Urteil zu Metatags und
Markenrecht - DiaProg
LG Frankfurt am Main –
Urteil vom 03.12.1999,
Az. 3-11 O 98/99:
Tenor:
1. Die einstweilige Verfügung vom 15.9.1999 wird aufrechterhalten.
2. Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger nimmt den
Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung auf Unterlassung
wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch.
Der Verfügungskläger ist seit 1997 Inhaber der beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nr. ... eingetragenen Wortmarke "D..." (Urkunde Bl. 5). Die
Marke schützt ein vom Kläger vertriebenes Programmiergerät, das dazu dient,
Tachometer von Kraftfahrzeugen instandzusetzen und nach dem Auswechseln eines
Tachometers den aktuellen Kilometerstand einzustellen.
Der Verfügungskläger hat im Internet eine Homepage eingerichtet, die von
Internet-Suchmaschinen bei der Eingabe der Marke als Suchbegriff gefunden werden
kann.
In der 35. Kalenderwoche stellte der Verfügungskläger fest, dass bei der
entsprechenden Eingabe über die Yahoo!-Suchmaschine auch zwei Hinweise auf den
Verfügungsbeklagten mitgeteilt wurden, die zu dessen Homepage führten. Dort
befanden sich Angebote von Programmiergeräten für Tachometer, die nach dem
Vortrag des Verfügungsklägers seinen Produkten vom Aussehen und ihren Funktionen
beinahe identisch waren.
Mit Schreiben vom 1.9.1999 (Bl. 6 - 8) forderte der Verfügungskläger den
Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf,
die dieser am 2.9.1999 abgab (Bl. 10).
Da in der Folgezeit - wie der Verfügungskläger behauptet - die beanstandete
Datenverknüpfung im Internet gleichwohl noch vorhanden war, hat das Gericht dem
Verfügungsbeklagten antragsgemäß durch den Beschluss vom 15.9.1999 (Bl. 13 f.)
untersagt,
im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet die Bezeichnung "D..."
insbesondere dazu zu verwenden, Verbraucher bzw. Kaufinteressenten auf seine
eigenen Produkte aufmerksam zu machen bzw. durch die entsprechende Schaltung von
"Links" im Internet auf seine eigene Homepage zu verweisen.
Dagegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Widerspruch.
Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte habe im Internet Geräte
aus seiner, des Verfügungsklägers, Produktpalette zu erheblich niedrigeren
Preisen angeboten. Darauf sei er dadurch aufmerksam geworden, dass sein Umsatz
zurückgegangen sei.
Der Umstand, dass der Benutzer des Internet bei der gezielten Eingabe des
Begriffs "D..." auf die Homepage des Verfügungsbeklagten verwiesen werde (was am
23.11.1999 auch über die Suchmaschinen Nettz und AltaVista der Fall gewesen sei
- Bl. 78 - 81), könne zum einen nur darauf beruhen, dass der Verfügungsbeklagte
dem Provider einen entsprechenden Auftrag erteilt habe; ein zufälliges Auffinden
der Homepage des Verfügungsbeklagten sei technisch auszuschließen. Sollte der
Verfügungsbeklagte aber insbesondere durch die Gestaltung seiner Homepage ein "Keyword-Advertising"
betrieben haben (mit Hilfe von "Metatag" oder "weiß auf weiß") , so wäre die
damit verbundene Ausbeutung seiner Marke ebenfalls unzulässig.
Der Verfügungskläger beantragt,
den Beschluss vom 15.9.1999 aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 15.9.1999 aufzuheben und den Antrag vom 13.9.1999 auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, er habe bei der Gründung seines
Geschäftsbetriebes ein Gerät des Verfügungsklägers zum Zwecke der
Weiterveräußerung erworben (Beleg beim Steuerberater) und mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit im Internet angeboten.
Nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung habe jedoch keine
Wiederholungsgefahr bestanden.
Der Schriftwechsel mit dem Internet-Provider (Bl. 67 -69) belege, dass er alles
in seinen Kräften Stehende getan habe, um dem gerichtlichen Unterlassungsgebot
nachzukommen. Danach sei er nicht verpflichtet, ständig das gesamte Internet
darauf durchzusehen, ob aus Gründen, die er nicht zu verantworten habe, bei
Eingabe des Begriffs "D..." eine Verweisung auf seine Homepage erscheine.
Auf Grund technischer Defekte könne es sein, dass Suchmaschinen Internetseiten
auflisten würden, obwohl der gesuchte Begriff an keiner Stelle auf den Seiten,
auf die verwiesen werde, erscheine und auch nie benutzt worden sei.
Möglicherweise sei ein Dritter oder sogar der Verfügungskläger für die
Suchergebnisse verantwortlich in dem Bestreben, seinen erfolgreichen
Geschäftsbetrieb auf diese Weise vom Markt zu verdrängen. Die im ersten Halbjahr
1998 angestrebte Zusammenarbeit mit dem Unternehmen des Verfügungsklägers sei
daran gescheitert, dass dieser ihm vorgeschlagen habe, D...-Geräte ohne
Rechnungstellung zu vertreiben. Obendrein hätten jene Geräte nicht die Qualität
wie die von ihm vertriebenen Produkte.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten.
1. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist - entgegen der
Auffassung des Verfügungsbeklagten - die für den Erlass und die Rechtfertigung
der einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
Neue - auch unverschuldete - Verletzungshandlungen, wie sie hier im Streit sind,
begründen wiederum eine Wiederholungsgefahr, die den Betroffenen zum erneuten
Vorgehen gegen den Verletzer berechtigt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche 7. Aufl. Kap. 8 Rdnr. 46). Nach herrschender Meinung ist dabei statt
oder neben der Forderung der Vertragsstrafe auch der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer zulässig (Nachweise bei Teplitzky
aaO. Rdnr. 53 bei Fn. 100). So liegt der Fall hier (wie unter II 5 ausgeführt).
II. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf
vorläufige Erfüllung des auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützten
Unterlassungsanspruchs zusteht.
1. Der Verfügungskläger ist unstreitig Inhaber der Marke "D...". Er hat
glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte die Marke für Waren oder
Dienstleistungen benutzt hat, für die sie Schutz genießt.
a) Die Benutzung wird belegt durch die eidesstattliche Versicherung vom
15.9.1999 (Bl. 11). Daraus ergibt sich, dass die gezielte Eingabe des
markenrechtlich geschützten Begriffs in die Yahoo!-Suchmaschine bis zum
13.9.1999 zwei Verweisungen auf die Homepage des Verfügungsbeklagten ergeben
hat.
b) Gleiches ist durch die Ausdrucke der Suchergebnisse vom 23.11.1999 der
Suchmaschinen Nettz (Bl. 78 f.) und AltaVista (Bl. 80 f.) glaubhaft gemacht.
Unerheblich ist, dass der Informationsstand der von Nettz angegebenen Quelle
N... .de nicht festgestellt worden ist und der Ausdruck des Suchergebnisses von
AltaVista den Stand der letzten Änderung vom 25.4.1999 wiedergibt.
2. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist davon auszugehen, dass
es der Verfügungsbeklagte war, auf dessen Veranlassung die zu beanstandende
Verknüpfung hergestellt worden ist. Dafür sprechen folgende Gründe:
a) Die Parteien des Verfahrens sind Konkurrenten in derselben Branche. Auch wenn
der Verfügungskläger das fragliche Gerät herstellt und vertreibt und der
Verfügungsbeklagte dieses oder vergleichbare Geräte lediglich vertreibt, wenden
sich beide Parteien an denselben Kundenkreis.
b) Der Verfügungsbeklagte hat die Möglichkeit eingeräumt, dass er im Zuge des
streitigen Weiterverkaufs eines D...-Gerätes die Bezeichnung "D..." ins Internet
eingegeben hat oder das Wort "Mediaprogramme" verwendet hat.
3. Demgegenüber ist die vom Verfügungsbeklagten vorgetragene Möglichkeit, dass
Suchmaschinen auf Grund technischer Defekte bei der Eingabe des Begriffs "D..."
einen Hinweis auf seine Homepage geben würden, eher unwahrscheinlich und kann -
da es sich um eine durch Sachverständigengutachten zu klärende Frage handelt -
nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten glaubhaft
gemacht werden.
4. Ebensowenig kann im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, dass
etwa ein Dritter oder gar der Verfügungskläger selbst auf eine augenblicklich
nicht nachvollziehbare Weise das beanstandete Suchergebnis mit
Schädigungsabsicht zu Lasten des Verfügungsbeklagten bewirkt hat. Anhaltspunkte
für die vom Verfügungsbeklagten vorgebrachte Denkmöglichkeit hat er nicht
glaubhaft gemacht. Die behaupteten Gründe für das Scheitern der angestrebten
Zusammenarbeit zwischen beiden Unternehmen reichen dafür nicht aus.
5. Selbst wenn der Einwand des Verfügungsbeklagten berechtigt wäre, dass er
selbst den "Link" nicht gesetzt habe, hat er nach der Abmahnung und der Abgabe
der strafbewehrten. Unterlassungserklärung nicht in zumutbarer Weise dafür Sorge
getragen, dass Suchmaschinen bei der Eingabe des Begriffs "D..." keinen Hinweis
auf seine Homepage mehr liefern.
a) Das Landgericht Mannheim hat entschieden (CR 1998, 306 – ARWIS), dass der
Markeninhaber den Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, selbst
wenn der Konkurrent den "Link" nicht selbst gesetzt hat. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass Störer nicht nur derjenige sei, der eine Markenverletzung oder
einen Wettbewerbsverstoß selbst veranlasst, sondern auch derjenige, der ein
rnarkenrechtswidriges oder wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten für sich
ausnutzt, sofern er die Möglichkeit besitzt, dieses Verhalten zu verhindern.
Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zum weiten Störerbegriff im allgemeinen Wettbewerbsrecht
(BGH GRUR 1976, 256, 258 unter V re. Sp. Mitte) und sind im Fach-Schrifttum
zustimmend aufgenommen worden (Hackbarth CR 1998, 307; Frank A. Koch NJW-COR
1998, 45, 47 bei Fn. 32). Sie gelten auch im vorliegenden Fall.
b) Soweit der Verfügungsbeklagte vorgetragen hat, im Zuge des erlaubten
Vertriebs von Geräten des Verfügungsklägers müsse er zur Bewerbung gerade dieser
Produkte unter Beachtung des bestehenden Schutzrechts die Bezeichnung "D..."
verwenden dürfen, ist das zutreffend. So wird es beispielsweise für legitim und
wirtschaftlich sinnvoll erachtet, wenn ein Hersteller von Zubehör in einen
Metatag den Markennamen des Produkts einfügt, für das die Zusatzausrüstung
bestimmt ist (Kochinke/Tröndle CR 1999, 190, 192 unter c). Dabei hat diese
Benutzung der Marke ungeachtet ihrer nur mittelbaren Wahrnehmbarkeit
markenrechtliche Relevanz im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG (Ernst K & R 1998,
536, 541 unter 2) Unzulässig und möglicherweise haftungsauslösend wird die
Benutzung jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber - wie im vorliegenden Fall -
vom Benutzer Unterlassung verlangt (vgl. Hackbarth aaO 5. SOS unter 3).
c) Es kann offenbleiben, ob hier die Benutzung der Marke durch den
Verfügungsbeklagten ursprünglich rechtmäßig war. Nach der Abmahnung und nach der
Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung war der Verfügungsbeklagte
jedoch gehalten, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die nunmehr
unrechtmäßige Benutzung der Marke, und zwar auch durch Dritte zu unterbinden.
Nur dann konnte er sich von dem Vorwurf der Ausnutzung fremden Verhaltens im
Sinne der genannten Rechtsprechung entlasten. Denn der Anspruch auf Unterlassung
umfasst auch das an den Verpflichteten gerichtete Gebot, durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern, dass Suchmaschinen - etwa über einen Metatag - eine
Verbindung zur Homepage herstellen (s. allgemein Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 7. Aufl. Kap. 1 Rdnr. 8 - 11). Dabei wurde hier
von dem Verfügungsbeklagten nichts unmögliches verlangt.
aa) Der Verfügungsbeklagte hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom
2.9.1999 und durch die Vorlage des im September 1999 geführten Schriftwechsels
zwischen seinem Internet-Provider und dem Unternehmen Yahoo! glaubhaft gemacht,
dass er dem Unterlassungsanspruch Rechnung zu tragen suchte und dass diese
Bemühungen Erfolg hatten. Auch wenn von ihm die Durchsicht des gesamten
Internets nicht verlangt werden kann, war die Kontaktaufnahme nur zu einem
Suchmaschinen-Betreiber allerdings nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung
war nicht auf die Suchmaschine Yahoo! beschränkt.
bb) Es kann offenbleiben, ob das vom Verfügungskläger vorgeschlagene Abschalten
und Neuinstallieren der Homepage die einfachste und wirkungsvollste Lösung ist
und ob sie aus Kostengründen zumutbar wäre. Abgesehen davon ist es grundsätzlich
nicht Sache des Verletzten zu sagen, was der Verletzer tun darf, damit kein
Verstoß vorliegt (Teplitzky aaO Kap. 1 Rdnr. 9).
cc) Da nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten Suchmaschinen ihren
Informationsbestand gegenseitig ergänzen und nur nach und nach aktualisieren,
hätte der Verfügungsbeklagte dafür sorgen müssen, dass alte - möglicherweise
rechtmäßige - Einträge von "D...", die der Verfügungskläger im Verlauf dieses
Verfahrens zu Recht beanstandet (Suchergebnisse über Nettz und AltaVista) ,
entfernt werden, und zwar nicht nur aus dem Bestand einer Suchmaschine (hier:
Yahoo!), sondern auch aus dem Bestand sämtlicher anderen Suchmaschinen. Das hat
er nicht getan, so dass der Verfügungsanspruch nach wie vor gegeben ist.
Aus diesen Gründen war - wie erkannt - zu entscheiden.
Da der Verfügungsbeklagte unterlegen ist, hat er nach § 91 ZPO auch die weiteren
Verfahrenskosten zu tragen.
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