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Links zu
Kopierschutzsoftware verboten?
LG München -
Urteil vom 07.03.2005
Az: 21 O 3220/05
Urteil
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer (...) aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 2.3.2005 folgendes Endurteil:
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO verboten, den Bezug der Software (...)
durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der
Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu
ermöglichen.
II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert wird auf Euro 500.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien
streiten um die Zulässigkeit einer Mitteilung in einem
Online-Informationsdienst.
Die Verfügungsklägerinnen sind die führenden deutschen Hersteller von Tonträgern
und Bildtonträgern.
Die Verfügungsbeklagte betreibt u.a. den Online-Informationsdienst (...). Am
19.01.2005 ließ sie dort eine News-Ticker-Nachricht veröffentlichen, die
überschrieben war: (...) überwindet Kopierschutz von „Un-DVD´s“. In dem 5
Absätze umfassenden Artikel berichtete die Beklagte über ein neu
veröffentlichtes Update, des von Antigua aus operierenden Softwareherstellers
S(...) für dessen Kopierschutzknacker „A(...)“. Diese Software entferne nicht
nur den CSS-Schutz von DVD´s, sondern auch 3 weitere Kopiersperren für die von
der Beklagten so betitelten „Un-DVD's".
Diese Bild-/Tonträger setzten unter anderem fehlerhafte Sektoren ein, um das
Auslesen von Video-DVD's zu verhindern. Die Beklagte berichtete im einzelnen
über die verschiedenen Kopierschutzsysteme, die von der von (...) angebotenen
Software umgangen werden können, u.a. das System ARccOS, welches in einem gerade
erst erschienenen Film erstmals eingesetzt wurde, jedoch bereits durch das
Softwareprodukt umgangen werde.
Hierzu schreibt die Beklagte: “Wir knacken den Kopierschutz schneller, als die
Filmindustrie ihn unter die Leute bringen kann.", freut sich (...) Chef (...)
geradezu schelmisch über die wenig effektiven Verfahren."
Diesen lässt sie auch an anderer Stelle zu Wort kommen:
"Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein
Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und führt oft zu
Kompatibilitätsproblemen beim Kunden", kommentiert (...) weiter.´
Die Beklagte fährt sodann fort:
`Eines erwähnt (...) jedoch nicht A(...) hebelt reihenweise die Verfahren aus,
die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten
CSS einsetzt; und es ist in vielen Ländern - so auch in Deutschland und
Österreich - inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz Kopierschutz
knackender Software ist allerdings nicht strafbar.
Der Artikel schließt mit Erwägungen zu einem anderen Produkt von (...) „C (...)
CD". Dieses sei nach Ansicht von S(...) eigentlich gar nicht verboten, da es
sich bei den heutzutage eingesetzten Kopierschutztechniken von Audio-CDs nicht
um wirksame technische Maßnahmen nach § 95 a UrhG handele. Die Musikindustrie
sehe dies natürlich anders - und auch die Filmbranche werde sich auf solche
Argumentationsschienen zu A(...) wohl kaum einlassen.
In der ersten Zeile des Artikels ist der Herstellername, .(...), als Hyperlink
ausgestaltet, der auf die Frontpage der Seite (...) gesetzt ist, von wo der
Nutzer automatisch auf die deutsche Unterseite (...) weitergeleitet wird. Auf
dieser Seite sind die verschiedenen Produkte der Herstellerin aufgelistet und
beschrieben, wobei die Produktnamen und -symbole ihrerseits mit Links auf
Unterseiten verbunden sind, von denen die fragliche Software zur - zunächst
befristet kostenlosen, anschließend kostenpflichtigen - Nutzung heruntergeladen
werden kann. A(...) ist das erste auf der Frontpage aufgeführte Produkt und wird
wie folgt beschrieben:
„A(...) ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte
DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme scheint diese
DVD niemals einen Kopierschutz oder Regionalcodebeschränkungen gehabt zu haben.
Mit Hilfe von A(...) sind somit auch DVD-Kopierschutzprogramme wie CloneDVD,
Pinnecal InstantCopy, Intervideo DVD Copy u.a. in der Lage, kopiergeschützte
DVD-Filme zu verarbeiten. A(...) entschlüsselt aber nicht nur DVDs. A(...)
ermöglicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs."
Die Verfügungsklägerinnen sehen in der Veröffentlichung des Artikels, der von
der Beklagten auch in der Zeit nach dem 19.01.2005 im Netz eingestellt belassen
wurde, einen Verstoß gegen § 95 a UrhG durch Verbreitung von Vorrichtungen,
Werbung im Hinblick auf den Verkauf und Anleitung zur Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen.
Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die Beklagten durch Benennung des
Herstellers, des Produktnamens und der Wirkungsweise ihren Lesern sämtliche
Informationen gegeben hätten, die diese zur Umgehung der durch § 95 a UrhG
geschützten Kopierschutzmaßnahmen brauchten. Durch Setzen des Hyperlinks wirke
die Beklagte sogar aktiv an der Verbreitung der illegalen Software mit.
Schließlich sei der Artikel insgesamt; als verbotene Werbung für das verbotene
Produkt oder jedenfalls als mittelbare Förderung der verbotenen Werbung der
Hersteller zu würdigen.
Insoweit behaupten die Verfügungsklägerinnen, der Artikel der Beklagten
übernehme in weiten Passagen nur die Presseerklärung der Firma S(...) vom 17.
Januar 2005. Die Beklagte verletze dabei das journalistische Trennungsgebot
zwischen Wirtschaftswerbung und redaktioneller Berichterstattung und biete der
Firma S(...) unter dem Deckmantel der redaktionellen Tätigkeit eine
Werbeplattform, die ihr aufgrund des gesetzlichen Verbotes in § 95 a UrhG in
Deutschland ansonsten versagt wäre. Die Beklagte handle insoweit auch nicht
privilegiert nach § 5 GG; jedenfalls müsse ihr Berichterstattungsinteresse aber
bei einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte gegenüber dem
Integritätsinteresse der Verfügungsklägerinnen an der Wahrung ihres geistigen
Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zurücktreten.
Die Verfügungsklägerinnen beschränkten in der Sitzung vom 02.03.2005 ihren
Antrag auf die konkrete Verletzungsform und die Aspekte der Verbreitung und der
Werbung und stellten folgenden Antrag:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu- 250.000,— EUR,
an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit. eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft, bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den
Geschäftsführern der Antragsgegnerin, für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO verboten,
(1) den Bezug der Software „A(...)" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen
Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download
angeboten wird, zu ermöglichen, und/oder
(2) Werbung für den Verkauf von Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen
zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere
den Herstellern solcher Umgehungsmittel, nämlich in der Form der Anlage ASt. 3.
Die Verfügungsbeklagte beantragt: Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsbeklagte beruft sich auf das grundsätzlich der Presse zustehende
Recht, zu beurteilen, worüber und in welcher Weise sie berichten möchte. Sie ist
der Ansicht, durch ihren Textbeitrag vom 19.01.2005 habe sie nicht gegen
presserechtliche Vorgaben verstoßen.
Insbesondere handele es sich nicht um einen Fall der getarnten Werbung, sondern
um echte redaktionelle Berichterstattung, für die sie das Privileg des Art. 5 GG
in Anspruch nehmen könne. Sie habe weder selbst Werbung für das verbotene
Softwareprodukt der Firma S(...) gemacht noch sich deren Werbeaussagen zu eigen
gemacht. Durch die Übernahme der wörtlichen Zitate, die als solche
gekennzeichnet wurden und die Verwendung von Formulierungen wie „rühmt sich",
„soll" und „meint" habe sich die Verfügungsbeklagte in ausreichender Weise von
den Aussagen der Firma S(..) distanziert. Insbesondere habe sie diese auch nicht
unkommentiert stehen lassen, sondern, auf das von S(...) nicht erwähnte Verbot
der Verwendung und hinsichtlich des Produktes „CloneCD" auf die entgegenstehende
Einschätzung der Musikindustrie hingewiesen.
Auch hinsichtlich der Verlinkung mit der Internetseite der Firma (...) bestehe
kein Unterlassungsanspruch. Denn zum einen sei nicht direkt auf den
Download-Bereich, sondern auf die Frontpage des Herstellers verlinkt worden. Zum
anderen sei das Setzen von Links im Bereich von Onlinediensten absolut üblich
und Teil des redaktionellen Berichtssystems der Verfügungsbeklagten. Schließlich
habe diese auch keine zumutbare Prüfungspflicht verletzt und könne daher auch
nicht als Störer in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie die Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom. 02.03.2005 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g
s g r ü n d e :
Der zulässige
Verfügungsantrag ist nur teilweise begründet und war daher im übrigen
abzuweisen.
I. Das Setzen von
Links auf den Internetauftritt der Firma (...) war der Verfügungsbeklagten zu
untersagen, da den Verfügungsklägerinnen ein entsprechender
Unterlassungsanspruch zusteht und dessen Durchsetzung dringlich ist.
1) Die Verfügungsklägerinnen haben einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.
2, 830 und 1004 analog BGB i. V. m. § 95 a Abs. 3 UrhG, da die
Verfügungsbeklagte vorsätzlich Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von
Vorrichtungen, die hauptsächlich entworfen und hergestellt wurden, um die
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, geleistet hat, ohne
hierbei durch ihr Handeln als Presseorgan gerechtfertigt gewesen zu sein und
durch die andauernde Rechtsverletzung die Gefahr einer Wiederholung begründet
hat.
a) Das Herunterladen der Software „A(...)" durch Nutzer in Deutschland stellt
eine verbotene Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen dar. Die Software „A(...)" dient ganz überwiegend dem
Zweck, Kopierschutz zu umgehen. Dass die weiteren Funktionalitäten, die die
Software haben soll, gegenüber diesem Hauptzweck weit in den Hintergrund treten,
zeigt schon der Internetauftritt der Firma (...) die ihr Produkt mit der im
Tatbestand wiedergegebenen Beschreibung ausschließlich als Kopierschutzknacker
klassifiziert.
Wird dieses aus Antigua angebotene Produkt von Nutzern in Deutschland herunter
geladen und hier weiter kopiert sind die Tatbestände der verbotenen Einfuhr bzw.
Verbreitung im Sinne von § 95 a Abs. 3 UrhG erfüllt. Da diese Vorschrift dem
wirksamen Schutz von Inhabern derartiger Eigentumsrechte dient, stellt dies
zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.
b) Die Beklagte hat durch Setzen des Links auf die Internetseite der Firma (...)
Beihilfe zu dieser unerlaubten Handlung geleistet und haftet als Gehilfin gemäß
§ 830 BGB wie die Herstellerin.
aa) Die Verlinkung mit der Herstellerseite, von der aus mit zwei weiteren
Mouseclicks ein Download möglich ist, stellt eine objektive Unterstützung
derartiger vorsätzlicher unerlaubter Handlungen der Firma (...) dar. Es ist
insoweit unerheblich, dass die Verfügungsbeklagte nicht direkt auf den
Downloadbereich verlinkt hat, da dieser unmittelbar über dem auf der Frontpage
erhaltenen Karteireiter oder alternativ über das Anklicken des Produktes
erreicht werden kann.
Maßgeblich ist allein, dass die Leser der Newsticker-Mitteilung über den
gesetzten Link direkt auf dem Internetauftritt mit den gesetzlich verbotenen
Inhalten geführt werden.
Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Verlinkung verliert ihren Charakter
als objektive Unterstützungshandlung auch nicht durch den Aspekt der
alternativen Kausalität. Die Tatsache, dass sicherlich fast alle Nutzer von
(...) in der Lage sind, ein mit Produktnamen und Hersteller bezeichnetes
illegales Produkt auch durch den Einsatz von Suchmaschinen im Internet auffinden
zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte dieses
Auffinden durch das aktive Setzen des Links um ein Vielfaches bequemer gemacht
und damit die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen auch im Vergleich zu der
alternativen Betrachtungsweise erheblich erhöht hat.
bb) Die Verfügungsbeklagte handelte auch vorsätzlich. Ausweislich ihrer eigenen
Aussage wenige Absätze unterhalb des im Text gesetzten Links war sie sich der
Rechtswidrigkeit des Einsatzes von A(...) klar bewusst. Unabhängig davon, dass
der Hinweis mangels Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Besitz
noch zu kurz greift, hat die Verfügungsbeklagte auch durch ihren Hinweis, dass
lediglich der Besitz derartiger Vorrichtungen nicht verboten ist, ihre Kenntnis,
die sie auch aus einer intensiven Vorbefassung mit der Thematik hatte, im
nächsten Satz nochmals unter Beweis gestellt.
Selbst wenn der Verfügungsbeklagten bei der Erstellung und erstmaligen
Veröffentlich der Newsticker-Mitteilung der Aspekt, dass sie durch den Link
aktiv an Einfuhr und Verbreitung der verbotenen Software mitwirkt, noch
verborgen geblieben wäre, so hat sie sich spätestens ab dem Zeitpunkt des
Zugangs des Abmahnschreibens sowie der sich anschließenden Einleitung und
Durchführung des Verfügungsverfahren bösglaubig und damit vorsätzlich verhalten,
als sie dessen ungeachtet den streitgegenständlichen Link in ihrer weiterhin
zugänglichen Online-Mitteilung beließ. Auf die Zielrichtung ihres Handels kommt
es soweit nicht an, da § 830 BGB keine Absicht, vielmehr nur einfachen Vorsatz
im Hinblick an die Unterstützung der fremden unerlaubten Handlung verlangt.
Der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf die „Schöner Wetten“-Entscheidung des
BGH (GRUR 2004, 693 ff.) geht daher in mehrfacher Hinsicht fehl. Dort hatte der
BGH auf die von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen bei der
allgemeinen Störerhaftung nur deswegen einzugehen, da zwischen den Parteien kein
direkter wettbewerbsrechtlicher Anspruch bestand, während hier eine Teilnahme
der Verfügungsbeklagten an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2
BGB im Raum steht.
Darüber hinaus stellt auch der BGH in der genannten Entscheidung (a.a.O., S.
695) neben dem Zweck des Hyperlinks maßgeblich darauf ab, „welche Kenntnis der
den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder
der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handel dienen,
und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in
zumutbarer Weise zu erkennen."
Wie ausgeführt, hatte die Verfügungsbeklagte schon beim Setzen des Links
positive Kenntnis von dem klar rechtswidrigen Handeln der Firma (...). Der BGH
fährt fort:
„Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird,
kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrecht erhalten
bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung
oder Klageerhebung, ergeben, hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges
Verhalten unterstützt wird."
Dies wird (a.a.O., Seite 696) noch dahingehend konkretisiert, der Betreffende
müsse sich bei der erforderlichen näheren Überlegung einer sich aufdrängenden
Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhaltes entzogen haben. Im
vorliegend zu beurteilenden Fall wäre dies ohne Frage gegeben.
c) Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf eine Rechtfertigung durch
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit) berufen. Denn § 95 a Abs. 3 UrhG stellt
insoweit eine wirksame Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar.
Auch bei einer Güterrechtsabwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und
der hinter der Schrankenbestimmung des § 95 a UrhG stehenden Eigentumsgarantie
nach Art. 14 Abs. 1 GG andererseits führt das Verbot der Verlinkung nicht zu
derart starken Einschränkung der Pressefreiheit, dass hiergegen das
Eigentumsinteresse der Verfügungsklägerinnen zurückstehen müsste.
Obwohl Art.95 a UrhG und die Vorschriften des Rechts der unerlaubten: Handlung
insoweit einschränkend ausgelegt werden müssen, dass jedenfalls im Kernbereich
noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in
rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss (vgl. hierzu, noch unten II.),
kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen wie
sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.
Es ist zwar insoweit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den Text von
Online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber klassischen
Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattung ungleich größere
Vielfalt der Informationsauswahl für den Internetleser mit sich bringt. Im Sinne
einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein
geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse
zu fördern. Er war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht
unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wieder
gegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte.
Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da
hiermit über die Zurverfügungstellung weiterer Informationen hinaus zugleich
eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundgesetzlich
geschützten Rechte der Verfügungsklägerin an ihrem geistigen Eigentum nach Art.
14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus
an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht gebot.
Denn es ist für einen verständigen Beobachter ohne weiteres klar, dass die
Verlinkung in einer Vielzahl von Fällen zu einem rechtswidrigen Download und
über die somit ermöglichte illegale Vervielfältigung geschützter Medien zu
schwerwiegenden Verletzungen von Eigentumsrechten der Verfügungsklägerinnen und
anderer Rechteinhaber führen, wird.
§ 95 a UrhG wird daher durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht dahingehend
eingeschränkt, dass die Ermöglichung von Einfuhr und Verbreitung der verbotenen
Kopierschutzumgehungsmittel dann erlaubt wäre, wenn diese durch das Setzen eines
Hyperlinks in einem redaktionellen Beitrag bewirkt wird.
d) Die Verfügungsklägerinnen haben analog § 1004 BGB einen Anspruch auf
Beseitigung und zukünftiger Unterlassung der unerlaubten Handlung der
Verfügungsbeklagten, da diese durch das Beharren auf der Verlinkung gezeigt hat,
dass die Gefahr besteht, sie würde die Pflichtverletzung aufrecht erhalten und
wiederholen.
2) Der Erlass der einstweiligen Verfügung war wegen der andauernden
Rechtsverletzung geboten, gegen die sich die Verfügungsklägerinnen unverzüglich
gewandt haben (Verfügungsgrund der Dringlichkeit).
II. Die Verfügungsklägerinnen haben keinen Anspruch auf Untersagung der weiteren
Verwendung des Berichts vom 25.01.2005 (Anlage ASt 3) durch die
Verfügungsbeklagte.
1) Ein derartiger Anspruch kann nicht aus der Tatbestandsalternative „Werbung im
Hinblick auf Verkauf verbotener Vorrichtungen"' im Sinne von § 95 a Abs. 3 UrhG
gestützt werden, da der streitgegenständliche Artikel bei einer
Gesamtbetrachtung sämtlicher zu beachtender Aspekte nicht als Werbung im Sinne
dieser Vorschrift angesehen werden kann.
a) Zwar lassen sich die Aussagen, des streitgegenständlichen Artikels unter den
Werbebegriff subsumieren, wie er in Art. 2 Ziff. 1 der Europäischen Richtlinie
84/450/EWG (irreführende Werbung) vom 10.09.1984 enthalten ist und in
Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (etwa Dreyer in: Heidelberger
Kommentar, Rn. 76 zu § 95 a UrhG) herangezogen werden kann. Danach ist Werbung
„jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien
Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen zu fördern". In eine derart weite Fassung der Definition ließen
sich auch redaktionelle Äußerungen in den Medien einschließen, da diese stets
auch mit dem Ziel verfasst werden, den Absatz des jeweiligen Mediums, hier die
Nutzung der von (...) erbrachten Dienstleistungen, zu fördern. Auch ließe sich
aus der insgesamt recht wohlwollenden Berichterstattung in der fraglichen
Mitteilung vom 25.01.2005 durchaus auch eine Aufforderung zum Kauf der Software
AnyDVD sehen.
b) Die aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 folgende Privilegierung des Handels im
Zusammenhang mit Presseberichterstattungen, gebietet jedoch eine Einschränkung
dahingehend, dass objektiv anpreisende Aussagen dann nicht als Werbung zu
verstehen sind, wenn sie insgesamt den Rahmen einer redaktionellen
Berichterstattung nicht verlassen und auch nicht zu einer unverhältnismäßigen
Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechte anderer führen.
aa) Das Privileg des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entfällt vorliegend nicht, da es sich
bei dem Artikel vom 25.01.2005 im Ergebnis nicht um getarnte Werbung, sondern um
einen redaktionellen Beitrag handelt.
Nach Auffassung der Kammer kann die zum Lauterkeitsrecht ergangene
Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der Grenzen zwischen Schleichwerbung
(getarnter Werbung) und redaktioneller Berichterstattung auch zur Erteilung der
Abgrenzung im vorliegenden Fall herangezogen werden. Demgemäß kann bei der
Abgrenzung nicht allein auf die Objektive Eignung der Berichterstattung zur
Wettbewerbsförderung abgestellt werden, (vgl. BGH GRUR 1997, 912, 913 „Die
Besten I", mit umfangreichen Hinweisen auf frühere Rechtssprechung). Es bedarf
vorliegend vielmehr „der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der
Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden
Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende
Rolle gespielt hat (BGH, a..a.O.).
Ein Indiz ist insoweit sicherlich die Tatsache, dass die Berichterstattung der
Beklagten sich an der zuvor veröffentlichten Pressemitteilung der Firma S(...)
(Anlage ASt 27) vom 17. Januar 2005 orientiert. Auch musste die Beklagte
berücksichtigen, dass dieser Firma durch das Werbeverbot aus § 95 a Abs. 3 UrhG
eine Werbung um Kunden nur auf dem Umweg über die Herbeiführung redaktioneller
Berichte möglich war, so dass die Beklagte bei der Übernahme anpreisender Texte
besonders vorsichtig sein musste.
Insofern stellt sich die Frage, ob die Beklagte sich ausreichend von den
Aussagen der Firma S(...) abgesetzt hat. Hierfür spricht die Tatsache, dass sie
durch wörtliche Zitierung den Urheber der im Tatbestand genannten Aussagen mit
starkem Werbecharakter als dem Geschäftsführer der Firma identifiziert hat. Zwar
kann allein aus diesem Umstand nicht zwangsläufig auf eine ausreichende
Distanzierung geschlossen werden (vgl. BGH GRUR 1986, 684 „Ostkontakte") .
Bei einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte
sich auch in weiteren Formulierungen von den Werbeaussagen der Firma (...)
verbal distanziert (vgl. Tatbestand) und insbesondere auch auf Aspekte hinweist,
die die Firma S(...) in ihrer Presseerklärung bewusst unerwähnt gelassen hat.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall doch noch in
relevanter Weise von dem Sachverhalt, den der BGH in der Entscheidung
„Beipackzettel (GRUR 1994, 445) zu beurteilen hatte. Entgegen der Behauptung der
Verfügungsklägerinnen zeigt ein Vergleich der Pressemitteilung (Anlage ASt 27)
und der Berichterstattung der Beklagten (Anlage ASt 3) doch deutliche
Unterschiede, sowohl was die Diktion, als auch, was die Auswahl von
Informationen betrifft.
Zu berücksichtigen war schließlich der Umstand, dass das von der
Verfügungsbeklagten für sich und ihre Tätigkeit in Anspruch genommene
öffentliche Interesse, an einer Berichterstattung im vorliegenden Fall
sicherlich willkürfrei angenommen wurde. Wenn bereits am Tag vor der erstmaligen
Nutzung einer neuen technischen Maßnahme im Sinne des § 95 a Abs. 1 UrhG bereits
ein Werkzeug zu deren Umgehung im Internet - wenn auch - für den Bereich
Deutschlands illegal - angeboten wird, so ist dies sicherlich ein Ereignis, das
auf breites Öffentlichkeitsinteresse auch jenseits des Personenkreises, der nur
an der Ermöglichung eigener illegaler Handlungen interessiert ist, stößt.
Gegen diese Annahme sprechen auch nicht die von der Verfügungsbeklagten
vorgelegten presseinteren Richtlinien. Denn bei einer derart rasch entwickelnden
Köpierschutzumgehung handelt es sich sicherlich auch um eine Neuheit im Sinne
von Ziff. 15 Abs. 1 der Verlegerrichtlinien (Anlage ASt 29).
Bei der Abwägung sämtlicher, für und gegen die Qualifizierung des
streitgegenständlichen Berichts als getarnte Werbung sprechenden Umstände kommt
die Kammer letztlich zu dem Ergebnis, dass der Beitrag der Verfügungsbeklagten
insgesamt noch als eine redaktionelle Berichterstattung und damit nicht als
Werbung einzustufen ist.
bb) Eine gegen die Berichterstattung in der vorliegenden Form sprechende
Einschränkung des Presseprivileges lässt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG
in befriedigender und ausreichend eindeutiger Weise herleiten. Zwar kann Art. 5
Abs. 1 S. 2 GG nicht als Freibrief zur Berichterstattung über jede Form
illegalen Handelns verwendet werden, insbesondere wenn hierdurch die Gefahr der
Nachahmung mit der Folge empfindlicher Rechtsverletzungen bei Dritten verbunden
ist.
Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch eine aus einer
Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen den jeweils betroffenen
Grundrechtspositionen abgeleitete Abgrenzung deswegen nicht ziehen, da bereits
die Erwähnung des Herstellernamens Personenkreise, die an einer illegalen
Nutzung interessiert sind und über (...) über den streitgegenständlichen
Sachverhalt informiert werden, die Identifizierung auch des Produktes und damit
die zu besorgenden Verletzungen der Rechte der Verfügungsklägerinnen ermöglicht.
Eine Beschränkung der Berichterstattung dahingehend, dass weder Produktname noch
Hersteller oder jedenfalls nicht die von dem Produkt betroffenen
Kopierschutzsysteme genannt werden dürften, würde aber zu weit in die
Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen.
2) Ein Untersagungsanspruch kann auch nicht auf § 95 a Abs. 3,
Tatbestandsalternative „Erbringung von Dienstleistungen", gestützt werden.
Angesichts der Tatsache, dass schon die Nennung des Produkts oder des
Herstellers genügt, um einem zu illegalen Handlungen bereiten Nutzer alle
Informationen an die Hand zu geben, die zum Knacken des Kopierschutzes
erforderlich sind, könnte der streitgegenständliche Bericht zwar als
Umgehungsanleitung im Sinne der Gesetzesbegründung, zur Einführung von § 95 a
UrhG (BT-Drucksache 15/38, Seite 26) verstanden werden.
Doch würde es in diesem Fall an der gleichzeitigen Erfüllung einer der 3 Ziffern
im zweiten Teil von Absatz 3 des § 95 a fehlen. Denn weder ist die
Berichterstattung in dem Online-Dienst der Beklagten Gegenstand einer
Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen (vgl. zur fehlenden Qualifizierung als Werbung oben unter
aa), noch dient sie ausschließlich oder überwiegend der Umgehung technischer
Maßnahmen (Ziffern 2 oder 3). Vielmehr dient die Berichterstattung der
Verfügungsbeklagten auch zum erheblichen Teil dazu, ein Informationsinteresse
der Öffentlichkeit zu befriedigen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Wert der beiden
Streitgegenstände (Untersagung der Verlinkung- und Untersagung der
Berichterstattung insgesamt) war in etwa gleich hoch anzusetzen, da es bei der
Streitwertbemessung im wesentlichen auf die Eignung zur Beeinträchtigung der
Rechte der Verfügungsklägerinnen ankommt. Die Verlinkung stellt hierbei
sicherlich den Umstand dar, der unmittelbarer zu einer Rechteverletzung der
Verfügungsklägerin führt. Andererseits war der Antrag zu 2 in der ursprünglichen
Fassung erheblich weiter gefasst, so dass er trotz einer größeren Entfernung zur
Rechtsgutsverletzung im Ergebnis mit dem gleichen Wert anzusetzen war.
IV. Der Streitwert
war in Höhe von 500.000,-- EUR anzusetzen, wie von den Verfügungsklägerinnen
beantragt. Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die ganz erheblichen
Gewinnausfälle, die den Verfügungsklägerinnen durch illegale Kopien, gerade auch
von Klein- und Kleinsthändlern entstehen, wie der Kammer aus einer Fülle anderer
Verfahren bekannt ist. Zu berücksichtigen war des weiteren, dass auch der
Angriffsfaktor angesichts der Bedeutung der Verfügungsbeklagten und des von ihr
betriebenen Online-Informationsdienstes für die Information von
IT-Interessierten spielt.
Die von der Verfügungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind auch deswegen
für die Verfügungsklägerinnen besonders gefährlich, da sich - wie aus den
entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung erkennbar - viele Personen
befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so
kritisch gegenüber stehen, dass sie für die speziellen Angebote der Firma S(...)
besonders empfänglich sind.
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