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Haftung
einer Bildersuchmaschine für die Speicherung von
Thumnails
Amtsgericht Bielefeld
Urteil v. 18.02.2005
Az.: 42 C 767/04
Sachverhalt:
Der Kläger ist Fotograf, die Beklagte betreibt eine
Internet-Suchmaschine für Bilder.
Der Kläger ist Inhaber eines Urheberrechts für ein von
ihm erstelltes Luftbild der Universität Wuppertal.
Dieses wurde von der Universität Wuppertal ohne Lizenz
des Klägers auf der Internet-Seite der Universität
veröffentlicht. Nachdem der Kläger ein gerichtliches
Verfahren vor dem Amtsgericht Köln gegen die Universität
Wuppertal angestrengt hatte (...), wurde das Bild Anfang
des Jahres 2004 von der Universität Wuppertal auf ihren
Seiten gelöscht.
Das Amtsgericht Köln verurteilte die Universität
Wupptertal in vorgenanntem Verfahren zur Zahlung von
383,47 EUR.
Der Kläger entdeckte am 25.05.2004, dass das Bild bei
entsprechender Suchanfrage auf der Seite der Beklagten
als sogenanntes "thumbnail", d.h. als stark verkleinerte
Wiedergabe, erscheint. Bei einer Suchanfrage an die
Bildsuchmaschine der Beklagten wird die Anfrage an das
Unternehmen U (...) geleitet. Dieses durchsucht das
Internet mit sogenannten "Crawlern" und lagt mit dem
gefundenen Bildmaterial einen Suchindex in Form von "thumbnails"
an, der gespeichert wird. Dieser wird in regelmäßigen
Abständen, jedoch nicht ständig aktualisiert, so dass in
diesem Suchindex auch Bildmaterial vorhanden sein kann,
welches von den eigentlichen Urheberseiten im Internet
wieder gelöscht worden ist.
Die Suche erfolgt automatisiert und nicht nach einer
redaktionellen Auswahl. Der Suchindex ermöglicht, dass
Suchanfragen durch Suchen im Index statt in sämtlichen
Seiten des Internets in wenigen Sekunden beantwortet
werden können.
Nach dem Erhalt von Mahnungen seitens des Klägers wies
die Beklagte (den) U an, das beanstandete Bild sofort
aus dem Index zu löschen.
Der Kläger macht nun Schadensersatzansprüche geltend.
Hinsichtlich der Höhe bezieht er sich auf die
Feststellungen in dem v.g. Urteil des Amtsgerichts Köln.
Er behauptet, sein Honorar pro Luftaufnahme und Jahr
liege bei 889,00 EUR. Er ist der Ansicht, auch die
Wiedergabe als "thumbnail" verstoße gegen Urheberrecht,
da das Foto verändert worden sei. Er beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 452,40 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 4 %-Punkten seit dem 18.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist
der Ansicht, dass sie durch die Vorschriften der §§ 8 ff
TDG privilegiert sei. Einer Verantwortung ihrerseits
stünden § 9 und § 11 TDG entgegen. Außerdem habe der
Kläger in die Veröffentlichung konkludent eingewilligt,
da er den Bildsuchmaschinen deaktivierenden Text "robots.txt"
nicht bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Bildes
im Internet eingefügt habe.
Der Beklagten sei eine eventuelle Rechtsverletzung auch
nicht zuzurechnen, da sie die Ergebnisse der Firma U
weiter geleitet habe. Die Beklagte habe keinen eigenen
zurechenbaren Tatbeitrag geleistet. Auch ein Verschulden
seitens der Beklagten sei nicht gegeben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist abzuweisen.
Eine urheberrechtliche Haftung der Beklagten kommt nicht
in Betracht, da §§ 8, 9 und 10 TDG als spezielle
Vorschriften die ansonsten bestehende urheberrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten ausschließen.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine
Diensteanbieterin im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 1 TDG, da
eine Suchmaschine ein Angebot zur Information im Sinne
von § 3 Abs. 2 Nr. 2 TDG darstellt.
Durch § 8 Abs. 2 S. 1 TDG besteht eine
Haftungsprivillegierung, da hinsichtlich der
Übermittlung von Bildern die Vorschrift des § 9 TDG und
hinsichtlich der Speicherung die Vorschrift des § 10 TDG
einschlägig ist.
Bei dem in Rede stehenden Foto handelt es sich um eine
Information. Dies ergibt sich bereits aus der Aufzählung
von § 2 Abs. 1 TDG. Jedoch ergibt sich auch aus dem
Gesetzeszweck, dass der Begriff "Information" weit
auszulegen ist (vgl. Hoffmann, Zivilrechtliche Haftung
im Internet, Multimedia und Recht, 2002, Heft 5, 284,
288). Das Foto der Universität Wuppertal stellt für die
Beklagte auch eine fremde Information dar. Zwar hat sie
das Bild in Form des "thmubnails" an den jeweiligen
Nutzer des Internets übermittelt, jedoch ist diese
Übermittlung durch die Suchanfrage des Nutzers
veranlasst worden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 TDG). Auch wählt die
Beklagte die Nutzer, welche die "thumbnails" auf ihre
Suchanfrage erhalten, nicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 TDG).
Problematisch ist, ob das Foto ausgewählt oder durch die
Speicherung in Form von "thumbnails" verändert worden
ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG). Durch die Übernahme in den
Suchindex findet nach den Beschreibungen der Tätigkeit
des "crawlers" durch die Beklagte keine Vorauswahl
statt, da schlicht alle zum Zeitpunkt des "crawlens"
verfügbaren Bilder in den Suchindex übernommen werden,
soweit sie nicht einen Quelltext-Vermerk (robots.txt)
haben, um vom "crawler" ignoriert zu werden. Die Auswahl
erfolgt schließlich durch den Nutzer durch die jeweilige
Suchanfrage.
Auch eine Veränderung des Fotos hat nicht statt
gefunden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das
Foto in verkleinerter Form gespeichert und mit anderer
Auflösung - eben als "thumbnail" - wieder dargestellt
worden ist. Jedoch ist dies keine Veränderung im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG, da das Bild nicht als solches
verändert, sondern nur verkleinert wiedergegeben worden
ist. Ein verkleinertes Bild stellt aber keine
Veränderung der ihm innewohnenden Information dar. Dabei
ist Veränderung im Sinne des TDG nicht deckungsgleich
mit den Begriffen "Bearbeitung oder Umgestaltung" aus §
23 ff UrhG. Denn als Veränderung gelten nicht Eingriffe
technischer Art im Verlauf der Übermittlung (vgl.
BT-Drucks. 14/6098 S. 24).
Bei der Speicherung als "thumbnail" handelt es sich um
einen Eingriff technischer Art, um die Speicherfähigkeit
zu gewährleisten. Hinsichtlich der Speicherung im
Suchindex kann § 9 Abs. 2 TDG keine Anwendung finden, da
die Speicherung nicht nur kurzzeitig erfolgt und allein
der Übermittlung der Information dient, sondern im
Suchindex auch für weitere Anfragen vorgehalten wird.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 11 TDG auf
die Speicherung im Suchindex nicht anzuwenden, da die
Informationen nicht im Auftrag eines Nutzers gespeichert
werden (vgl. Jürgens/Köster, Jugendschutz bei
Suchmaschinen, Multimedia und Recht, Heft 1, Seite XX
f). § 11 TDG setzt Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG vom
08.06.2000 (ECRL) in innerstaatliches Recht um (vgl.
BT.-Drucks. 14/6098, Seite 25). Nach Art. 14 ECRL ist
von der Privilegierung aber nur das sogenannte "Hosting"
betroffen, bei dem der Diensteanbieter Informationen im
Auftrag eines Nutzers speichert. An einem solchen
Auftrag zur Speicherung durch einen Nutzer fehlt es bei
einer Suchmaschine.
Jedoch liegen hinsichtlich der Speicherung des Fotos die
Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 10 TDG vor.
Danach muss die Speicherung nicht wie bei § 9 Abs. 2 TDG
kurzzeitig, sondern lediglich zeitlich begrenzt sein.
Dies ist hier der Fall, da die Speicherung nach dem
Vortrag der Beklagten bis zum nächsten "crawlen"
erfolgt. Die Zwischenspeicherung ist nach dem Vortrag
der Beklagten auch technisch bedingt, da Suchanfragen
ansonsten nicht zeitnah beantwortet werden könnten.
Durch die Bildersuchmaschine werden auch Informationen
in einem Kommunikationsnetz, nämlich dem Internet,
übermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass mit der
Zurverfügungstellung von Informationen auch eine eigene
Dienstleistung erfolgt (anders Jürgens/Köster a.a.O.).
Dem entspricht, dass die Norm gerade auf die Regelungen
des Urheberrechts abzielt und für die
Zwischenspeicherung genügen lässt, dass anderen Nutzern
schnellerer Zugang zu Informationen gegeben wird (vgl.
BT-Drucks. 14/6098, Seite 24)
Das Foto ist auch nicht im Sinne von § 10 TDG verändert
worden (s.o.). Die Voraussetzung des § 10 S. 1 Nr. 5 TDG
liegt vor, da die Beklagte, nachdem ihr das Urheberrecht
des Klägers bekannt geworden ist, die Löschung
veranlasst hat.
Die übrigen Voraussetzungen sind durch den Vortrag der
Beklagten hinsichtlich des technischen Verfahrens
hinreichend dargelegt, da mit der Klage nicht die
Behauptung aufgestellt worden ist, dass die Beklagte die
weiteren Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht
erfülle (vgl. zur Darlegungslast Hoffmann, a.a.O., 287).
Auf die unzureichenden Ausführungen des Klägers zur Höhe
seines geltend gemachten Anspruches kommt es damit nicht
an.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache aus
Sicht des Gerichts grundsätzliche Bedeutung hat. Es
existiert noch keine Rechtsprechung zu den
urheberrechtlichen Problemen von Bildersuchmaschinen,
die jedoch im Internet aktuell stark genutzt werden.
Die Klärung der hier im Zusammenhang mit dem TDG
stehenden rechtlichen Fragen sind in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen zu erwarten, die allein durch die
Verwendung von automatisierten "Crawlern" und der
Speicherung von Bildern einem Suchindex entstehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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