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OLG Düsseldorf
Urteil vom 1.10.2002
Az: 20 U 93/02
Entscheidunsgründe
Die Parteien vertreiben
jeweils Roben für
Rechtsanwälte, Richter,
Staatsanwälte und
Protokollführer.
Nach Angaben des
Antragstellers benutzt die
Antragsgegnerin auf ihrer
Web-Site ….de u.a. folgende
Meta-Tags, über deren
wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit die Parteien in
der Berufungsinstanz noch
streiten:
- Repetitorium
- StVO
- ZPO
- NJW
- Uni
- Urteil
- Entscheidungen
- BRAGO
- Leitsatzkarte
- Universitaet
- Urteile
Das Landgericht hat die
Benutzung dieser Meta-Tags
untersagt, wenn auf der
Seite keine Informationen
oder Inhalte zu den
Begriffen bereitgehalten
werden.
Die dagegen gerichtete
Berufung der Antragsgegnerin
hat Erfolg.
I.
Der Antrag ist allerdings
hinreichend bestimmt.
Bedenken könnten allenfalls
aus der Einschränkung "wenn
auf der entsprechenden Seite
.... keine Informationen
oder Inhalte zu den
Begriffen bereitgehalten
werden" hergeleitet werden.
Denn die Parteien streiten
gerade u.a. darüber, ob die
Antragsgegnerin auf der
Seite Informationen oder
Inhalte zu den Begriffen
bereithält. Dies ist
allerdings unschädlich, weil
der Antragsteller über die
Bezugnahme auf die
entsprechenden
Internetseiten die Benutzung
der Meta-Tags in der
konkreten Gestaltung
angreift und die Seiten als
Beispiele den Umfang der
begehrten Untersagung
verdeutlichen.
II.
Markenrechtliche Ansprüche,
vor deren Hintergrund die
Zulässigkeit von Meta-Tags
vor allem diskutiert wird
(vgl. Kotthoff K & R 1999,
157; Varadinek GRUR 2000,
279), sind nicht Gegenstand
des Verfahrens. In bezug auf
"NJW" steht im übrigen eine
Gestattung in Rede.
III.
Entgegen der Auffassung des
Landgerichts sind die
Meta-Tags auch nicht unter
wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten zu
beanstanden. Dabei kann zu
Gunsten des Antragstellers
davon ausgegangen werden,
dass die genannten Meta-Tags
tatsächlich auf der Web-Site
der Antragsgegnerin zu
finden sind bzw. waren.
1. Die Benutzung der
Meta-Tags ist nicht unter
dem Gesichtspunkt des
sittenwidrigen "Abfangens
von Kunden"
wettbewerbswidrig.
a) Allerdings kann das
Landgericht auf eine
Diskussion dieser in
Anlehnung an die
Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs (GRUR
1986, 547 = WRP 1986, 379 -
Handzettelwerbung; BGHZ 110,
156, 170 = GRUR 1990, 522,
527 - HBV-Familien- und
Wohnungsrechtsschutz)
entwickelten Fallgruppe in
Rechtsprechung und Literatur
(vgl. Kotthoff a.a.O.;
Varadinek a.a.O., jeweils
m.w.N. auch aus der
Rechtsprechung) verweisen.
Die tatsächlichen
Voraussetzungen dafür liegen
in diesem Verfahren jedoch
nicht vor. Denn die
Antragsgegnerin versucht
durch die - unterstellte -
Benutzung der Meta-Tags
nicht, sich "zwischen die
(potentiellen) Kunden und
den Antragsteller zu
stellen."
b) Zum einen sind die
fraglichen Meta-Tags nach
der eigenen Auffassung des
Antragstellers für
potentielle Erwerber von
Roben bei einer Suche im
Internet ungeeignet. Die
oben zitierte Rechtsprechung
und Literatur betrifft
Meta-Tags, die aus "fremden"
Begriffen (Marken oder
Unternehmenskennzeichen)
bestehen, wobei aber der
Unternehmer Waren bzw.
Dienstleistungen der
fraglichen Art vertreibt. In
einem derartigen Fall kann
darüber diskutiert werden,
dass möglicherweise
potentielle Kunden diesen
"fremden" Begriff eingeben,
um zur Web-Site des hinter
diesem Begriff vermuteten
Unternehmens zu gelangen,
und stattdessen auf eine
andere Web-Site eines
Konkurrenten "umgelenkt"
werden. Derartiges ist hier
jedoch nicht der Fall.
Internet-Benutzer, die die
angegriffenen Meta-Tags als
Suchbegriff eingeben, sind
sich bewusst, dass auf der
"Trefferliste" Website auch
Domains aufgeführt werden,
deren Inhalt mit dem
Suchbegriff nichts oder nur
am Rande "zu tun hat". Eine
"Rubrikenreinheit" existiert
- wie im Termin vom 17.
September 2002 erörtert - im
Internet jedenfalls bei
diesen allgemein gehaltenen
Begriffen nicht. Dies mag
bei üblichen, ständig
gebrauchten Anzeigenrubriken
in Zeitungen anders sein, wo
im Allgemeinen eine klare
Einordnung von Anzeigen
möglich ist (vgl. BGH GRUR
1991, 772 - Anzeigenrubrik
I; BGH GRUR 1991, 774 -
Anzeigenrubrik II). Anders
ist dies aber bei
Suchbegriffen sowie bei
Meta-Tags, die in einer
unendlichen Vielzahl
existieren, individuell
eingegeben worden und bei
denen keine
Standardeinteilungen
existieren. Dass auch der
Antragsteller nach dem
unwidersprochen gebliebenen
Vortrag der Antragsgegnerin
auf seiner Website "keywords"
wie "tinte", "toner", "inkjet",
"inkjetdrucker", "laser", "kopierer",
"leergutankauf", "tintenpatronen",
"cartridges", "carts"
benutzt, mag zwar - wie das
Landgericht ausführt - unter
dem Gesichtspunkt der "unclean
hands" unerheblich sein,
wirft aber ein bezeichnendes
Licht auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Internet,
von denen der
Internet-Benutzer ausgeht.
Wie im Termin vom 17.
September 2002 erörtert,
gehen Suchmaschinenbetreiber
deswegen zumindestens
teilweise zu geeigneteren
Anknüpfungspunkten über, bei
denen "key-words" keine
Rolle mehr spielen.
Hinzu kommt, dass sich eine
Abgrenzung derjenigen
Meta-Tags, die noch eine
hinreichende Beziehung zum
Inhalt der betreffenden
Web-Site haben, von
denjenigen, bei denen das
nicht mehr der Fall ist, in
verlässlicher Weise kaum
möglich ist. Aus welchen
Gründen die vom Landgericht
als unbedenklich
angenommenen Meta-Tags wie
"Bestattungsunternehmen",
"Recht", "BGH", OLG", "Recht-sprechung"
eine engere Beziehungen zu
Roben aufweisen als die von
ihm untersagten
Bezeichnungen wie
"Entscheidungen", ist schwer
nachvollziehbar.
c) Auf die Frage, ob sich
die Kunden bereits
vergleichbar "im engsten
örtlichen Bereich des
Konkurrenzbetriebs" befinden
- was der Bundesgerichtshof
als Voraussetzung für ein
sittenwidriges Abfangen
angesehen hat - (Bedenken
insoweit bei Varadinek GRUR
2000, 279, 284), kommt es
danach nicht mehr an.
Hinzuweisen ist lediglich
darauf, dass die Meta-Tags
sehr allgemein gehalten sind
und auch nicht dem
Antragsteller zugeordnet
sind. Personen, die den
Meta-Tags entsprechende
Suchbegriffe eingegeben
haben, erwarten nicht, damit
gerade die Web-Site des
Antragstellers aufzufinden,
und zwar unabhängig davon,
ob die Begriffe etwas mit
Roben "zu tun haben" oder
nicht. Dadurch, dass die
Antragsgegnerin -
unterstellt - allgemein
gehaltene Meta-Tags benutzt,
handelt sie allein nicht
sittenwidrig. Eine
Monopolisierung des Begriffs
- wie bei Domains teilweise
der Fall (vgl. dazu BGH NJW
2001, 3262 -
Mitwohnzentrale.de) - tritt
bei Meta-Tags nicht einmal
ein.
Darüber hinaus ist, wie aus
der von dem Antragsteller
vorgelegten Liste A 7
hervorgeht, bei dem
Erscheinen der Suchliste
sofort ersichtlich, dass
sich die Domain aah.de auf
einen Vertrieb von Roben als
Berufskleidung bezieht.
Diese Domain kann der
Internet-Benutzer ohne
Mühewaltung dadurch
übergehen, indem er sie
nicht anklickt.
2. Die Benutzung der
Meta-Tags ist auch nicht
unter dem Gesichtspunkt des
unlauteren Anlockens
wettbewerbswidrig.
a) Wie aus den obigen
Ausführungen hervorgeht,
erwartet der Verkehr bei
Eingabe der beanstandeten
Suchbegriffe nicht, dass nur
Domains mit einem Inhalt,
der sich unmittelbar oder
hauptsächlich mit dem
Suchbegriff befasst, auf der
"Trefferliste" erscheinen.
b) Hinzu kommt, dass
Internet-Nutzer, die die
angegriffenen Suchbegriffe
eingegeben haben, kaum dazu
bewogen werden könnten, "bei
Gelegenheit" bei der
Antragsgegnerin Roben zu
erwerben, etwa weil sie die
aufgewandte Zeit und Kosten
rechtfertigen wollen. Zeit
und Mühe, die Domain nach
Erscheinen der
"Trefferliste" - in der der
Gegenstand des Unternehmens
der Antragsgegnerin
zutreffend angegeben wird -
nicht anzuklicken, sind,
genauso wie beim Übergehen
nicht in eine Anzeigenrubrik
passender Anzeigen -
minimal. In dieser Situation
Waren zu kaufen, wäre
weitaus aufwändiger; der
Internet-Benutzer müsste
erst die betreffende
Web-Site aufrufen und sich
dann bis zur endgültigen
Kaufbestätigung
"durchklicken" (vgl. 312e
Abs. 1 BGB, §§ 1, 3
BGB-InfoV). - Roben sind des
Weiteren nicht Gegenstand
von "Gelegenheitskäufen",
die man deswegen kauft, weil
man das Unternehmen "nun mal
gefunden hat" und
"irgendetwas kaufen will".
Derartige Überlegungen
passen weder zur Art der
Ware noch zur
Kundenstruktur. Es ist kaum
vorstellbar, dass
Internet-Benutzer, die nur
nach juristischen
Informationen oder Beiträgen
zu Universitäten suchen,
dabei aber die Domain der
Antragsgegnerin finden, "aus
Verlegenheit" Roben kauft.
3. Die Verwendung von
Meta-Tags sind schließlich
nicht unter dem
Gesichtspunkt der
Belästigung der
Internet-Benutzer mit
Unnötigem wettbewerbswidrig.
Die "Trefferlisten" sind -
auch infolge der Expansion
des Internets - bei
allgemein gehaltenen
Suchbegriffen selbst ohne
das beanstandete Verhalten
sehr groß. Gibt der
Internet-Benutzer derartige
Begriffe ein, rechnet er
damit, eine Vielzahl von
Domains aufgezeigt zu
bekommen, die ihn nicht
interessieren. Personen, die
sich nicht für Roben
interessieren, werden die
Website der Antragsgegnerin
auf Grund der Meta-Tags von
vornherein nicht aufsuchen,
weil der Inhalt der Website
in den "Trefferlisten"
ausweislich der vorgelegten
Auszüge ((Bl. 171 ff.)
korrekt beschrieben wird.
Entgegen der Darstellung des
Landgerichts im
angegriffenen Urteil muss
sich der Internetbenutzer
durch die angezeigten
Domains nicht
"hindurcharbeiten", weil er
sie nicht anklicken und
aufrufen muss, um ihren
Inhalt festzustellen.
Insofern ist die Situation
entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht mit der
unverlangten Zusendung von
Werbefaxen etc.
vergleichbar.
Eine anderweitige
Beurteilung könnte
allenfalls dann Platz
greifen, wenn durch das
Verhalten der
Antragsgegnerin oder ein
Nachahmungsverhalten ein
derzeit bestehendes im
Interesse der
Internet-Nutzer
schützenswertes System
gefährdet würde, das mit
Hilfe klar definierter
Suchbegriffe den schnellen
Zugriff nur zu den
gewünschten Websites
gewährleisten würde, es also
gegenwärtig keine Aufblähung
des Systems mit unpassenden
Schlüsselwörtern gäbe. Die
Erörterung im Termin vom 17.
September 2002 hat
allerdings keine
Anhaltspunkte dafür
aufgezeigt, dass es jemals
eine Art "Rubrikenreinheit"
im Internet gegeben hätte.
4. Des Weiteren besteht kein
Anspruch des Antragstellers
gemäß § 3 UWG auf
Unterlassung der Benutzung
der Meta-Tags.
a) An einer Täuschung fehlt
es von vornherein, wenn die
Suchmaschine nicht an die
beanstandeten Meta-Tags
anknüpft. Aber auch in
anderen Falle fehlt es an
den Voraussetzungen des § 3
UWG. Wie bereits ausgeführt,
macht sich der Verkehr bei
sehr allgemein gehaltenen
Suchbegriffen keine
konkreteren Vorstellungen
über den Inhalt der
"Trefferliste". Dem
Internet-Benutzer ist
bekannt, dass - knüpft die
Suchmaschine an in einer
Website enthaltene "Key-words"
- sämtliche Web-Sites
angezeigt werden, in denen
diese Suchbegriffe in einem
auch nur irgendwie gearteten
Zusammenhang, und sei es
auch nur am Rande,
auftauchen.
b) Hinzu kommt im
Streitfall, dass der
Internet-Benutzer bereits
auf der "Trefferliste" über
den Inhalt der Website
informiert wird und diese
unproblematisch
"überspringen" kann (vgl.
auch Kotthoff, K & R 1999,
157, 161; Varadinek GRUR
2000, 279, 284; BGH NJW
2002, 3262 unter II.5. -
mitwohnzentrale.de zur
Täuschungseignung einer
Domain).
5. Die Bezeichnung von
Unterseiten der Website, die
der Antragsteller in seiner
Berufungserwiderung
anspricht, sind nicht
Gegenstand des Antrages.
6. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO.
Die Entscheidung ist kraft
Gesetzes nicht revisibel, §
542 Abs. 2 ZPO.
Berufungsstreitwert:
25.000,00 Euro
(Unterschriften)
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