Urteil zu Meta-Tags und
Persönlichkeitsrecht
LG Hamburg
Urteil vom 06.06.2001
Az. 406 O 16/01
Tatbestand
1) Der Kläger ist Rechtsanwalt in Hamburg. Nach eigenem Vortrag verfügt er über
einen Bekanntheitsgrad von ca. 60% der bundesdeutschen Bevölkerung, was
vornehmlich auf seine Mitwirkung in verschiedenen Werbespots der Firma M.
zurückzuführen sei; darüber hinaus sei er aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit
für die Firma M. auch über die insoweit betroffenen Verkehrskreise hinaus
bekannt geworden.
Der Kläger ist Inhaber der Internet-Domain »s.«. Auf dieser Internet-Seite
bietet der Kläger Zugriff auf verschiedene von ihm erstrittene Entscheidungen
des BGH, aber auch auf Presseveröffentlichungen zu seiner Person.
2) Bei dem Beklagten handelt es sich um einen in Hamburg ansässigen Verein,
dessen Vereinszweck »die Förderung der Integration der Neuen Medien in die
Gesellschaft, insbesondere die Wahrung der Meinungsfreiheit, der
Rechtsstaatlichkeit sowie auch der Menschenrechte und des Verbraucherschutzes in
EDV-Netzwerken« ist.
Der Beklagte betreibt unter der Domain »f.« eine eigene Internet-Seite. Diese
dient nach eigenem Vortrag der kritischen Auseinandersetzung mit rechtlichen
Fragen, die durch die Nutzungsmöglichkeiten des Internets sich Politik,
Gerichten und Bevölkerung, insbesondere den Internet-Nutzerinnen und -Nutzern,
stellen. Nach seinem Vortrag informiert er fortlaufend über neue Urteile
betreffend die Haftung für Wettbewerbsverstöße und die Konsequenzen von
Abmahnungen für die Betroffenen, bietet diesen Möglichkeiten der Information und
des Austauschs und betreibt im Allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit.
3) Der Beklagte verwendet auf seinen Seiten den Namen »s.« als sog. »Meta-Tag«,
unsichtbare Schlüssel, die, ohne Bestandteil der Internet-Adresse bzw. der
Bezeichnung der Web-Page zu sein, für eine Suchmaschine erreichbar sind, so dass
der Internet-Nutzer, der diesen Namen bei einer solchen eingibt, automatisch
sämtliche Internet-Seiten des Beklagten als Suchergebnis angezeigt erhält.
Der Kläger legt einen auszugsweisen Ausdruck von Suchergebnissen vor. Danach
wurden unter dem Suchbegriff »s.« zahlreiche Internet-Seiten des Beklagten
»gefunden«. Auf keiner dieser Seiten wurde eine Thematik behandelt, die einen
Zusammenhang mit der Person des Klägers aufwies.
4) Mit Schreiben v. 18.9.2000 mahnte der Kläger den Beklagten ab; er
beanstandete, dass der Beklagte bei seinem Internet-Auftritt im HTML-Code
Meta-Tags und dabei ersichtlich systematisch auch »s.« verwende. Nach einer
vorformulierten Unterlassungserklärung sollte sich der Beklagte verpflichten, es
zu unterlassen, »s.« als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen.
Der Beklagte hat die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist begründet.
1) Zu Recht verlangt der Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, den Namen
»s.« als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen, soweit diese
Seiten keinen Bezug zur Person des Klägers haben. Der Unterlassungsanspruch
findet seine rechtliche Grundlage unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen aus
§§ 5, 15 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - in §§ 12,823 Abs. 1, 1004 BGB. Nach § 12 BGB
kann der Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung und
Unterlassung verlangen. Der Schutz des § 12 BGB erstreckt sich auf jede
beliebige Art der Verwendung des Namens einer Person, und zwar im Privat- wie im
Geschäftsleben. Erfasst ist die Anmaßung fremden Namens zur Bezeichnung eines
Unternehmens, einer Ware oder bestimmten Einrichtung, mit der der Namensträger
nichts zu tun hat, (für alle: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl.,
Allgemeine Grundlagen Rz. 201 mit zahlreichen Nachweisen). Es genügt jede
Benutzung, durch die im Verkehr eine erkennbare Beziehung zu einem bestimmten
Namensträger hergestellt wird, gleichgültig, ob mithin ein rechtlich
beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hierin einen namensmäßigen
Hinweis auf den Berechtigten erblickt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Beklagte hat den Meta-Tag »s.« in seine Website eingestellt. Wer den Namen
»s.« in das Suchformular einer Suchmaschine eingibt, dem werden Websites des
Beklagten mit einem Link, der direkt auf diese Seite führt, nachgewiesen, und
zwar - auch - auf Seiten, die - insoweit entscheidungserheblich - mit dem Kläger
nichts zu tun haben. Der Beklagte hat sich den Namen des Klägers angemaßt. Dem
Beklagten ist einzuräumen, dass nicht jede Nennung eines fremden Namens ein
Gebrauch i.S.d. § 12 BGB ist, sondern nur eine solche, die geeignet ist, eine
namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,
MarkenG, 6. Aufl., § 15, Rz. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 12 Rz.
20). Er verkennt jedoch, dass damit die Voraussetzung des Gebrauchs eines
fremden Namens im Rahmen des § 12 BGB nicht zu verneinen ist. Wer den Namen »s.
« als Suchwort eingibt, erwartet, Seiten aufzufinden, die mit dem Namen »s.«
etwas zu tun haben, sei es die Homepage des Klägers, sei es eine Seite, die sich
mit dem Kläger und seinen beruflichen Aktivitäten als Rechtsanwalt oder sogar
als Schauspieler bzw. Gesangsinterpret (»Ich bin doch nicht blöd«) befassen.
jedenfalls wer die Homepage des Klägers erreichen will, gibt den Namen des
Klägers ein; die Zuordnungsverwirrung ist in dem Augenblick eingetreten, in dem
er den Namen »s.« aufruft, Jedoch eine Seite des Beklagten erreicht, die er
aufgrund der Namenseingabe nicht hat erreichen wollen, nämlich eine Website des
Beklagten, die nichts mit dem Kläger zu tun hat. Unerheblich ist, dass die
nachgewiesenen Websites selbst nicht die Bezeichnung »s.« tragen; entscheidend
ist, dass dem Namen des Klägers als Suchbegriff die streitgegenständlichen
Seiten zugeordnet sind. Die Zuordnungsverwirrung wird in dem Augenblick
hervorgerufen, in dem der Suchende das Suchwort »s.« eingibt und nunmehr auf
Websites landet, die mit dem Kläger nichts zu tun haben; entgegen der Auffassung
des Beklagten kommt es nicht mehr darauf an, ob der Nutzer aufgrund dessen, was
sein Browser anzeigt, davon ausgeht, dass es sich um eine Seite des Klägers
handelt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte den Namen »s.«
unbefugt benutzt. Letztlich nutzt er die Bekanntheit des Klägers aus. Der Name
»s.« wird allein deshalb von den Nutzern als Suchbegriff eingegeben, weil der
Kläger eine gewisse Bekanntheit genießt, wobei es dahingestellt sein kann, ob -
wie er vorträgt - 60% der erwachsenen Bevölkerung seinen Namen kennen. Ohne die
Bekanntheit des Klägers läge es für den Verkehr fern, den Namen »s.« in eine
Suchmaschine einzugeben; der Suchende will gerade Informationen über den Kläger
erhalten, möglicherweise auch von dem Beklagten, nicht aber sonstige Inhalte des
Beklagten.
Der Einwand des Beklagten, es sei üblich und zulässig, Schlüsselworte zu
verwenden, die den Inhalt der kompletten Internetpräsenz einheitlich mit
bestimmten Schlagworten - unabhängig vom jeweiligen Inhalt der jeweils einzelnen
HTML-Seiten - kennzeichnen, trifft nicht den Kern. Soweit der Beklagte auf das
Online-Angebot des (...) - der Beklagte versteht sich als Mediendienst - und die
dort aufgeführten Schlagworte zur Beschreibung des gesamten Dienstes verweist,
übersieht er, dass dort keine Namen genannt sind. Sollten darin als Suchbegriff
auch Namen, etwa des Bundeskanzlers Schröder, genannt werden, so ist der Verweis
etwa auf Artikel über Korruption oder sonstige Kriminalität in Deutschland, wenn
dieser Artikel nichts mit der Person des Namensträgers zu tun hat, nicht
hinzunehmen. Der Beklagte verkennt, dass das Namensrecht Gegenstand des nach
Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Namensträgers
ist. Wie die Rechtsfrage zu entscheiden wäre, wenn der Suchende auf Seiten
verwiesen wird, die sich mit dem Kläger in irgendeinem Zusammenhang befassen,
braucht nicht entschieden zu werden, weil der Kläger sein Unterlassungsbegehren
ausdrücklich auf solche Websites beschränkt hat, die sich nicht mit seiner
Person befassen.
2) Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gern. Ziff. 1 des
Tenors entstanden sind und künftig noch entstehen werden, ist zulässig und
begründet. (Wird ausgeführt.)
(…)
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