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Amtsgericht Stuttgart
Urteil v. 07.10.2004
Az.:
2 Ds 2 Js 21471/02
(...)
Der
Angeklagte wird wegen 2 tatmehrheitlicher Vergehen der Beihilfe zum
Vergehen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung,
der Beihilfe zur Volksverhetzung sowie in einem Fall tateinheitlich
mit Gewaltdarstellung zu der Gesamtgeldstrafe von
120
Tagessätzen zu je jeweils ... EUR
verurteilt.
Der
Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§
86 Abs.1 Nrn.1 und 4, Abs.2, 86a Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 130 Abs.2
Nr.1c, Abs.3, Abs.4, 131 Abs.1 Nr.2, 11 Abs.3, 27 Abs.1, 9 Abs.1
3.Altemative, 52, 53 StGB
Gründe:
I.
Der
32 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet. Er machte 1994 Abitur und
studierte Kommunikations-Design. Das Studium schloß er 2001 mit dem
Diplom ab. Von 2002 bis 2003 arbeitete er bei (...).
Seit
2003 arbeitet er freiberuflich als Internet-Designer. Im Jahre 2003
verdiente der Angeklagte zwischen (...) EUR netto.
Die
Ehefrau des Angeklagten ist Studentin.
Die
Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt monatlich 520 EUR. Der
Angeklagte hat keine Schulden. Der Bundeszentralregisterauszug des
Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
II.
Der
Angeklagte ist engagierter Verfechter der Meinungsfreiheit bzw.
„Rezipientenfreiheit" im
Internet. Insbesondere wendet sich der Angeklagte
gegen Sperrverfügungen des Regierungspräsidiums
in Düsseldorf betreffend ausländische Internetseiten.
Der Angeklagte ist der Auffassung,
jedermann müsse auch Kenntnis von „unerwünschten"
Internetseiten erhalten, um sich so
mit deren Inhalt kritisch auseinandersetzen zu
können.
1.
So
stellte der Angeklagte seit dem 23.1.2002 unter www.odem.org. eine
Homepage ins Internet,
die auf ihrer Unterseite www.odem.org/zensur Links zu
den einschlägig bekannten nationalsozialistischen
Propagandaseiten und Seiten mit
gewaltverherrlichenden und pornografischen
Inhalten anbietet. Dabei war dem Angeklagten bewusst,
dass diese Fremdinhalte strafbar
sind und dass Jugendliche Zugriff nehmen können. So
wird auf der Seite www.nazi-laucknsdapao.com - einem dieser Links -
der weltweit zentralen nationalsozialistischen Seite, die seit
langem von Gary Lauck aus den USA zur Weiterführung und
Verherrlichung der NSDAP auch
mit deutschem Text betrieben wird, bereits auf der
Homepageseite eine Vielzahl von Kennzeichen
der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen gezeigt (z.B.
Hakenkreuze, Doppel-Sigrunen,Hitlerbilder) und somit antisemitische
Propaganda betrieben. Beispielsweise werden Spiele wie
KZ-Rattenjagd oder Nazi-Doom und Hitlers „Mein Kampf
angeboten. Auf Unterseiten wiederum
wird der Holocaust geleugnet bzw. verharmlost und das
Ziel einer weiteren Judenvernichtung
propagiert. So wird auf der sogenannten
„Leserbriefseite" die Frage aufgeworfen: „Warum hat
man nur vergessen, diesen Juden-Pack in Auschwitz zu
vergasen?" von der „Redaktion" geantwortet:
„Eine gute Frage"... „Adolf Hitler war" ..."zu
human... Diesen Fehler werden wir nicht
wiederholen". Auf dieser Seite werden auch
einschlägig bekannte Texte der sogenannten Revisionisten
und deren angebliche Gutachten angeboten, die die
tödliche Maschinerie der Konzentrationslager
oder die Nutzung von Zyklon B leugnen.
Über
Link kann auch auf die Seite www.Stormfront.org. zugegriffen werden.
Sie hat ebenfalls in
den USA ihren Ursprung. Auch diese Seite verbreitet
rassistische, antisemitische und den Nationalsozialismus
verherrlichende Inhalte. Auf ihren Unterseiten werden
wiederum eine Vielzahl
von Kennzeichen der NSDAP und ihrer
Nebenorganisationen - wie z.B. Hakenkreuze und Doppel-Sigrunen -
gezeigt. Der Holocaust wird geleugnet - auch hier durch Leugnen der
Existenz
von Vernichtungslager und durch Darstellung
angeblicher Gutachten betreffend die Nichtverwendung
von Zyklon B. Die Schaffung „befreiter Zonen" in
Deutschland wird propagiert.
Weiter kann über Link Zugriff auf die Seite www.rotten.com genommen
werden. Sie bietet eine
Vielzahl von Unterseiten an, zu denen u.a.
gewaltverherrlichende, pornografische und jugendgefährdende
Bilder gehören. So werden beispielsweise Menschen
beim (angeblichen?) Verspeisen
von Menschenteilen, menschliche Kadaver sowie ein
Kleinkind mit geöffnetem Brustkorb
gezeigt.
Die
Seite www.odem.org. mit Unterseite www.odem.org/zensur wurde vom
Angeklagten noch
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung betrieben.
2.
Seit
3.12.2001 bis mindestens 17.6.2003 bot der Angeklagte mit der oben
beschriebenen Intention
und wiederum in Kenntnis der Inhalte aufgrund
gesonderten Tatentschlusses unter der Seite
www.teletrust.info eine ständig wechselnde
Zufallsliste von Internetadressen an, unter denen
sich u.a. die Seiten www.nazi-lauck-nsdapao.com
befanden, die die bereits oben beschriebenen
Inhalte haben. Dieses Projekt sollte den
ungefilterten Zugriff und ein zensurfreies Internet
auf Internetseiten und unter „Top 7" eine ständig
wechselnde Zufallsliste von web-Adressen anbieten.
Diese Seite wird zwischenzeitlich unter anderem Namen bis zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung
vom Angeklagten betrieben.
III.
Der
Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt ein, ist jedoch der
Auffassung, dass er sich
nicht strafbar gemacht habe. Der Angeklagte beruft
sich auf § 86 Abs.3 StGB bzw.auf §§ 86a
Abs.3, 130 Abs.5 StGB, die auf diese Vorschrift
verweisen und zuletzt auf § 131 Abs.3 StGB.
Außerdem könnten ihm diese durch Links bzw. Hyperlinks erreichbare
Internetseiten nicht zugerechnet
werden. Hier verhalte es sich ähnlich wie mit
Fußnoten in der Literatur. Unstreitig sei
er nicht Urheber dieser Seiten. Im übrigen könne man
Gary Lauck nicht ernst nehmen. Die Seite
www.teletrust.info stelle im übrigen Satire und somit
Kunst dar. Dies sei für jeden klar erkennbar.
Außerdem sei auf dieser Seite www.vagina.rotten.com/childhood über
Links nicht erreichbar.
Er
wende sich mit diesen Seiten gegen die Sperrverfügungen des
Düsseldorfer Regierungspräsidiums. Es gehe nicht an, dass von
staatlicher Stelle unerwünschte Internetseiten
zensiert würden. Hierfür setze er sich ein.
In
der Hauptverhandlung wurden Blatt 355 - 359, 360 - 368, 373 - 385
sowie Blatt 11 der Ermittlungsakten
in Augenschein genommen.
Nach
der Beweisaufnahme steht fest, dass die vom Angeklagten ins Feld
geführten Tatbestandsausschließungsgründe
nicht vorliegen. Der Angeklagte stellte beide Seiten
nicht ins Internet,
um staatsbürgerlichen Aufklärung zu betreiben,
verfassungswidrige Bestrebungen abzuwehren,
um der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung
oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
bzw. ähnlichen Zwecken zu
dienen. Dies wird lediglich von ihm behauptet, jedoch
in keiner Weise belegt und näher dargetan.
Auch
das auf www.teletrust.info eingestellte Angebot, sich diesbezügliche
Seiten vorlesen
zu lassen, stellt keine Satire und somit keine Kunst
dar. Alleinige Intention des Angeklagten ist
über Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet
zu informieren und dagegen anzugehen.
Um
diesen Zweck zu verfolgen, sind jedoch andere Mittel und Wege
möglich als der vom
Angeklagten beschrittene Weg.
Darüber hinaus sind Links und Hyperlinks dem Angeklagten
zuzurechnen. Von seinen ins Netz
gestellten Seiten ist es ein leichtes, über die oben
genannten Links zu den nationalsozialistischen
Propagandaseiten u.a. zu gelangen.
IV.
Der
Angeklagte hat sich dementsprechend wie folgt schuldig gemacht:
1.
eines Vergehens der Beihilfe zum Vergehen des Verbreitens von
Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit
Beihilfe zum Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der
Volksverhetzung, der Beihilfe zur
Volksverhetzung sowie der Gewaltdarstellung gemäß §§
86 Abs.1 Nrn.1 und 4, Abs.2,
86a Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 S.1, 130 Abs.2 Nr. 1c, Abs.3
und 4, 131 Abs. 1 Nr.2,11 Abs.3, 27
Abs.1, 9 Abs.1 3.Altemative, 52 StGB;
2.
eines Vergehens der Beihilfe zum Vergehen des Verbreitens von
Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit
Beihilfe zum Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der
Volksverhetzung, der Beihilfe zur
Volksverhetzung gemäß §§ 86 Abs.1 Nrn.1 und 4, Abs.2,
86a Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1,
130 Abs.2 Nr.1c, Abs.3, Abs.4, 11 Abs.3, 27 Abs.1, 9
Abs.1 3.Alternative, 52 StGB. Hier
war dem Angeklagten keine Gewaltdarstellung gemäß §
131 Abs. 1 StGB nachzuweisen.
Beide Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß §
53 StGB.
V.
Bei
der Strafzumessung war hinsichtlich beider Taten vom Strafrahmen des
§ 130 Abs.2 StGB
auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht
vorbestraft ist und dass er
selbst nicht Verfechter rechten Gedankengutes ist.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
der Angeklagte trotz Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung mit Hartnäckigkeit
beiden Seiten im Internet weiterbetreibt und
keinerlei Unrechtseinsicht zeigt. Hinzu
kommt, dass bei beiden Taten jeweils mehrere
Straftatbestände verwirklicht wurden.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den
Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte
erachtete das Gericht für jede der beiden Taten eine
Geldstrafe von jeweils 80 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen.
Unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den
Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte
wurde hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 120
Tagessätzen für tat- und schuldangemessen
erachtet.
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Angeklagten wurde ein Tagessatz
auf ... EUR festgesetzt.
VI.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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