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Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. März 2002
12 O
48/02
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt unter der Firma [...]
Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und
Protokollführer im gesamten Bundesgebiet, über ihre
Seite www.[...].de auch über das Internet. Die
Antragsgegnerin vertreibt unter der Firma [...] GmbH
ebenfalls unter anderem Roben für Rechtsanwälte,
Richter, Staatsanwälte und Protokollführer im
gesamten Bundesgebiet sowie über die Seite
http://www.[...]/roben.html
über das Internet.
Auf dieser Seite hält die Antragsgegnerin
ausschließlich Informationen zu der von ihr
angebotenen Robe „Elite“ bereit.
Rechtsprechungshinweise oder ähnliches findet sich
dort nicht.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin
vorgerichtlich mit Schreiben vom 07.01.2002
abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgefordert, welche die
Antragsgegnerin jedoch nicht abgegeben hat. Auf
Anlage A 3 zur Antragsschrift wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin behauptet, Anfang Januar diesen
Jahres sei die Seite der Antragsgegnerin [...]/roben.html
bei der Eingabe der Suchbegriffe „BGH“,
„Rechtsprechung“, „Uni“, in der Trefferliste von
Suchmaschinen wie beispielsweise „google.de“ mit
einem Link auf die Seite angezeigt worden. Auf der
oben genannten Seite hätten sich am 04.01.2002 im
Quelltext unter anderem die im Antrag bezeichneten
Begriffe und Zeichen als Metatags „keywords“
befunden. Auf die Anlagen A 1 und A 2 zur
Antragsschrift vom 23.01.2002 wird Bezug genommen.
Sie ist der Ansicht, die Eingabe dieser häufig
verwendeten Suchbegriffe und Zeichen dienten der
Antragsgegnerin ausschließlich dazu, dass durch
Suchmaschinen auch auf die Internetseite der
Antragsgegnerin hingewiesen werde, auch wenn ein
sachlicher Zusammenhang zu den auf der Internetseite
angebotenen Inhalten nicht bestehe. Die Verwendung
von Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den
bereitgehaltenen Inhalten aufwiesen, verstießen
gegen §§ 1, 3 UWG. Die Verwendung der Metatags diene
dem gezielten Abfangen und Umleitung von Kunden auf
die Seite der Antragsgegnerin sowie der Täuschung
der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhalt
der Seite der Antragsgegnerin. Schließlich sei das
beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin auch
unter dem Aspekt der Belästigung wettbewerbswidrig.
Durch die Suche in den Ergebnislisten von
Suchmaschinen werde bei gewerblichen Nutzern die
Arbeitszeit gebunden, bei sämtlichen Nutzern die
Kapazität des Internetanschlusses und die laufenden
Verbindungsgebühren.
Die Antragstellerin beantragt,
es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu EURO 255.645,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu
zwei Jahren zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei
dem Vertrieb von Roben im HTML-Code einer
Internetseite im Metatag „keyword“ die Begriffe und
Zeichen
- Bestattungsunternehmen
- Recht, recht
- online
- www
- internet
- NJW
- und
- heute
- Repetitorium
- STVO
- Uni, uni
- Urteil
- ZPO
- Neueste
- BGH
- Entscheidungen
- Leitsatzkartei
- OLG
- BRAGO
- Universität
- ABC, a, b, c
- Urteile
- Rechtsprechung
- +
zu verwenden, wenn auf den entsprechenden Seiten
keine Informationen oder Inhalte zu den Begriffen
und Zeichen bereitgehalten werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie haben gar keine Begriffe
verwendet, die mit ihrem Internet-Angebot nicht in
Zusammenhang stünden. Im Metatag „keywords“ der von
der Antragstellerin angesprochenen Seite
http://www.[...]/roben.html
fänden sich lediglich die auf Seite 4 des
Schriftsatzes vom 05.03.2002, auf den Bezug genommen
wird, wiedergegebenen Begriffe, ausschließlich
solche Schlüsselwörter also, die vom Verkehr mit dem
Angebot der Antragsgegnerin assoziiert würden. Die
Antragsgegnerin ändere ihre Seite laufend, so dass
sie nicht mehr exakt nachvollziehen könne, welche
keywords sie Anfang Januar 2002 unter der
betreffenden Seite verwendet habe. Jedenfalls seine
die von der Antragstellerin genannten Begriffe nicht
dabei gewesen, denn die Antragsgegnerin habe dort
nie Worte wie „Bestattungen“,
„Bestattungsunternehmen“, „neueste“,
„Entscheidungen“, oder „Leitsatzkartei“ benutzt.
Sie ist der Ansicht, selbst wenn man den Vortrag der
Antragstellerin als richtig unterstellte, sei das
beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig. Im
Gegensatz zu den bisher in der Rechtsprechung der
Landgerichte entschiedenen Fällen gehe es hier nicht
um die Benutzung geschützter Namen oder Kennzeichen
durch die Antragsgegnerin. Die Verwendung von
Metatags diene immer dem gezielten Anlocken von
Internetnutzern. Auch wer im Metatag Begriffe wie
„Sex“ verwende, werde dadurch die Zugriffe auf sein
Angebot exorbitant steigern, weil sich mehr
Internetnutzer für Sex als beispielsweise für
Anwaltsroben interessieren. Unlauter sei der Einsatz
solcher Methoden jedoch nicht. Der Anbieter täusche
hier potentielle Kunden nicht über sein Angebot.
Eine solche Täuschung erfolge bei Metatags nicht
schon dann, wenn bei Eingabe eines Suchbegriffs auch
eine Seite gelistet werde, die mit dem Begriff nicht
in Verbindung stehe, sondern erst bei falschen
Angaben im sichtbaren Text der Website selbst.
Internetnutzer seien „Kummer gewohnt“ und wüssten,
dass bei weitem nicht jede Seite, die im
Suchergebnis gelistet sei, auch brauchbare Inhalte
aufweise. Schließlich gelte im Wettbewerbsrecht der
Grundsatz „who seeks equity must come with clean
hands“, mit anderen Worten, treuwidrig handle, wer
angeblich wettbewerbswidriges Verhalten anderer
rüge, obwohl er in gleicher Weise gegen
Wettbewerbsrecht verstoße. Da die Antragsgegnerin
auf ihrer Seite zum Beispiel die Metatags „Berlin“,
„Türken“ und „Leergut“ verwende, handle sie nach
ihren eigenen Maßstäben wettbewerbswidrig und könne
sich daher auf die angebliche Wettbewerbswidrigkeit
des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht berufen.
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
06.03.2002 sowie das schriftsätzliche Vorbringen der
Parteien im übrigen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, aber nur zum Teil
begründet. Die Antragstellerin hat nur teilweise
einen Verfügungsanspruch aus §§ 1, 3 UWG glaubhaft
gemacht.
1. Mit der Verwendung von Metatags, die keinen
sachlichen Bezug zu den auf der Seite
http://www.[...]/roben.html
angebotenen Inhalten aufweisen, verstößt die
Antragsgegnerin gegen §§ 1, 3 UWG. Die
Antragstellerin ist jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
1 UWG als Gewerbetreibende, die Waren gleicher Art
auf demselben Markt vertreibt sachlegitimiert. Die
Feststellung einer konkreten Wettbewerbsbeziehung
zwischen der Parteien erübrigt sich somit.
Die Verwendung von Metatags, die in keinem
sachlichen Zusammenhang zu den auf einer
Internetseite bereitgehaltenen Informationen und
Inhalten stehen, ist, unter den Aspekten der
Belästigung, des übertriebenen Anlockens und
gezielten Abfangens von Kunden im Sinne von § 1 UWG
sowie der Täuschung der angesprochenen
Verkehrskreise, zu denen das Gericht hier gehört,
über die bereitgehaltenen Inhalte gemäß § 3 Satz 1
UWG wettbewerbswidrig.
a)
Jede Werbung ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet,
Kunden zu gewinnen. Damit ist unvermeidbar ein
gewisses Maß an Belästigung verbunden, welche
hinzunehmen ist, selbst wenn der Umworbene sie als
lästig oder sinnlos empfindet. In der
Marktwirtschaft ist der Kunde zwangsläufig
„Zielscheibe“ von Werbung, weil ohne diese eine
freie, auf Warenaustausch gegründete Marktwirtschaft
nicht existieren kann. Dieser Grundsatz gilt einmal
mehr für die sogenannten „Neuen Medien“, zu denen
das Internet gehört. Zu diesem durchaus nützlichen
und wünschenswerten Kundengewinnen gehört es, wenn
Gewerbetreibende in den Quelltexten ihrer Seiten im
Metatag Begriffe listen, die mit den auf der Seite
angebotenen Inhalten in einem gewissen sachlichen
Zusammenhang stehen und mit denen sie durch
Suchmaschinen gefunden werden können. Da das
Internet durch Suchmaschinen beherrscht wird, ist
dies eine der ganz wesentliche Möglichkeiten für
Gewerbetreibende, Kunden auf ihre Seiten und ihr
Angebot aufmerksam zu machen. Hierbei handelt es
sich, darin ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, um
eine mehr als sinnvolle Konvention.
Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit liegt jedoch
wie immer dort, wo der Umworbene in unzumutbarer
Weise belästigt wird. Die Rechtsprechung hat
insbesondere in der Werbung durch unerbetene
telefonische Anrufe, unter bestimmten Umständen
durch ungebetene Telefaxe und E-Mails eine
wettbewerbswidrige Belästigung erblickt
(Beispielhaft BGH GRUR 1970, 523 – Telefonwerbung I;
BGH GRUR 1989, 753 – Telefonwerbung II; BGH GRUR
1990, 280/281 – Telefonwerbung III; BGH GRUR 1991,
764 – Telefonwerbung IV; BGH GRUR 1996, 208 –
Telefax-Werbung; OLG Hamm, GRUR 1990, 689; OLG
Traunstein NJW-CoR 1997, 494 zur E-Mail-Werbung; LG
Berlin NJW-CoR 1998, 431).
Der hier zu entscheidende Fall liegt zwar etwas
anders, doch sind die zu Telefon, Telefax und E-Mail
entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar:
Zunächst besteht ein Unterschied zu den oben
angeführten Fallgruppen darin, dass die
Suchresultate nach Eingabe von Suchwörtern in eine
Suchmaschine den Internetbenutzer nicht „ungebeten“
in derselben Weise treffen, wie dies bei ungewollten
Faxen, E-Mails und Telefonanrufen der Fall ist. Um
Suchergebnisse zu erhalten, muss der Internetnutzer
vielmehr zunächst aktiv werden, nämlich den Computer
anschalten, sich ins Internet einwählen und sodann
eine Suchanfrage starten. Dann jedoch erhält er eine
ganze Anzahl von Suchergebnissen (zum Teil tausende,
je nach Art der eingegebenen Suchworte) und muss
sich nun, um die ihn möglicherweise interessierenden
Seiten zu finden, durch die Liste der Suchworte
arbeiten. Während dieser Zeit muss die Verbindung
zum Internet bestehen bleiben, so dass der
Internetbenutzer die Verbindungsgebühren zu
entrichten hat. Es ist offensichtlich, dass der
Benutzer einer Suchmaschine um so mehr Zeit und Geld
in die Suche investieren muss, je mehr
Suchergebnisse er erhält. Dies hängt davon ab, wie
viele Seiten sich mit dem entsprechenden Suchwort in
die Suchmaschine eintragen lassen beziehungsweise
sich durch Verwendung entsprechender Metatags finden
lassen.
Werden nun unter bestimmten Suchbegriffen auch
Seiten gelistet, deren Inhalte nichts mit dem
gesuchten Begriff zu tun haben, wird die
Ergebnisliste mit Seiten überfrachtet, die den
Internetnutzer bei seiner Suche behindern. Denn er
muss sich auch durch diese Seiten
„hindurcharbeiten“, das heißt, sie anklicken und
aufrufen, um dann festzustellen, dass ihn die Seite
bei seiner Suche nicht weiterbringt, dann
zurückblättern und weitersuchen. Dieser Vorgang kann
jeweils – je nach Aufbaugeschwindigkeit der Seite –
mehrere Sekunden bis zu mehreren Minuten Zeit in
Anspruch nehmen.
Gerade die Tatsache der kostenmäßigen Belastung
durch die erschwerte, weil mit nicht zum Thema
gehörenden Suchergebnissen überlasteten Suchanfrage
führt dazu, die Benutzung von „keywords“ im Metatag
einer Seite, die in keinerlei sachlichem
Zusammenhang mit den auf der Seite angebotenen
Informationen oder Inhalten stehen, als
wettbewerbswidrig anzusehen (vgl. zum Fall „Telefax“
unter diesem Aspekt BGH GRUR 1996, 208). Hinzu
kommt, dass die zeitliche Inanspruchnahme, das
entnervte Aufgeben nach endloser Suche in der
Ergebnisliste, ebenfalls eine unzumutbare
Belästigung der Internetnutzer darstellt. Der Fall
liegt vergleichbar wie bei Zusendung ungewollter
E-Mail-Werbung, die erst mit einiger Zeit und Mühe
aus dem Postfach wieder „heraussortiert“ werden
muss. Es liegt auch keine mutmaßliche Einwilligung
der Benutzer einer Suchmaschine mit dem Erhalt von
Ergebnisseiten, die nichts mit dem eingegebenen
Suchbegriff zu tun haben, vor. Es mag sein, dass
Internetnutzer „Kummer gewohnt“ sind. Dies bedeutet
nicht, dass die Benutzer in diesen „Kummer“ auch
einwilligen, sobald sie einen Suchbegriff in eine
Suchmaschine eingeben. Bei verständiger Betrachtung
will der Nutzer, und zwar gerade der informierte,
aufgeklärte Durchschnittsnutzer, der sich vom
Internet einen schnellen Zugriff auf viel
Information verspricht – denn darin liegt letztlich
der Sinn des Internet -, bei Eingabe von
Suchbegriffen in eine Suchmaschine nur solche Seiten
angezeigt erhalten, die ihm auch weiterhelfen, die
also in einem – wenn auch weit zu verstehenden –
Zusammenhang mit dem von ihm eingegebenen Suchwort
stehen. Dies erhellt schon daraus, dass der
Betreffende sich überhaupt einer Suchmaschine
bedient und dort Suchbegriffe eingibt. Denn der
ganze Sinn der Suchmaschinen, durch welche das
Internet erst zugänglich und nutzbar wird, liegt
darin, die unendliche Fülle von Information zu
ordnen, zu kategorisieren, zu hierarchisieren und zu
selektieren. Ungerichtete, unselektierte
Information, mag sie auch vorhanden sein, ist für
den einzelnen nutzlos. Die Suchmaschinen stellen, um
bildlich zu sprechen, die „Straßen“ ins Internet
dar. Sie dürfen, sollen sie nutzbar bleiben, nicht
mit überflüssiger, weil nicht zielführender
Information zugebaut werden.
b)
Die Verwendung von Keywords in Metatags, die in
keinem Zusammenhang zu den Inhalten oder
Informationen auf der von der Antragsgegnerin
angebotenen Seite stehen, stellt darüber hinaus auch
ein übertriebenes, wettbewerbswidriges Anlocken von
Kunden der Wettbewerber der Antragsgegnerin dar.
Auch hier gilt zwar, wie allgemein im
Wettbewerbsrecht: Kunden anzulocken ist der Sinn von
Werbung, das ganze Trachten der Gewerbetreibenden
ist hierauf gerichtet. Daher muss dieses Anlocken,
um wettbewerbswidrig zu sein, ein Maß oder eine Form
annehmen, die über das, was Kunden als „Zielscheibe“
von Werbung üblicherweise hinzunehmen haben,
hinausgeht. Vorliegend geht es nicht um ein Anlocken
von Kunden der Antragstellerin durch das Anpreisen
der eigenen Ware, welches zulässig wäre.
Der Fall liegt vielmehr nicht anders, als würde die
Antragsgegnerin, betriebe sie ein Ladengeschäft, mit
einer Außenwerbung auftreten, auf der zu lesen wäre
„Hier Informationen zu: BGH-Entscheidungen,
Universität, STVO...“ und hierdurch vorbeilaufende
potentielle Kunden veranlassen, ihr Geschäft zu
betreten, um danach festzustellen, dass es dort zwar
nicht die angepriesenen Informationen, dafür aber
Roben zu kaufen gibt. Verhielte sich die
Antragsgegnerin also in der „wirklichen Welt“ wie im
Internet, wäre dies unzweifelhaft ein übertriebenes,
weil jeder sachlichen Argumentation bares Anlocken.
Der Fall ist nicht vergleichbar mit dem, dass
Apotheken mit Gesetzbüchern im Schaufenster werben
oder ähnlichen Fällen, wie die Antragsgegnerin
meint. Zwar ist richtig, dass Werbung immer auch
emotional ist, also keinesfalls nur sachliche
Informationen vermittelt. Werbung verkauft – auch –
über Gefühle. Selbst wenn eine Apotheke in der von
der Antragsgegnerin beschriebenen Weise wirbt, weiß
dennoch jeder Kunde, der die Apotheke betritt „Dies
ist eine Apotheke. Hier gibt es Medikamente etc.“ Ob
sich der juristische Kunde besonders locken lässt,
wenn er den Schönfelder im Schaufenster stehen
sieht, mag dahinstehen. Aber er weiß, wohin er
„gelockt“ werden soll. Seine Willensfreiheit ist
nicht beeinträchtigt. Ganz anders liegt der Fall
hier: Um im Bild zu bleiben, landet der Kunde nicht
in der Apotheke, sondern beim C.H.Beck-Verlag. Jeder
Kunde käme sich in diesem Fall „vereimert“ vor.
Nicht anders ist die Lage übertragen auf die
„virtuelle Welt“ des Internet.
Der Internetnutzer muss sich in irgendeiner Weise
einer Suchmaschine, einer Suchfunktion bedienen,
will er das Internet zur Informationssuche nutzen.
Sonst kann er nur auf ihm bekannte Domains durch
Eingabe in die Kommandozeile zugreifen. Dabei hat
der Nutzer des Internet keinerlei Einfluss darauf,
welche Informationen sich in der Suchmaschine
befinden. Er kann nur durch die Eingabe des
Suchworts die Kriterien eingrenzen, muss sich aber
andererseits darauf verlassen, dass die Suchmaschine
ihm auch die „richtigen“ Ergebnisse liefert. Diese
Vorauswahl, was überhaupt in die Suchmaschine
eingestellt wird, wird dem Nutzer im wesentlichen
von den Anbietern oktroyiert. Diese melden ihre
Seite gegen Gebühr bei den verschiedenen
Suchmaschinen an und entscheiden, was eine
Suchmaschine, die das Internet nach einem
Suchbegriff „scannt“, in den Metatags findet. Wird
der Internetnutzer also auf eine Seite „gelotst“,
von der er annimmt, dass sich dort Inhalte zu seinem
Suchbegriff befinden, dies dann aber nicht der Fall
ist, so ist dies völlig dem oben dargestellten Fall
vergleichbar und geradezu der klassische Fall einer
Beeinflussung mit unsachlichen Mitteln.
d)
Schließlich ist das beanstandete Verhalten der
Antragsgegnerin auch unter dem Aspekt der
irreführenden Werbung, § 3 UWG, wettbewerbswidrig.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden über den
Inhalt der Seite der Antragsgegnerin getäuscht, wenn
sie einen Suchbegriff eingeben, wie im Tenor
aufgeführt und dann auf einer Seite „landen“, die
keinerlei Inhalte zu diesem Suchbegriff aufführt.
Warum eine Täuschung erst vorliegen soll, wenn die
Antragsgegnerin (auch noch) falsche Angaben im
sichtbaren Text macht, wie die Antragsgegnerin
meint, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die
Antragsgegnerin auf die „Sichtbarkeit“ abzustellen,
scheint, ist zweierlei anzumerken: Erstens wird der
Metatag durch die Suchmaschine insoweit sichtbar,
als diese den Quelltext scannt und danach die Seiten
für die Ergebnisliste aufführt. Damit wird der im
Quelltext verborgene Metatag an die für den Nutzer
sichtbare Oberfläche „geholt“. Zum anderen kann
jedermann durch Anklicken der rechten Maustaste den
Quelltext einer Seite – es sei denn, er ist codiert
– sichtbar machen. Wieso es auf das Vorhandensein
der – falschen – Information auf der
Seiten“oberfläche“ ankommen soll, ist nicht
ersichtlich.
e)
Das von der Antragsgegnerin eingewandte Argument der
„unclean hands“, mit anderen Worten, nur der
Wettbewerber könne sich auf die Einhaltung der
Wettbewerbsregeln berufen und Verstöße hiergegen
geltend machen, der selber wettbewerbsgemäß handle,
vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. zu
Begriff und Reichweite Baumbach/Hefermehl, UWG, 22.
Auflage 2001, UWG Einl., Rn. 448). Anders als im
privatautonom geregelten Vertragsrecht, wo der
Grundsatz „tu quoque“ – also der eigenen
Vertragstreue – über § 242 BGB und insbesondere §
326 BGB eine allgemeine Ausprägung gefunden hat,
gibt es einen solchen Grundsatz im Wettbewerbsrecht
nicht. Zwar ist auch im Wettbewerbsrecht der Einwand
des Rechtsmissbrauchs zulässig, jedoch ist zu
berücksichtigen, dass das Wettbewerbsrecht – anders
als das Vertragsrecht – nicht nur die
Individualinteressen der Konkurrenten schützt,
sondern Schutzobjekte des Wettbewerbsrechts ebenso
Allgemeininteressen, Verbraucherinteressen und der
lautere Wettbewerb als Institution sind (Baumbach/Hefermehl,
UWG, 22. Auflage 2001, UWG Einl. Rn. 41f). Das Recht
des unlauteren Wettbewerbs hat also nicht rein
obligatorischen Charakter. Deshalb wird das
Klagerecht der Mitbewerber gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 2
UWG regelmäßig nicht durch den Einwand der „unclean
hands“ ausgeschlossen: Unlauteres
Wettbewerbsverhalten der Antragstellerin berechtigt
die Antragsgegnerin nicht ebenfalls zu unlauterem
Wettbewerb (zum Ganzen Baumbach/Hefermehl, UWG
Einl., Rn. 448f). Die Antragstellerin hat auch
Argumente vorgetragen, die belegen, dass sie neben
ihren eigenen auch das allgemeine Interesse am
Erhalt der Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit des
Internet als „Informationsmaschine“ wahrnimmt.
Dieses Interesse ist auch nicht nur vorgeschoben,
sondern steht tatsächlich nach Ansicht der Kammer
bei der hier vorliegenden Fallgestaltung im
Mittelpunkt der Betrachtung. Schließlich hat die
Antragsgegnerin, selbst wenn man davon ausgehen
wollte, dass hier der Einwand der „unclean hands“
beachtlich wäre (in diesem Sinne wohl Prölss ZHR 132
(6), 35 (71); Fritze WRP 66, 158 (160)), nicht
substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht,
dass die Antragstellerin selbst wettbewerbswidrig
handelt. Da es sich dem Wesen nach bei dem Einwand
der „unclean hands“ um eine rechtsvernichtende
Einwendung handelt, traf die Darlegungs- und
Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die
Antragsgegnerin (Palandt-Heinrichts, BGB, 60.
Auflage 2001, § 242, Rn. 41 und 15).
f)
Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb
geboten, weil es in den bisher durch verschiedene
Landgerichte entschiedenen Fällen zu Metatags, vor
allem in den Entscheidungen des Landgerichts
Düsseldorf, und Hamburg, um geschützte Namen bzw.
Firmenbestandteile, geschäftliche Bezeichnungen und
Marken ging (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom
08.03.1999, Az.: 4 O 102/99; LG Mannheim, Urteil vom
01.08.1997, Az.: 7 O 291/97; LG Hamburg, Urteil vom
13.09.1999, Az.: 315 O 258/99), während es
vorliegend – mit Ausnahme der „NJW“ – um marken- und
oder namensrechtlich nicht geschützte Begriffe und
Zeichen geht. Denn in diesen Entscheidungen wurde
die Benutzung von Metatags, da sie
Firmenbestandteile von Wettbewerbern oder geschützte
Marken anderer Unternehmen enthielten,
ausschließlich unter marken- oder firmenrechtlichen
Aspekten untersagt. Für den vorliegenden Fall sind
diese Entscheidungen daher nicht einschlägig, schon
gar nicht in der Weise, dass ausschließlich in
Fällen mit marken- oder namensrechtlichem Bezug ein
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch in
Frage käme. Entscheidend für die
wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verwendung von
Begriffen in Metatags ist nicht, dass es sich
hierbei um – auch – markenrechtlich geschützte
Bezeichnungen handelt, sondern allein, ob das
Verhalten der Antragsgegnerin die Tatbestände der §§
1, 3, UWG erfüllt. Dies ist, wie oben dargestellt,
der Fall.
2. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht,
dass die Antragsgegnerin am 04.01.2002 die in ihrem
Verfügungsantrag beanstandeten Metatags auf der
Seite
http://www.[...]/roben.html
im Quelltext der Seite benutzt hat. Zwar hat die
Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe die von der
Antragstellerin beanstandeten Metatags niemals in
ihrem Quelltext benutzt und hierzu die
eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers
der Antragsgegnerin, Herrn [...], vorgelegt. Die
Antragstellerin hat demgegenüber im Wege
anwaltlicher Versicherung des
Antragstellervertreters glaubhaft gemacht, dass die
als Anlage A 2 beigefügte Liste der Metatags von dem
Antragsteller persönlich am 04.01.2002 nach Aufruf
der als Anlage A 1 beigefügten Internetseite als
Quelltext dieser Seite ausgedruckt wurde. Die
Antragstellerin trifft vorliegend die Darlegungs-
und Beweislast hinsichtlich der den
Unterlassungsanspruch begründenden Tatsachen. Die
Glaubhaftmachung ist ihr nach Ansicht der Kammer
gelungen, weil die eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers der Antragsgegnerin nicht die
anwaltliche Versicherung des Antragstellervertreters
zu entkräften vermag. Auch die anwaltliche
Versicherung ist zur Glaubhaftmachung im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 294 ZPO
geeignet (Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage 1997, §
294, Rn. 5; Bay OblG WuM 1994, 296; OLG Köln MDR
1986, 152; BGH VersR 1974, 1021). Sie ist im übrigen
im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu
würdigen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat
anwaltlich versichert, selbst die betreffende Seite
aufgerufen zu haben, dort dann den Quelltext der
Seite aufgerufen zu haben und diesen ausgedruckt zu
haben. Soweit der Antragstellervertreter in der
mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe den
Quelltext persönlich am 23.01.2002 aufgerufen und
ausgedruckt, handelt es sich hierbei offensichtlich
um einen Versprecher. Denn der von der
Antragstellerin vorgelegte Seitenausdruck der Seite
www.[...]...usw trägt, wie bei solchen
Internetausdrucken üblich, das Datum des Ausdrucks
und gibt den 04.01.2002 an. Auch in der
Antragsschrift hatte die Antragstellerin angegeben,
der Ausdruck datiere vom 02.01. beziehungsweise
(zweiter Ausdruck, Bl. 31 d.A.) vom 04.01.2002. Der
Vorgang, wie ihn der Antragstellervertreter
schildert, klingt plausibel und kann von jedermann
nachvollzogen werden. Er stimmt mit den von der
Antragstellerin vorgelegten Unterlagen überein. Der
Antragstellervertreter hat auch nicht bloß die
Angaben eines Dritten anwaltlich versichert, sondern
Vorgänge, die er selbst vorgenommen hat. Näher kann
eine Zeugnisperson dem Geschehen nicht sein. An der
Glaubwürdigkeit des Antragstellers bestehen im
übrigen keine Zweifel.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in ihrem
Schriftsatz vom 05.03.2002 auf Seite 5 selbst
vorgetragen, die Seite der Antragsgegnerin werde
ständig geändert, sodass die Antragsgegnerin nicht
mehr exakt nachvollziehen könne, welche keywords sie
Anfang Januar 2001 – gemeint ist wohl 2002 – auf der
betreffenden Seite verwendet habe. Die Begriffe
„Bestattung“, „Bestattungsunternehmen“, „neueste“,
„Entscheidung“ oder „Leitsatzkartei“ könnten
jedenfalls nicht darunter gewesen sein, weil die
Antragsgegnerin nie solche Begriffe in ihren
Metatags verwendet habe. Dieser Vortrag vermag die
Kammer nicht zu überzeugen. Wenn die Antragsgegnerin
nach eigenem Vortrag nicht genau weiß, welche
Metatags sie zu dem fraglichen Zeitpunkt auf ihrer
Seite benutzt hat, kann sie konsequenterweise auch
nicht wissen, ob die gerügten Begriffe dabei waren.
Es ist der Antragsgegnerin auch verweht, mit
Nichtwissen zu bestreiten, ob ihre Seite bei der
Eingabe entsprechender Suchbegriffe in Suchmaschinen
gelistet wird. Der Anbieter entscheidet mit der
Aufnahme von Metatags, ob er von Suchmaschinen
gefunden wird. Er selbst meldet die Seite bei den
Suchmaschinen an. Er ist es also im wesentlichen,
der darauf hinwirkt, in welchen Suchmaschinen mit
welchem Rang seine Seite erscheint. Die
Antragsgegnerin hat daher eigene Kenntnis von dem
von ihr bestrittenen Geschehensablauf und kann sich
nicht auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränken.
Die eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers der Antragsgegnerin bezieht sich
zudem nur auf den „derzeitigen“ Stand der keywords
in den Metatags – also zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung – sagt aber nichts darüber aus, wie die
Metatags auf der betreffenden Seite am 04.01.2002
aussahen. Zudem bezieht sich die eidesstattliche
Versicherung nicht auf sämtliche von der
Antragstellerin gerügten Begriffe (Repetitorium,
StVO, NJW z.B.), ist also auch nicht vollständig.
3. Allerdings konnte der Antragsgegnerin nicht die
Benutzung sämtlicher „Keywords“ wie beantragt
untersagt werden. Denn bei einigen von ihnen besteht
ein sachlicher Zusammenhang zu den auf der
betreffenden Seite bereitgehaltenen Inhalten und
Informationen.
Für die Abgrenzung ist auf den Sinn und Zweck der
Benutzung von Metatags abzustellen, also darauf, was
mit der Nutzung von Keywords im Metatag einer Seite
erreicht werden soll und darauf zu achten, dass die
Nutzbarkeit und Vielfalt des Internet, die durch die
vorliegende Entscheidung im Sinne des Wettbewerbs
gerade erhalten und gefördert werden soll, bei der
Nutzung von Suchmaschinen durch eine übermäßig enge
Auslegung des sachlichen Zusammenhangs nicht
eingeschränkt wird. Um dem Internetnutzer eine
breite, auch ungerichtete Suche in dem ihn
interessierenden Gebiet nach einer Vielzahl von
Suchworten zu ermöglichen, ist auch zu
berücksichtigen, dass bei der Suche in Suchmaschinen
von den betreffenden Verkehrskreisen häufig
Synonyme, verwandte Schreibweisen oder ähnliches
benutzt werden, um ein möglichst umfassendes
Suchergebnis zu erhalten.
a)
„Rechtsprechung“, „OLG“, „BGH“, „online“ und
„Internet“, „www“
Diese Begriffe weisen den notwendigen sachlichen
Zusammenhang mit den auf der hier in Streit
stehenden Internetseite der Antragsgegnerin auf.
Roben werden durch die Antragsgegnerin für
Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter und
Protokollführer angeboten. Umgangssprachlich wird
für die Justiz auch der Ausdruck „Rechtsprechung“
verwendet, so dass damit ebenso der von der
Antragsgegnerin angesprochenen Kundenkreis gemeint
sein kann. Dasselbe gilt für die Begriffe „OLG“ und
„BGH“, denn auch hier gibt es Richter und
Protokollführer, die Roben brauchen. Der Begriff
„online“ hat ersichtlich einen sachlichen
Zusammenhang mit dem Angebot auf der Seite der
Antragsgegnerin, da sie ihr Angebot online
vertreibt. Dasselbe gilt für die Begriffe „Internet“
sowie „www“.
b) „Bestattungsunternehmen“
Die Antragsgegnerin hat unbestritten vorgetragen,
auch Bestattungsunternehmer zu ihrem Kundenkreis zu
zählen, so dass ein sachlicher Zusammenhang mit der
auf ihrer Seite angebotenen Information besteht.
d) „neueste“, „ABC, a, b, c“ oder „+“
Hierin liegt weder ein Anlocken, noch eine
Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. An
einer Irreführung fehlt es bereits deshalb, weil
sich die verwendeten Worte beziehungsweise Zeichen
tatsächlich auf der Seite finden. Ein übertriebenes
Anlocken liegt einerseits nicht vor, weil diese
Zeichen so häufig sind, dass die meisten
Suchmaschinen sie aussondern, also nicht isoliert
nach „a“ oder „+“ suchen, weil sonst das gesamte
Internet in der Ergebnisliste auftauchen würde. So
erscheint zum Beispiel in der von der
Antragstellerin genannten Suchmaschine "google“ bei
Eingabe des Buchstaben „A“ der Hinweis: „a ist ein
sehr häufiges Wort und wurde in der Suchanfrage
ignoriert.“ Hinzu kommt, dass kein vernünftiger,
durchschnittlich aufgeklärter Internetnutzer mit dem
Suchbegriff „a“ oder Vergleichbarem suchen wird,
weil er nicht erwarten und hoffen kann, hierdurch
irgendwelche zielgerichtete, brauchbare
Informationen zu erhalten.
e) „NJW“
Dagegen war auch die Benutzung des Namens „NJW“ zu
untersagen. Zwar soll die Verwendung eines
geschützten Namens, einer Marke oder einer
Geschäftsbezeichnung in den Metatags einer Seite
markenrechtlich dann zulässig sein, wenn die Seite
tatsächlich Informationen zu dem mit der Marke
bezeichneten Produkt bereithält (vgl. LG Düsseldorf,
Urteil vom 08.03.1999, Az.: 4 O 102/99). So liegt
der Fall hier aber nicht. Es ist nicht so, dass die
Antragsgegnerin auf ihren Seiten Informationen zur
NJW bereithielte. Vielmehr ist es so, dass die NJW
im Metatag ihrer Seiten die Begriffe „Roben“ oder
„[Firma der Antragstellerin]" verwenden dürfte, weil
in der NJW, in der die Antragsgegnerin wirbt, in der
Tat Informationen zu Produkten der Antragsgegnerin
bereit gehalten werden. Dies berechtigt aber die
Antragsgegnerin nicht, ihrerseits den Namen NJW in
ihren Metatags zu verwenden.
4. Auch die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Denn
auch wenn man davon ausgeht, dass die
Antragsgegnerin, wie sie glaubhaft gemacht hat,
derzeit die beanstandeten Wörter und Begriffe in
ihren Metatags nicht mehr verwendet, vermag dies die
Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu
widerlegen. Es gilt wie immer, dass das bloße
Abstellen des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht
ausreicht, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr
nach der Erstbegehung auszuräumen, sondern allein
die Abgabe einer umfassenden, ausreichend
strafbewehrten Unterlassungserklärung (Baumbach/Hefermehl,
UWG Einl., Rn. 263f). Eine solche hat die
Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin unstreitig
nicht abgegeben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
6. Der Streitwert wird auf 25.000,- EURO festgesetzt
(§§ 25, Abs. 2, 20, Abs. 1 GKG, 3 ZPO).
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