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Landgericht Berlin
Urteil vom 09.09.2004
Az.: 27 O 585/04
Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in
Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin auf die mündliche
Verhandlung vom 09.09.2004 (...) für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 20. Juli wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sachverhalt:
Die als Fernsehmoderatorin tätige Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf
Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in Anspruch.
Die von der Antragsgegnerin betriebene Suchmaschine zeigte am 10. Juni 2004 auf
die Eingabe der Suchbegriffe "nackt" sowie des Vor- und Nachnamens der
Antragstellerin u.a. die aus dem Verbotstenor ersichtlichen Einträge als Treffer
an (vgl. Trefferliste vom 10.6.03, Bl. 22 f.d. A.).
Die mit Anwaltsschreiben vom 14. Juli 2003 geforderte Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 16. Juli 2004 unter Hinweis auf die fehlende Reproduzierbarkeit der
streitgegenständlichen Einträge, die fehlende Persönlichkeitsrechtsverletzung
sowie die fehlende Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers nach § 9 TDG
ab.
Die Antragstellerin sieht sich durch die Einträge, die den Eindruck erweckten,
das Internet enthalte Nacktfotos von ihr, in ihrem Persönlichkeitsrecht
verletzt.
Sie hat die einstweilige Verfügung vom 20. Juli 2004 erwirkt, durch die der
Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden
ist, wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu
lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen.
Gegen die ihr im Parteiwege zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige
Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Ihres Erachtens
fehlt es sowohl am Verfügungsanspruch als auch am Verfügungsgrund. Sie
bestreitet die Existenz von Nacktfotos von der Antragstellerin, jedenfalls von
ohne ihre Einwilligung veröffentlichten. Ihres Erachtens fehlt es an der
Passivlegitimation, da ihre Haftung als Betreiberin einer Suchmaschine nach dem
Teledienstgesetz (TDG) ausgeschlossen sei.
Mangels jeglicher Prüfungspflichten käme ihre Verantwortlichkeit auch nicht nach
den Grundsätzen der allgemeinen Störerhaftung in Betracht. Nach der Abmahnung
hätten die streitgegenständlichen Einträge nicht mehr reproduziert werden
können. Mangels Inanspruchnahme des primären Störers sei die Geltendmachung des
hiesigen Unterlassungsanspruchs jedenfalls willkürlich. Die Antragsgegnerin
beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie
verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft ihr
bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung vom 20. Juli 2004 ist zu bestätigen, weil sie zu
Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fehlt es hier nicht an der Dringlichkeit
als besonderer Zulässigkeitsvoraussetzung des Verfügungsverfahrens. Abgesehen
davon, dass weder dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass die
Antragstellerin bereits vor dem 10. Juni 2004 Kenntnis von den in der
Suchmaschine der Antragsgegnerin zu verzeichnenden Einträgen gehabt hat, ließe
selbst die antragsgegnerinnenseits behauptete sechswöchige Kenntnis der Einträge
vor Antragsteilung die Eilbedürftigkeit nicht entfallen.
Ein langes Untätigbleiben der Antragstellerin, mit dem diese gezeigt haben soll,
dass die Sache für sie nicht so eilig sei, ist hier nicht gegeben.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin als Störerin aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1. Satz 2, Art.
1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Einträge nehmen als unwahre
Tatsachenbehauptungen nicht mehr am Schutz des Artikels 5 Abs.1 Grundgesetz teil
und verletzen die Antragstellern rechtswidrig in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird durch die beanstandeten Einträge
der Eindruck vermittelt, die Antragstellerin habe sich für im Internet abrufbare
Nacktaufnahmen zur Verfügung gestellt.
Der erste Eintrag weckt bereits durch die als Hyperlink ausgestaltete
Überschrift "Nackt1" die Erwartung, auf der Internetseite würden Nacktbilder
gezeigt. Die Unterzeilen nennen die Namen weiblicher Prominenter, die jeweils
durch das Attribut "nackt" ergänzt werden. Der Eintrag suggeriert dadurch, die
genannten Personen seien auf der Internetseite nackt zu sehen. Dass der- der
englischen Sprache mächtige - Internetnutzer nach Kenntnisnahme der Überschrift
und der weiteren Textzeilen allein aufgrund des Begriffs "starfakes" in der
Adresse der Webseite (www.(...).com/starfakes_2004/nackt1) auf einen Inhalt
parodistischen Charakters schließt, liegt gänzlich fern.
Der zweite Eintraq ist ohne weiteres als Link zu einer kommerziell betriebenen
Erotik-Web-Seite erkennbar. Mit der Textzeile "(...) nackt´ bei (...).com!" wird
ganz unmissverständlich der Eindruck erweckt, die Seite enthalte Nacktbilder der
Antragstellerin. Außerdem wird im Begleittext auf die Kategorie "Erotik > Bilder
und Videos > Live-Shows" hingewiesen.
Auch die Antragsgegnerin geht offensichtlich davon aus, dass keine Nacktfotos
von der Antragstellerin im Internet zu finden sind, so dass von der Unwahrheit
des durch die beanstandeten Beiträge vermittelten Eindrucks ausgegangen werden
muss.
Die Antragsgegnerin ist als Störerin auch passivlegitimiert.
Spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die
Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin in der
beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden
Rechtslage nicht, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Schöner
Wetten" in WRP 2004, 899, 901 anhand der Gesetzgebungsgeschichte zutreffend
entschieden hat (so auch Spindler, Das Gesetz zum elektronischen
Geschäftsverkehr - Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und
Herkunftslandprinzip, NJW2002, 921, 924; Hoffmann, Die Entwicklung des
Internet-Rechts bis Mitte 2004, NJW 2004, 2569, 2575; Wenzel-Burckhardt, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.10 Rdn. 248).
Bei der Novellierung des TDG durch Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für
den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14.12.2001 (BGBI. l 2001, S. 3721),
welches wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie,
ABI. EG Nr. L 178/1 vom 17. 07. 2000, kurz: ECRL diente, die gemäß Art 21 Abs. 2
explizit die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen offen lässt,
hat der Gesetzgeber bewusst Hyperlinks und Suchmaschinen ausgeklammert. Eine
analoge Anwendung der neuen Verantwortlichkeitsregeln des TDG scheidet danach
mangels planwidriger Lücke aus.
Die Störerhaftung der Antragsgegnerin für das Setzen von Links auf rechtswidrige
fremde Informationen ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu
bejahen.
Im Presserecht kann jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden
(Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 35). Verbreiter ist jeder, der an der
Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 [2504] - Ostkontakte).
Die Antragsgegnerin behauptet zwar, sie habe das Suchergebnis der Antragstellern
nach deren Abmahnung nicht reproduzieren können; dass die Antragstellerin die
Ergebnisliste mit den angegriffenen Einträgen mit Hilfe der von der
Antragsgegnerin betriebenen Suchmaschine zuvor generiert hat, steht indes nicht
im Streit.
Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch
ihr Handeln unterstützen, darf zwar durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares
verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von
Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten
war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei
die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen
sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung
selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind.
Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen
erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1
GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne
den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch
ausgeschlossen wäre. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine
Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung jedoch begründet sein,
wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare
Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hat, dass
mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird (so BGH a.a.O.
m.w.N.).
Es kann hier dahinstehen, ob angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen
als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im
Internet erst ermöglichen, eine generelle Prüfungspflicht angemessen erscheint,
denn jedenfalls ist dem Suchmaschinenbetreiber dann ohne weiteres eine Prüfung
zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf einzelne
Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine konkrete
Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend macht.
In einem solchen Fall braucht der Betreiber weder umfangreichen Nachforschungen
unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen, noch ist er
verpflichtet, alle Einträge, die als Ergebnis für die eingegebene Kombination
von Suchbegriffen angezeigt wurden, sperren zu lassen. Ihm wird lediglich
zugemutet, nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der
Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist.
Hier hat die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Prüfungspflicht verstoßen.
Sie hat auf Abmahnung der Antragstellerin keinerlei Maßnahmen getroffen, die ein
Erscheinen der streitgegenständlichen Einträge in der Trefferliste der
Suchmaschine zukünftig verhindern. Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die
von der Antragstellerin vorgelegte Trefferliste nicht reproduzieren können,
greift nicht durch. Die Trefferlisten einer Suchmaschine bleiben nicht konstant.
Veränderungen können sich dadurch ergeben, dass bestimmte Seiten oder Inhalte
neu ins Netz gestellt oder aus dem Netz herausgenommen werden oder aufgrund
mangelnder Nachfrage vom Suchmaschinenlogarithmus nicht mehr berücksichtigt
werden.
Die Tatsache, dass ein bestimmter Eintrag eine Zeit lang nicht in der
Trefferliste angezeigt wird, ist kein Beleg dafür, dass dieser Eintrag nicht zu
einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Aktivitäten des Betreibers der
entsprechenden Internetseite oder Veränderungen bei der Programmierung der
Suchmaschine wieder in die Ergebnisliste aufgenommen wird. Vorliegend hätte die
Programmierung des "Crawlers" durch die Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin so
verändert werden müssen, dass die Übernahme der angegriffenen Einträge in die
Datenbank der Suchmaschine auch für die Zukunft ausgeschlossen ist.
Dies ist unstrittig nicht geschehen. Dieses Versäumnis hat die Gefahr weiterer
künftiger Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin
begründet, so dass die für den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch
erforderliche Begehungsgefahr vorlag, die nur durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden konnte. Dazu hat sich
die Antragsgegnerin im Zuge des Rechtsstreits nicht bereit erklärt. Noch in
ihrer Widerspruchsbegründung hat sie - obgleich ihr inzwischen die
Antragsschrift mit der Trefferanzeige gemäß Anlage 5 vorlag - zu erkennen
gegeben, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, dem
Unterlassungsbegehren zu entsprechen. Auch ihrer Antwort auf die Abmahnung war
in keiner Weise zu entnehmen, dass ihre Ausführungen nur der
Rechtsverteidigung dienten und sie bei Kenntnis von der Trefferliste bereit
gewesen wäre, Vorkehrungen zu treffen, mit denen eine erneute
Persönlichkeitsrechtsverletzung verhindert werden könnte. Aus Sicht der
Antragstellerin lagen daher ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass es in naher Zukunft zu weiteren Rechtsverletzungen kommen
könnte. Die dadurch begründete Erstbegehungsgefahr konnte durch die erstmals in
der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, die Antragsgegnerin habe eine
Haftung für unzulässige Eintragungen gar nicht kategorisch ablehnen wollen,
nicht beseitigt werden.
Eine rechtsrnissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht
erkennbar. Die Antragstellerin wendet sich hier gegen unwahre
Tatsachenbehauptungen, die von der Antragsgegnerin verbreitet werden. Eine
Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ist auch effektiv. Die Anzahl der
Suchmaschinenbetreiber ist durchaus überschaubar. Außerdem würde ein Vorgehen
gegen die Anbieter nicht zwangsläufig zu einer umgehenden Beseitigung der
Rechtsverletzung führen. Je nach Programmierung der Suchmaschine werden Einträge
auch dann noch angezeigt, wenn die entsprechenden Inhalte bereits aus dem
Internet entfernt worden sind.
Außerdem werden bestimmte Inhalte erst durch Suchmaschinen sichtbar gemacht.
Durch die Verwendung von Meta-Tags durch die Anbieter können im Eintrag auf der
Trefferliste Begriffe erscheinen, die auf der Internetseite selbst nicht
sichtbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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