Urteil zur
Haftung von Suchmaschinen für AdWords
LG München
Beschluss vom
3.12.2003
Az.:
33 O 21461/03
Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt in München ein
Softwarehaus, das. vornehmlich CAD-Software für
Architekten und Bauingenieure entwickelt. Die.
Antragsgegnerin betreibt eine Internetsuchmaschine und
ermöglicht Kunden dabei, auf dieser Internetplattform
Werbung dadurch zu platzieren, dass bei Eingabe von
Suchwörtern, die der Werbende zuvor selbst festgelegt
hat (Keywords), eingerahmt und auf dunklem Hintergrund
ein Hinweis auf die Internetseiten des Werbenden in Form
einer Anzeige erscheint.
Die Firma A., Wettbewerber der Antragstellerin, hat
diesen Service in der Weise genutzt, dass (auch) bei
Eingabe bestimmter Keywords eine Anzeige erschien, die
die Markenrechte der Antragstellerin verletzte. Gegen
die Firma A. erwirkte die Antragstellerin eine
einstweilige Verfügung.
Die Antragstellerin wendet sich nun gegen die
Antragsgegnerin. Diese habe mittelbar am
wettbewerbswidrigen Verhalten der Firma A mitgewirkt,
indem sie dieser die Möglichkeit verschaffe, durch
Verwendung der Keywords gezielt Nutzer auf die Webseite
der Firma A. umzuleiten. Sie begehrt von der
Antragsgegnerin die Einstellung dieser Möglichkeit.
Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass sie zur Zeit
etwa 150.000 Kunden betreue mit durchschnittlich 200
Keywords pro Anzeige. Eine vorherige Kontrolle wie die
Antragstellerin sie begehre, sei daher praktisch und
technisch nicht möglich. Nach Kenntnis der
Rechtsverletzung seien die betreffenden Keywords sofort
gesperrt worden.
Entscheidungsgründe:
Ein Verfügungsanspruch besteht nicht, da die
Antragsgegnerin nicht als (Mit-) Störerin der
festzustellenden Verletzung haftet.
1. Die Verwendung des Begriffes ... durch die Fa. A. ...
verletzt Firmenrechte der Antragstellerin (§§ 5, 15
MarkenG): die identische Benutzung des
kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteils der
Antragstellerin ... als Keyword im Rahmen einer Werbung
stellt eine markenmäßige Benutzung dar. Der Begriff wird
zur Bewerbung einer jedenfalls nahezu identischen Ware /
Dienstleistung (Software aus dem Baubereich) verwendet.
Hinsichtlich dieser Verletzung haftet die
Antragsgegnerin weder als unmittelbare noch als
mittelbare Störerin. Als Störer kann nur in Anspruch
genommen werden, wer willentlich und adäquat kausal an
der Herbeiführung oder Beeinträchtigung mitgewirkt hat
(grundlegend BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente; vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl. Rn. 29 ff §§ 14 - 19
m.w.N.). Der Umfang der eine Mitstörerhaftung
begründende Prüfungspflicht in diesem Zusammenhang ist
unter Berücksichtigung der Funktion und der
Aufgabenstellung der Antragsgegnerin sowie im Blick auf
die Eigenverantwortung der unmittelbar handelnden Firma
A. zu beurteilen, wobei maßgebliches Kriterium für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Prüfungspflichten ist,
ob der Störungszustand für den in Anspruch genommenen
ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente./de).
Nach dem Sachvortrag ist unstreitig, dass die
Antragsgegnerin selbst nicht den entsprechenden
Suchbegriff verwendet hat, sie vielmehr einen
Datenverarbeitungsvorgang zur Verfügung stellt, der es
Nutzern ermöglicht, selbst gewählte Keywords mit einer
auf der Plattform der Antragsgegnerin erscheinenden
Werbeanzeige zu verknüpfen.
Die Antragsgegnerin. haftet aber auch nicht als
Mitstörerin. Die Frage, ob ein bestimmter, als Keyword
eingegebener Begriff Rechte Dritter verletzt ist weder
offenkundig, (es handelt sich nicht um eine berühmte
Marke), noch kann dies von der Antragsgegnerin mit einem
zumutbaren Aufwand festgestellt werden. Der Betreiberin
einer Suchmaschine kann es - schon wegen der sehr hohen
Zahl zu überwachender Eingaben und der ständigen
Änderbarkeit der durch den Werbenden gewählten Begriffe
- nicht zugemutet werden, aus eigenen Mitteln heraus
wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche
Unterlassungsansprüche im Verhältnis von Dritten
untereinander zu prüfen (was eine umfassende Recherche
der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung
des jeweiligen konkreten Werbeinhalts bedürfte) und dann
gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass entsprechende
Eintragungen nicht vorgenommen werden (LG München I CR
2001, 46, 47). Dies zumal sie zu einer umfassenden
Prüfung zumeist gar nicht in der Lage ist, sind ihr doch
etwaige (Lizenz-) Vereinbarungen zwischen den in Frage
kommenden Kennzeichenverwendern nicht bekannt.
Es handelt sich eben nicht - in der Terminologie von
MDStV und TDG - um eigene Inhalte der Antragsgegnerin,
sondern um fremde. Anders als etwa bei der werbemäßigen
Verwendung einer E-Card-Funktion (hierzu LG München I
MMR 2003, 482) ist die von der Antragsgegnerin zur
Verfügung gestellte Werbemöglichkeit auch nicht so
angelegt, dass deren Missbrauch geradezu provoziert oder
gezielt gefördert wird. Allein die Möglichkeit, dass ein
bestimmtes Werbeinstrumentarium von Nutzern missbraucht
werden kann, führt noch nicht zu deren grundsätzlicher
Unzulässigkeit.
In entsprechender Anwendung des § 5 Abs.2 MDStV und §§ 8
bis 11 TDG haftet die Antragsgegnerin für derartige,
fremde Verletzungen nur dann, wenn sie von der
Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords
Kenntnis erlangt hat und es ihr technisch und möglich
zumutbar ist, deren Verwendung zu unterbinden. Die
Antragsgegnerin hält aber einen entsprechenden
Mechanismus vor, den die Antragstellerin auch
erfolgreich in Anspruch genommen hat. Wenn aber die
Antragsgegnerin für den in Zukunft gerichteten
Unterlassungsanspruch - allenfalls - haftet ab Kenntnis
von der Verletzung (wobei man der Antragsgegnerin einen
eigenen Prüfungszeitraum wird einräumen müssen), so kann
ein solcher Anspruch nicht entstehen, wenn die
Antragsgegnerin im Rahmen des Möglichen der
Prüfungspflicht nachgekommen ist und die Störung (nach
dem Vortrag der Antragsgegnerin schon am 12.11.2003)
beseitigt hat.
2. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt der Rufausbeutung stützen. Es erscheint
bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin einen etwaigen
guten Ruf der Antragstellerin für sich ausbeutet, auch
wenn sich ihre Werbemaßnahmen dadurch erhöhen, dass auch
bei Eingabe des kennzeichenverletzenden Begriffs
Nutzungsentgelt (bei einem bekannten Begriff also ein
höheres Nutzungsentgelt) zu zahlen ist. Auch insoweit
ist nämlich davon auszugehen, dass die Wahl des
streitgegenständlichen Begriffs ... nicht durch die
Antragsgegnerin sondern ausschließlich durch die Firma
A. erfolgte. Die Antragsgegnerin hat diesen Begriff
weder vorgeschlagen noch im Rahmen eines Verkaufs von
Suchwörtern ("keyword buy") oder auf sonstige Weise zur
Verfügung gestellt noch dessen Verwendung in irgendeiner
zurechenbaren Weise provoziert. Die zur Frage der
markenrechtlichen Störerhaftung ausgeführten
Gesichtspunkten haben auch insoweit zu gelten. Abgesehen
davon ist ein einer Ausbeutung zugänglicher guter Ruf
der Antragstellerin zwar vorgetragen, aber weder
gerichtsbekannt noch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der
Streitwert war zu bemessen nach dem vom Antragsteller
mit ? 250.000,- bezifferten Interesse an der geltend
gemachten Unterlassung. |