Den Anstoß zum vorliegenden
Rechtsstreit setzte ein Wettbewerber der Klägerin, der
unter der Domain ... einen (teilweise bei der Klägerin
rechtswidrig kopierten) Internetpreisvergleich anbot und
dessen Angebot zunächst unter dem Suchwort ... ?Google-Trefferliste
indexiert wurde. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003
wandte sich die Klägerin deshalb an die Beklagte,
beanstandete die Urheberrechts- und Markenverletzungen
durch diesen Betreiber und informierte sie über ihre
Markenrechte. Die Beklagte wurde aufgefordert,
unverzüglich die Inhalte des Anbieter... aus der
Suchmaschine zu entfernen und Informationen über den
Anbieter von ... zu erteilen (Anlage K 16). Gegen den
Anbieter erwirkte die Klägerin eine einstweilige
Verfügung der Kammer, die zur Übertragung der
beanstandeten Domain auf die Klägerin führte.
Am 20. Oktober 2003 bemerkte die
Klägerin, dass bei Eingabe ihrer Mark ... als Suchwort
bei der Beklagten rechts neben der Trefferliste eine
Werbeanzeige für das Internetangebot ... erschien, die
mit ... überschrieben war (Anlage K 18). Zehn Tage
später erschien die ansonsten identische Anzeige mit dem
Titel Preisserver für" (Anlage K 19).
Das Thema der Werbeanzeigen mit
dem AdWord (und Titel) ... war dann Gegenstand der an
die Beklagte gerichteten Abmahnung vom 4. November 2003
(Anlage K 20). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom
gleichen Tag gemäß Anlage K 21. Darin stellte sie einige
Fragen an die Markeninhaberin, mit deren Beantwortung im
Rahmen der ... behauptete Markenverletzungen überprüft
werden, bevor Werbeanzeigen oder AdWords gesperrt werden
(Anlage K 21). Hierauf reagierte die Klägerin nicht.
Eine Unterlassungserkiärung gab die Beklagte nicht ab,
sperrte nach einigen Tagen aber das AdWord
?Preispiraten" für die beanstandete Anzeige. Dennoch
erwirkte die Klägerin am 14. November 2003 gegen die
Beklagte eine einstweilige Verfügung, die sich konkret
auf Werbeanzeigen für die Domain ... (Az.: 312 O
887/03). Auch in der Folgezeit schalteten dritte
Anzeigenkunden bei der Beklagten Anzeigen zum AdWord...
Seither hat auch die Klägerin entsprechende Anzeigen für
ihr eigenes Angebot platziert, für die sie bislang
Entgelte in Höhe... an die Beklagte gezahlt hat. Die
Klägerin meint, die eigenen Anzeigen seien notwendig, um
den Marktverwirrungsschaden zu begrenzen und verlangt
Erstattung dieser Kosten als Schadensersatz. Den
Unterlassungsanspruch stützt sie auf die ihrer Ansicht
nach in den Dritt-Anzeigen liegende Markenverletzung und
Wettbewerbsverstoß, für die die Beklagte spätestens seit
der Inkenntnissetzung am 9. Oktober 2003 hafte.
Die Klägerin beantragt.
1. die Beklagte zu verurteilen, es
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
unterlassen, a) Werbeanzeigen Dritter im Internet unter
Verwendung des Zeichens... im Anzeigentext, insbesondere
in der Titelzeile der Anzeige, zu veröffentlichen, zum
Abruf bereit zu halten oder in sonstiger Weise an einer
Zugänglichmachung mitzuwirken, wie nachfolgend
abgebildet unter der [s. Abbildung Bl. 2 d. A.]
b) das Zeichen ... als Adword für
Werbeanzeigen Dritter, zur Nutzung dieses geschützten
Zeichens nicht Berechtigter, im Internet zu verwenden
und/oder verwenden zu lassen, und diese Werbeanzeigen zu
veröffentlichen, zum Abruf bereit zu halten oder in
sonstiger Weise an einer Zugänglichmachung mitzuwirken,
wie nachfolgend abgebildet unter der Internet-Adresse
... geschehen;
2. die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in weichem
Umfang die Beklagte Handlungen der zu Ziffer La. und b.
bezeichneten Art seit dem 20. November 2003, 12.40 Uhr,
begangen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der
bisher erfolgten Online-Anzeigen, des dadurch bisher
erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des jeweiligen
Anzeigenschalters;
3. festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden
zu ersetzen, der ihr durch Handlungen der Beklagten
gemäß vorstehender Ziffer 1. bereits entstanden ist oder
noch entstehen wird;
4. die Beklagte zu verurteilen, an
die Klägerin bereits bezifferbaren Schadensersatz in
Höhe von ... über dem Basiszinssatz zu zahlen; wegen der
Einzelheiten der geltend gemachten Zinsen wird auf Bi. 3
d. A. verwiesen.
Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Benutzung einer
fremden Marke als AdWord für die Werbung eines
Konkurrenten nicht für eine Marken- oder
Wettbewerbsverletzung. Zudem sei die Beklagte -
unstreitig - der klägerischen Forderung nach einer
Sperrung des AdWords ... für die ... Werbung
unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung vom 4. November
2003 nachgekommen. Damit habe sich die Beklagte auch an
die trotz der Sperrung ergangene einstweilige Verfügung
vom 14. November 2003 gehalten.
Die Beklagte verweist darauf, mit
ihrer ... (Anlage B 2) ein Verfahren bereitzustellen,
durch welches die Benutzung fremder Kennzeichen durch
Werbekunden so weit wie möglich verhindert wird. Es
könne nicht jede behauptete Kennzeichenverletzung ohne
Prüfung sofort zur Einstellung der beanstandeten Werbung
führen, da die Beklagte ihrerseits den Kunden gegenüber
verpflichtet sei, die vertragsgemäßen Anzeigen zu
schalten.
Eine generelle Sperrung des
Keywords... wie nun erstmals mit der Klage geltend
gemacht, könne die Klägerin schon deshalb nicht
verlangen, weil dessen Nutzung nicht in jedem denkbaren
Fall und unabhängig von den beworbenen Waren oder
Dienstleistungen unzulässig sei. Auch sei es der
Beklagten nicht erkennbar, ob Dritte im Einzelfall zur
Nutzung dieses geschützten Zeichens berechtigt - etwa
durch Lizenzvertrag - oder nicht berechtigt seien. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2004
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber
unbegründet.
Die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche sind weder aus Marken-, noch aus
Wettbewerbsrecht begründet, da die Voraussetzungen für
eine (Mitstörer-)Haftung der Beklagten nicht vorliegen.
Die beanstandete Verwendung der Klagemarke als AdWord
stelit aus Sicht der Kammer zudem bereits keine
rechtsverletzende Benutzung dar. Damit entfallen auch
die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz.
1. Der Unterlassungsantrag zu
Ziffer 1. a), mit dem die Klägerin begehrt, es der
Beklagten zu verbieten, Werbeanzeigen Dritter im
Internet unter Verwendung des Zeichens ... im
Anzeigentext zum Abruf bereit zu halten oder in
sonstiger Weise an einer Zugänglichmachung mitzuwirken,
ist unbegründet, weil der Beklagten diesbezüglich kein
vorwerfbares Verhalten anzulasten ist, welches die für
den Anspruch notwendige Wiederholungsgefahr begründen
würde.
a) Zwar stellt sich die Verwendung
des Zeichens Preispiraten" in der Titelzeile der aus
Anlage K 18 ersichtlichen Werbeanzeige für das Angebot
unter ... als Verletzung der klägerischen Marke dar. Die
Rechtsverletzung geht indessen vom Betreiber der dort
beworbenen Website aus, welcher die Anzeige geschaltet
hat und für ihre Gestaltung, von der die Beklagte
(zunächst) keine Kenntnis hatte, verantwortlich ist, und
der deswegen bereits erfolgreich von der Klägerin in
Anspruch genommen worden ist.
b) Die Beklagte selbst kann
allenfalls als (Mit-)Störerin verantwortlich gemacht
werden, weil sie willentlich und adäquat kausal an der
Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat, indem sie ihre Internetpräsenz für die
Schaltung der Anzeige zur Verfügung gestellt hat. Als
Mitstörer kann indessen nur auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden, wer zumutbare Prüfungspflichten
verletzt hat. Denn mit Hilfe der Störerhaftung darf die
einen Normadressaten treffende Pflicht nicht über Gebühr
auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden. Für Ausmaß und
Umfang der Pflicht zur Prüfung sollen die Funktion und
Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen
sowie die Eigen Verantwortung des unmittelbar handelnden
Verletzers maßgebend sein. Eine Prüfungspflicht besteht
dann nicht, wenn dem in Anspruch genommenen die Prüfung
nicht oder nur sehr eingeschränkt zuzumuten ist, etwa
weil der Störungszustand für ihn nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (BGH GRUR
1997, 313, 315-Architektenwettbewerb; 1997, 909, 911
-Branchenbuch-Nomenklatur; WRP2001, 1305, 1307f.
-ambiente.de; BGH Urteil v. 11.3.2004, i ZR 304/01, S.
19 - Internet-Versteigerung).
Die vorliegende Konstellation der
Werbeanzeigen in der Suchmaschine ist vergleichbar mit
der einer Zeitung oder einem Branchenverzeichnis, in
welcher dritte Unternehmen eigene, selbst gestaltete
Anzeigen inserieren können. Deshalb ist es sachgerecht,
für die Haftung der Beklagten die presserechtlichen
Grundsätze heranzuziehen. Hier gilt in Anwendung der o.g.
Kriterien, dass Presseunternehmen keine umfassenden
Prüfungspflichten für die bei ihnen in Auftrag gegebenen
Anzeigen haben, um ihre tägliche Arbeit nicht zu
erschweren und die Verantwortlichen nicht zu
überfordern. Eine Störerhaftung kommt nur bei groben,
unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht.
Von solchen eklatanten, sich auch dem Laien sofort
aufdrängenden Rechtsverstößen abgesehen, haftet das
Presseorgan also mangels einer Pflicht zur vorab
erfolgenden Anzeigenüberprüfung erst dann, wenn es über
den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Dann
muss der (Mit-)Störer tätig werden und den Verstoß
beseitigen bzw. dafür Sorge tragen, dass eine identische
Verletzung sich nicht wiederholt. Ein die
Wiederholungsgefahr begründender Rechtsverstoß des
Mitstörers ist also erst dann zu bejahen, wenn dieser
trotz erfolgter Kenntnisnahme untätig bleibt. Diesen
Grundsätzen entspricht für die Schadensersatzhaftung
auch die Regelung des § 11 Teledienstegesetz, nach der
Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind,
sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie die entsprechende Kenntnis erlangt
haben.
c) Nach alledem sind die
Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten auf
Unterlassung gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1. a) nicht
erfüllt. Denn unstreitig ist die Beklagte nach Kenntnis
von der Markenverletzung, die sie mit dem
Abmahnschreiben der Klägerin vom 4. November 2003
erhielt, nicht untätig geblieben. Vielmehr befand sich
die Anzeige mit dem Titelwort ... (vgl. Anlage K 18), zu
diesem Zeitpunkt schon gar nicht mehr im Netz, wie sich
aus dem Screenshot gemäß Anlage K 19 vom 30. Oktober
2003 ergibt Die Beklagte hat also nicht trotz Kenntnis
einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten, obwohl
sie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zu
seiner Verhinderung hatte. Dies wäre aber erforderlich,
um eine Wiederholungsgefahr und damit ihre Haftung für
die Zukunft zu begründen.
d) Entgegen der Ansicht der
Klägerin kann eine "in Kenntnis Setzung" im genannten
Sinne nicht schon in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2003
(Anlage K 16) gesehen werden. Darin hat die Klägerin der
Beklagten zwar mitgeteilt, über die Marke ... zu
verfügen, sich über das Urheber- und
markenrechtsverletzende Verhalten durch ... beschwert
und die Indexierung dieser Seite als Googe-Suchtreffer
für ... beanstandet. Sie hat aber den Kern des mit dem
vorliegenden Antrag geltend gemachten Verhaltens die
markenverletzende Werbeanzeige - nicht erwähnt. Auch
stand eine Haftung der Beklagten selbst nicht in Rede.
Das Schreiben gab deshalb der Beklagten keine
Veranlassung, ihre AdWords-Anzeigen auf eine mögliche
Kollision mit der klägerischen Marke zu überprüfen.
2. Auch das Unterlassungsbegehren
zu Ziffer. 1. b) ist nicht begründet. Nach diesem Antrag
soll es der Beklagten verboten werden, das Zeichen ...
als AdWord für Werbeanzeigen Dritter, zur Nutzung dieses
geschützten Zeichens nicht Berechtigter, im Internet zu
verwenden und/oder verwenden zu lassen, und diese
Werbeanzeigen zu veröffentlichen.
a) Der Antrag ist bereits
erheblich zu weit gefasst, denn aus ihrer Marke ... die
nur für ein schmales Spektrum an Waren und
Dienstleistungen geschützt ist, kann die Klägerin keinen
globalen Unterlassungsanspruch, unabhängig von den
darunter beworbenen Leistungen verlangen. Da zudem, wie
dargelegt, die Beklagte keine Pflicht hat,
AdWords-Anzeigen ?proaktiv" auf Rechtsverletzungen zu
überprüfen, könnte die Klägerin allenfalls eine
Untersagung der konkreten, am 20. Oktober 2003
geschalteten Anzeige für ... oder im Wesentlichen
identische Anzeigen verlangen. In diesem Umfang ist die
Beklagte dem Begehr der Klägerin auf deren Abmahnung vom
4. November 2003 hin aber unverzüglich nachgekommen, wie
sie unbestritten vorgetragen hat.
b) Überdies stellt die zum
Gegenstand des Antrags zu Ziffer 1. b) gemachte
Ad-Word-Werbung aus Sicht der Kammer bereits keine
Verletzung des Kennzeichens ... dar. Eine markenmäßige
Verwendunq, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne des §
14 Abs. 2 MarkenG erst begründen kann, ist in der Wahl
des geschützten Begriffs als AdWord nicht zu sehen.
Hierfür müsste die Marke zur Kennzeichnung der Waren
oder Dienstleistungen des Werbenden eingesetzt werden,
d.h. der Verkehr müsste auf Grund der Marke auf die
Herkunft der beworbenen Leistungen aus einem bestimmten
Betrieb schließen. Vorliegend ist aber die Marke in der
AdWord-Werbeanzeige gar nicht zu sehen; das Wort ...
taucht darin nicht auf, sondern kommt nur dadurch ins
Spiel, dass der Nutzer es als Suchbegriff eingetippt
hat. Anders als bei Verwendung der Marke als Metatag,
die dazu führt, dass die Website des Dritten in der
Suchergebnis-Liste auftaucht und deshalb vom
Internetnutzer mit dem Suchbegriff in Verbindung
gebracht wird, weil er bei Eingabe des Markenwortes
dieses Unternehmen zu finden erwartet und deshalb
Treffer möglicher Weise auch ihm zuordnet, besteht eine
solche Gefahr bei den AdWord-Anzeigen gerade nicht.
Diese sind nämlich klar von den Suchtreffern getrennt
und zudem deutlich als Anzeige" gekennzeichnet. Es wird
also kein Internetnutzer den beanstandeten Werbe-Eintrag
als Suchergebnis zu ... missverstehen und deshalb
annehmen, es bestünden geschäftliche Verbindungen
zwischen den Beteiligten, sondern ihn schlicht als davon
unabhängige Werbung zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige
enthält keinerlei Hinweis auf eine betriebliche
Verbindung zur Klägerin; vielmehr wird ersichtlich, dass
es sich um Werbung eines Dritten handelt und dass diese
nicht Gegenstand des Suchergebnisses ist.
c) Die Verwendung des Zeichens...
als AdWord für Werbeanzeigen Dritter stellt auch keinen
Wettbewerbsverstoß dar. Es ist darin keine Rufausbeutung
zu sehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum durch
das bloße Erscheinen einer fremden Anzeige anlässlich
des Suchwortes "Preispiraten" ein etwaiger guter Ruf der
Klägerin auf das werbende Unternehmen übertragen werden
sollte. Wie bereits dargelegt, wird der Verkehr
keinerlei gedankliche Verbindungen zwischen der Klägerin
und diesem Drittunternehmen ziehen.
Schließlich liegt auch kein
unlauteres Abfangen von Kunden vor. indem neben den
eigentlichen Suchtreffern - an deren erster Steile die
Klägerin selbst erscheint - die Werbeanzeige eines
Konkurrenten platziert wird, führt das nicht dazu, dass
der Markeninhaber verdrängt würde und Kunden davon
abgehalten würden, sein Internetangebot aufzusuchen. Den
(potenziellen) Kunden wird lediglich eine Alternative in
Gestalt des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt. Dies ist
aber jeder Werbung immanent und kann nicht als unlauter
erachtet werden. Aus denselben Gründen kann auch nicht
von einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin
die Rede sein.
3. Da nach alledem der Beklagten
weder ein Markenrechts- noch ein Wettbewerbsverstoß
vorzuwerfen ist, fehlt es auch an der Grundlage für die
weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft,
Feststellung der Schadensersatzpflicht und Leistung
konkreten Schadensersatzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.