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OLG
Düsseldorf
Urteil
vom
15.07.2003
Az
20 U
21/03
Entscheidungsgründe
I.
Das
Landgericht;
auf
dessen
Urteil
gemäß
§
540
ZPO
Bezug
genommen
wird,
hat
die
auf
Unterlassung
der
Verwendung
des
Begriffes
"Impuls"
für
Dienstleistungen
im
Versicherungsbereich
gerichtete
Klage,
die
in
erster
Instanz
ausdrücklich
nicht
auf
Kennzeichenrechte
gestützt
worden
war,
abgewiesen.
Zur
Begründung
hat
es
ausgeführt,
dass
ein
Anspruch
aus
§ 12
BGB
an
der
mangelnden
Unterscheidungskraft
des
Firmenbestandteils
"Impuls"
scheitere;
auch
habe
die
Klägerin
nichts
zur
Verkehrsgeltung
vorgetragen.
Die
Unterlassungsansprüche
rechtfertigten
sich
nicht
aus
§ 1
UWG,
da
die
Klägerin
in
ihrer
Geschäftstätigkeit
nicht
dadurch
behindert
würde,
dass
ihr
seitens
der
Beklagten
gezielt
Kunden
abgefangen
würden.
Es
lägen
weder
eine
Irreführung
noch
ein
Rechtsmissbrauch
vor.
Dem
weiteren
Klageantrag
auf
Untersagung
der
Unterhaltung
eines
Teledienstes,
ohne
dabei
die
nach
§ 6
TDG
vorgeschriebene
vollständige
Anbieterkennzeichnung
anzubringen,
hat
das
Landgericht
stattgegeben.
Mit
der
Berufung
verfolgt
die
Klägerin
in
abgeänderter
Form
ihre
Klageanträge
weiter,
soweit
das
Landgericht
sie
abgewiesen
hat.
Die
Klägerin
leitet
ihre
Unterlassungsansprüche
mit
der
Berufungsbegründung
nunmehr
aus
§§
5,
15,4,
14
MarkenG
her
und
stützt
sich
dabei
einerseits
auf
die
handelsregisterrechtliche
Eintragung
(HRB
15222,
AG
Augsburg)
unter
ihrer
Firmenbezeichnung
und
die
beim
DPMA
für
die
Leistung
"Vermittlung
von
Versicherungen
und
Finanzierungen"
mit
Priorität
vom
21.7.2001
eingetragene
Marke
30144728.4
"Impuls"
(Anlage
BK
1).
Die
Klägerin
behauptet,
diese
Marke,
deren
Inhaberin
die
Firma
Impuls
Finanzmanagement
AG,
Gersthofen,
ist,
in
Lizenz
zu
nutzen.
Die
Klägerin
verweist
darauf,
dass
sowohl
die
von
den
Parteien
verwendeten
Kennzeichnungen
als
auch
die
von
ihnen
darunter
angebotenen
Leistungen
identisch
seien
und
die
Kennzeichnungskraft
von
"Impuls"
- im
Hinblick
auf
vergleichbare
markenrechtliche
Entscheidungen
des
Bundespatentgerichtes
- zu
bejahen
sei.
Deshalb
sei
auch
eine
Drittzeichenlage
nicht
erheblich.
Schließlich
sei
der
Anspruch
nach
§ 1
UWG
begründet,
weil
die
Beklagte
von
den
Werbemaßnahmen
der
Klägerin
profitierten
und
sich
an
deren
Erfolg
anhängen
würden.
Die
Klägerin
beantragt,
das
angefochtene
Urteil
aufzuheben
und
es
den
Beklagten
bei
Meidung
der
gesetzlich
vorgesehenen
Ordnungsmittel
weiter
zu
untersagen,
a)
das
Wort
"Impuls"
in
der
aus
der
Formel
des
vorliegenden
Urteils
ersichtlichen
Weise
zu
benutzen,
b)
in
html-Code
von
Internetseiten,
auf
denen
Dienstleistungen
der
unter
a)
bezeichneten
Art
angeboten
werden,
das
Wort
"Impuls"
zu
verwenden.
Die
Beklagten
beantragen,
die
Berufung
zurückzuweisen.
Die
Beklagten
erwidern,
die
Klägerin
biete
ein
viel
breiteres
Leistungsangebot
an
.
als
der
Beklagte
zu
2.,
der
sich
nur
mit
der
Vermittlung
privater
Krankenversicherungen
beschäftigte;
die
Beklagte
zu
1.
sei
überhaupt
nicht
auf
dem
Versicherungssektor
tätig.
Der
Zeuge
H.,
der
seit
dem
Jahre
1995
über
die
beim
Deutschen
Patent-
und
Markenamt
für
Dienstleistungen
auf
dem
Gebiet
des
Finanz-
und
Versicherungswesens
eingetragene
Marke
"Impuls"
(BI.
156,
157
d.A.)
verfüge,
habe
dem
Beklagten
zu
2.
die
Verwendung
dieses
Begriffs
für
das
Vertriebsgebiet
Mittelfranken
gestattet.
Im
Übrigen
sprächen
der
Beklagten
zu
2.
und
die
Klägerin
verschiedene
Interessentenkreise
an,
so
dass
keine
Verwechselungsgefahr
bestände.
Schließlich
handele
es
sich
bei
dem
Wort
"Impuls"
um
einen
Allerweltsbegriff
der
Umgangssprache,
dem
das
Landgericht
aus
zutreffenden
Gründen
die
Unterscheidungskraft
abgesprochen
hätte.
II.
Die
zulässige
Berufung
der
Klägerin
hat
in
der
Sache
teilweise
Erfolg.
Die
Klägerin
kann
von
den
Beklagten
gemäß
§ 5
Abs.
2
Satz
1,
15
Abs.
2
MarkenG
die
beantragte
Unterlassung
der
Verwendung
des
Wortes
"Impuls"
im
Domainnamen
der
Beklagten
und
als
Überschrift
auf
ihrer
Website
verlangen.
Auf
den
Hinweis
des
Senates
im
Termin
vom
24.6.2003,
dass
der
ursprünglich
beim
Landgericht
gestellte
und
in
der
Berufungsbegründung
wiederholte
Antrag
den
Verbotsumfang
nicht
hinreichend
bestimme,
hat
die
Klägerin
ihr
Unterlassungsbegehren
auf
die
Benutzung
in
Form
des
Domainnamens
"impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.
de"
und
in
Form
der
Überschrift
auf
der
Homepage
der
Beklagten,
wie
sie
sich
aus
dem
Ausdruck
Anlage
K 4
ergibt,
bezogen.
Damit
ist
im
Hinblick
auf
den
Streitgegenstand
geklärt,
dass
dieser
allein
den
Internetauftritt
der
Beklagten
umfasst,
was
schon
der
Vortrag
der
Klägerin
in
beiden
Instanzen
durchweg
erkennen
lässt.
Aus
den
mit
der
Klageschrift
überreichten
Anlagen
etwa
noch
ersichtliche
Benutzungsformen
von
"Impuls"
sind
nicht
streitgegenständlich.
Für
die
rechtliche
Beurteilung
der
Ansprüche
der
Klägerin
gegen
die
Beklagten
ist
die
bereits
in
erster
Instanz
von
der
Klägerin
vorgetragene
Tatsache,
dass
sie
unter
der
geschäftlichen
Bezeichnung
"Impuls
Medienmarketing
GmbH"
auftritt
und
als
solche
im
Handelsregister
eingetragen
ist,
zugrunde
zu
legen.
Dem
Inbegriff
des
Parteivortrags
ist
zu
entnehmen,
dass
der
aus
dem
Unternehmenskennzeichen
abgeleitete
Schutzanspruch
schon
in
erster
Instanz
Streitgegenstand
war,
auch
wenn
sich
die
Klägerin
dort
auf
lauterkeitsrechtliche
und
nicht
auf
"kennzeichenrechtliche"
Vorschriften
gestützt
hat.
Ersichtlich
hat
jedenfalls
der
"Name"
der
Klägerin
schon
damals
eine
Rolle
gespielt;
denn
sonst
hätte
das
Landgericht
im
angefochtenen
Urteil
hierauf
nicht
abstellen
können.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofes
(GRUR
2002,
622,
623
-
shell.de
-,
NJW
2002,
2096,
2097
-
vossius
1I
-)
geht
der
kennzeichenrechtliche
Schutz
nach
§ 15
Abs.
2
MarkenG
in
seinem
Anwendungsbereich
aber
grundsätzlich
dem
vom
Landgericht
geprüften
Namensschutz
nach
§ 12
BGB
vor.
Die
Klägerin
kann
für
den
Bestandteil
"Impuls"
ihrer
Firmenbezeichnung
"Impuls
Medienmarketing
GmbH"
vom
Schutz
des
vollständigen
Firmennamens
abgeleiteten
Schutz
als
Kennzeichen
im
Sinne
von
§ 5
Abs.
2
Satz
1
MarkenG
beanspruchen,
weil
es
sich
hierbei
um
einen
unterscheidungskräftigen
Firmenbestandteil
handelt,
der
seiner
Art
nach
im
Vergleich
zu
den
übrigen
Firmenbestandteilen
geeignet
erscheint,
sich
im
Verkehr
als
schlagwortartiger
Hinweis
auf
das
Unternehmen
durchzusetzen
(vgl.
BGH
GRUR
1999,492,493
-
Altberliner
-;
BGH
GRUR
2002,
898
- de
facto
- ).
Das
Landgericht
hat
zur
(von
ihm
im
Rahmen
des
§ 12
BGB
geprüften)
Unterscheidungskraft
des
Bestandteiles
"Impuls"
ausgeführt,
dass
es
sich
zwar
um
keine
Sach-
oder
Funktionsbezeichnung,
sondern
einen
lexikalisch
belegten
Begriff
der
deutschen
Sprache,
der
Energiestoß,
Anstoß,
eine
physikalische
Bewegungsgröße
oder
auch
Motivationsfaktor
bedeuten
könne,
handele.
Der
Begriff
Impuls
sei
umgangssprachlich
allgemein
verbreitet
und
weder
phantasievoll
noch
originell
mit
eigentümlicher
Einprägungskraft.
Er
stelle
ein
Allerweltsbegriff,
der
für
eine
Vielzahl
von
Unternehmen
aller
möglicher
Branchen
dienen
könne,
dar.
Mit
dieser
Werbung
trägt
das
Landgericht
aber
der
neueren
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
zur
Entscheidungskraft
nicht
hinreichend
Rechnung.
Schon
aus
den
vom
Landgericht
aufgezeigten
komplexen
Begriffinhalten
ergibt
sich
nämlich,
dass
das
Wort
"Impuls"
unterschiedliche
Deutungen
zulässt,
die
es
ausschließen,
dass
der
Verkehr
in
beachtlichem
Maße
das
Wort
allein
in
einer
dieser
möglichen
Bedeutungsvarianten
versteht
(vgl.
insoweit
zur
Unterscheidungskraft
des
Wortes
"BONUS"
BGH
GRUR
2002,816,817).
Keine
der
Deutungen
ist
für
Versicherungen,
Dienstleistungen
zur
Vermittlung,
Bewerbung
oder
dem
Vergleich
von
Versicherungen
glatt
beschreibend.
Es
gibt
allenfalls
äußerst
vage
Assoziationen
zu
der
Art,
wie
die
Dienste
"dynamisch"
erbracht
werden.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofes
(GRUR
1999,492,493
-
Altberliner
-)
ist
für
die
Bejahung
von
Kennzeichnungskraft
eine
besondere
Originalität
der
Angabe,
etwa
durch
eigenartige
Wortbildung
oder
eine
Heraushebung
aus
der
Umgangssprache
nicht
Voraussetzung.
Insoweit
reicht
vielmehr
aus,
dass
eine
beschreibende
Verwendung
nicht
festzustellen
ist
(BGH
GRUR
2002,
898
- de
facto
-).
Unter
diesen
Prämissen
kann
dem
Wort
"Impuls"
die
Unterscheidungskraft
nicht
abgesprochen
werden.
Die
Bezeichnung
ist
diffus
und
vermittelt
im
Hinblick
auf
das
Tätigkeitsfeld
der
Klägerin
keinen
konkreten
Bedeutungsgehalt,
ist
somit
nicht
beschreibend.
Das
Oberlandesgericht
Köln
hat
in
seiner
Entscheidung
GRUR
1994,
386
den
Titel
"impulse"
als
phantasievollen,
einprägsamen
Namen
für
ein
Wirtschaftsmagazin
angesehen;
das
hat
für
den
Streitfall
eine
gewisse
Bedeutung,
mögen
die
Anforderungen
an
Zeitschriftenartikel
auch
besonders
gering
sein.
Der
von
der
Klägerin
verwendete
Zusatz
"Medienmarketing"
ist
dagegen
rein
beschreibend
und
weist,
wie
auch
die
Angabe
der
Rechtsform,
keine
namensmäßige
Unterscheidungskraft
auf.
Mithin
ist
die
Kurzbezeichnung
"Impuls"
geeignet,
sich
als
schlagwortartiger
Hinweis
auf
das
Unternehmen
der
Klägerin
durchzusetzen,
wobei
es
nicht
darauf
ankommt,
ob
"Impuls"
tatsächlich
als
Firmenbestandteil
in
Alleinstellung
verwendet
wird
und
ob
sich
diese
Kurzbezeichnung
im
Verkehr
durchgesetzt
hat
(BGH
GRUR
2002,
898
- de
facto
-).
Auch
kann
der
Annahme
der
Schutzfähigkeit
von
"Impuls"
kein
Freihaltungsbedürfnis
für
Mitbewerber
entgegengehalten
werden,
was
aber
das
Landgericht
mit
der
Wendung,
dass
Allerweltsbegriffe
nicht
durch
Inbenutzungnahme
an
sich
gerissen
werden
dürften,
offensichtlich
bejahen
will.
Der
Allgemeinheit
steht
eine
rein
beschreibende
Verwendung
der
Bezeichnung
"Impuls"
auf
dem
betreffenden
Dienstleistungsgebiet
im
Übrigen
weiterhin
offen.
Die
konkrete
Verletzungshandlung
durch
die
Beklagten
ergibt
sich
aus
der
Abbildung
Anlage
K 4
(BI.
15
d.A.).
Die
Verwendung
des
Wortes
"Impuls"
in
Alleinsteilung
als
Überschrift
auf
der
Website
und
die
Verwendung
des
Domainnamens
"impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.
de"
wirken
als
kennzeichenmäßige
Benutzung.
Dass
der
Beklagte
zu
2.
den
angegriffenen
Domain-Namen
auch
jetzt
noch
benutzt,
ist
unstreitig.
Die
Beklagte
zu
1.
verteidigt
sich
gegen
ihre
Inanspruchnahme
damit,
die
Domain
nur
kurzfristig
gehalten
zu
haben
und
in
der
Versicherungsbranche
nicht
tätig
zu
sein.
Damit
vermag
sie
jedoch
die
für
den
Unterlassungsanspruch
der
Klägerin
erforderliche
Wiederholungsgefahr
nicht
auszuräumen,
wie
schon
das
Landgericht
im
Hinblick
auf
die
Passivlegitimation
der
Beklagten
zu
1.
für
den
Anspruch
zu
c)
der
Klage
ausgeführt
hat.
Auch
ein
nur
kurzfristiges
Halten
der
Domain
durch
die
Beklagte
zu
1.,
welches
sie
selbst
einräumt,
genügt,
um
auch
sie
als
Verletzter
der
Kennzeichenrechte
der
Klägerin
anzusehen,
da
mangels
gegenteiligen
Vortrags
davon
auszugehen
ist,
dass
die
unter
der
Domain
angezeigte
Internetseite
auch
zum
damaligen
Zeitpunkt
wie
aus
der
Anlage
K 4
ersichtlich
ausgestaltet
gewesen
ist;
damit
ist
die
Domain
auch
in
der
Zeit,
als
die
Beklagte
zu
1.
Inhaberin
war,
einschlägig
von
ihr
im
geschäftlichen
Verkehr
genutzt
worden,
mag
auch
nur
der
Beklagte
zu
2.
selbst
Träger
des
Unternehmens
gewesen
sein.
Es
ist
nichts
dazu
vorgetragen,
dass
die
Beklagte
zu
1.
die
geschäftliche
Nutzung
nicht
gekannt
hätte.
Die
Verwechselungsgefahr
der
sich
gegenüberstehenden
Zeichen
ist
ohne
weiteres
zu
bejahen.
Bei
der
Beurteilung
der
Verwechselungsgefahr
im
Sinne
von
§ 15
Abs.
2
MarkenG,
die
unter
Berücksichtigung
aller
maßgeblichen
Umstände
vorzunehmen
ist,
besteht
eine
Wechselwirkung
zwischen
dem
Ähnlichkeitsgrad
der
einander
gegenüberstehenden
Bezeichnungen,
der
Kennzeichnungskraft
des
Kennzeichens
der
Klägerin
und
dem
wirtschaftlichen
Abstand
der
Tätigkeitsgebiete
der
Parteien.
Bei
der
Prüfung
der
Identität
oder
Ähnlichkeit
von
Unternehmenskennzeichen
ist
grundsätzlich
sowohl
bei
dem
geschützten
Zeichen
als
auch
bei
dem
Kollisionszeichen
auf
den
Teil
des
gesamten
Zeichens
abzustellen,
der
gesonderten
kennzeichenrechtlichen
Schutz
genießt.
Der
Grund
für
diesen
selbständigen
Schutz
besteht
in
der
Neigung
des
Verkehrs,
längere
Firmenbezeichnungen
auf
den
(allein)
unterscheidungskräftigen
Bestandteil
zu
verkürzen
(BGH
GRUR
2002,
898
- de
facto
-).
Auch
bei
dem
Domainnamen
der
Beklagten
"impuls-private-krankenversicherungen-im-vergleich.
de"
treten
wegen
fehlender
Unterscheidungskraft
die
Zusätze
"private-krankenversicherung-im-vergleich.
de"
zurück,
weil
sie
ausschließlich
den
Unternehmensgegenstand
beschreiben.
Es
stehen
sich
somit
als
zu
vergleichend
"Impuls"
auf
Seiten
der
Klägerin
und
"Impuls"
auf
Seiten
der
Beklagten
gegenüber,
so
dass
Zeichen
Identität
anzunehmen
ist.
Eine
unterschiedliche
Groß-
und
Kleinschreibung
spielt
im
Streitfall
keine
Rolle.
Es
ist
auf
Seiten
der
Klägerin
von
normaler
Kennzeichnungskraft
auszugehen,
da
für
eine
erhöhte
Kennzeichnungskraft
nichts
vorgetragen
wird.
Der
erörterte
Gleichlaut
mit
dem
Begriff
der
allgemeinen
Sprache
schwächt
die
Kennzeichnungskraft
nicht.
Des
weiteren
ist
von
Branchenidentität
auszugehen
im
Hinblick
auf
den
Unternehmensgegenstand
"private
Krankenversicherungen".
Dass
die
Klägerin
darüber
hinaus
noch
weitere
Betätigungsfelder
unter
ihrer
Unternehmensbezeichnung
hat,
steht
der
Branchenidentität
mit
dem
sich
mit
dem
Geschäftsbereich
der
Beklagten
deckenden
Teil
nicht
entgegen.
Schließlich
kann
sich
die
Klägerin
für
ihr
Firmenschlagwort
"Impuls"
auf
eine
Priorität
gegenüber
der
Benutzung
durch
die
Beklagten
berufen.
Die
Klägerin
hat
unter
Hinweis
auf
die
Handelsregistereintragung
eine
Benutzungsaufnahme
im
Jahre
1996
behauptet.
Mit
Schriftsatz
vom
23.6.2003
hat
die
Klägerin
einen
Auszug
aus
dem
Handelsregister
AG
Augsburg
Reg.-Nr.
15222
vorgelegt,
aus
dem
sich
ihre
Eintragung
am
24.7.1996
ergibt.
Dem
sind
die
Beklagten
nicht
entgegengetreten,
so
dass
dahingestellt
bleiben
kann,
ob
sie
zuvor
die
Eintragung
im
Handelsregister
überhaupt
mit
ihrem
Vortrag
auf
Seite
3
der
Berufungserwiderung
vom
12.5.2003
(BI.
148
d.A.)
bestreiten
wollten.
Ob
durch
die
Eintragung
im
Handelsregister
bereits
eine
Benutzung
der
Unternehmensbezeichnung
erfolgt
ist
(v.
Schultz,
§ 5
MarkenG
Rdn.
26;
Ingerl/Rohnke
§ 5
MarkenG
Rdn.
33)
kann
dahingestellt
bleiben,
jedenfalls
indiziert
die
handelsregisterrechtliche
Eintragung
die
Aufnahme
einer
dauernden
wirtschaftlichen
Betätigung.
Anhaltspunkte
dafür,
dass
im
vorliegenden
Fall
die
Indizwirkung
nicht
greifen
könnte,
sind
nicht
feststellbar.
Zudem
ist
eine
Benutzung
von
"Impuls"
durch
die
Klägerin
durch
den
Ausdruck
der
DENIC
(BI.
10
d.A.)
jedenfalls
für
das
Jahr
2000
belegt.
Demgegenüber
kann
eine
ältere
Verwendung
von
"Impuls"
durch
den
Beklagten
zu
2.
(da
die
Beklagte
zu
1.
eine
Verwendung
überhaupt
verneint,
beruft
sie
sich
auch
nicht
auf
ältere
Rechte)
nicht
festgestellt
werden.
Sein
Vortrag
auf
Seite
4
des
Schriftsatzes
vom
15.5.2002
(BI.
65
d.A.),
er
habe
den
Begriff
"impuls-privatekrankenversicherung-im-vergleich"
bereits
seit
1998
in
seiner
geschäftlichen
Tätigkeit
verwendet,
ist
schon
nicht
hinreichend
substantiiert
und
bezieht
sich
auch
auf
einen
jedenfalls
nach
1996
liegenden
Zeitpunkt.
Darüber
hinaus
stützt
sich
der
Beklagte
zu
2.
auf
Rechte
aus
einer
am
21.8.1995
eingetragenen
Marke
Nr.
2911604
"Impuls"
und
behauptet,
der
über
diese
Marke
Verfügungsberechtigte
H.
habe
ihm
die
Verwendung
des
Begriffes
Impuls
gestattet.
Hierzu
ist
zunächst
festzustellen
(vgl.
die
Eintragungsurkunde
BI.
156
R),
dass
Markeninhaber
nicht
H.,
sondern
eine
Impuls
GmbH
ist
und
unklar
ist,
in
welcher
Beziehung
der
vom
Beklagten
zu
2.
genannte
Zeuge
H.
zu
dieser
GmbH
steht.
Da
der
Beklagte
zu
2.
nach
seinem
eigenen
Vortrag
Lizenzrechte,
die
ohnehin
regional
begrenzt
sein
sollen,
nicht
von
der
berechtigten
Markeninhaberin
ableitet,
ist
auch
insoweit
eine
prioritätsältere
Benutzung
von
"Impuls"
durch
den
Beklagten
zu
2.
nicht
schlüssig
dargelegt.
Der
Unterlassungsanspruch
der
Klägerin
ist
nicht
zusätzlich
gemäß
§§
4,
14
MarkenG
begründet.
Die
Klägerin
hat
mit
der
Berufungsbegründung
als
neue
Tatsache
in
die
Rechtsmittelinstanz
eingeführt,
dass
sie
als
Lizenznehmerin
die
Rechte
an
der
beim
DPMA
unter
der
Nr.
30144728.4
eingetragenen
Marke
"Impuls",
deren
Inhaberin
die
Impuls
Finanzmanagement
AG
ist,
habe,
was
die
Beklagten
auf
Seite
7
unten
der
Berufungserwiderung
(BI.
152
d.A.)
bestreiten.
Damit
führt
die
Klägerin
zugleich
einen
neuen
Streitgegenstand
ein
und
ändert
ihre
Klage.
Eine
Klageänderung
kann
in
zweiter
Instanz
bei
Einwilligung
des
Gegners
oder
Sachdienlichkeit
nur
auf
solche
Tatsachen
gestützt
werden,
die
das
Berufungsgericht
ohnehin
nach
§
529
ZPO
seiner
Entscheidung
zugrunde
zu
legen
hat,
§
533
ZPO.
Mithin
ist
über
§
529
Abs.
1
Nr.
2
ZPO
die
Zulassung
des
neuen
Vortrages
der
Klägerin
nach
§
531
Abs.
2
ZPO
zu
prüfen
und
im
Ergebnis
zu
verneinen,
weil
keine
der
dort
genannten
Alternativen
hier
in
Betracht
kommt.
Insbesondere
werden
keine
Entschuldigungsgründe
hinsichtlich
mangelnder
Nachlässigkeit
im
Sinne
von
§
531
Abs.
2
Nr.
3
ZPO
vorgebracht.
Im
Übrigen
fehlte
der
Klägerin
auch,
wenn
man
ihren
Vortrag
über
die
eingetragene
Marke
"Impuls"
berücksichtigen
würde,
die
Aktivlegitimation,
um
daraus
gegen
die
Beklagten
vorzugehen.
Ein
Vorgehen
ist
gemäß
§ 30
Abs.
3
MarkenG
nur
mit
Zustimmung
des
Inhabers
möglich.
Inhaberin
der
Marke
ist
die
Impuls
Finanzmanagement
GmbH,
deren
Zustimmung
nicht
vorgetragen
wird.
Was
das
zweite
weiterverfolgte
Begehren
angeht,
so
hat
die
Klägerin
weder
kennzeichenrechtlich
noch
wettbewerbsrechtlich
geschützte
Ansprüche
gegen
die
Beklagten
auf
Unterlassung
der
Verwendung
des
Wortes
"Impuls"
im
html-Code
ihrer
Internetseite.
Die
Verwendung
des
Wortes
"Impuls"
als
Meta-Tag,
die
bewirkt,
dass
die
Internetseite
der
Beklagten
bei
Eingabe
von
"Impuls"
als
Suchwort
von
Suchmaschinen
als
Treffer
aufgeführt
wird,
stellt
keine
kennzeichenmäßige
Benutzung
der
Unternehmensbezeichnung
der
Klägerin
im
Sinne
von
§ 15
MarkenG
dar.
Das
Erfordernis
eines
kennzeichenmäßigen
Gebrauchs
für
die
Annahme
einer
Verletzungshandlung
ist
vom
Europäischen
Gerichtshof
in
den
Entscheidungen
BMW
- (MarkenR
1999,
84)
und
–
Arsenal
- (MarkenR
2002,
394)
und
vom
Bundesgerichtshof
in
den
Entscheidungen
-
Festspielhaus
- (GRUR
2002,
814)
und
-
Frühstücksdrink
I
und
II -
(GRUR
2002,809
und
812)
zuletzt
bestätigt
worden.
Es
kann
nicht
angenommen
werden,
dass
die
Beklagten
mit
der
beanstandeten
Meta-Tag-Nutzung
ihre
Dienstleistungen
selbst
mit
"Impuls"
(als
einem
Teil
der
Unternehmensbezeichnung
der
Klägerin)
kennzeichnen.
Abzustellen
ist
auf
den
Eindruck,
der
bei
den
beteiligten
Verkehrskreisen,
die
eine
Suchmaschine
benutzen,
entsteht,
wenn
eine
bestimmte
Website
als
Treffer
aufgeführt
wird,
nachdem
eine
geschäftliche
Bezeichnung
(oder
Marke)
in
eine
Suchmaschine
eingegeben
wurde.
Es
kann
nicht
ohne
weiteres
(so
aber
das
LG
Hamburg,
CR
2000,
121)
angenommen
werden,
dass
sich
der
(Suchmaschinen-)
Benutzer
bei
Eingabe
des
fraglichen
Wortes
auf
der
Website
des
Inhabers
der
betreffenden
Unternehmensbezeichnung
oder
Marke
wähnen
würde;
ebenso
wenig
gerechtfertigt
erscheint
die
Annahme,
es
werde
der
Eindruck
vermittelt,
dass
auf
der
angezeigten
Website
Waren
des
Zeicheninhabers
erhältlich
seien
(so
OLG
München
CR
2000,461,462).
Auch
kann
nicht
der
vom
Landgericht
Mannheim
(CR
1998,
306)
vertretenen
Ansicht
gefolgt
werden,
dass
mit
dem
(fremden)
Suchwort
auf
den
eigenen
Geschäftsbetrieb
hingewiesen
und
dadurch
die
unzutreffende
Annahme
einer
wirtschaftlichen
oder
gesellschaftsrechtlichen
Verbindung
hervorgerufen
werde.
Von
Kotthoff
(KuR
1999,
157,
159,
160)
wird
nämlich
zu
Recht
die
Frage
gestellt
und
im
Ergebnis
verneint,
ob
die
Verwendung
kennzeichenrechtlich
gestützter
Bezeichnungen
in
Meta-Tags
als
gar
nicht
wahrnehmbarer
Vorgang
eine
-
von
der
Verkehrsauffassung
bestimmte
-
markenrechtlich
relevante
Benutzungshandlung
darstellen
kann.
Dass
es
insoweit
an
einer
unmittelbaren
Kennzeichenbenutzung
fehlt,
ist
offensichtlich
(vgl.
Kur
CR
2000,
448,
451).
Dem
kann
nicht
mit
dem
Verweis
darauf
abgeholfen
werden,
dass
die
§§
14,
15
Markengesetz
keine
unmittelbare
Wahrnehmung
des
durch
den
Verletzer
erfolgenden
Markengebrauchs
voraussetzten
und
die
Verbindung,
die
über
den
Gebrauch
der
Marke
als
Suchwort
zur
Antwort
des
Meta-Tag-Providers
in
der
Suchliste
und
schließlich
zur
codierten
Website
führe,
als
Kennzeichenbenutzung
ausreiche
(so
aber
Ernst,
Anm.
zu
LG
Hamburg
CR
2000,122;
Pellens,
Anm.
zu
LG
Hamburg
CR
2002,
136,
137).
Richtigerweise
ist
vielmehr
festzustellen,
dass
sich
die
angesprochenen
Verkehrskreise
ihre
Vorstellung
von
der
Kennzeichnung
der
Waren
oder
Dienstleistungen
anhand
des
wahrnehmbaren
Inhalts
der
Website,
die
als
Treffer
aufgeführt
wird,
bilden;
so
kann
zum
Beispiel
erst
die
zusätzliche
Benutzung
des
fremden
Zeichens
in
der
Adresse
der
Website
dem
Benutzer
als
kennzeichenmäßige
Verwendung
erscheinen
(vgl.
Kur
CR
2000,
448,
452;
Vidal,
GRUR
Int.
2003,
312,
317).
Dann
leitet
sich
der
kennzeichenmäßige
Gebrauch
jedoch
erst
von
der
Benutzung
des
Zeichens
als
Domain
oder
Unterverzeichnis
ab
und
nicht
von
der
Benutzung
als
Meta-Tag
(Vidal
a.a.O.),
mit
der
Folge,
dass
-
wie
im
vorliegenden
Fall
-
die
erstgenannte
Benutzung
und
nicht
diejenige
als
Meta-Tag
markenrechtlich
zu
untersagen
ist.
Wenn
die
betreffende
Website
neutral
und
markenrechtlich
nicht
zu
beanstandend
ausgestaltet
ist,
bietet
sich
für
eine
kennzeichenrechtliche
Benutzung
des
Zeichens
als
Meta-Tag
kein
Anhalt,
so
dass
ein
generelles
Verbot,
wie
die
Klägerin
es
anstrebt,
nicht
ausgesprochen
werden
kann
und
die
Kennzeichenverletzung
hier
über
die
im
Tenor
ausgesprochenen
Untersagungen
nicht
hinausgeht.
Seinem
Gehalt
nach
stellt
sich
das
mit
dem
zweiten
Antrag
angegriffene
Verhalten
der
Beklagten
so
dar,
dass
sie
sich
über
das
Suchwort
"Impuls",
das
sie
nach
dem
ohne
weiteres
ausgesprochenen
Verbot
weder
als
Domainnamen
noch
in
der
Überschrift
ihrer
Website
zur
Kennzeichnung
ihrer
Dienstleistung
gebrauchen
dürfen,
Internet-Benutzern
aufdrängen,
die
jedenfalls
nicht
vordringlich
gerade
an
ihrem,
der
Beklagten,
Leistungsangebot
interessiert
sind.
Ein
solches
Aufdrängen
ist
jedoch
wettbewerbsrechtlich
weder
unter
dem
Gesichtspunkt
der
Irreführung
noch
unter
dem
der
Belästigung
nach
§§
1, 3
UWG
zu
beanstanden.
Bei
dem
Suchwort
"Impuls"
handelt
es
sich
um
ein
gebräuchliches
Wort
der
deutschen
Sprache,
dass,
wie
bereits
oben
ausgeführt,
in
vielfältigen
Bedeutungszusammenhängen
benutzt
werden
kann.
Bei
derart
allgemein
gehaltenen
Suchbegriffen
sind
die
Trefferlisten
von
Internet-Suchmaschinen
sehr
groß
und
der
solche
Begriffe
eingebende
Benutzer
rechnet
damit,
eine
Vielzahl
von
Domains
angezeigt
zu
bekommen,
die
ihn
nicht
interessieren
und
nur
entfernt
mit
dem
Suchwort
in
Zusammenhang
stehen
und
die
er
deshalb
in
der
Regel
auch
nicht
anklicken
und
aufgreifen
wird
(Senat
WRP
2003,
104-106).
Eine
andere
Beurteilung
ergibt
sich
auch
nicht
daraus,
dass
die
Funktionsweise
der
Internet-Suchmaschinen
gefährdet
wäre,
wenn
das
beschriebene
Verhalten
der
Beklagten
nachgeahmt
würde.
Abgesehen
davon,
dass
die
Klägerin
selbst
dies
nicht
als
Wettbewerbsverstoß
geltend
macht,
gewährleisten
Suchmaschinen
ohnehin
nicht,
dass
mit
Hilfe
klar
definierter
Suchbegriffe
nur
die
vom
einzelnen
Nutzer
gewünschten
Websites
angezeigt
werden
(Senat
a.a.O.),
so
dass
den
Beklagten
nicht
angelastet
werden
kann,
ein
funktionierendes
System
zu
beeinträchtigen.
Die
Kostenentscheidung
beruht
auf
§ 92
Abs.
1
ZPO,
wobei
von
dem
zweitinstanzlichen
Streitwert
von
80.000
€
50.000
€
auf
den
Klageantrag
zu
a)
und
30.000
€
auf
den
Klageantrag
zu
b)
entfallen.
Die
Klägerin
unterliegt
(beim
Klageantrag
zu
b)
in
vollem
Umfange
und)
beim
Klageantrag
zu
a)
mit
1/5,
weil
ihr
Begehren
in
erster
Instanz
und
in
der
Berufungsbegründung
weiter
gefasst
gewesen
und
erst
auf
den
gerichtlichen
Hinweis
im
Termin
vom
24.6.2003
auf
die
letztlich
zugesprochene
Fassung
beschränkt
worden
ist.
Die
Entscheidung
über
die
vorläufige
Vollstreckbarkeit
ergibt
sich
aus
§
708
Nr.
10
in
Verbindung
mit
§
711
ZPO.
Für
die
Zulassung
der
Revision
besteht
kein
gesetzlich
begründeter
Anlass
(§
543
Abs.
2
ZPO),
insbesondere
hat
die
Rechtssache
keine
grundsätzliche
Bedeutung.
da
es
hier
nur
um
das
Zeichen
"Impuls"
geht,
das
auch
rein
beschreibend
verwendet
werden
kann.
(Unterschrift) |