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Landgericht
Düsseldorf - Pseudo-Suchmaschine
Urteil vom
30.3.2005
Az: 2a O
10/05
Tatbestand
Der
Verfügungskläger ist als selbständiger Unternehmer
speziell im Bereich der privaten Krankenversicherung als
Versicherungsmakler tätig und bietet einen
Langzeitvergleich aller Tarife der Krankenversicherungen
an. Er präsentiert seine Leistungen unter den Domains
www.aladon.de, www.peter-zinke.de und
weiteren Domains. Fast 100% der Anfragen erreichen ihn
über das Internet. In den letzten drei Jahren erzielte
der Verfügungskläger einen Jahresumsatz von ca.
100.000,00€. Der Verfügungskläger ist Inhaber der
deutschen Wort-/Bildmarke „ALADON Peter Zinke“, wie aus
Seite 6 des Schriftsatzes vom 23.2.2005 im Einzelnen
ersichtlich, für Beratung und Vermittlung von privaten
Krankenversicherungen auf der Grundlage des genetischen
Codes der privaten Krankenversicherungen als
Wertungssystem.
Der
Verfügungsbeklagte ist Betreiber der Domain www.d[...].net.
Unter dieser Domain ist die streitgegenständliche
Unterseite veröffentlicht, hinsichtlich deren genaue
Gestaltung auf den Antrag der Antragsschrift verwiesen
wird. Sowohl oben als auch unten auf der Seite erscheint
auffällig die Bezeichnung „Aladon, Inh. Peter Zinke“ in
einem schwarzen Balken. Darunter sind in kleineren
Buchstaben die Branche, in der der Verfügungskläger
tätig ist, nämlich „Vermittlung von Privaten
Krankenversicherungen“, sowie der Geschäftssitz
bezeichnet. Weiter darunter ist in noch kleineren
Buchstaben zu lesen „Besuchen Sie dieses Angebot! Seite
Beenden“. In der Mitte der Seite sind vier
Google-Anzeigen von Konkurrenten des Verfügungsklägers
geschaltet. Diese Anzeigen sind mit den jeweiligen
Internetangeboten der Konkurrenzanbieter verlinkt. Die
Angebote werden direkt durch einen Klick auf die
Wettbewerber des Verfügungsklägers erreicht. Die
Werbeeinnahmen erzielt der Verfügungsbeklagte dadurch,
dass durch die Internetnutzer ein Klick auf diese
Angebote erfolgt.
Von der
Gestaltung der Seite hat der Verfügungskläger am
7.12.2004 Kenntnis erlangt.
Der
Verfügungskläger beanstandet die Nutzung der Begriffe „Aladon“
und „Peter Zinke“ auf dieser lnternetseite. Er ist der
Ansicht, der Verfügungsbeklagte mache sich in unlauterer
Weise seinen Bekanntheitsgrad im Bereich der privaten
Krankenversicherung für sein eigenes Erwerbsgeschäft
zunutze, indem er die Begriffe „Aladon“ und „Peter
Linke“ mit Werbeanzeigen für seine Konkurrenten
verknüpfe. Er behauptet, eine Kontaktaufnahme zu ihm
selbst werde dagegen nicht ermöglicht.
Durch
Beschluss vom 19.1.2005 hat die Kammer dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs den Begriff „ALADON“ und/oder den
bürgerlichen Namen des Verfügungsklägers im Zusammenhang
mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten
Krankenversicherung Dritter im Internet unter www.d[...].net
zu verwenden, wie in dem aus dem Beschluss ersichtlichen
Internetseitenauszug ersichtlich. Hiergegen hat der
Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der
Verfügungskläger beantragt,
den
Beschluss vom 19.1.2005 zu bestätigen.
Der
Verfügungsbeklagte beantragt,
unter
Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag des
Verfügungsklägers zurückzuweisen.
Er
behauptet, eine Kontaktaufnahme zu dem Verfügungskläger
mittels Link werde auf seiner Seite sehr wohl
ermöglicht. Bei einem Klick auf den Link „Besuchen Sie
dieses Angebot“ werde automatisch die Seite des
Verfügungsklägers aufgerufen.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze. nebst allen Anlagen ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, da sie zu
Recht ergangen ist.
Der
Verfügungskläger hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten
einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, die
Bezeichnungen “Aladon“ und “Peter Zinke“ im Zusammenhang
mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten
Krankenversicherung Dritter im Internet zu verwenden.
Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG.
Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer
Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit
der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der
Verfügungskläger handelt seit mehreren Jahren im
geschäftlichen Verkehr als Versicherungsmakler im
Bereich der privaten Krankenversicherung sowohl unter
seinem bürgerlichen Namen als auch unter der
geschäftlichen Bezeichnung „Aladon“. Der
Verfügungsbeklagte nutzt dieselben Bezeichnungen, indem
er die beiden Begriffe sowohl im oberen als auch im
unteren Bereich einer Unterseite seiner Website unter
Hervorhebung durch schwarze Balken nennt.
Bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2. MarkenG, die unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine
Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der
einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der
Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des
Verfügungsklägers und dem wirtschaftlichen Abstand der
Tätigkeitsbereiche der Parteien.
Beiden
Klagezeichen „Aladon“ und „Peter Zinke“ ist von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen. Für eine nur schwache
Kennzeichnungskraft hat der Verfügungsbeklagte nichts
vorgetragen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind
identisch. Hinsichtlich der von beiden Parteien
angebotenen Dienstleistungen besteht hochgradige
Ähnlichkeit, so dass insgesamt von Verwechslungsgefahr
auszugehen ist.
Der
Verfügungskläger betätigt sich nämlich als
Versicherungsmakler im Bereich der privaten
Krankenversicherung und bietet insbesondere einen
Langzeitvergleich aller Tarife der Versicherungen an. Im
Internet präsentiert er seine Leistungen u.a. unter den
Domains www.aladon.de und www.peterzinke.de.
Die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten erstreckt sich
darauf, dass er unter einer Plattform im Internet
Informationen u.a. über Krankenversicherungen sammelt,
diese systematisiert und anderen Internetnutzern
zugänglich macht. Die Tätigkeit beider Parteien
erstreckt sich damit u.a. auf Erteilung von
Informationen über private Krankenversicherungen. Der
Verfügungskläger vergleicht die Tarife der verschiedenen
Versicherungen und vermittelt Kunden an diese, der
Verfügungsbeklagte betätigt sich zwar nicht selbst als
Versicherungsmakler, informiert aber in einer Datenbank
über diese. Dadurch wenden sich beide Parteien an
denselben Kundenkreis, nämlich an Verbraucher, die an
Informationen über die unterschiedlichen Tarife der
verschiedenen Versicherer interessiert sind. Damit
besteht zwischen den Parteien Branchennähe (vgl. dazu
BGH WRP 2002, 537, 541 — Bank 24:
Branchennähe
zwischen Finanzdienstleistungen und
Immobiliendatenbank).
Der
Verfügungsbeklagte nutzt die Bezeichnungen „Aladon“ und
„Peter Linke‘ auf der streitgegenständlichen Unterseite
seiner Website auch kennzeichenmäßig. Er benutzt die
geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers als
betriebliche Herkunftszeichen. Zwar verwendet der
Verfügungsbeklagte die Unternehmenszeichen des
Verfügungsklägers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen
Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der vom
Verfügungskläger selbst angebotenen Dienstleistungen.
Dennoch handelt es sich um eine rechtsverletzende
Benutzung. Es handelt sich nämlich bei der durch den
Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht
um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnungen
des Verfügungsklägers zu redaktionellen Zwecken (vgl.
dazu lngerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 30, §
14. Rdn. 83ff.; v.Schultz, MarkenG § 15 Rdn. 11,, §14
Rdn. 12ff., 16). Um eine bloße Nennung der
geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder
Branchenbuch würde es sich nämlich nur dann handeln,
wenn die verschiedenen Anbieter privater
Krankenversicherungsvergleiche in der Datenbank in einer
bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander
gleichwertig aufgeführt würden. Dies ist vorliegend
indes nicht der Fall.
Zwar gelangt
man zu den von dem Verfügungsbeklagten in die Datenbank
aufgenommenen Anbietern von Vergleichen im Hinblick auf
private Krankenversicherungen gleichermaßen dadurch,
dass man die neben den blickfangmäßig hervorgehobenen
geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers
geschalteten Links „zurück“ bzw. „weiter“ anklickt.
Allein deshalb kann jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich um die bloße Wiedergabe der
Kennzeichen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch
handelt. Denn auf der streitgegenständlichen Seite sind
Google-Anzeigen für Konkurrenten des Verfügungsklägers
geschaltet, zu denen der lnternetnutzer problemlos
Kontakt aufnehmen kann, während dies im Hinblick auf den
Verfügungskläger nur eingeschränkt der Fall ist. Dadurch
besteht die Möglichkeit, dass Interessenten, die
aufgrund der Auflistung des Verfügungsklägers in der
Datenbank des Verfügungsbeklagten Kontakt zu diesem
aufnehmen wollen, aufgrund der damit verbundenen
Schwierigkeiten zu den Konkurrenten gelenkt werden. Denn
zu den eigenen Webseiten der in den Google-Anzeigen
aufgeführten Konkurrenten gelangt man dadurch, dass man
auf die unterstrichene Kopfzeile klickt. Anders als bei
diesen Anzeigen gelangt man zu der Webseite des
Verfügungsklägers allerdings nicht schon dadurch, dass
man auf die geschäftliche Bezeichnung klickt. Dies ist
auch nicht dadurch der Fall, dass der Klick auf die das
Tätigkeitsfeld des Verfügungsklägers erläuternde und
seinen Sitz aufführende Zeile „Vermittlung von privaten
Krankenversicherungen (D-26676 Barßel“ erfolgt. Vielmehr
befindet sich der Link auf die Webseite des
Verfügungsklägers auf der noch ein Stück darunter
befindlichen Zeile „Besuchen Sie dieses Angebot“.
Insbesondere weil die geschäftlichen Bezeichnungen des
Verfügungsklägers sowohl oben als auch unten auf der
Seite blickfangmäßig hervorgehoben sind, steht diese
überdies sehr klein geschriebene Zeile nicht mehr mit
ihnen in Zusammenhang, so dass der lnternetnutzer nicht
ohne weiteres hier den Link auf die Webseite des
Verfügungsklägers vermutet. Dies gilt umso mehr deshalb,
weil vor dieser Zeile ein schwarzer Strich die Webseite
horizontal trennt, so dass nicht angenommen werden kann,
die Informationen unterhalb des Querstriches bezögen
sich auf den Verfügungskläger.
Die
unterschiedliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu dem
Verfügungskläger einerseits und seinen aus den
Google-Anzeigen ersichtlichen Konkurrenten andererseits
dient letztlich dazu, dem Verfügungsbeklagten Einnahmen
zu verschaffen, da er Werbeeinnahmen aus den von ihm
geschalteten Google-Anzeigen, wie in der mündlichen
Verhandlung unbestritten vorgetragen worden ist, nur
dann erhält, wenn Interessenten auf die Anzeigen
klicken. Es handelt sich damit nicht mehr um eine
neutrale Aufführung der geschäftlichen Bezeichnungen wie
in einem Telefon- oder Branchenbuch, sondern um
kennzeichenmäßige Benutzung.
Der für den
Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche
Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der
Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung
seines Informanten Herbert Hartung glaubhaft gemacht,
von diesem am 7.12.2004 über die Gestaltung der Webseite
des Verfügungsbeklagten informiert worden zu sein. Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am
11.1.2005 bei Gericht eingegangen, so dass die
Eilbedürftigkeit zu bejahen ist.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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