Die
Parteien streiten über die Zulässigkeit des so genannten "Framings".
1. Der Kläger ist Fotograf. In dieser Eigenschaft erstellte er 40 Lichtbilder,
enthaltend Motive zur Stadt Prag. Diese stellte erden Betreibern der Internet-Präsenz
... zur Nutzung zur Verfügung.
Die Beklagte unterhält unter ... ein touristisches Infoportal im Internet,
welches den Nutzer bei der Suche nach reisespezifischen Informationen unterstützt.
Per Link gelangt der User bei Eingabe des Suchwortes ... zur Internet-Präsenz
von .. . (mit den Lichtbildern des Klägers), wobei das geöffnete neue Fenster
nur der blau unterlegten Titelleiste .. . umrahmt wird.
Der Kläger hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig, er begehrt hierwegen
Schadensersatz in Höhe des eingeklagten Betrages.
2.
Zur Begründung lässt er vortragen, die von der Beklagten verwendete Technik,
stelle eine Nutzungshandlung im Sinne des Urheberrechts dar, welche der
Einwilligung des Klägers bedurft hätte. Die Beklagte habe ein
urheberrechtsrelevantes Werk in das eigene Angebot inkorporiert. Der Betrachter
finde ein scheinbar von der Beklagten hergestelltes Sammelwerk bestehend aus
einer Titelleiste und einem bebilderten "Textinhalt" vor. Dass es sich
bei dem Inhalt in Wahrheit um eine dem Anbietet der Titelleiste fremde Schöpfung
handele sei nur dem Fachmann erkenntlich. Es werde ein in Wahrheit fremdes Werk
aus seinem Werkzusammenhang gerissen und entgegen §§ 12, 23 UrhG neu präsentiert.
Das Vorgehen der Beklagten sei nicht mit der Technik einer Suchmaschine
vergleichbar, bei der üblicherweise ein ansonsten unbeeinträchtigtes neues
Fenster mit dem verknüpften Inhalt aufgerufen werde.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sei das Verhalten des Beklagten ebenfalls zu
beanstanden. Nachdem beide Seiten journalistische Angaben auf dein
Reisemarktsektor präsentierten bestehe auch ein Wettbewerbsverhältnis.
Der Schaden des Klägers belaufe sich auf den eingeklagten Betrag von 26.259,95
EUR. Er errechne sich aus einem gemessen an der konkreten Nutzungsdauer von mehr
als 18 Monaten üblichen Entgelt zuzüglich eines 100 %igen Verletzerzuschlages
und der Umsatzsteuer.
3.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte, zahlt an den Kläger 17.506,63 EUR (urspr. 34.240,00 DM) nebst
Zinsen von 5 % über dem Basiszins nach § 1 DÜG seit dem 19.11.2001 und
klageerhöhend weitete 8.753,32 EUR nebst Zinsen von 8 % über dem Basiszins
nach § 288 BGB ab Rechtshängigkeit der Klageerhöhung.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4. Sie führt aus, die von ihr unter .. betriebene Findemaschine stelle
lediglich eine kommentierte Linkliste dar, d.h, inforrnative Links würden
strukturiert, katalogisiert und in eine Suchstruktur integriert. Klickt der User
einen der Links an verlasse er faktisch die Webseite der Beklagten, Jeder
Internetnutzer wisse, dass eine kommentierte Linkliste nur dann Sinn mache, wenn
fremde Angebote kommentiert würden. Auch ein wenig geschulter Nutzer wisse beim
Klicken auf einen kommentierten Link in der Findemaschine sofort, dass er die
Webseite der Beklagten verlasse und sich auf das Angebot einer anderen Webseite
begebe.
Die Beklagte nehme auch kein fremdes Werk in die eigene Werbepräsenz auf. Dies
zeigten schon die Hinweise, "Zurück zur Homepage von" und
"Fenster schließen" bei Aufruf des fremden Angebots. Dadurch werde
dem Nutzer verdeutlicht, dass er erst mit Betätigen eines solchen Befehls zum
Angebot der Beklagten zurückkehren könne.
Gegen eine urheberrechtliche Nutzung spreche zudem die Tatsache, dass im
Speicher der Beklagten keine Kopie erstellt werde. sondern erst auf dem Rechner
des Users.
Im Übrigen sei die Schadensberechnung überhöht. Je Foto sei allenfalls eine
einmalige pauschale Nutzungsgebühr von 50,00 DM für die unbeschränkte Nutzung
zu zahlen. Ein Verletzerzuschlag sei nicht geschuldet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG bestehen mangels Vorliegens
einer Verletzung von Urheberrechten nicht.
1. Unstreitig ist der Kläger Urheber der streitgegenständlichen, unter ...
in das Internet eingestellten Fotos, § 7 UrhG. Diese Lichtbilder genießen nach
Maßgabe der §§ 72, 15 ff. UrhG auch urheberrechtlichen Schutz.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das so genannte »Framing« auch
eine urheberrechtlich relevante, dem Einwilligungsvorhehalt des Schöpfers eines
Werks unterliegende Nutzungshandlung dar, nämlich in Form der Vervielfältigung
nach § 16 UrhG.
a) Bei der so genannten Framing-Technik handelt es sich um eine Spielart der
Verlinkung zweier Webseiten. Beim Anklicken eines "normalen" Hyperlink
auf einer Webseite nimmt die dadurch aufgerufene Seite im Regelfall das
komplette Browser-Fenster ein, während die "aufrufende Seite"
entweder geschlossen wird oder aber hinter ein neu geöffnetes Fenster zurücktritt.
Nicht so bei Anwendung der Framing-Technik: Hier belegt die aufgerufene Seite
nicht das gesamte Browser-Fenster. Vielmehr bleibt ein "Frame" der
auftretenden Seite, typischerweise in Form eines Balkens am linken und eines
Balkens am oberen Bildrand zurück. Auf diesen Frame bezieht sich dann oftmals
auch die Navigationsleiste des Browsers, im Adressfeld erscheint - nach wie vor
- die Internetdomain der aufgerufenen Seite (vgl. Metzger, CR 2000, 778, 779).
b) Zwar stellt der Betreiber der Webseite, welche den Link enthält, selbst
(noch) kein Vervielfältigungsstück des geschützten Lichtbildes durch die
Einrichtung des Hyperlinks her. Anknüpfung für eine urheberrechtlich relevante
Nurzungshandlung ist allerdings das Aufrufen der Webseite durch den Nutzer, denn
dieser lädt die Seite zumindest vorübergehend in seinen Speicher. Hierdurch
entsteht ein Vervielfältigungsstück der geschützten ... Fotos.
c) Der Betreiber der aufrufenden Seite ist also nicht selbst Verletzer des
Vervielfältigungsstücks, er könnte aber Beihilfe zur Erstellung eines solchen
durch den Nutzer leisten mit der Folge, dass er selbst passivlegitimiert wäre
im Hinblick auf den klägerseits geltend gemachten urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2.
Aufl., § 97 Rn. 35; Metzger, aaO., 778)
An einer solchen Beihilfehandlung fehlt es allerdings im Streitfall.
Grundsätzlich gilt, dass die Teilnahme an einer Handlung nur sanktionierbar bei
Vorliegen einer rechtswidrigen Haupttat ist. Eine solche liegt hier aber nicht
vor: Einer Zustimmung des Klägers zum Herunterladen seiner Lichtbilder durch
dritte Nutzer bedurfte es aufgrund der Privatkopierschranke des § 53 UrhG
nicht. Insoweit unterscheidet sich der Rechtsstreit von dem dem Urteil des LG
Hamburg vom 12.7.2000 zu Grunde liegenden Sachverhalt (ZUM-RD 200133), wonach für
Datenbankwerke das Privileg des § 53 Abs. 1 UrhG wegen der in § 53 Abs. 5 UrhG
enthaltenen Einschränkung nicht zur Anwendung kommt. Hier fehlt es aber an
einer rechtswidrigen Haupttat auf Seiten des Users mit der Folge, dass die
Beklagte nicht wegen Teilnahme an einer Vervielfältigungshandlung zur
Rechenschaft gezogen werden kann. Die Beklagte verschafft lediglich dem User die
Möglichkeit zur berechtigten Nutzung der Lichtbilder zum Zwecke der Anfertigung
von Privatkopien.
Nach Ansicht der Kammer kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, sie
sei selbst Täter einer rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung. In Betracht käme
allenfalls mittelbare Täterschaft durch den Einsatz des Nutzers als Werkzeug.
Letzterer handelt aber eigenverantwortlich und ohne Zutun der Beklagten bei der
Entscheidung ob der Link aktiviert und die Lichtbilder auf seinen Speicher
geladen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine durch Vervielfältigung
bewirkte Nutzungshandlung steuernd beherrscht, da der Nutzer sich des Verstoßes
im Zweifel selbst gar nicht bewusst ist (vgl. LG Hamburg, aa0., 33), sind im
Streitfall weder klägerseits vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich.
Deshalb scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus.
3. Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung der Frage, ob der Kläger
Einwilligung zur Vervielfältigung der Lichtbilder durch den (zur Vornahme einer
Privatkopie berechtigten) Nutzer erteilt hat, letztlich offen bleiben. Nach
Ansicht der Kammer wäre überdies von einer konkludenten Einwilligung
auszugehen.
Nach OLG Düsseldorf (ZUM-RD 1999, 492 - baumarkt.de) müsse derjenige, der
Webseiten ins Internet stellt, damit rechnen und sei auch damit einverstanden,
dass eine Kopie im Cache-Speicher des Betrachters entsteht. Anderenfalls wäre
das Betrachten von Webseiten gar nicht möglich.
Das LG Hamburg (aaO., S. 33) schränkt diesen Grundsatz wie folgt ein. Wenn
durch die Aktivierung des Links "kein vollständiger Wechsel zur
aufgerufenen Seite erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt mit der Darstellung
einer urheberrechtlich geschützten Leistung in einem anderen Umfeld
stattfindet", so komme es für die Bejahung einer stillschweigenden
Zustimmung auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. Wie Metzger, aaO., ausführt,
ist bei der Beurteilung dieser Frage der Auslegungsgrundsatz der Zweckübertragungslehre
(§ 31 Abs. 5 UrhG) heranzuziehen. Die Kammer teilt dessen Auffassung, wonach
bei kommerziellen Webseiten alle Formen von Hyperlinking als vom Zweck des
Web-Auftritts umfasst angesehen werden sollten, die die Werbewirkung der verknüpften
Seiten im Wesentlichen unangetastet lassen. Solches dürfte im Streitfall gewährleistet
sein, unstreitig tauchen die Fotos bei Betätigen des Links in unveränderter
Form auf, auch der nachfolgende Text wird nicht angetastet. Dass in der
Kopfzeile im Adressenfeld ... aufgeführt ist, ist zwar zutreffend. Allerdings
kann der Nutzer durch die Hinweise: "Fenster schließen" und "zurück
zur Homepage von ..." nach Dafürhalten des Gerichts ohne weiteres
erkennen, dass er die Homepage der Beklagten verlassen hat und ihm eine
(inhaltlich unveränderte) Werbeseite der ... vorliegt, nicht eine solche der
Beklagten. Deshalb ist von einem stillschweigenden Einverständnis des Klägers
mit der Vervielfältigung seiner Lichtbilder in der hier gewählten Form des
Framings auszugehen.
III.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht.
Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Parteien ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis besteht (was angesichts der Tatsache, dass der Kläger
hier ausschließlich in seiner Eigenschaft als Fotograf klagt und nicht als
Verantwortlicher der ... sehr fraglich erscheint), fehlt es jedenfalls am
Vorliegen die Sittenwidrigkeit begründender Umstände im Sinne von § 1 UWG
(solche sind auch nicht vorgetragen).
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.6.1999 (ZUM-RD 1999,492)
wettbewerbsrechtliche Fragen zum Framing unter den Gesichtspunkten der
vermeidbaren Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung geprüft und hierzu
folgendes ausgeführt:
Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich
hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht
der Zugang von außen, nämlich durch so genannte Links, eine raschere und
wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person
liegt Gegen eine Verweisung auf ihre Webseiten als solche wendet sich die Klägerin
vorgerichtlich nicht.
Bei dieser Ausgangslage ist ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme
einer Leistung nicht erwünscht. Auch im Übrigen ist ein derartiger
Leistungsschutz aber nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, und zwar
beschränkt auf solche Fälle, in denen zur Leistungsübernahme weitere, eine
Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG erst begründende Umstände hinzutreten
(vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG Rn. 262). Diese sieht die Klägerin im
vorliegenden Fall allerdings darin, dass bei Aufruf ihrer Webseiten durch von
der Beklagten angebrachte so genannte Links deren Gestaltungsrahmen sichtbar
bleibt. Darüber hinaus ist ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur einer
aus dem alltäglich-üblichen Schaffen herausragenden Leistung von
wettbewerblicher Eigenart zuzuerkennen, mithin einem Erzeugnis, dessen konkrete
Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen
Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des
Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG Rn. 259, 265 ff. m.w.N.).
Ob Umstände vorliegen, die ein Unlauterkeitsurteil rechtfertigen, bedarf
letztlich einer Gesamtbewertung der Fallumstände und einer Abwägung der gegenüberstehenden
Interessen.
Es fehlt aber bereits an einem Vortrag der Klägerin hierzu, dass die von ihr zu
Werbezwecken gestalteten Webseiten, von denen sie nur wenige Beispiele vorgelegt
hat, eine wettbewerbliche Eigenart besitzen, die geeignet ist, auf
Besonderheiten der Leistungen oder auf eine Herkunft an einem bestimmten, nicht
notwendig namentlich bekannten Untemehmen hinzuweisen. Dies ist nicht
selbstverständlich, sondern aufgrund der Merkmale einer Leistung zu begrüßen,
die sich hiernach von dem Alltäglichen und Üblichen abheben muss. Die Klägerin
hat aber nicht konkret vorgetragen, welche ihre Leistung kennzeichnenden
Merkmale dies im vorliegenden Fall sein sollen ... "
Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall. Es fehlt an jeglichem Vortrag
des Klägers zur wettbewerblichen Eigenart seiner Fotos. Im Übrigen wurde
bereits unter 1. ausgeführt, dass im konkreten Fall gerade nicht der Eindruck
erweckt wird, es handele sich bei der durch den Link übernommenen Seite um ein
eigenes Angebot der Beklagten. Nur unter dieser Voraussetzung käme allerdings
ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG wegen
Hinzutretens sittenwidrigkeitsbegründender, über den Vorwurf der Nachahmung
eines fremden Leistungsergebnisses (durch Teilnahme an einer Vervielfältigungshandlung)
hinausgehende Umstände in Betracht (vgl. hierzu auch Leistner, CR 2000, 187,
188).
Das
Wichtigste:
Anknüpfungspunkt für eine
urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung beim Framing ist das Aufrufen der
Webseite durch den Nutzer, der dabei ein Vervielfältigungsstück erstellt.
Dieser Vorgang ist von § 53 I UrhG gedeckt. Mangels rechtswidriger Haupttat
kann der Framesetzende nicht wegen Teilnahme an der Vervielfältigungshandlung
zur Rechenschaft gezogen werden.
Bei der Beurteilung der Frage
einer Einwilligung zum Framing ist die Zweckübertragungslehre heranzuziehen (§
31 V UrhG). Eine konkludente Einwilligung zu Framing ist anzunehmen, wenn einem
Nutzer ohne weiteres erkennbar ist, dass er die ursprüngliche Website verlassen
hat und nun eine inhaltlich unveränderte andere Internetseite vorliegt. Dabei
muss die Werbewirksamkeit der verknüpften Seite im Wesentlichen unangetastet
bleiben.