LANDGERICHT BERLIN
Urteil
vom 22.2.2005
Aktenzeichen: 27 O 45/05
Tatbestand
Die als Fernsehmoderatorin
tätige Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin
Unterlassungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz wegen ehrverletzender
Äußerungen im Internet geltend.
Die Antragsgegnerin ist
Inhaberin der Domain www.apollo7.de und betreibt unter dieser Adresse ein so
genannte Metasuchmaschine, die im Internet hinsichtlich eines bestimmten
Begriffs oder einer Begriffskombination die Suchergebnisse anderer
Suchdienste auswertet und dem Nutzer anzeigt.
Anders als in herkömmlichen
Suchmaschinen wird das Internet nicht mit einem so genannten "Crawler"
durchsucht - einem Programm, das fremde Internetseiten sichtet und eine
eigene Datenbank bei der Suchmaschine anlegt, auf die im Falle einer Abfrage
zurückgegriffen werden kann -' da die jeweiligen Treffer anderer
Suchmaschinen direkt und online übernommen werden.
Die von der Antragsgegnerin
betriebene Metasuchmaschine zeigte am 17. Januar 2005 nach Eingabe der
Suchbegriffe "nackt" sowie des Vor- und Nachnamens der Antragstellerin u.a.
die aus dem Verbotstenor ersichtlichen Einträge als Treffer an (vgl.
Trefferliste vom 17.01.2005 Anlage A 4, ...).
Die mit Anwaltsschreiben
vom 17.01 .2005 geforderte Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte die
Antragsgegnerin mit Anwaltschreiben vom 19,01.2005 (Anlage A 3a, ...) unter
Hinweis darauf ab, dass sie keine eigenen Inhalte anbiete und daher auch
nichts gelöscht werden könne, dass die streitgegenständlichen Einträge bei
einer eigenen Eingabe am 18.1.2005 nicht hätten reproduziert werden können
und dass sie nicht Störerin sei.
Die Antragstellerin sieht sich durch die Einträge, die den unzutreffenden
Eindruck erweckten, das Internet enthalte Nacktfotos von ihr, in ihrem
Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie behauptet, die streitgegenständlichen
Einträge seien auch noch am 18. und 19.01.2005 von der Metasuchmaschine der
Antragsgegnerin als Treffer angegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird
auf die als Anlagen A 5a und A 6 eingereichten lnternetausdrucke verwiesen.
Sie hat die einstweilige
Verfügung vom 20.01.2005 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und /
oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:
Screenshot des Ergebnisses
der Suchmaschine
Gegen die ihr im Parteiwege am 25.01.2005 zwecks Vollziehung zugestellte
einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Ihres Erachtens fehlt es an der Störerhaftung, da ihre Haftung bis zum
Erhalt der Abmahnung nach § 11 TDG sowie gemäß der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausgeschlossen sei und sie für die Zeit danach nicht hafte,
weil ihr eine Löschung oder Sperrung der beanstandeten Inhalte nicht möglich
sei da keine eigenen Inhalte gespeichert würden. Auf den Inhalt der
Suchresultate könne kein Einfluss genommen werden: Die Umprogrammierung
eines "Crawlers" komme nicht in Betracht, da sie selbst einen solchen nicht
verwende. Da die beanstandeten Einträge bei einer eigenen Recherche nicht
angezeigt worden seien, habe keine Pflicht bestanden, tätig zu werden. Die
Suchresultate des Antragsteller-Vertreters vom 18.01.2005 stammten
wahrscheinlich von dem Cache-Speicher seines eigenen PCs, wo Suchergebnisse
bereits erfolgter Internetsuchen zwischengespeichert und im Falle einer
erneuten gleichen Abfrage reproduziert würden.
Die Antragsgegnerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung
vom 20. Januar 2005 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§
936, 925 ZPO).
Der Antragstellerin steht
der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als
Störerin aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.
1. GG zu. Die beanstandeten Einträge nehmen als unwahre
Tatsachenbehauptungen nicht mehr am Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz
teil und verletzen die Antragstellerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
Durch die beanstandeten
Einträge wird der Eindruck vermittelt, die Antragstellerin habe sich für im
Internet abrufbare Nacktaufnahmen zur Verfügung gestellt. Der erste Eintrag
ist ohne weiteres als Link zu einer Erotik-Web-Seite erkennbar und weckt
bereits durch die Überschrift "stars-beim-sex.com" die Erwartung, auf der
Internetseite würden entsprechende Bilder der nachfolgend namentlich
bezeichneten Personen gezeigt. In den Unterzeilen werden die Namen
weiblicher Prominenter jeweils durch das Adjektiv "nackt" ergänzt. Der
Eintrag suggeriert dadurch, die genannten Personen seien auf der
Internetseite nackt zu sehen. Der zweite Eintrag ist überschrieben mit
"Nadja nackt". In der Unterzeile heißt es wiederum u. a. "nackt Babette-E[...]".
Auch insofern wird die Erwartung geweckt, Bilder, die die Antragstellerin
nackt zeigen könnten über diese Seite abgerufen werden. Es ist unstreitig,
dass keine Nacktfotos von der Antragstellerin im Internet zu finden sind, so
dass von der Unwahrheit des durch die beanstandeten Beitrage vermittelten
Eindrucks ausgegangen werden muss.
Die Antragsgegnerin ist als
Störerin auch passivlegitimiert. Die Kammer vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass Betreiber von üblichen
Internetsuchmaschinen wegen von ihnen dargebotener
persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte als Störer jedenfalls dann haften,
wenn sie auf einen entsprechenden Inhalt hingewiesen werden.
Zur Haftung einer
Suchmaschinenbetreiberin auf Unterlassung wegen der von ihr nach Eingabe der
Begriffe "Babette E[...] nackt" angezeigten Treffer hat die Kammer in ihrem
Urteil vom 09.09.2004 (Az.: 27.Q.585/04) u. a. Folgendes ausgeführt, wobei
in dem nachfolgenden Zitat mit "Antragsgegnerin" die seinerzeitige
Antragsgegnerin gemeint ist:
"Spezialgesetzliche
Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit der
Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin in der beanstandeten Art und
Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht, was
der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Schöner Wetten" in WRP 2004,
899, 901 anhand der Gesetzgebungsgeschichte zutreffend entschieden hat (so
auch Spindler, Das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr -
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und Herkunftslandprinzip, NJW 2002,
921, 924; Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis. Mitte 2004, NJW
2004, 2569, 2575; Wenzel-Burckhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.10 Rdn. 248). Bei der Novellierung des
TDG durch Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr vom 14. 12.2001 (BGBI. 1 2001, S. 3721), welches wiederum
der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie, ABI. EG Nr.
L 178/1 vom 17. 07. 2000, kurz: ECRL diente, die gemäß Art. 21 Abs. 2
explizit die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen offen
lässt, hat der Gesetzgeber bewusst Hyperlinks und Suchmaschinen
ausgeklammert. Eine analoge Anwendung der neuen Verantwortlichkeitsregeln
des TDG scheidet danach mangels planwidriger Lücke aus.
Die Störerhaftung der
Antragsgegnerin für das Setzen von Links auf rechtswidrige fremde
Informationen ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu
bejahen.
Im Presserecht kann jeder
Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden (Prinz/Peters,
Medienrecht, 1999, Rn. 35). Verbreiter ist jeder, der an der Verbreitung
einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 [2504]- Ostkontakte). Die
Antragsgegnerin behauptet zwar, sie habe das Suchergebnis der
Antragstellerin nach deren Abmahnung nicht reproduzieren können; dass die
Antragstellerin die Ergebnisliste mit den angegriffenen Einträgen mit Hilfe
der von der Antragsgegnerin betriebenen Suchmaschine zuvor generiert hat,
steht indes nicht im Streit.
Von Dritten, die eine
rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln
unterstützen, darf zwar durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares
verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von
Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung
zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in
Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die
rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder
vornimmt; zu berücksichtigen sind. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin
allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der
Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen
erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei
ist auch berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren
Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur
Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre. Auch
dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird,
kann eine Störerhaftung jedoch begründet sein, wenn ein Hyperlink
aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere
nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem
Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
Es kann hier dahinstehen,
ob angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen,
die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu lnhalten im Internet erst
ermöglichen, eine generelle Prüfungspflicht angemessen erscheint, denn
jedenfalls ist dem Suchmaschinenbetreiber dann ohne weiteres eine Prüfung
zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf einzelne
Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine konkrete
Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall
braucht der Betreiber weder umfangreichen Nachforschungen unter hohem
personellen und technischen Aufwand durchzuführen, noch ist er verpflichtet,
alle Einträge, die als Ergebnis für die eingegebene Kombination von
Suchbegriffen angezeigt wurden, sperren zu lassen. Ihm wird lediglich
zugemutet nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus
der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen
ist.
Hier hat die
Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Prüfungspflicht verstoßen. Sie hat
auf Abmahnung der Antragstellerin keinerlei Maßnahmen getroffen, die ein
Erscheinen der streitgegenständlichen Einträge in der Trefferliste der
Suchmaschine zukünftig verhindern.
An dieser Rechtsprechung
hält die Kammer fest. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine
Metasuchmaschine betreibt, rechtfertigt keine im Grundsatz unterschiedliche
Beurteilung der Störerhaftung für von ihr zugänglich gemachte
persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte Dritter. Es ist nämlich kein
greifbarer Ansatzpunkt ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung
gerechtfertigt erscheinen ließe. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass es der
Antragsgegnerin unmöglich sein soll, das Anzeigen bestimmter Inhalte oder
das Anzeigen von Ergebnissen für bestimmte Suchbegriffkombinationen zu
unterbinden. Dies folgt auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sie keinen
eigenen so genannten "Crawler" unterhält. Auch die Antragsgegnerin bedarf
einer Software, die für ihr Angebot die Ergebnisse anderer Suchmaschinen
abfragt und, aufgrund dessen die jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden.
Dass dieses Programm nicht so verändert werden kann dass künftig die
beanstandeten Einträge nicht mehr angezeigt werden, ist nicht dargetan. Denn
selbst wenn es auf der Grundlage der gegenwärtig von der Antragsgegnerin
verwendeten Software nicht möglich sein sollte zu gewährleisten, dass die
beanstandeten Äußerungen von ihr nicht mehr verbreitet werden, so ist
jedenfalls nicht dargetan, dass es für sie einen unzumutbaren Aufwand
darstellen würde, die URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und
damit deren künftige Anzeige zu verhindern.
Die Antragsgegnerin beruft
sich, um den Ausschluss ihrer Störerhaftung zu begründen, zu Unrecht auf die
BGH-Entscheidung vom 17.06.2003 (Az.: 1 ZR 259/00). Dabei ging es nämlich um
die Frage, ob Hyperlinks, die auf andere Internetseiten verweisen, die
Rechte, solcher anderen Internetanbieter verletzen. Daraus lassen sich
jedoch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob im Verhältnis zu einem Dritten
eine Störerhaftung dadurch besteht, dass auf Inhalte verwiesen wird, die
diesen Dritten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen. Hier geht es
darum, ob das Zugänglichmachen einer fremden Persönlichkeitsrechtsverletzung
eine eigene Störerhaftung begründet, was zu bejahen ist, in jenem Fall ging
es darum, ob in dem Zugänglichmachen von Inhalten andere Anbieter eine
eigene Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt.
Auch der Einwand der
Antragsgegnerin, sie habe die von der Antragstellerin vorgelegte
Trefferliste nicht reproduzieren können, greift nicht durch. Die
Trefferlisten von Suchmaschinen und Metasuchmaschinen mögen dadurch
Veränderungen unterliegen, dass bestimmte Seiten oder Inhalte nur ins Netz
gestellt oder aus dem Netz herausgenommen werden. Die Tatsache, dass ein
bestimmter Eintrag eine Zeit lang nicht in der Trefferliste angezeigt wird,
ist aber kein Beleg dafür, dass dieser Eintrag nicht zu einem späteren
Zeitpunkt aufgrund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden
Internetseite, der Suchmaschine, deren Ergebnisse angezeigt werden, oder
aufgrund Veränderungen bei der Programmierung der Metasuchmaschine wieder in
die Ergebnisliste aufgenommen wird. Vorliegend hätte die von der
Antragsgegnerin verwendete Software auf die Abmahnung hin so verändert
werden müssen, dass die Anzeige der angegriffenen Einträge für die Zukunft
ausgeschlossen ist. Dies ist unstrittig nicht geschehen.
Dieses Versäumnis hat die
Gefahr weiterer künftiger Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der
Antragstellerin begründet, so dass die für den materiell-rechtlichen
Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr vorlag, die nur durch
die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden
konnte. Das hat die Antragsgegnerin abgelehnt.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)