OLG München
Urteil vom 06.04.2000
6 U 4123/99
...
Tatbestand
Die
Klägerin ist ein großes, bekanntes, deutsches Versandhandelshaus. Sie
vertreibt u. a. elektrische Haushaltsgeräte unter der Bezeichnung "Hanseatic".
Die Geräte der Marke "Hanseatic" werden ausschließlich von der Klägerin oder
ihren Konzerntöchtern über den Versandhandel vertrieben. Mit Ausnahme
einzelner Sonderposten können diese Geräte nicht über den stationären
Einzelhandel erstanden werden.
Die
Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke "..." in bestimmter graphischer
Ausprägung (Anl. K 3 d.A.).
Die Marke, die am 10.3.1960 eingetragen worden ist, beansprucht u. a. Schutz
für "Radioempfangsgeräte, Radioschränke, Fernsehempfangsgeräte,
Magnettongeräte, Plattenspieler, Lautsprecher, Kühlschränke,
Zimmerventilatoren, elektrisch beheizte Zimmeröfen, elektrische
Haushaltsherde, elektrische Waschmaschinen und Trockenschleudern,
Bügeleisen, elektrisch angetriebene Küchen-Mischgeräte, Kaffeemühlen,
Staubsauger, elektrisch beheizte Brotröster, elektrisch beheizte
Tauchsieder, elektrisch oder durch Gas beheizte Kochplatten, elektrische
Steh- und Tischlampen, elektrische Rasierapparate".
Die
Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der ..., die wiederum zu 100 % eine
Tochtergesellschaft der ... ist. Aus versicherungsaufsichtsrechtlichen
Gründen wegen gewisser Nicht-Versicherungsgeschäfte wird die Beklagte in dem
... als selbständige GmbH geführt und besorgt Management-Dienstleistungen
für Gesellschaften der Unternehmensgruppe ....
Die
... bietet ihren Kunden nicht Geräte an, sondern ausschließlich
Reparaturversicherungsverträge. Sie versichert auch die von der Klägerin
vertriebenen Hanseatic-Geräte.
Auch die Klägerin bietet Leistungen für die von ihr vertriebenen Geräte an,
die sich wirtschaftlich mit der Tätigkeit der Beklagten überschneiden. So
bietet die Klägerin eine Zusatzvereinbarung für ihre Kunden an, mit welcher
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen auf bis zu 4 Jahre erstreckt werden
können. Sie bietet eine "Langzeitgarantie" an, unter: "Bei allen technischen
Artikeln mit diesem Zeichen "LG" können Sie die Garantie gegen Aufschlag um
1 bis 3 Jahre verlängern". Diese Langzeitgarantie erstreckt sich
insbesondere auch auf die streitgegenständlichen Produkte.
Die
Klägerin vertreibt unter der Marke "Hanseatic" ihre Ware ausschließlich über
konzerneigene Unternehmen. Vertragspartner der Klägerin ist für Wartung und
Reparatur der auf diese Weise vertriebenen Geräte gegenwärtig ausschließlich
die ... . Es gibt daher neben dieser Firma keine Händler, die in
Zusammenarbeit mit der Klägerin zum Verkauf oder zur Reparatur der "Hanseatic"-Geräte
von dieser autorisiert wären.
Die
Beklagte erbringt Dienstleistungen für ihre Fachhandelspartner und stellt
insoweit preiswert eine Plattform zur Verfügung, damit die
Fachhandelspartner an dem innovativen Medium teilhaben können.
Das Interesse der Beklagten, die grundsätzlich keine Direktgeschäfte mit
Kunden tätigt, besteht darin, die Partner im Wettbewerb mit den
Vertriebsformen Media Markt, ProMarkt etc. zu stärken und
Dienstleistungsprodukte zur Kundenbindung anzubieten. Die einzelnen
Fachhandelspartner der Beklagten reparieren im Regelfall auch alle Geräte,
die ihnen Kunden im defekten Zustand in die Geschäfte bringen. So werden
z.B. die No-Name-Geräte der Discounter wie z.B. Aldi, sowie Hausmarken der
Warenhäuser/Versender repariert. Die Fachhändler verwenden daher diese
Markennamen in ihrer Werbung.
Das
Internetkonzept der Beklagten ist in zwei Teile aufgeteilt:
1.
die Web-Adresse ... und
2. die ...
Die
Webseite www.....de ist als Dienstleistungsseite für die Fachhändler der
Unterhaltungs- und Haushaltselektronik konzipiert. In diesem Zusammenhang
hat die Beklagte mit der ... und ... einen Vertrag vom 13.1.1998
geschlossen, wonach die Domain ... für die Beklagte bei der Vergabestelle
DENIC registriert ist.
Mit diesem Vertrag sollen Abrechnungen und Kommunikationen mit den
Elektro-Fachhändlern, die für die ... Versicherungsverträge vermitteln,
ermöglicht bzw. beschleunigt werden.
Mit
interessierten Fachhandelspartnern hat die Beklagte eine
Internet-Partnerschaftsvereinbarung getroffen (Anl. K 10 d.A.).
Dort heißt es:
1. Vertragsgegenstand.
Der Fachhandelspartner bucht bei der ... eine Internetpräsenz mit
nachfolgenden Zusatzleistungen:
Erstellung einer individuell gestalteten Internetseite im jeweiligen
Kooperationsdesign unter
Einbindung des Firmenschriftzuges und maximal zwei Fotos.
Stellung eines E-mail POP 3 account unter der Domain ....
Die Internetseite kann auf Wunsch des Fachhandelspartners einmal pro Quartal
aktualisiert werden.
Hosting der Internetseite im bundesweiten Index unter der Domain ....
Bekanntmachung der Internetseite durch Einträge in den wichtigsten deutschen
Suchmaschinen/Indexen.
Um
bei dieser Gelegenheit den für die ... tätigen Händlern einen zusätzlichen
Nutzen bei der Befassung mit dem Projekt zu geben und sie verstärkt zur
Tätigkeit für die ... zu ermuntern, ist hierdurch den Händlern die
Möglichkeit eingeräumt, mit einer eigenen Seite im Internet das Interesse
auf sich zu lenken.
Die Fachhändler beteiligen sich lediglich mit einem nicht kostendeckenden
Beitrag an den Kosten für ihre eigene Internet-Darstellung.
Die
Gestaltung der Seite erfolgt ohne Mitwirkung der Beklagten. Dies ist
ausschließlich dem Zusammenwirken zwischen dem einzelnen Fachhändler und der
... überlassen. Hierbei geben die einzelnen Fachhändler die von ihnen im
Verkauf und/oder im Reparaturgeschäft betreuten Produkte an.
Die
Beklagte ist bei der Vergabestelle für Internet-Domains für die
Internetadresse ... registriert (Anl. K 6 d.A.). Bei Aufruf dieser
Internetadresse erscheint als Startbildschirm (Seite 1 von 1) (Anl. K 5 d.A.)
eine Überschrift mit dem Inhalt:
"Willkommen bei den freundlichen Fachgeschäften für Unterhaltungselektronik,
Hausgeräte- und Kommunikationstechnik in Deutschland".
Über diesem Text befindet sich eine Auflistung von Markennamen: "Zanussi
Vorwerk Mitsubishi Hanseatic Neff Poggenpohl Blomberg Indesit Panasonic"
Nach dem Text erfolgt die Abbildung einzelner technischer Haushaltsgeräte
sowie ein Text folgenden Inhalts:
"Wir bieten Ihnen:
kompetente Beratung
vielseitige Auswahl an Markengeräten
ausgezeichneten Reparaturservice
Garantie solange Sie es wünschen
und vieles mehr!"
Abgeschlossen wird die Internetseite mit dem Texthinweis: "Eine
Dienstleistung der --> ....
Durch Anklicken eines der auf der Startseite der Beklagten sichtbaren Geräte
erscheint eine Deutschland-Karte (Anl. K 17 d.A.). Durch Anklicken eines
Wohnortes erscheint sodann die Page eines entsprechenden Geschäftes.
Die
Beklagte hat in ihrem nicht sichtbaren Quellcode für die genannte
Internetseite die Bezeichnung "Hanseatic" integriert (sogenannter Metatag).
Solches führt dazu, daß bei Eingabe dieser Bezeichnung in Suchmaschinen u.a.
auch auf die Internetadresse der Beklagten hingewiesen wird.
Die Angabe ist in das der Seite zugrundeliegende HTML-Programm im Bereich
der sogenannten "Metatags" zum einen als "TITLE" und zum anderen als "description"
integriert. Das HTML-Programm einschließlich der "Metatags" ist für den
Benutzer auf dem Bildschirm regelmäßig nicht sichtbar. Der Betrachter sieht
am Bildschirm nur das Ergebnis des Programms, nicht aber den Programmtext
selbst.
Die
in das Programm im Bereich der "Metatags" integrierten Daten sind zum
Auffinden der Seite bestimmt.
Der
Internetbenutzer bedient sich im Regelfall einer Suchmaschine, die die im
Netz befindlichen Homepages abtastet und die in den "Metatags" angegebenen
Begriffe einliest.
Die
Beklagte hat die Bezeichnung "Hanseatic" als "description" in das
HTML-Programm integriert. Sie soll daher gerade zur Beschreibung der Seite
der Beklagten dienen. Diese "Beschreibung" wird von den Suchmaschinen erfaßt,
so daß im Ergebnis bei den Suchdiensten die für die Klägerin geschützte
Bezeichnung "Hanseatic" als Suchstichwort für die Homepage der Beklagten
gespeichert wird.
Dies bedeutet, daß ein Internet-Benutzer, der die Homepage der Klägerin
sucht und bei den Suchdiensten die Bezeichnung "Hanseatic" eingibt, auf die
Homepage der Beklagten verwiesen wird.
Bei
Angabe des Suchbegriffs "Hanseatic" finden sich Hinweise auf eine Vielzahl
von Internetadressen, die im weiteren Sinn die Bezeichnung "Hanseatic"
führen. So ergibt sich ein Hinweis auf das Hanseatic-Hotel in Norderney,
Expeditions-Kreuzfahrten auf der Hanseatic, Hanseatic-Tea, Hanseatic-Bank
Sparbriefe, Bilanz der Hanseatic-Bank Hamburg usw. auch: Zanussi, Vorwerk,
Mitsubishi, Hanseatic, Neff, Poggenpohl, Blomberg, Indesit, Panasonic (die
Internetseite der Beklagten).
Ein Hinweis auf die Klägerin findet sich bei der Eingabe der Bezeichnung "Hanseatic"
nicht.
Die
in das Programm einschließlich der Metatags aufgenommenen Markennamen
stellen von den einzelnen Fachhändlern im Verkauf oder der Reparatur
betreute Produkte dar.
Die
Klägerin hat geltend gemacht, die Aufnahme der Bezeichnung "Hanseatic" in
die sichtbaren sowie unsichtbaren Programmteile der Internet-Seite ... sei
unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung wettbewerbswidrig; desweiteren sei
Irreführung und Behinderung gegeben.
Besonders deutlich werde die Irreführung, wenn man von Kunden ausgehe, die
nicht mehr nach einem Reparaturbetrieb für "Hanseatic"-Geräte suchen,
sondern für den Neuerwerb eines solchen Gerätes einen "Hanseatic"-Fachhändler
aufsuchen möchten. Durch die Eingabe des Stichwortes "Hanseatic" werde ein
solcher Kunde auf die von der Beklagten betriebene Seite gelenkt. Durch den
in der Titelzeile sichtbaren Hinweis auf "Hanseatic" in Verbindung mit der
ebenfalls sichtbaren Domain ... und noch dazu angesichts der Überschrift
"Willkommen bei den freundlichen Fachgeschäften für Unterhaltungselektronik
..." werde dieser Kunde geradezu zwangsläufig annehmen, daß es sich bei den
Geschäften um Fachhändler für "Hanseatic"-Geräte handle. Das sei jedoch
objektiv falsch, da die Klägerin ihre "Hanseatic"-Geräte ausschließlich über
konzerneigene Unternehmen verbreite.
Der
Verbraucher vermute jedenfalls Anschlußbeziehungen zwischen der Klägerin und
der Beklagten, die sich vorliegend quasi als Organisation dieser Fachhändler
präsentiere.
Schließlich sei ein kennzeichenrechtlicher Anspruch anzunehmen.
Die
Klägerin hat folgenden Klageantrag gestellt:
Die Beklagte wird
verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im
Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an
den vertretungsberechtigten Personen - zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowohl im sichtbaren als
auch im nicht sichtbaren Teil ihrer Internet-Homepage mit der
Internetadresse ... die Bezeichnung "Hanseatic" anzuführen.
Die
Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die
Beklagte hat geltend gemacht,
sie befinde sich bezüglich der mit der Bezeichnung "Hanseatic"
gekennzeichneten Gegenstände nicht im Wettbewerb mit der Klägerin. Sie
erbringe nur Dienstleistungen und vertreibe keine Haushaltsgeräte.
Schließlich sei die Aufnahme der Bezeichnung "Hanseatic" in die
Programmstrukturen der Webseite ... korrekt, weil die von ihr betreuten
Fachhändler die dort genannten Marken in der Werbung verwendeten und sich
die normale Geschäftstätigkeit auf den Verkauf und den Service der Geräte
beziehe, die mit den einzelnen auf der Webseite angegebenen Markennamen
gekennzeichnet seien.
Ein
markenrechtlicher Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil nicht die
vollständige Markenbezeichnung verwendet werde, sondern lediglich der nicht
schützbare Teil "Hanseatic".
Zuletzt sei auch eine Wettbewerbswidrigkeit nicht feststellbar, da die
Verwendung der Bezeichnung "Hanseatic" in den Programmstrukturen der
angegriffenen Webseite nicht dazu führe, daß Interessenten von der Klägerin
weg und hin zur Beklagten geführt würden.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Benutzungstatbestand gemäß §
14 Abs. 3 MarkenG gegeben sei. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Ein
Hinweis auf Reparaturtätigkeiten sei gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG zulässig. Eine
Behinderung, eine Rufausbeutung, eine Irreführung liege nicht vor.
Mit
ihrer Berufung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie macht neben einer Markenverletzung geltend, die Beklagte
nutze mit ihrer Handlungsweise die bekannte Bezeichnung der Klägerin aus;
sie behindere die Klägerin bei deren Reparaturgeschäft über die von dieser
ausschließlich eingeschaltete ... und spanne ihr Kunden aus; sie wende
irreführende Praktiken an, indem sie sich als autorisiertes Spezialgeschäft
darstelle, aber nicht zum Kreis der Händler und Reparaturdienste gehöre; sie
behindere die Klägerin, indem die Suchmaschinen wegen des "Metatags" die
Beklagte zu Unrecht bevorzugt als Treffer ausgäben.
Sie selbst sei im Internet sehr wohl zu erreichen, zum einen über die
Adresse ..., zum anderen über ..., wobei automatisch zu ... geführt würde.
Die
Klägerin stützt sich nunmehr zusätzlich auf die IR-Marke 607 738 "Hanseatic"
für Deutschland, die ihrer österreichischen Tochtergesellschaft gehöre, die
sie zur Geltendmachung autorisiert habe.
Die
Klägerin stellt folgenden Berufungsantrag:
I. Das Urteil des
Landgerichts München I vom 4.5.1999 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden
Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM
500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
- im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen
an den vertretungsberechtigten Personen - zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowohl im sichtbaren als
auch im nicht sichtbaren Teil ihrer Internet-Homepage mit der
Internetadresse ... die Bezeichnung "Hanseatic" anzuführen.
Die
Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die
Beklagte verteidigt das Ersturteil und macht insbesondere geltend, sie wolle
nur das Interesse der Suchenden zur Durchführung einer Reparatur auf sich
lenken.
Im Bestand der ... seien 1.176 Verträge für Hanseatic-Produkte. Auch
Fachhändler dürften Hanseatic-Produkte reparieren. Der Umsatz der
Fachhändler mit ... durch Reparatur von Hanseatic-Produkten betrage seit
1986 über 532 TDM.
Die Klägerin sei im Internet unter "Hanseatic" nicht zu finden, während es
eine ganze Anzahl von andersartigen Betrieben gebe, die in irgendeiner Weise
die Bezeichnung "Hanseatic" führten. Sie nehme auf die Gestaltung der
Webseite keinen Einfluß, biete vielmehr den Fachhändlern die Möglichkeit,
sich selbst darstellen zu können; auch Kunden der Klägerin schlössen
Versicherungsverträge bei den Fachhändlern ab und ließen dort reparieren.
Die Identität der ... in Wien sei nicht bekannt, ebenso nicht, ob eine
ausreichende Ermächtigung für die Klägerin eingeräumt worden sei.
Im
übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die im
Berufungsverfahren von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen
sowie das Ersturteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung der
Beklagten. Die Beklagte ist wegen Verletzung des Markenrechts der Klägerin
(§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zur Unterlassung verpflichtet.
1)
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke DE 734 581 ... in bestimmter
graphischer Anordnung. Das Markenrecht der Klägerin richtet sich gegen die
Beklagte als Störerin, die über die von ihr beauftragte ... und
webpublishing die Internetdomain mit jedenfalls der Startseite den mit ihr
verbundenen Fachhändlern zur Verfügung stellt, welche die Domain ..., die
Startseite und sodann weitere selbst gestaltete Seiten im geschäftlichen
Verkehr benutzen, um sich so den Interessenten anzupreisen. Die Beklagte
kann sich sonach nicht darauf zurückziehen, sie erbringe Dienstleistungen
und berühre somit die Absatzinteressen der Klägerin nicht. Sie fördert
vielmehr durch die angegriffene Handlungsweise den Absatz der Fachhändler
mit Waren, die im Warenkatalog der Marke aufgeführt sind und wofür die
Klägerin Schutz genießt.
2)
Die auf der Seite 1 der Webseite neben anderen Bezeichnungen als werbender
Hinweis angebrachte Bezeichnung "Hanseatic" ist der Marke der Klägerin
ähnlich und verwechselbar und darf nur von der Klägerin und ihren
Lizenznehmern benutzt werden, zu denen die von der Beklagten geförderten
Fachhändler nicht gehören, da die Beklagte mit ihrem Reparaturnetz aus der
Vertragsbeziehung zur Klägerin ausgeschieden ist.
Bei
der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist von dem prägenden Gesamteindruck
sowohl beim Markenzeichen wie beim angegriffenen Zeichen auszugehen.
Zwar ist die Klagemarke ein Kombinationszeichen unter Verwendung einer
Herstellerangabe.
Gleichwohl ist vorliegend für das Gesamtzeichen prägend der Bestandteil "hanseatic",
so daß sich in Gegenüberstellung zum angegriffenen Zeichen eine
Verwechslungsgefahr ergibt.
Für
diese Beurteilung im vorliegenden Einzelfall ist maßgeblich, daß bei der
Betrachtung der Klagemarke in ihrer eingetragenen Form der Bestandteil "hanseatic"
aufgrund seiner Größe und Anordnung sich in den Vordergrund schiebt, während
der Bestandteil ... aufgrund seiner graphischen Aufmachung als
untergeordneter Annex erscheint und nicht gleichbedeutend neben das Wort "hanseatic"
gesetzt ist.
Außerdem hat der Zeichenteil ... im Verkehr gerichtsbekannt eine erhebliche
Bekanntheit zugunsten des Markeninhabers, eines der großen
Versandhandelshäuser in Deutschland. Das Zeichen weist außerdem beschreibend
auf ein Versandhandelsgeschäft hin. Es liegt die Annahme nahe, das
Unternehmen der Klägerin verwende die bekannte Herstellerangabe zusammen mit
zahlreichen produktbezogenen Sortennamen, weshalb dem anderen Zeichenteil
eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Unternehmens
kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 404 - Blendax Pep).
Eine Neigung des Verkehrs, für die in Frage stehenden Waren den
Herstellernamen zur näheren Kennzeichnung zuzusetzen, liegt nicht vor.
3)
Eine verbotene Markenbenutzung liegt auch vor, soweit die Beklagte (nur) im
nicht sichtbaren Teil der Homepage die Bezeichnung "Hanseatic" - als Metatag
- verwendet (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).
Die
in Maschinensprache niedergelegte Bezeichnung ist ebenso verwechselbar wie
die in Schriftzeichen sichtbare Bezeichnung. Es genügt die
Verwechslungseignung. Die Verwechselbarkeit liegt im übrigen auch in diesem
Falle auf der Hand, weil die vom Sucher eingegebene Nennung von der
Suchmaschine mit der Webseite der Beklagten zusammengeführt wird und so der
Eindruck entsteht, als seien hier Waren der Klägerin erhältlich. Das ist
eine Werbung unter Benutzung der Bezeichnung "Hanseatic".
4)
Die Beklagte kann sich für ihre Handlungsweise nicht auf § 23 MarkenG
berufen. In der dort genannten Weise ist zwar das Exklusivrecht des
Markeninhabers beschränkt. Die Beklagte bzw. die Fachhändler benutzen aber
die angegriffene Bezeichnung nicht als Hinweis auf die Bestimmung ihrer
Waren.
Es
kann dahingestellt bleiben, ob, inwieweit und in welcher Form auf eine
Reparaturtätigkeit für Hanseatic-Geräte von der Beklagten bzw. den
Fachhändlern hingewiesen werden darf, auch wenn sie dem Reparatur-Netz der
Klägerin nicht angeschlossen, also "freie Werkstätten" sind. Die Beklagte
bzw. die Fachhändler benutzen die Bezeichnung "Hanseatic" nämlich als
Hinweis auf ihre Verkaufshändlereigenschaft. Wer eine Webseite mit der
Adresse ... betreibt und dort die Bezeichnung "Hanseatic" auflistet oder
auch nur mittels der Sucheingabe "Hanseatic" auf seine so bezeichnete
Webseite hinführt, läßt den Verkehr glauben, es könnten dort
Hanseatic-Geräte gekauft werden, was aber nicht der Fall ist.
Daß
er solche Geräte repariert, macht die Anpreisung nicht lauter, auch dann
nicht, wenn die Klagemarke sich nicht auf die Dienstleistung "Reparatur"
bezieht. Es ist daher auch unerheblich, ob die Unternehmensgruppe der
Beklagten 1.176 Versicherungs- oder Reparatur-Verträge im Bestand hat und
auf welche Weise sie dazu kam.
5)
Angesichts der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus
ihrem Markenrecht bleibt es unentschieden, ob der Klageanspruch nicht
jedenfalls in eingeschränkter Form, nämlich soweit er konkret auf die
Werbung in der Form der Anlage K 5 sich bezieht, wegen irreführender Werbung
gemäß § 3 UWG begründet ist. Dort werden Elektrogeräte auch zum Kauf
angeboten, u.a. der Marke "Hanseatic", die es aber nur bei der Klägerin zu
kaufen gibt.
6)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den ßß 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der
Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.