Urteil zu Meta-Tags, Markenrecht
und Wettbewerbsrecht
Landgericht Hamburg
Beschluß vom 13.9.1999
Az 315 0 258/99
Gründe:
Nachdem
die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die im einstweiligen
Verfügungsverfahren zum Az. 315 0 113/99 abgegebene Abschlußerklärung in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des
Verfahrens gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu
der austenorierten Kostenentscheidung, da der Beklagte bei weiter streitigem
Fortgang den Rechtsstreit aller Voraussicht nach verloren hätte.
I.
Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen, das unter der Firma "Galerie
D'Histoire A. H." firmiert. Sie vertreibt Antiquitäten und Kunstgegenstände und
stellt sie aus. Im Internet ist sie nicht mit einer eigenen Homepage vertreten.
Der Beklagte hat ein Fachgeschäft für Orden und militärische Antiquitäten. Auf
seiner unter dem Namen (...) angemeldeten domain nahm der Beklagte sog.
Meta-Tags auf, die Firmenbestandteile der Klägerin enthielten, etwa "galerie","d'historie"
und "h". Die Meta-Tags sind inzwischen gelöscht. Auf Abmahnung vom 23. Februar
1999 bot der Beklagte eine allerdings nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung
an, die die Klägerin nicht annahm.
Der
Klägerin hat vorgetragen,
sie habe Unterlassungsansprüche wegen Verletzung ihrer Firmenrechte und aus § 1
und § 3 UWG. Denn der Hinweis auf sie, die Klägerin sei irreführend, da er mit
dem Beklagten nichts zu tun habe. Jener nutze im übrigen ihren, der Klägerin,
guten Ruf aus. Der Beklagte hat vorgetragen, Unterlassungsansprüche beständen
nicht. Zum einen habe er nicht den vollständigen Firmennamen benutzt, zum
anderen sei er zu der Benutzung berechtigt, da er unter den Suchworten Waren
anbiete, die mit den eingegebenen Begriffen gekennzeichnet seien.
Dementsprechend sei die Verwendung der Suchwörter auch nicht irreführend. Jeder,
der unter dem angegebenen Suchwort nachforsche und bei dem Beklagten lande,
merke sofort, daß es sich nicht um eine Website der Klägerin handele. Ferner sei
er zur Benutzung des Namens "H." auch deshalb berechtigt, weil er Artikel der
Klägerin, nämlich Kataloge, anbiete. Schließlich seien die Parteien auch keine
Wettbewerber, weil die Klägerin nur ihren Fachhandel betreibe, während er, der
Beklagte, seine Produkte auch über das Internet vertreibe.
II.
Dem Beklagten waren die Kosten aufzuerlegen, da die Klage bei weiter streitigem
Fortgang des Verfahrens aus §§ 5 Abs.2, 15 Abs.3 MarkenG begründet gewesen wäre.
Bei der Bezeichnung der Klägerin als Galerie d'histoire H. handelt es sich um
eine Unternehmenskennzeichnung. Diese hat der Beklagte verletzt, indem er die
sog. Meta-Tags auf seiner Website gesetzt hat. Die Bezeichnung der Klägerin ist
hinreichend kennzeichnungskräftig, zumal bei der in § 5 MarkenG geschützten
geschäftlichen Bezeichnung eher geringere Anforderungen zu stellen sind, als bei
§ 14 MarkenG. Zwar ist angesichts der Branche, in der die Klägerin tätig wird,
die Bezeichnung als "galerie d'histoire" auch beschreibend, aber noch
hinreichend originell. Der Beklagte benutzt dabei jeweils Teile der geschützten
Unternehmensbezeichnung für seine Meta-Tags, was zu Verwechslungen führen kann,
da sich die User auf einer Website der Klägerin wähnen. Dies gilt um so mehr,
als zwischen den Parteien praktisch Branchenidentiät besteht. Jedenfalls ist
eine mittelbare Verwechslungsgefahr naheliegend, da für den Internet-Benutzer
die Annahme, zwischen beiden Geschäften bestehe eine Verbindung und/oder
Kooperation, naheliegend erscheint. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst
im Internet nicht vertreten ist. Letzteres führt im übrigen nicht dazu, daß die
Parteien auf verschiedenen Märkten tätig sind, denn die angesprochenen
Verkehrskreise, nämlich die Interessenten antiker Militaria, sind identisch. Die
Möglichkeit, Informationen über den Beklagten durch seine Internetdomain zu
erhalten oder dort Bestellungen aufzugeben, stellt sich lediglich als weitere
Absatzstätte dar, führt aber nicht zu unterschiedlichen Absatzmärkten. Im
übrigen gingen die Anträge der Klägerin auch nicht zu weit, denn wie aus dem
Antrag der Klageschrift deutlich wird, geht es ihr nur um das Verbot von
Begriffen und Begriffskombinationen, die jeweils rechtlichen Schutz genießen und
in ihrer Kombination nicht als rein beschreibender Gebrauch anzusehen sind. So
hat die Klägerin nicht etwa Unterlassung etwa der Benutzung des Begriffes "galerie"
in Alleinstellung verlangt.
Der
Beklagte ist auch nicht aus § 23 Ziff.2 MarkenG berechtigt, die geschäftliche
Bezeichnung der Klägerin, ganz oder teilweise, zu benutzen. Selbst wenn er
(auch) Kataloge der Klägerin verkaufen sollte, berechtigt ihn das nicht,
entsprechende Meta-Tags zu setzen, durch die bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es würde sich insgesamt um die
Unternehmung der Klägerin handeln. Wenn es ihm nur darum geht, auf die
Möglichkeit des Verkaufs von "H.Katalogen" hinzuweisen, kann er dies auch
dezenter, nämlich unter direktem Hinweis auf die Kataloge, tun.
Im
übrigen wäre selbst bei Ablehnung markenrechtlicher Ansprüche mangels
Verwechslungsgefahr der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG begründet gewesen. Der
Sache nach handelt es sich um ein Umleiten der Kunden zum Beklagten. Denn
derjenige, der das Suchwort "H." eingibt, landet auf der Homepage des Beklagten.
Es fehlt, wie schon oben ausgeführt, auch nicht an einem Wettbewerbsverhältnis.
Die angesprochenen Verkehrskreise sind identisch, nämlich Interessenten von
Militaria und dgl., die teils über einen Internet-Zugang verfügen und teilweise
eben nicht. Die Produkte werden, auch beim Beklagten über ein reales
Ladengeschäft verkauft, zusätzliche Informationen und womöglich weitere
Bestellmöglichkeiten gibt es über das Internet. Dazu wird aber das Angebot im
Internet nicht zu einem eigenen "virtuellen Markt".
Unerheblich ist schließlich, daß die Meta-Tags zunächst nicht sichtbar sind.
Entscheidend ist vielmehr, daß durch die Eingabe der Suchworte i.V. mit den
gesetzten Meta-Tags die Website des Beklagten erreicht wird und damit
ersichtlich der Rechner des jeweiligen Benutzers die Meta-Tags lesen kann.
Danach
waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
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