
auf
eine
Internetseite
sei
kein
Werben
im
Sinne
dieser
Vorschrift.
Solche
Verknüpfungen
seien
medienspezifisch.
Im
Grunde
handele
es
sich
lediglich
um
eine
veröffentlichte
Verknüpfung.
Werbung
finde
nur
durch
den
jeweiligen
Betreiber
der
Website
statt.
Praktisch
finde
auch
keine
Werbung
statt.
Der
Internetnutzer
müsse
in
die
Suchmaschine
selbst
den
Suchbegriff
eingeben.
Allein
das
Setzen
eines
Hyperlinks
sei
kein
Werben.
Denn
bei
einem
Hyperlink
bedürfe
es
einer
weiteren
autonomen
Entscheidung
zum
Tätigwerden
durch
den
Nutzer.
Sie,
die
Antragsgegner,
könnten
auch
nicht
als
Mitstörer
in
Anspruch
genommen
werden.
Die
Hyperlinks
stammten
nicht
von
der
Suchmaschine
der
Antragsgegner,
die
Suchbegriffe
würden
auch
nicht
von
ihr,
sondern
von
den
Nutzern
vorgegeben.
Im
Übrigen
sei
sie
zur
Verhinderung
zwar
technisch
in
der
Lage,
faktisch
aber
nicht.
Derzeit
seien
über
315.000
Websites
aufgenommen,
die
sich
auch
laufend
veränderten.
Es
bestehe
daher
auch
keine
Prüfungspflicht
in
Bezug
auf
wettbewerbswidrige
Inhalte.
Hinsichtlich
der
weiteren
Einzelheiten
des
Sach-
und
Streitstandes
wird
auf
die
Schriftsätze
der
Parteien
nebst
Anlagen
Bezug
genommen.
Die
Antragstellerin
hat
mit
Schriftsatz
vom
2.
September
2004
und
die
Antragsgegner
haben
mit
Schriftsatz
3.
September
2004
weiter
vorgetragen.
Auf
beide
Schriftsätze
wird
Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
einstweilige
Verfügung
erweist
sich
auch
in
Ansehung
der
Widerspruchsbegründung
als
zu
Recht
ergangen
und
ist
deshalb
zu
bestätigen.
Der
Antragstellerin
stehen
Unterlassungsansprüche
aus
§
284
Abs.4
StGB
i.V.
mit
§ 1
UWG
a.F.
bzw.
§§
3, 4
Nr.
11
UWG
n.F.
zu.
Allerdings
ist
der
Sachverhalt
unscharf
geblieben.
Es
ist
nämlich
nicht
klar,
ob
eigentlich
tatsächlich
das
jeweilige
Giücksspielangebot
nur
durch
ein
selbst
eingegebenes
Suchwort
erreicht
werden
kann
oder
über
zwei
Klicks
über
die
Begriffe
Webverzeichnis
und
Glücksspiele.
Letzteres
hat
die
Antragstellerin
zwar
im
Schriftsatz
vorn
2.
September
2004
substantiiert
dargelegt.
Dieser
Schriftsatz
ist
aber
erst
nach
Schluss
der
mündlichen
Verhandlung
eingegangen
und
kann
bei
der
Entscheidung
nicht
berücksichtigt
werden
(§
296
a
ZPO).
Die
Antragstellerin
hat
insoweit
zwar
auch
vorgetragen,
die
auf
S.7
der
Widerspruchsschrift
erwähnte
Anlage
entspreche
der
jetzt
vorgelegten
Anl.
Kl
3.
Dies
mag
sein,
die
Anlage
wurde
aber
nicht
eingereicht.
Sie
ist
weder
in
dieser
Sache
noch
in
der
Parallelsache
3150
524/04
zu
finden,
auch
nicht
in
den
Faxkopien.
Letzten
Endes
kommt
es
darauf
aber
auch
nicht
an.
Denn
auch
die
oben
erwähnte
erste
Variante
ist
wettbewerbswidrig.
Auch
dann,
wenn
der
Sucher
selbst
das
Suchwort
"Glückspiele"
eingeben
muss,
um
die
Liste
der
Online-Spielbanken
zu
erreichen,
wird
für
nicht
konzessioniertes
Glückspiel
in
unzulässiger
Weise
geworben.
Im
Einzelnen:
1.
Es
liegt
ein
Handeln
zu
Zwecken
des
Wettbewerbs
vor.
Dies
ist
nämlich
schon
dann
der
Fall,
wenn
ein
objektiv
als
Wettbewerbshandlung
zu
beurteilendes
Verhalten
in
der
Absicht
erfolgt
den
eigenen
oder
fremden
Wettbewerb
zum
Nachteil
eines
anderen
zu
fördern,
sofern
diese
Absicht
nicht
völlig
hinter
anderen
Beweggründen
zurücktritt
(BGH,
GRUR
2004,
693
ff
"Schöner
Wetten",
zitiert
nach
Juris).
Dies
ist
hier
ersichtlich
schon
deswegen
der
Fall,
weil
die
Antragsgegner
nicht
nur
die
Gelegenheit
bieten,
einen
Hyperlink
anzubringen,
sondern
sich
dies
auch
bezahlen
lassen,
jedenfalls
dann,
wenn
die
Seite
weit
oben
in
der
Trefferliste
erscheinen
soll.
2.
Es
handelt
sich
ersichtlich
auch
um
Werbung.
Problematisch
kann
allein
die
Frage
sein,
ob
die
Antragsgegner
Störer
sind.
Dies
richtet
sich
nach
den
allgemeinen
Vorschriften,
da
sich
das
TDG
sich
nicht
auf
die
Haftung
für
das
Setzen
von
Hyperlinks
bezieht
(BGH,
aaO:
"Schöner
Werten").
Nach
den
allgemeinen
Grundsätzen
ist
Mitstörer
derjenige,
der
an
einer
wettbewerbswidrigen
Handlung
eines
eigenverantwortlichen
Dritten
willentlich
und
adäquat
kausal
mitwirkt,
vorausgesetzt,
dass
der
als
Mitstörer
in
Anspruch
genommene
die
rechtliche
Möglichkeit
besaß,
die
Handlung
zu
verhindern.
Eine
Haftung
als
Mitstörer
setzt
zusätzlich
das
Bestehen
von
Prüfungspflichten
voraus,
deren
Einhaltung
zur
Vermeidung
erneuter
Inanspruchnahme
geboten
ist.
Daran
fehlt
es,
wenn
dem
in
Anspruch
genommenen
Dritten
im
konkreten
Fall
eine
Prüfung
als
Mitstörer
nicht
oder
jedenfalls
nur
eingeschränkt
zuzumuten
ist.
Die
technischen
Möglichkeiten
der
Verhinderung
bestehen,
wie
die
Antragsgegner
selbst
einräumen,
sie
sind
auch
nicht
unzumutbar.
Zwar
dürfte
grundsätzlich
bei
einer
Suchmaschine
die
sich
in
aller
Regel
mit
den
gesetzten
Hyperlinks
nicht
identifiziert,
eine
solche
Zumutbarkeit
nicht
gegeben
sein.
Zum
einen
sind
es
die
Nutzer,
die
durch
Eingabe
eines
eigenen
Suchwortes
zu
den
Hyperlinks
geführt
werden;
zum
anderen
dürfte
angesichts
der
Zahl
der
Websites
im
WWW
eine
Kontrolle
faktisch
nicht
möglich
sein.
Die
Kammer
teilt
insoweit
durchaus
die
Auffassung
des
Landgerichts
Frankfurt
in
seinem
Urteil
vom
5.
Juni
2001
(GRUR
2002,
S.
83
ff "Wobenzym
N
II").
Hier
liegen
die
Dinge
allerdings
anders.
Es
handelt
sich
natürlich
nicht
um
eine
normale
Suchmaschine,
die
das
WWW
nach
dem
gesuchten
Stichwort
absucht.
Vielmehr
tauchen
in
der
Trefferliste
überhaupt
nur
diejenigen
Homepages
auf,
deren
Inhaber
vertraglich
an
die
Antragsgegner
gebunden
sind
und
die
für
die
Aufnahme
in
das
Suchbegriffverzeichnis
bzw.
für
die
Anzahl
der
"Klicks"
und
die
Platzierung
in
demselben
bezahlt
haben.
Vor
diesem
Hintergrund
haben
die
Antragsgegner
durchaus
die
Möglichkeit
derartige
Vertragsschlüsse
abzulehnen
und
Glücksspielanbieter,
die
in
Deutschland
keine
Konzession
besitzen,
abzuweisen.
Im
Prinzip
handelt
es
sich
daher
tatsächlich
um
eine
Art
Werbeplattform,
auf
der
Dritte
-
gegen
Entgelt
an
die
Antragsgegner
-
ihre
Werbung
platzieren
können.
Insoweit
bestehen
an
einer
Mitstörerhaftung
keine
Zweifel.
3.Die
Kammer
ist
auch
der
Anregung
der
Antragsgegner
aus
der
mündlichen
Verhandlung
vom
1.
September
2004
gefolgt
und
hat
einen
Blick
in
die
Sache
315
0
702/03
geworfen,
die
am
9.
Juni
2004
verhandelt
wurde
und
in
der
seitens
des
Gerichts
(in
anderer
Besetzung)
eine
andere
Meinung
vertreten
worden
sein
soll.
Letzteres
erinnert
die
Kammer
nicht
mehr,
jedenfalls
ging
es
seinerzeit
nicht
um
mit
"Sponsored
Link"
gekennzeichnete
Hyperlinks.
Schon
deshalb
sind
die
Falle
nicht
vergleichbar.
4.
Die
Kostenentscheidung
folgt
aus
§ 91
ZPO.
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