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LANDGERICHT
HAMBURG
URTEIL vom 5.9.2003
Aktenzeichen: 308 O 449/03
In der Sache
... gegen
...
erkennt das
Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, auf die mündliche
Verhandlung vom 5.9.2003 durch die Richter ... für
Recht:
I. Den
Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder
einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im
Einzelfall höchstens €250.000,00, Ordnungshaft
höchstens zwei Jahre)
verboten,
ab dem
12. September 2003 Fotos und/oder Grafiken aus dem
Angebot der Antragstellerin zu vervielfältigen
und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder solche
Fotos und/oder Grafiken über das Internet der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie es in Form
sog. “thumbnails“ im Internetauftritt <http://www.google.de>
auf den Unterseiten „News“ geschehen ist.
II. Die
Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach
einem Gegenstandswert von € 250.000,00 zur Last.
T a t b e s
t a n d
Die
Antragstellerin, eine deutsche Nachrichtenagentur, nimmt
die Antragsgegner, ein deutsches und ein
US-amerikanisches Unternehmen, die im Bereich der
Dienste von Internet-Suchmaschinen tätig sind, auf
Unterlassung der Verwendung von kleinen Fotografien und
Grafiken, sog. „thumbnails“ in Anspruch.
Die
Antragstellerin bietet ihren Kunden seit einigen Jahren
einen elektronischen Nachrichten- und Bilderdienst an,
mit dem unter anderem Fotos, an denen die
Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte
hält, von ihren Kunden flexibel in deren Internetseiten
integriert werden können. Die Antragstellerin räumt
ihren Kunden insofern einfache Nutzungsrechte ein. Die
Fotos der Antragstellerin sind u. a. in der von ihr
betriebenen Bilddatenbank
„dpa-Bilderdienste“ gespeichert (vgl.
Informationsblatt Anlage ASt 1). Durch die Vergabe
einfacher Nutzungsrechte finden sich zahlreiche der von
der Antragstellerin verwerteten Fotos auf
verschiedensten Seiten ihrer Kunden im Internet.
Die
Antragsgegnerin zu 2) betreibt die Suchmaschine „……..“
unter der URL <www………com> bzw. <www………….de>. Die
Antragsgegnerin zu 2) ist Inhaber der Domain <……..de>
(vgl. Anlage ASt 11).
Die
Antragsgegnerin zu 1) ist ein juristisch selbständiges
deutsches Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2).
Als „Gegenstand des Unternehmens“ ist im Handelsregister
(Auszug Anlage ASt 10) angegeben: „Bereitstellung von
Suchfunktionen im Internet sowie die Bereitstellung
anderer lnternetdienste oder elektronischer Dienste“.
Auf der Internetseite <www……...de> ist die
Antragsgegnerin zu 1) (mit der fehlerhaften
Firmenbezeichnung „…… GmbH“, jedoch unter der richtigen
Hamburger Anschrift) als Kontaktadresse „für deutsche
Verkaufs-Informationen“ genannt. Des Weiteren ist für
die Domain <…...de> als Anschrift der Antragsgegnerin zu
2) die deutsche Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) bei
der DENIC eingetragen; als administrativer
Ansprechpartner wird eine Frau……. “ mit der Anschrift
der Antragsgegnerin zu 1) genannt.
Zu den von
der Antragstellerin vermarkteten Fotografien gehören u.
a. eine Reihe solcher Aufnahmen, die von Angestellten
und Mitarbeitern der Antragstellerin gefertigt worden
sind. Darunter finden sich die aus den Anlagen ASt 2 —
ASt 7 jeweils unter b) wiedergegebenen, besonders
gekennzeichneten Fotoaufnahmen. Die Antragstellerin
nimmt die Antragsgegner wegen einer ihrer Ansicht nach
unberechtigten Nutzung dieser Fotos auf Unterlassung der
Nutzung sämtlicher aus ihrem (der Antragstellerin)
Angebot stammenden Fotos in Anspruch.
Die
Antragstellerin wendet sich insbesondere gegen die
Nutzung auf der Internetseite <www.news..........de>,
die eine Unterseite zur Hauptseite <www…..de> ist. Auf
dieser Unterseite hat die Antragsgegnerin zu 2) einen
Nachrichtendienst eingerichtet. Bei Aufruf der Seite
wird eine Linksammlung zu derzeit aktuellen
Nachrichtenangeboten, die auf frei verfügbaren Seiten im
Internet stehen, angezeigt. Ferner hält der Dienst eine
Suchmaske vor, in die der lntemetnutzer Suchbegriffe
eingeben kann. Auf entsprechende Anfrage gibt der
Suchdienst als Ergebnisse wiederum Hyperlinks zu
Presseberichten auf anderen Internetseiten als
Linksammlung an. Daneben besteht eine Suchmöglichkeit
nach Kategorien. Dabei werden in einer nach Kategorien
geordneten Link-Übersicht die (nach Algorithmen
bestimmten) relevantesten Nachrichten in Gestalt einer
kontinuierlich aktualisierten Linkliste vorgehalten.
Diese
Linklisten werden in automatisierten Vorgängen
zusammengestellt und ständig aktualisiert. Die hinter
diesem Suchdienst stehende Technik bedient sich
verschiedenster Softwareprogramme (sog. Crawler), mit
deren Hilfe Seiten des Internets nach den gewünschten
Suchbegriffen abgesucht werden. Findet die Software den
gesuchten Begriff, erteilt sie eine Meldung an die
Suchmaschine. Deren Programme suchen eine bestimmte
Anzahl von Internetseiten nach den definierten
Nachrichten ab. Die Programmierung ist so eingerichtet,
dass das Programm selbständig die Überschrift eines
gefundenen Artikels und einen Teil des Artikels an die
Suchmaschine zurückmeldet; dabei wird die Überschrift
technisch als Link ausgestaltet, während Textfragmente
unterhalb des Hyperlinks angezeigt werden, um dem
Benutzer der Suchmaschine eine erste Vorschau auf den
Zielartikel zu gewähren.
In
entsprechender Weise suchen die der Suchmaschine
zugrunde liegenden Programme auch Fotografien aus dem
Internet heraus. Die Algorithmen der Suchmaschine sind
so eingestellt, dass sie die gefundenen Fotos in
verkleinerter Wiedergabe als sog. „thumbnails“ (also in
der Größe eines „Daumennagels“) in die dem Benutzer der
Suchmaschine übermittelten Linklisten mit aufnehmen. Für
das Aussehen der sich dabei ergebenden Internetseiten
unter der Domain <www.news......de> wird auf die Anlagen
ASt 2 — ASt 7, dort jeweils a) verwiesen.
Die aus den
Anlagen ersichtlichen verkleinerten Fotos haben eine
geringere Auflösung als die von der Suchmaschine im Netz
gefundenen Originalfotos. So sind beispielsweise für ein
Foto des Außenministers Joschka Fischer in der
-Linkliste (Anlage AG 4) 4.640 Pixel = 13.920
Byte ausgewiesen, für das diesem verkleinerten Foto
zugrunde liegende Originalfoto auf der Internetseite der
Bildzeitung (Anlage AG 5) dagegen 29.000 Pixel =
87.000 Byte. Die sichtbare Folge dieser technischen
Unterschiede ist, dass die optische Auflösung der „thumbnails“
gering ist, so dass in dem Fall, dass sie ihrerseits
vergrößert wiedergegeben werden, das Bild weniger scharf
erscheint und nicht die gleiche Fotoqualität aufweist
wie das Original.
Die Anzeige
der „thumbnails“ auf der News-Seite erfolgt unabhängig
davon, ob bei Betätigung des dem jeweiligen „thumbnail“
unterlegten Links das Originalfoto auf der verwiesenen
Seite noch eingestellt ist. Das Originalfoto kann
zwischenzeitlich entfernt worden sein (vgl. beispielhaft
Anlagen ASt 6 und ASt 7, jeweils a) und b)), Die
Antragstellerin wurde kurz vor dem 11.7.2003 auf das
unmittelbar zuvor gestartete Angebot <www.news,‘ de>
aufmerksam. Mit Schreiben vom 11.7.2003 (Anlage ASt 13)
wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1)
darauf hin, dass unter dem Angebot <news…..de> auch
solche Fotos und Grafiken in verkleinerter Form
wiedergegeben seien, an denen sie, die Antragstellerin,
die ausschließlichen Rechte innehabe. Sie forderte die
Antragsgegnerin zu 1) auf, eine solche Nutzung zu
unterlassen.
Diese
antwortete mit E-Mail vom 14.7.2003 (Anlage ASt 14), in
der es heißt: „Vielen Dank für Ihr Fax bezüglich
unserer Nutzung von dpa-Material auf News. Wir haben
diese Informationen an unsere Rechtsabteilung in den USA
weitergeleitet…“. Am folgenden Tag kündigte die
Antragsgegnerin zu 1) Telefonanrufe der Mitarbeiter der
Antragsgegnerin zu 2) beider Antragstellerin an (E-Mail
Anlage ASt 15).
Vergleichsgespräche zwischen der Antragstellerin und der
Antragsgegnerin zu 1 führten zu keinem Erfolg. Die
Antragsgegnerin zu 2) teilte den Mitarbeitern der
Antragsgegnerin zu 1) intern mit, dass ohne Präjudiz für
die Sach- und Rechtslage an einem Vorschlag zur Änderung
der Suchmaschinenprogrammierung gearbeitet und
insbesondere die Möglichkeit geprüft werde, die
Suchmaschine Fotos mit den Bezeichnungen „……“ oder
„………….“ herausfiltern zu lassen; der Text wurde von den
Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1) an die
Antragstellerin zur Kenntnis weiter geleitet (3 E-Mails
Anlage ASt 16). Eine Einstellung des Nachrichtenangebots
auf <www.news.........de> erfolgte nicht.
Die
Antragstellerin sieht in dem Suchdienst-Angebot der
Antragsgegner eine Verletzung eigener Nutzungsrechte an
den Pressefotos und Grafiken aus ihrem Angebot und
beruft sich für ihr Unterlassungsbegehren einerseits auf
den Lichtbildschutz nach §§ 72, 97 UrhG, andererseits
auf §§ 1 und 3 UWG. Dabei gehe es ihr nicht darum, den
Antragsgegnern die Verlinkung als solche zu verbieten.
Entscheidend für die Rechtsverletzung sei, dass die
Antragsgegner den lntemetnutzer nicht nur im Wege des
Links auf ein anderweitiges (zulässiges)
Veröffentlichungsangebot weiterleiteten, sondern
stattdessen zusätzlich auch die Fotos selbst auf ihren
Internetseiten vervielfältigten und dort zum Abruf
bereit hielten. Der Einwand der Antragsgegner, dass die
Originalbilder nur verkleinert wiedergegeben würden, sei
nicht erheblich, denn auf die Verkleinerung komme es für
den Urheberrechtsverstoß nicht an. Insbesondere seien
die Abbildungen keineswegs in solchem Maß verkleinert,
dass man darauf das Original nicht mehr erkennen könnte.
Die
Antragstellerin beantragt,
es den
Antragsgegnerinnen bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,
Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)
zu
verbieten,
Fotos
und/oder Grafiken, die aus dem Angebot der
Antragstellerin stammen, zu vervielfältigen oder
vervielfältigen zu lassen, insbesondere solche Fotos
oder Grafiken im Internet zum Abruf bereitzuhalten.
Die
Antragsgegnerinnen beantragen,
den
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die
Antragsgegnerin zu 1) stellt ihre Passivlegitimation in
Abrede. Sie sei weder an der inhaltlichen Gestaltung der
lnternetseite <…….de> noch an deren Betrieb oder an den
auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen
einer Suchmaschine beteiligt, beides mache die
Antragsgegnerin zu 2).
Im Übrigen
halten die Antragsgegnerinnen den Suchdienst unter der
URL <www.news.......de> für zulässig. Sie nehmen für
ihre Auffassung das im Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung und der Abfassung der
Entscheidung der Kammer allein als Pressemitteilung
veröffentlichte Urteil des BGH vom 17.7.2003 (Az.: 1 ZR
259/00) in der Sache „Paperboy“ in Anspruch. Sie machen
geltend, in jenem Verfahren habe bereits das OLG Köln
als Vorinstanz (ZUM 2001, 414 ff.) eine bloß
fragmentarische Wiedergabe von Textteilen aus öffentlich
zugänglichen Nachrichtenangeboten im Internet nicht als
urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung solcher
Nachrichtentexte angesehen. Dies müsse in entsprechender
Weise auch vorliegend für die sog. „thumbnails“ gelten,
bei denen es sich nur um verkleinerte Wiedergaben der
Originalfotos handele, also allenfalls um „Werkteile“,
Des Weiteren habe der BGH in seiner Entscheidung
ausgeführt, dass es sich bei dem Setzen eines Deeplinks,
also eines Links auf eine unterhalb der Homepage eines
anderen Anbieters liegende Internetseite, nicht um eine
urheberrechtlich relevante Nutzung handele. Jedenfalls
dann, wenn die Verlinkung ohne eine Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen erfolge, müsse sie von dem anderen
Anbieter hingenommen werden, da er selbst diesen Zugang
eröffnet habe. Auf welche Weise die Linksuche technisch
erfolge, sei nicht entscheidungserheblich.
Auch der
Umstand, dass die Deeplinks in Form von „thumbnails“
gestaltet sein, mache sie nicht unzulässig. Denn bei den
„thumbnails“ handele es sich lediglich um eine
Visualisierung des darunter verborgenen Links. Dem
Nutzer werde vor der Linkbetätigung angezeigt, auf was
für einen Inhalt der Link führe. Dies diene dem
Informationsinteresse des Nutzers und bewege sich
innerhalb der vom BGH gebilligten Linkfunktion. Diese
Bewertung sei im Übrigen schon deshalb geboten, weil es
ansonsten zu einer Ungleichbehandlung zwischen den nach
der BGH-Paperboy-Entscheidung zur Hinnahme der
Verlinkung verpflichteten Textautoren einerseits mit den
Fotografen andererseits käme.
Der
Paperboy-Entscheidung des BGH seien weiter
grundsätzliche Erwägungen zur besonderen Bedeutung des
Allgemeininteresses an der Funktionsfähigkeit des
Internets und der Bedeutung~ gerade von
Nachrichtensuchdiensten für diese Funktionsfähigkeit zu
entnehmen. Die Ausführungen des BGH kämen im Ergebnis
einer Güterabwägung gleich, nach der der einzelne
Rechteinhaber, der für seine Inhalte das Internet nutze,
Beschränkungen aufgrund des Allgemeininteresses an der
Funktionsfähigkeit des Netzes dulden müsse. Eine solche
Güterabwägung sei auch im vorliegenden Fall vorzunehmen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Interessen der
Antragstellerin durch die Wiedergabe ihrer Fotos als „thumbnails“
letztlich nicht beeinträchtigt, sondern sogar gefördert
würden, nämlich dadurch, dass für den Internet-Nutzer
ein zusätzlicher, visualisierter Anreiz gesetzt werde,
Angebote, auf denen die Fotos der Antragstellerin mit
deren Genehmigung eingestellt seien, aufzusuchen. Dies
führe zu einem vermehrten „Verkehr“ auf den Seiten der
Kunden und damit ggf. zu höheren Lizenzeinnahmen der
Antragstellerin. Jedenfalls würden ihre Interessen an
einer Verwertung der Originale durch die „thumbnail“-Nutzung
nicht beeinträchtigt. Deren Funktion bestehe nicht
darin, dem lnternetnutzer einen „Werkgenuss“ zu
ermöglichen und sei auch gar nicht erreichbar, da die
Wiedergabequalität der „thumbnails“ mangels
ausreichender digitaler Informationen zu schlecht sei
und daher jedweder ästhetischer Absicht entbehre. Die „thumbnails“
dienten allein dem Zweck, die Funktionsfähigkeit einer
Suchmaschine im Internet zu gewährleisten; sie seien als
Werkzeug zur Indexierung von Suchergebnissen gedacht, um
den Zugang zu Informationen im Netz zu erleichtern. Dem
Umstand, dass die »thumbnails“ nicht nur einen
Ausschnitt, sondern das gesamte Originalbild in
verkleinerter Form zeigten, komme keine entscheidende
Bedeutung bei. Das ergebe sich schon aus systematischen
Erwägungen. So. sei etwa auch im Zusammenhang mit § 51
Nr. 2 UrhG, vielfach die Nutzung gesamter Bilderwerke
gerechtfertigt.
Die danach
vorzunehmende Interessenabwägung entspreche auch der
internationalen Rechtsentwicklung, wie sie sich aus
einem Urteil des United States Court Of Appeals For The
Ninth Circuit vom 7.7.2003 in der Rechtssache Kelly
v. Arriba Soff Corp. (Anlage AG 9) &gebe. Das
US-amerikanische Berufungsgericht habe bei gleichem
Sachverhalt die „thumbnail“-Nutzung als sog. „fair use“
für rechtmäßig gehalten, weil sie der Funktionsfähigkeit
des Internets diene, ohne die Auswertungsmöglichkeiten
des Fotorechteinhabers einzuschränken. Eine solche
Interessenabwägung müsse bei richtigem Verständnis der
Paperboy-Entscheidung des BGH auch nach deutschem Recht
vorgenommen werden und zu einem Ergebnis entsprechend
ihrer Auffassung führen.
Die
Antragsgegner wenden schließlich ein, der Erlass der
einstweiligen Verfügung sei unverhältnismäßig, weil er
aufgrund der technischen Gegebenheiten praktisch
bedeute, dass die Antragsgegnerin zu 2) „thumbnails“
auch nicht mehr von Fotos anderer Rechteinhaber zur
Verfügung stellen könne, die mit einer derartigen
Nutzung einverstanden seien. Denn die Suchergebnisse
würden voll automatisch erstellt; eine redaktionelle
Bearbeitung finde nicht statt. Die Algorithmen der
Suchmaschine könnten aber nicht zwischen solchen Fotos,
an denen die Antragstellerin Rechte innehabe, und den
Fotos anderer Rechteinhaber unterscheiden.
Für die
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind,
sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
5.9.2003 verwiesen.
E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Das Landgericht Hamburg ist zur Entscheidung örtlich und
international nach § 32 ZPO zuständig, da das
streitgegenständliche Internetangebot in Deutschland
abgerufen werden kann und auch zum hiesigen Abruf
bestimmt ist.
Der von der
Antragstellerin gestellte Unterlassungsantrag ist auch
hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Zwar bezieht sich die Umschreibung der Fotos als
„aus dem Angebot der Antragstellerin“ (stammend) nicht
auf konkrete Klage- und Verletzungsmuster, sondern
betrifft eine Vielzahl von Fotos. Gleichwohl ist eine
solche Tenorierung jedenfalls im vorliegenden Fall
hinreichend, da strengere Anforderungen der
Antragstellerin eine Rechtsverfolgung sonst unmöglich
gemacht hätten. Bei den im Suchdienst-Angebot <www…….news.de>
verwendeten Fotos handelt es sich um solche, die Bezüge
zu tagesaktuellen Meldungen haben und auf tagesaktuellen
Internetseiten wiedergeben werden. Deshalb werden sowohl
das Originalfotoangebot der Antragstellerin als auch das
Linkangebot der Antragsgegner ständig aktualisiert.
Würde man der Antragstellerin auferlegen, ihren
Unterlassungsantrag auf konkrete Fotos zu beschränken,
so könnte sie im Ergebnis nur solche
Verletzungshandlungen verfolgen, die bereits
stattgefunden haben. Das würde eine Rechtsverkürzung für
die Antragstellerin bedeuten. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich insofern von anderen Fällen, in denen
eine Vielzahl Von Schutzgegenständen genutzt werden und
in denen die Frage, welche Schutzgegenstände betroffen
sein können, sich anhand bestimmbarer Kriterien
eingrenzen lässt. Das ist vorliegend nicht möglich. Die
Frage, ob im Streitfall ein von den Antragsgegnerinnen
genutztes Foto zum ‚Angebot“ der Antragstellerin gehört.
ist daher ausnahmsweise im Vollstreckungsverfahren zu
überprüfen.
II.
Der Antrag
auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat auch in der
Sache Erfolg. Der Verfügungsgrund steht zwischen den
Parteien nicht im Streit und der Verfügungsanspruch
folgt aus § 97 Abs. 1 5. 1 UrhG. Hierzu im
Einzelnen:
1. Die
Antragstellerin begehrt Schutz für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Entstehung und Umfang des
urheberrechtlichen Schutzrechtes richten sich nach dem
aus dem Territorialitätsgrundsatz abgeleiteten
Schutzlandprinzip nach dem Recht desjenigen Staates, für
den der Schutz beansprucht wird (vgl. z.B. Möhring/Nicolini/Hartmann,
UrhG, 2. Aufl. 2000, vor § 120 Rz. 2, 4,9-10 m.w.N.),
also nach deutschem Recht.
Danach
genießen die Fotos aus dem Angebot der Antragstellerin
entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
5 UrhG oder als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1
UrhG Schutz nach dem UrhG mit der Folge, dass zunächst
den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen
Nutzungsrechte daran nach den §~ 15 ff UrhG zustehen.
Dass die
Fotografen die sich daraus ergebenden Rechte für die
Print- und Online-Nutzung für die im Angebot der
Antragstellerin stehenden Fotos dieser übertragen worden
sind, ist nicht im Streit.
2. Soweit
es im Rahmen des Internetangebots der Antragsgegner
(beispielhaft ersichtlich aus den Anlagen ASt 2 a), 3
a), 4 a), 5 a), 6 a), 7 a)) zur Eröffnung der
Abrufmöglichkeit für Fotos der Antragstellerin und zu
deren Übermittlung durch den Abrufdienst <www.news......de>
kommt, sind die deutschen ausschließlichen
Nutzungsrechte der Antragstellerin bzgl. der Verwertung
durch öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung
berührt.
a) Für die
Verwertung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung
kommt es dabei nicht darauf an, an welchen Orten etwaige
elektronische Kopien durch die Antragsgegnerin zu 1)
oder 2) auch nur vorübergehend gespeichert worden sind.
Deshalb ist insofern nicht erheblich, dass derartiges
auf Servern in den USA stattfindet. Das für das deutsche
Territorium bestehende Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung ist bereits durch das Bereitstellen
einer Möglichkeit zum Abruf auch vom Inland aus berührt.
Teil des Nutzungstatbestands ist die Zugänglichmachung
als solche.
Zwar fehlte
im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insofern eine
gesetzliche Regelung, denn das bereits verabschiedete
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
lnformationsgesellschaft war bis zum 05.09.2003 noch
nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden und daher
noch nicht in Kraft getreten. Das Verwertungsrecht der
öffentlichen Zugänglichmachung ist daher für den
vorliegenden Fall (noch) entweder als unkörperliche
Verbreitung gem. § 17 UrhG analog, als Unterform einer
Sendung i. S. v. § 20 UrhG analog oder als unbenanntes
Verwertungsrecht. im Sinne von § 15 Abs. 1 oder Abs. 2
UrhG anzusehen. Im Ergebnis besteht aber in
Rechtsprechung und Lehre Einigkeit, dass das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung ein eigenständiger
Verwertungstatbestand ist, der dem Urheber zusteht, und
dass dies auch für dem Urheber gleichgestellte
Lichtbildner i.S.v. § 72 Abs. 2 UrhG gelten muss. Dies
ergibt sich auch aus der Notwendigkeit zur Umsetzung von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG1, der
die Einführung eines derartigen Verwertungsrechts für
das nationale Rechte der EG-Mitgliedstaaten vorschreibt.
Nach der von
der Kammer vertretenen Auffassung ist der
Nutzungstatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung u.
a. dann erfüllt, wenn Inhalte in einer solchen Weise in
das Netz eingestellt werden, dass sie auf einen
Speicherort (Server) gespeichert werden („uploading“)
und Dritten überein Netzwerk (z.B. Internet) der Zugriff
auf die gespeicherten Inhalte ermöglicht wird (,‚making
available“), so dass für diese Dritten von einem anderen
Ort aus, der an das Netzwerk angeschlossen ist, eine
Möglichkeit zum Abruf der Daten besteht, ohne dass es
darauf ankommt, ob ein solcher Abruf tatsächlich erfolgt
(sei es in Form des kurzzeitigen Einlesens in den
Arbeitsspeicher, sog. „browsing“, sei es in Form einer
auf längere Zeit angelegten Speicherung, dem sog. „downloading“).
Insofern handelt es sich bei der öffentlichen
Zugänglichmachung um Verwertungs- bzw.
Nutzungshandlungen, die über eine Distanz erfolgen: Als
Handlungsort kann der Ort des „uploading“ angesehen
werden, als Erfolgsort jeder Ort, an dem eine
Abrufmöglichkeit besteht. Beide Orte können (wie im
vorliegenden Fall) in unterschiedlichen Hoheitsgebieten
liegen, so dass eine grenzüberschreitende Nutzung
gegeben ist. in derartigen Fällen bedarf es für die
Festlegung des anwendbaren Rechts einer räumlichen
Zuordnung. Deutsches Urheberrecht ist berührt, wenn der
Nutzungstatbestand zumindest mit einem wesentlichen Teil
auch im Inland als dem Schutzland erfüllt ist. Für das
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung stellt der
tatbestandsmäßige Erfolg, nämlich das Bestehen einer
Abrufmöglichkeit, einen solchen wesentlichen Teil des
Nutzungstatbestandes und damit einen ausreichenden
lnlandsbezug dar. Die Frage, ob ein vom Content-Anbieter
erklärter Vorbehalt bzgl. Abrufen aus dem Inland zum
Ausschluss der Anwendbarkeit inländischen Rechts führt,
kann hier offen bleiben, denn das streitige
Suchdienstangebot, das in deutscher Sprache verfasst
ist, richtet sich gerade auch an den lntemetnutzer in
Deutschland.
Die
Antragsgegner können sich auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, es handele sich bei den „thumbnails“ lediglich
um einen „Deeplink“, den der BGH in seiner
Paperboy-Entscheidung für urheberrechtlich nicht
erheblich erachtet habe. Nach der Pressemitteilung des
BGH vom 18.07.2003 hatte der Bundesgerichtshof allein
die Zulässigkeit des Linksetzens als solchen zu
beurteilen und daher zu entscheiden, ob die bloße
technische Verkürzung des Aufrufs einer verwiesenen
Seite überhaupt eine Nutzung der dort eingestellten
Inhalte bedeute, Davon zu unterscheiden ist aber die
Frage, ob es auf der verweisenden Seite selbst
schon zu einer Nutzung urheberrechtlich relevanter
Inhalte kommt, denn in einem solchen Fall liegt bereits
darin eine öffentliche Zugänglichmachung. Das ist für
die streitgegenständlichen
„thumbnails“ der Fall, denn ihre Zugänglichmachung auf
der Seite <www.news...... de> ergibt sich bereits
daraus, dass sie selbst unmittelbar beim Aufruf dieser
Seite sichtbar werden, und zwar unabhängig davon, ob im
Zeitpunkt des Aufrufs auf den durch den Link verwiesenen
Seiten dort die Originalbilder noch abrufbar sind; dies
hat die Antragstellerin mit den Anlage ASt 6 und ASt 7
jeweils a) und b) glaubhaft gemacht und wird von den
Antragsgegnerinnen nicht in Abrede genommen.
b) Auch
das deutsche Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin
ist berührt. Eine Vervielfältigung der durch den
Suchdienst <www.news........de>
übermittelten „thumbnails“ findet jedenfalls im
Arbeitsspeicher der im Inland befindlichen Rechner der
den Suchdienst nutzenden lnternetnutzer statt. Für diese
Vervielfältigungen ist das UrhG als Schutzlandrecht am
Ort der Speicherung anwendbar.
3. Beide
Antragsgegnerinnen sind für die inländische öffentliche
Zugänglichmachung und für die Erststellung der
Vervielfältigungen in den Arbeitsspeichern der
lnternetnutzer zumindest verantwortlich und daher passiv
legitimiert. Die Frage der Passivlegitimation richtet
sich ebenfalls nach deutschem Recht als dem für beide
Nutzungstatbestände anwendbaren Schutzlandrecht.
a) Die
Antragsgegnerin zu 2) ist unstreitig für die öffentliche
Zugänglichmachung der „thumbnails“ im Inland
verantwortlich. Auch die Frage der Passivlegitimation
unterliegt dem Schutzlandrecht, hier also deutschem
Recht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die
Internetsuchmaschine „……….. “ von der Antragsgegnerin zu
2) betrieben wird, mithin die im Inland bestehende
Abrufmöglichkeit von der Antragsgegnerin zu 2)
geschaffen wird. Dass die dafür erforderlichen
technischen Voraussetzungen und Programmierhandlungen
sowie der etwaige
„upload“ außerhalb Deutschlands stattfinden, steht der
Anwendung deutschen Rechts zur Beurteilung der
inländischen Abrufmöglichkeit als
Zugänglichmachungserfolg nicht entgegen.
Auch die
Antragsgegnerin zu ‘1) ist insofern passiv legitimiert.
Nach dem deutschem Urheberrecht ist als Verletzer nicht
nur derjenige verantwortlich, der selbst unmittelbar die
Rechtsverletzung kausal adäquat herbeiführt, sondern
auch derjenige, der willentlich und adäquat kausal an
der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitwirkt (Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rz. 20). Diese
Voraussetzung ist für die Antragsgegnerin zu 1) erfüllt.
Die
Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die
Antragsgegnerin zu 1) nicht allein als Anzeigenagentin
für ein im Übrigen allein von der Antragsgegnerin zu 2)
betriebenes Unternehmen tätig ist, sondern im
Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 2) aus eigenem
wirtschaftlichen Interesse die Suchmaschine mit
betreibt. Hierfür spricht schon der Unternehmenszweck,
wie er sich mit Publizitätswirkung aus dem
Handelsregisterauszug (Anlage ASt 10) ergibt, nach
welchem die Antragsgegnerin zu 1) eben nicht allein als
Maklerin für Anzeigenwerbung, sondern im Bereich der
„Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet“ tätig
ist. Dass sie hierbei über das reine Anzeigengeschäft
hinaus administrative Aufgaben gerade auch hinsichtlich
des Betriebs der im Internet aufrufbaren Suchmaschine
übernimmt, ergibt sich daraus, dass für die Domain
c~ .de> die Antragsgegnerin zu 2) mit der
deutschen Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) als
Domaininhaber genannt und als administrativer
Ansprechpartner hinsichtlich der Domain einer
Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1) ebenfalls mit
der deutschen Hamburger Anschrift genannt wird. Beide
Adressnennungen wären nicht erforderlich, wenn sich die
Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) auf die Vermittlung
des Anzeigengeschäfts beschränken würde. Dass die
Antragsgegnerin zu 1) auch tatsächlich über diesen
Bereich hinaus agiert, ergibt sich auch aus der
vorprozessualen Korrespondenz. In der E-Mail vom
14.7.2003 (Anlage ASt 14) bezeichnet der Mitarbeiter der
Antragsgegnerin zu 1) das von der Antragstellerin
abgemahnte Suchdienst-Angebot als „unsere Nutzung“ und
kündigt an, den Vorgang „an unsere Rechtsabteilung in
den USA“ abzugeben. Schon damit gab er zu erkennen, dass
die Antragsgegnerin zu 1) sich zumindest
mitverantwortlich für die abgemahnte Nutzung fühlte.
Darüber hinaus wurden die Vergleichsverhandlungen nach
interner Absprache zwischen den Antragsgegnerinnen nach
außen von der Antragsgegnerin zu 1) geführt.
b) Die
Antragsgegnerinnen sind wegen des gemeinschaftlichen
Betriebs der Seite <www.news......de> auch für die
Vervielfältigungen in den Rechnern der die Seite
besuchenden lnternetnutzer verantwortlich. Die
Antragsgegnerinnen haften insofern jedenfalls als
Veranlasser oder mittelbarer Verletzer. Die Abgrenzung
kann im Einzelnen offen bleiben.
Die
Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen resultiert
daraus, dass sie nicht allein Links zu den Originalfotos
versenden, sondern die „thumbnails“ unmittelbar auf
ihrer Seite zugänglich machen, mithin als Anbieter eines
sog .„contents“ (Inhalts) haften, den sie sich durch
Einstellung auf ihre eigenen Seiten zu eigen gemacht
haben. Welches diese zum Abruf bereit gestellten Inhalte
sind, ist dem einzelnen lnternetnutzer vor Aufruf der
Internetseite <www.news......de> nicht erkennbar.
Insbesondere braucht er nicht damit zu rechnen, dass die
Antragsgegnerinnen Fotos in einer Weise bereitstellen,
für die sie keine Nutzungsrechte erworben haben.
Insofern besteht, soweit eine unautorisierte
Zugänglichmachung vorliegt, ein überlegenes Wissen der
Antragsgegnerinnen, welches ihr Angebot zumindest als
Veranlasserhandlung. wenn nicht als Ausnutzung eines
Werkzeugs unter Inkaufnahme der Erstellung von
Vervielfältigungsstücken erscheinen lässt.
4. Die
nach den vorstehenden Ausführungen von den
Antragsgegnerinnen zu verantwortende Abrufmöglichkeit
der „thumbnails“ und die Erstellung entsprechender
Arbeitsspeicherkopien verletzt die Antragstellerin in
ihren Verwertungsrechten an den Originalfotos. Dem steht
nicht der Umstand entgegen, dass die „thumbnails“ eine
starke Verkleinerung der Originale darstellen.
a) Auch
die Frage, inwiefern die inländische öffentliche
Zugänglichmachung und Vervielfältigung unter Veränderung
des Schutzgegenstandes die Rechte am
Originalschutzgegenstand beeinträchtigt, unterliegt
allein dem Schutzlandrecht, mithin vorliegend den~
deutschen Recht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die
verkleinerte Vervielfältigung und ein etwaiges „uploading“
der „thumbnails“ in den USA nach der dortigen „fair use
doctrine“ (vgl. zu ihr Möhring/Schulze/UlmerfZweigert,
Quollen des Urheberrechts, Loseblattsammlung,
Ergänzungslieferung Stand Januar 2003, Band 6, USA/l 5.
15 f. und USAfII 5. 19 f.) zulässig waren, worauf
allerdings die Ausführungen im von den
Antragsgegnerinnen eingereichten US-amerikanischen
Gerichtsurteil (Anlage AG 9) hindeuten.
Wird ein im
Ausland nach dortigem Recht zulässigerweise veränderter
Schutzgegenstand anschließend über das Internet auch zum
Abruf im deutschen Inland zugänglich gemacht und werden
hierdurch inländische Vervielfältigungen veranlasst, so
richtet sich dieser Vorgang, soweit der Schutz für das
deutsche Territorium in Anspruch genommen wird, allein
nach dem deutschen Schutzlandrecht. Dies ergibt sich aus
der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 121, 319, 324 if — The
Doors) zum Verbietungsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG vor
Einführung des § 75 Abs. 2 UrhG. Danach war die
Rechtswidrigkeit von im Ausland hergestellten
Vervielfältigungsstücken nicht nach dem dortigen Recht,
sondern nach dem Recht am inländischen Verbreitungsort,
also nach dem UrhG zu bestimmen. Diese vom BGH
entwickelte Anknüpfung ist im vorliegenden Fall
entsprechend anzuwenden (vgl. zur Möglichkeit einer
entsprechenden Anwendung Möhring/NicolinilHartmann, vor
§ 120 Rz. 25 zu § 96 Abs. 1 UrhG).
b) Die
öffentliche Zugänglichmachung der „thumbnails“ stellt
nach dem maßgeblichen deutschen Rächt eine Nutzung der
Originalfotos der Antragstellerin dar. Dem steht nicht
entgegen, dass die „thumbnails“ gegenüber den Originalen
stark verkleinert und mit einer viel gröberen Auflösung
zum Abruf bereitgehalten werden. Denn trotz dieser
Veränderungen ist die Schwelle zur freien Benutzung .5v.
§ 24 UrhG nicht erreicht.
Die
öffentliche Zugänglichmachung eines Schutzgegenstands in
veränderter Form stellt grundsätzlich eine öffentliche
Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstandes
dar. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie zu § 16
Abs. 1 UrhG. Danach ist eine „Vervielfältigung“ nicht
nur die identische Wiedergabe, sondern auch die
Festlegung eines Werks in veränderter Form (BGH GRUR
1999, 529, 530 — Explosionszeichnungen; Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 16 Rz. 8 m.w.N.).
Insofern führt § 23 UrhG zu einer Erweiterung des
Schutzumfangs, der den Urheber gegen Nutzungen seines
Werks in umgestalteter Form schützt (vgl. Loewenheim a.
a. O. zum Vervielfältigungsrecht).
Die „thumbnails“
stellen unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. Für
eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG wäre
erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise
benutzt worden wären, dass die den Originalen
entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart
neu geschaffener Werke verblassen. Das ist jedoch schon
deshalb nicht der Fall, weil den „thumbnails“ selbst
keine eigenschöpferischen Züge innewohnen. Das ergibt
sich bereits aus ihrem Herstellungsvorgang. Die
Verkleinerungen werden durch vollständig automatisiertes
Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion der Datenmenge
geschaffen, ohne dass eine redaktionelle Gestaltung
stattfindet. Insofern können die „thumbnails“ von
vornherein kein neues Werk i.S.v, § 2 Abs. 1 Nr. UrhG
sein, da die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche
~persönliche“ Schöpfung nicht gegeben ist. Der
Verkleinerung liegt zwar ein von Menschenhand
geschaffenes Softwareprogramm zugrunde. Eine persönliche
Gestaltung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn
der Einsatz von Computerprogrammen gerade zu dem Zweck
einer künstlerisch-schöpferischen Gestaltung erfolgt.
Einen solchen Einsatz stellen die Antragsgegnerinnen
jedoch selbst in Abrede, denn sie machen geltend, dass
die „thumbnails“ gerade keiner ästhetischen Funktion
dienten, sondern lediglich lnformationszwecken als
visualisierter Pfad zu den an anderer Stelle abrufbaren
Originalen dienten. Für eine mit dieser Zielsetzung
geschaffene rein mechanische Gestaltung muss ein
Urheberrechtsschutz i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG von
vornherein ausscheiden. Dann aber ist auch § 24 Abs. 1
UrhG nicht anwendbar (Schricker/Loewenheim, § 24 Rz. 9
m.w.N.).
Auch
unabhängig von § 24 UrhG entfernt sich die Nutzung als „thumbnail“
nicht ausreichend weit von der Erscheinung der
Originalfotos, als dass man von einer urheberrechtlich
nicht mehr relevanten Nutzung sprechen könnte. Denn bei
allen von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken aus
dem Internetauftritt der Antragsgegnerinnen (Anlagen ASt
2 bis ASt 7) weisen auch die „thumbnails“ die prägenden
Züge der zugehörigen Originalfotos aus, wenn auch in
verkleinerter Form. Der Umstand, dass nicht mehr alle
Details genau erkennbar sind, ist unerheblich. Es mag
zwar bei der Vielzahl der möglichen Nutzungshandlungen
nicht von vornherein auszuschließen sein, dass in
Einzelfällen die Datenreduktion der Originalfotos dazu
führt, dass diese in den „thumbnails“ nicht wieder zu
erkennen sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass es vermehrt zu solchen Fällen kommt, besteht aber
jedenfalls nicht; denn die Antragsgegner nehmen ja
ausdrücklich für sich in Anspruch, mittels der „thumbnails“
einen „visualisierten Pfad“ auf die verwiesenen Inhalte
gestalten zu wollen. Ein solcher Pfad erfüllt aber nur
dann vollständig seine Funktion, wenn er den Inhalt, zu
dem er führen soll, bereits »den Umrissen nach“
erkennbar lässt. Einzelne Ausnahmen mögen im
vorliegenden Verfahren im etwaigen
Vollstreckungsverfahren zu klären sein.
Die
Antragsgegnerinnen können nicht mit Erfolg darauf
verweisen, diese Bewertung führe zu einer
Ungleichbehandlung von Foto- und Textnutzung. Sofern sie
geltend machen, der BGH habe in der
Paperboy-Entscheidung die Wiedergabe einzelner
Textzeilen nicht als das Urheberrecht verletzende
Vervielfältigung angesehen, ist der vom BGH entschiedene
Fall nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Hier
geht es nicht um für sich genommen nicht geschützte
Textteile aus einem geschützten Gesamttext, sondern um
die „thumbnails“, die nicht nicht nur Auszüge oder Teile
aus den Originalfotos übernommen haben, sondern die
Originalfotos insgesamt übernehmen und daher auch die
das Originalfoto insgesamt prägenden Gestaltungsmerkmale
- wenn auch in verkleinerter Form - wiedergeben, mithin
nur unselbständige Bearbeitungen des geschützten Fotos
darstellen.
5. Die
Nutzung durch die Antragsgegnerinnen ist widerrechtlich.
Die
Antragsgegnerinnen können sich insbesondere nicht mit
Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin und ihre
Kunden hätten der Nutzung der Originalfotos in Form von
„thumbnails“ als Link-Gestaltungen zugestimmt, weil die
Originalfotos mit Zustimmung der Antragstellerin auf den
Internetseiten der Kunden veröffentlicht worden seien.
Die
Antragsgegnerinnen können sich insbesondere nicht mit
Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin und ihre
Kunden hätten der Nutzung der Originalfotos in Form von
„thumbnails“ als Link-Gestaltungen zugestimmt, weil die
Originalfotos mit Zustimmung der Antragstellerin auf den
Internetseiten der Kunden veröffentlicht worden seien.
Dabei kann
offen bleiben, inwiefern konkludente Zustimmungen dem
Verhalten der Kunden einerseits und der Antragstellerin
andererseits überhaupt zu entnehmen sind, sofern es um
die Verlinkung auf die Seiten der Kunden als solche
geht. Insofern mögen die Ausführungen des BGH in der
Paperboy-Entscheidung dahin zu bewerten sein, dass
derjenige, der sich mit eigenen Inhalten selbst ins
Internet begibt, sich mit einer Verlinkung auf diese
Inhalte abfinden muss, auch wenn sie als Deepverlinkung
erfolgt. Der BGH hatte aber nicht über die Frage zu
entscheiden, ob der Nutzungsberechtigte damit auch jede
Form der grafischen Gestaltung des Links hinnehmen muss.
Nach der Überzeugung der Kammer ist auch für die Prüfung
einer etwaigen Einwilligung zwischen der Linksetzung als
solcher einerseits und der grafischen Gestalt des Links
andererseits zu differenzieren. Liegt in letzterer eine
eigenständige Nutzungshandlung, die noch dazu unabhängig
davon erfolgt, ob bei Betätigung des Links das
Originalmaterial auf der verwiesenen Seite überhaupt
noch aufrufbar ist, so bedarf der den Link Setzende
hierfür einer eigenständigen Einwilligung des
Schutzberechtigten.
Es kann
offen bleiben, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zu
machen sind, wenn eine Verlinkung technisch nicht anders
möglich ist als unter gleichzeitiger zusätzlicher
Nutzung auf der verlinkenden Seite. Jedenfalls für den
vorliegenden Fall ist unstreitig, dass keine technische
Notwendigkeit besteht, die Links zu den Originalfotos
grafisch als „thumbnails“ zu gestalten. Vielmehr wäre
auch eine Gestaltung z.B. mit den Worten „Hierzu ein
Foto!“ mit der für Links typischen blauen Einfärbung und
Unterstreichung möglich.
6. Die
Antragsgegnerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, die Nutzung der Fotos als „thumbnails“ sei aus
einem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des
Internets heraus als rechtmäßig anzusehen. Insbesondere
ist auch dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
bekannt gewordenen Inhalt der BGH-Entscheidung im Fall
„Paperboy“ eine solche Rechtfertigung nicht zu
entnehmen.
Aus der
Presseerklärung des BGH vom 18.7.2003 ergibt sich
lediglich eine Aussage des Gerichts dahin, dass die
Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von
Hyperlinks grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen
werden müsse, wenn diese lediglich den Abruf vom
Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen erleichterten. Diese Ausführungen
beziehen sich allein auf die Deepverlinkung als solche
und bringen lediglich den Rechtsgedanken des Verbots
eines widersprüchlichen Verhaltens zum Ausdruck:
Derjenige Anbieter, der selbst Inhalte ins Internet
stellt und den Zugriff nicht durch technische Maßnahmen
verhindert, soll technische Erleichterungen eines
solchen Zugriffs durch Dritte nicht verbieten dürfen.
Dagegen
lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen, dass
der BGH für den Bereich der Nutzungshandlungen im
Internet in richterlicher Rechtsfortbildung eine neue,
allgemeine Schranke im Sinne einer ‚Nutzung im Interesse
der „lnternetgemeinde“ habe einführen wollen. Auch auf
die von den Antragsgegnerinnen in Anspruch genommene
Interessenabwägung kommt es insofern nicht an, denn der
Entscheidung des BGH lässt sich nicht entnehmen, dass er
zur Rechtfertigung von lnternetnutzungen eine derart
allgemeine Interessenabwägung habe ausreichen lassen
wollen. Sie wäre nach Auffassung der Kammer mit der
Systematik der Schrankenbestimmungen in den §~ 45 ff.
UrhG nicht vereinbar. Dort sind bestimmte
Nutzungstatbestände einzeln aufgeführt, bei denen der
Gesetzgeber bereits selbst eine Interessenabwägung
zwischen dem Zweck der Nutzung einerseits und der
Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeiten auf
Urheberseite andererseits vorgenommen und einen
Interessenausgleich (ggf. unter Einbeziehung einer
Vergütungsregelung) als Lösung des Interessekonflikts
vorgeschrieben hat. Dabei handelt es sich jedoch um
Ausnahmevorschriften, die grundsätzlich eng auszulegen
sind und einer entsprechenden Anwendung nur für gerade
mit den in den Tatbeständen beschriebenen
Ausnahmesituationen vergleichbaren Sachverhalten
zugänglich sind (vgl. z.B. Schricker/Melichar, a.a.O.,
Vor §~ 45 ff. Rz. 16, insbesondere auch gegen eine
allgemeine Schranke der Presse- und
Informationsfreiheit). Angesichts dieser Systematik
scheidet die Einführung einer derart weiten neuen
Schranke in richterlicher Rechtsfortbildung aus.
Insofern
können auch die Ausführungen des US-amerikanischen
Berufungsgerichts zum Fall Ke!Iy v. Arriba Saft.
Corp. (Anlage AG 9) nicht vergleichend herangezogen
werden. Wie sich aus der Entscheidung selbst (dort unter
II. A. vor Ziffer 1., insbesondere Fußnote 12) ergibt,
ist die im amerikanischen Recht vorgesehene
Schrankenregelung des sog ‚„fair use“ eine solche, die
eine allgemeine Interessenabwägung zwischen
Nutzungszweck einerseits und Verwertungsinteressen
andererseits ermöglicht. Dabei werden offenbar
zahlreiche Fälle, die im deutschen Recht unter die
ausdrücklichen Schrankenregelung der §~ 45 ff. UrhG
fallen, von der „fair use - doctrine« miterfasst (vgl.
Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des
Urheberrechts, Band 6, 5. 16 m.w.N.). Darüber hinaus
scheint die „fair use doctrine“ aber auch flexibel auf
zuvor nicht bekannte neue Nutzungsformen anwendbar zu
sein (a. a. O.). Eine solche Schrankensystematik stellt
einen von den Regelungen der §~ 45 ff. UrhG
grundsätzlich verschiedenen Ansatz dar, der unter
Geltung des Urhebergesetzes in seiner jetzigen Fassung
auf das deutsche Recht nicht übertragen werden kann.
Im Übrigen
bestünde hierzu im vorliegenden Fall auch keine
Veranlassung. Das US-amerikanische Gericht hebt
wesentlich darauf ab, infolge der starken Verkleinerung
der „Thumbnails“ sei nicht mit einer ernsthaften
Beeinträchtigung der Verwertungsinteressen des
Rechteinhabers zu rechnen. Der Gesichtspunkt, dass eine
Nutzung in veränderter Form möglicherweise die
Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigt, findet im
deutschen Recht seinen Niederschlag bereits in der
Abgrenzung zwischen der unfreien Benutzung nach § 23 5.
1 UrhG einerseits und der freien Benutzung i. S. v. § 24
Abs. 1 UrhG andererseits. Diese Abgrenzung hat die
Kammer bereits berücksichtigt. Dass der Maßstab des
„Noch-nicht-Zulässigen“ nach dem UrhG im Ergebnis
strenger ausfällt als offenbar im US-amerikanischen
Recht, haben die Antragsgegnerinnen hinzunehmen, solange
ihr Suchdienst-Angebot eine für das deutsche Territorium
relevante Nutzungshandlung darstellt.
7.
Schließlich ist den Antragsgegnerinnen nicht darin zu
folgen, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung für
sie eine unverhältnismäßige und damit unzumutbare
Einschränkung ihres Internetangebots darstelle.
Dabei ist
den Antragsgegnerinnen im Ansatz darin zuzustimmen, dass
auch der Erlass von Maßnahmen im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes unter dem aus dem
Rechtsstaatlichkeitsprinzip abgeleiteten Gebot der
Verhältnismäßigkeit steht und daher eine zum Schutz von
Urheberrechten geeignete und förderliche gerichtliche
Maßnahme nicht erlassen werden darf, wenn sie den
Antragsgegner in eigenen Rechten unzumutbar einschränkt
oder beeinträchtigt (Prüfung der sog.
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Eine solche
Beeinträchtigung der Antragsgegnerinnen liegt hier aber
nicht vor.
Soweit sich
die Antragsgegnerinnen darauf berufen, mit dem Verbot
der „thumbnail“-Nutzung der Fotos der Antragstellerin
würde ihnen im Ergebnis eine solche Nutzung auch für
Fotos solcher Anbieter, die mit der Nutzung
einverstanden seien, unmöglich gemacht, ist dieser
Einwand nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ist den
Antragsgegnern durch den Unterlassungsausspruch die
Nutzung anderen Fotomaterials in Form von „thumbnails“
nicht verwehrt. Es steht den Antragsgegnern frei, sich
mit Rechteinhabern in Verbindung zu setzen, sich das
fragliche Material einverständlich zur Verfügung stellen
zu lassen und dieses dann in „thumbnail“-Form auf
eigenen Internetseiten zum Abruf bereit zu halten.
Den
Antragsgegnerinnen geht es auch weniger um diese
grundsätzliche Möglichkeit, sondern darum, gerade
mittels automatisierter Computerprogramme Fotos ohne
vorherige Rücksprache mit den dafür Berechtigten aus
dem Internet herauszusuchen und automatisch als solche „thumbnails“
zu formatieren. Aus dem Umstand allein, dass sich gegen
ein solches Vorgehen nicht alle diejenigen, denen dies
möglich wäre, rechtlich wenden werden, können die
Antragsgegnerinnen aber nicht ableiten, dass auch die
Antragstellerin, die mit einem solchen Vorgehen nicht
einverstanden ist, dieses zu dulden hätte.
Die
Antragsgegnerinnen können auch nicht geltend machen,
dass damit das Grundprinzip ihrer Suchmaschine von
vornherein in Frage gestellt sei. Vielmehr ergibt sich
schon aus ihrem eigenen Vortrag wie auch aus der
vorprozessualen Korrespondenz, dass sehr wohl
Möglichkeiten bestehen, eine Fotonutzung bei der
grafischen Gestaltung der Links zu vermeiden. Die
Antragsgegnerinnen haben selbst eingeräumt, dass ihre
Softwareprogramme so umgeschrieben werden können, dass
die zu verweisenden Originalfotos von der Software zwar
aufgefunden werden, der anschließend zu erstellende Link
jedoch ohne Verwendung der Fotos selbst gestaltet wird.
8. Die
Kammer trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber
insofern Rechnung, als dass sie den Antragsgegnerinnen 1
Woche ab Verkündung dieser Entscheidung Zeit lässt, sich
durch entsprechende Programmierung ihrer Suchmaschine
auf die Verbotsanordnung einzustellen.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
(Unterschriften) |