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Verwaltungsgericht Berlin
Beschluss vom 1. November 2004 -
VG 2 A 113/04
In der
Vollstreckungssache des
Studenten S.
-
Vollstreckungsgläubiger -
(...)
gegen
die
Studierendenschaft der Freien Universität Berlin,
vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden,
- Vollstreckungsschuldnerin -
(...)
hat die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichtes Berlin durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes W.,
die Richterin am Verwaltungsgericht R.,
den Richter am Verwaltungsgericht E.
am 1. November 2004
beschlossen:
1. Gegen die
Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 16.05.2002
(VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) enthaltene Verbot,
allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar
hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen,
Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu
unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000,00 Euro, und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft
gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Freien
Universität Berlin festgesetzt.
2. Die
Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des
Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss des
Verwaltungsgerichtes Berlin vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.)
wurde der Vollstreckungsschuldnerin - der Studierendenschaft der
Freien Universität Berlin - im Wege einer einstweiligen Anordnung
für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollstreckungsgläubigers in der
Studierendenschaft der Freien Universität Berlin bis zur
Entscheidung in der Hauptsache untersagt, allgemeinpolitische, nicht
spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen
(Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige
Tätigkeiten Dritter zu unterstützen. Zugleich wurde für jeden Fall
der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,00 bis 250.000,00
Euro angedroht.
Der am 23.03.2004 beim
Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Antrag des
Vollstreckungsgläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat
Erfolg.
Der
Vollstreckungsgläubiger ist weiterhin Mitglied in der
Studierendenschaft, da er trotz Ablegung des 1. jur. Staatsexamens
weiterhin an der Freien Universität Berlin für ein Aufbaustudium mit
Abschlussziel Promotion im Studiengang Rechtswissenschaft
immatrikuliert ist (vgl. §§ 15 Satz 3 Nr. 4, 35 Abs. 2 Satz 3 BerIHG;
§§ 8, 17 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung für Studienangelegenheiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2004).
Unerheblich ist, dass
der Vollstreckungsgläubiger bislang noch keine Klage erhoben hat.
Wie die Kammer bereits in ihrer einstweiligen Anordnung vom
16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) hervorgehoben hat,
steht es der Vollstreckungsschuldnerin insofern frei, den
Vollstreckungsgläubiger zur Erhebung der Klage zu veranlassen und im
Falle seiner Weigerung die Aufhebung der einstweiligen Anordnung zu
beantragen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO).
Ferner hindert
§ 929 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO entsprechende
Anwendung findet, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht. Die in
dieser Vorschrift vorgesehene Vollziehungsfrist von einem Monat nach
Verkündung bzw. Zustellung der einstweiligen Anordnung entfaltet nur
dann Sinn, wenn die Gerichtsentscheidung nicht von Amts wegen durch
das Gericht dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wird bzw. wenn
Entscheidungen zu ihrem Vollzug besonderer Vollstreckungsmaßnahmen
bedürfen. Beides ist bei einer auf eine Unterlassung gerichteten und
mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen einstweiligen Anordnung
gemäß § 123 VwGO nicht der Fall, da diese sich selbst vollstreckt.
Das Unterlassungsgebot muss nämlich nur noch beachtet werden. Würde
bei einer einstweiligen Anordnung, die ein Verbot oder
Unterlassungsgebot zum Inhalt hat, die einmonatige Vollziehungsfrist
zur Anwendung gelangen, läge es in der Hand des jeweiligen
Vollstreckungsschuldners, die einstweilige Anordnung zu umgehen. Er
könnte sich nämlich während des Laufes dieser Vollziehungsfrist
rechtmäßig verhalten und erst nach Fristablauf das untersagte
Verhalten aufnehmen. Der Vollstreckungsgläubiger müsste dann wieder
eine neue einstweilige Anordnung beantragen. Er wäre letztendlich
faktisch nicht in die Lage versetzt, das von ihm beanstandete
Verhalten mit gerichtlicher Hilfe im Wege der Vollstreckung zu
unterbinden. Die Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO kann daher nicht
unmittelbar auf eine derartige einstweilige Anordnung angewendet
werden. Vielmehr liegt in der Zustellung der Entscheidung durch das
Verwaltungsgericht zugleich ein fristwahrender Vollstreckungsakt,
sofern - wie hier - mit der Entscheidung eine Strafandrohung
(§ 890 Abs. 2 ZPO) verbunden wurde. Indem der
Vollstreckungsgläubiger zuvor seinen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit einem Antrag auf Androhung eines
Ordnungsgeldes versehen hatte, hat er hinreichend deutlich zu
erkennen gegeben, dass er nicht nur einen Titel erstreiten, sondern
von diesem auch Gebrauch machen will. Deshalb ist in dieser
Konstellation die weitere Vollstreckung unbefristet zulässig
(Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.12.1973 -
V B 871/73, NJW 1974, 917, 918; Oberverwaltungsgericht Bremen,
Beschluss vom 6.11.1998 - 1 BB 395/98, Juris; BGHZ 120, 73, 78, 86,
Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren,
4. Aufl. 1998, Rdnr. 563; Schoch, in: Schochl/ Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO, § 123 [Stand: Februar 1998], Rdnr. 173; Happ, in: Eyermann,
VwGO, 10. Aufl. 1998, § 123, Rdnr. 83; Kopp/ Schenke, VwGO,
13. Aufl. 2003, § 123, Rdnr. 40; a.A. Puttler, in: Sodan/ Ziekow [Hrsg.],
VwGO, § 123 [Stand: Januar 2003], Rdnr. 136). Wäre § 929 Abs. 2 ZPO
anwendbar, hätte im übrigen das Oberverwaltungsgericht Berlin die
dann nicht fristgerecht vollzogene einstweilige Anordnung im
Beschwerdeverfahren OVG 8 S 133/02 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.) aufheben
können (vgl. zu dieser Konsequenz: Finkelnburg/ Jank, a.a.O., Rdnr. 564;
BGHZ 120, 73, 86 f.).
Dass der Antragsteller
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auf Grund der einstweiligen
Anordnung aus dem Jahr 2002 erst im Jahr 2004 beantragt und zunächst
in seiner Antragsschrift vom 21.03.2004 allein Verstöße aus dem
Jahr 2003 gerügt hat, begründet schon deswegen keine sog.
Verwirkung, weil er während des dazwischen liegenden Zeitraums im
Rahmen des gegen die einstweilige Anordnung gerichteten
Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin
(OVG 8 S 133/02, NVwZ-RR 2004, 348 ff.) stets zu erkennen gegeben
hat, gegen das von ihm beanstandete Verhalten der
Vollstreckungsschuldnerin weiterhin vorgehen zu wollen. Entsprechend
hat er nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15.01.2004
kurze Zeit später mit seinem am 23.03.2004 beim Verwaltungsgericht
eingereichten Antrag das Verfahren auf Festsetzung eines
Ordnungsgeldes eingeleitet. Die Vollstreckungsschuldnerin musste
demzufolge damit rechnen, dass der Vollstreckungsgläubiger bis zum
Ende seiner Mitgliedschaft in der Studierendenschaft die
einstweilige Anordnung vollziehen werde.
Auch wenn vorliegend
weder eine Verfristung noch eine Verwirkung des
Ordnungsmittelantrages eingetreten ist, gibt die Kammer in diesem
Zusammenhang zu bedenken, dass ein spät gestellter
Ordnungsmittelantrag gegebenenfalls dann zurückzuweisen wäre, wenn
die mit ihm gerügten Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot so lange
zurückliegen, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, der
Vollstreckungsschuldner beabsichtige weiterhin noch, dem
Unterlassungsgebot zuwiderzuhandeln.
Die Festsetzung des
Ordnungsgeldes beruht auf §§ 123 Abs. 3 VwG0, 928, 890 Abs. 1 ZPO.
Dass die Vollstreckung eines gegen die Studierendenschaft einer
Universität im Wege einstweiliger Anordnung ausgesprochenen
Unterlassungsgebots sich nach § 890 ZPO, nicht aber nach der für
Verpflichtungen zum Erlass eines Verwaltungsaktes geltenden
Sonderregelungen des § 172 VwGO richtet, hat das
Oberverwaltungsgericht Berlin bereits entschieden
(Beschluss vom 29.08.2000 - OVG 8 L 25/99, NVwZ-RR 2001, 99 f. und
vom 27.04.2001 - OVG 8 L 30/00, NVwZ 2002, 357, 358).
Der Tenor der
einstweiligen Anordnung vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.)
ist auch eine hinreichende Vollstreckungsgrundlage. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin hat im Beschwerdeverfahren in seinem
Beschluss vom 15.01.2004 - OVG 8 S 133/02, NVwZ-RR 2004, 348 ff. -
seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 27.04.2001, a.a.O.,
v 25.05.1998 - OVG SN 24/98, Juris) bestätigt, wonach der Tenor, der
der Vollstreckungsschuldnerin allgemeinpolitische Äußerungen
(Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) ohne spezifischen und
unmittelbaren Hochschulbezug sowie die Unterstützung entsprechender
Äußerungen Dritter untersagt, hinreichend bestimmt ist. Ebenso steht
nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin vom
15.01.2004 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.) fest, dass sich der
Vollstreckungsgläubiger auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann.
Die
Vollstreckungsschuldnerin hat gegen das vorgenannte
Unterlassungsgebot verstoßen. Dabei hat sich die Kammer auf die
Prüfung der mit der Antragsschrift vom 21.03.2004 gerügten Verstöße
beschränkt:
Ein Verstoß gegen das
Unterlassungsgebot liegt darin, dass die Antragstellerin unter dem
Motto "Wir nehmen den Maulkorb ab" auf ihrer Homepage auf eine
Veranstaltung in der Humboldt Universität am 31.01.2003 hingewiesen
hat. Ausweislich dieser Ankündigung waren Gegenstand der
Veranstaltung die "Gründung eines berlinweiten Studi-Bündnisses
gegen den Angriffskrieg [...]" sowie die "Gründung eines
Anti-Repressions und Anti-Kriegsbündnisses Berlin". Es entspricht
vor diesem Hintergrund den Regeln des Anscheinsbeweises, von einem
allgemeinpolitischen, nicht hochschulbezogenen Charakter einer
derartigen Veranstaltung auszugehen (vgl. Oberverwaltungsgericht
Berlin, Beschluss vom 29.08.2000, NVwZ-RR 2001, 99, 100). Die von
der Vollstreckungsschuldnerin nunmehr aufgestellte Behauptung, es
habe sich um eine offene Informationsveranstaltung gehandelt, deren
Inhalt die Novelle des Berliner Hochschulgesetzes gewesen sei, ist
nicht geeignet, die auf Grund der Regeln des Anscheinsbeweises
gerechtfertigte Annahme in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen,
dass die betreffenden Veranstaltungen einen allgemeinpolitischen
Charakter aufwiesen. Insofern hätte sie sich nicht nur auf den
angeblich anwesend gewesenen H. und dessen eidesstattliche
Versicherung berufen, sondern darüber hinaus erklären müssen, aus
welchen Gründen in Abkehr von der Ankündigung die Veranstaltung
einen anderen Verlauf mit allein hochschulpolitischem Charakter
genommen haben sollte.
Es bedarf angesichts der
der Vollstreckungsschuldnerin bekannten verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung keiner näheren Darlegung, dass die Irak-Resolution
des Studentenparlaments vom 14.02.2003 jeglichen
hochschulpolitischen Bezug vermissen ließ. Nicht nur der AStA,
sondern auch das Studentenparlament, ein zentrales Organ der
Vollstreckungsschuldnerin (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BerIHG), hat das
Unterlassungsgebot zu beachten. Zuwiderhandlungen haben daher die
Festsetzung von Ordnungsgeld zur Folge (vgl. z.B. Beschluss der
Kammer vom 23.11.1999 - VG 2 A 135/99, vom 22.11.2001 - VG 2 A 95/01
und vom 22.05.2002 - VG 2 A 257/01). Ob darüber hinaus die
Irak-Resolution über den AStA verbreitet worden ist, was die
Vollstreckungsschuldnerin bestreitet, kann darum auf sich beruhen.
Die
Vollstreckungsschuldnerin hat außerdem dadurch die einstweilige
Anordnung vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) nicht
beachtet, dass sie danach die Mitgliedschaft im "freien
Zusammenschluss der Studierendenschaften" (fzs) beantragt und die
Mitgliedschaft erlangt hat mit der Absicht, Mitgliedsbeiträge zu
entrichten. Die erfolgte Antragstellung ergibt sich aus dem
Protokoll der 4. ordentlichen Sitzung des 22. Studentenparlaments
vom 11.07.2003, wonach der Antrag auf Beitritt zum fzs "kürzlich"
abgeschickt worden sei und voraussichtlich am Wochenende vom fzs
angenommen werde. Entsprechend erfolgte eine Diskussion, ab welchem
Zeitpunkt fzs-Beiträge zu entrichten seien. Die eidesstattliche
Versicherung des Vorstandsmitgliedes und Finanzreferenten der
Vollstreckungsschuldnerin R., ihm sei trotz mehrfacher Aufforderung
bislang vom fzs kein Beschluss des Ausschusses der
StudentInnenschaften oder der Mitgliederversammlung des fzs über die
Aufnahme der Studierendenschaft der Freien Universität in den fzs
übersandt worden, und er gehe daher davon aus dass ein solcher
Beschluss nicht existiere, schließt die Annahme einer Mitgliedschaft
nicht aus. Die Vollstreckungsschuldnerin hat jedenfalls nach dem
Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung ihrerseits alles
Erforderliche getan, um eine Mitgliedschaft zu erlangen. Es gelingt
ihr deswegen nicht, einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot
allein mit der schlichten Behauptung abzustreiten, dass ihr nicht
bekannt sei, ob der fzs seinerseits die nach seiner Satzung
erforderlichen Schritte vorgenommen habe. Davon abgesehen bestätigt
sich eine Mitgliedschaft, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin
in seinem Beschluss vom 15.01.2004 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.)
ausgeführt und der Vollstreckungsgläubiger im vorliegenden Verfahren
erneut nachgewiesen hat, gerade aus der Tatsache, dass die
Vollstreckungsschuldnerin vom fzs unter www.fzs-online.org/article/25/de
noch Ende des Jahres 2003 als Mitglied geführt wurde. Ohne vorherige
Mitgliedschaft wäre auch der vom fzs mit Schreiben vom 10.03.2004
bestätigte Austritt der Vollstreckungsschuldnerin nicht
verständlich. Das Schreiben ist vom Geschäftsführer M. des fzs
unterschrieben worden, den die Vollstreckungsschuldnerin gerade zum
Zeugen dafür anbietet, dass keine Mitgliedschaft bestanden haben
soll. Die Vollstreckungsschuldnerin behauptet in diesem Zusammenhang
lediglich, dass der Austritt vorsorglich und ohne Anerkennung einer
Mitgliedschaft erfolgt sei, ohne nähere Anhaltspunkte für diese
Behauptung anbieten zu können. Dass eine Mitgliedschaft im fzs dem
Verbot allgemeinpolitischer Betätigung widerspricht, haben die
Kammer in ihrem Beschluss vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.)
sowie das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.01.2004 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.)
im übrigen bereits festgestellt.
Weiter hat die
Vollstreckungsschuldnerin gegen das Verbot allgemeinpolitischer
Betätigung verstoßen, indem sie auf Ihrer Homepage einen Link zum
Internetauftritt der "Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union
Internationale Arbeiter Assoziation" (FAU-IAA) gesetzt hat, wo unter
www.fau.org im Hinblick auf die Agenda 2010 zu einer Demonstration
am 01.11.2003 "gegen die Unternehmer, ihre Regierung und die
DGB-Bonzen" aufgerufen wurde. Dass auch Studenten von sozialer Not
betroffen sein können, vermag der Veranstaltung noch keinen
hochschulpolitischen Charakter zu vermitteln. Durch die Setzung
dieses Links ging die Vollstreckungsschuldnerin über die ihr
zustehende Befugnis, im Rahmen einer Presse und Medienschau
gesellschaftliche oder politische Probleme darzustellen oder
anzusprechen, hinaus. Denn sie hat mit der Verlinkung die
Verbreitung des Demonstrationsaufrufs bewusst gefördert. Um
Umgehungen des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung
auszuschließen, kann nichts anderes gelten, als wenn die
Vollstreckungsschuldnerin Demonstrationsaufrufe zu
allgemeinpolitischen Themen unmittelbar auf ihrer Homepage
darstellen (vgl. hierzu die einstweilige Anordnung der Kammer vom
16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff., sowie
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 348 ff.)
bzw. ihre Druckerzeugnisse für derartige Aufrufe zur Verfügung
stellen würde. Ebenso wenig ändert der Vorbehalt auf der Homepage,
dass sich die Vollstreckungsschuldnerin die Inhalte gelinkter Seiten
nicht zu eigen mache, nichts an der Einordnung als unzulässige
allgemeinpolitische Betätigung (vgl. dazu auch
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 348 ff.),
weil die bewusste Bereitstellung eines Forums für die Verbreitung
derartiger Aufrufe über eine Dokumentation hinausgeht und eindeutig
beinhaltet, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Teilnahme an der
betroffenen Demonstration gutheißt und auf diesem Wege die
politischen Forderungen Dritter fördern will.
Angesichts der
festgestellten Verstöße brauchte die Kammer nicht zu klären, ob die
in der Vergangenheit auf der Internatseile "auslaenderinnen.de"
vorhandenen Ausführungen zum Zuwanderungsgesetz und zur
Rasterfahndung der Vollstreckungsschuldnerin überhaupt zugerechnet
werden können, wie lange die Äußerungen im Internet betreut wurden
bzw. ob diese noch vor der einstweiligen Anordnung vom 16.05.2002
(VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) ins Internet gestellten
Äußerungen deswegen als Zuwiderhandlungen gegen das
Unterlassungsgebot angesehen werden könnten, weil sie danach aus dem
sog. Dauermedium Internet nicht entfernt wurden.
Ebenfalls bedarf es
keiner abschließenden Entscheidung, ob die Vollstreckungsschuldnerin
mit ihrem "Alternativen Veranstaltungsverzeichnis" (AVV) für das
Wintersemester 2003/2004 die Grenze zwischen hochschulbezogenen
politischen Fragestellungen und allgemeinpolitischen Äußerungen
überschritten hat. Dies ist deswegen fraglich, weil es der
Vollstreckungsschuldnerin grundsätzlich nicht verwehrt ist, rein
dokumentarisch darstellend, ohne eigene Stellungnahmen, Meinungen
oder Wertungen hinzuzufügen, Berichte zu allgemeinpolitisch
interessierenden Fragen herauszugeben, Es ist der
Vollstreckungsschuldnerin nicht untersagt, gesellschaftliche oder
politische Probleme darzustellen oder anzusprechen, es ist ihr nur
untersagt, eigene politische Äußerungen zu machen oder auch nur
einen solchen Eindruck zu erwecken, solange nicht Belange der
Hochschule, insbesondere der Studierenden, berührt sind
(Beschluss der Kammer vom 06.03.2001 - VG 2 A 121/00). Das Konzept
des AVV, die Studierenden auf autonom von anderen Studierenden
angebotene, neben dem offiziellen Studienangebot zu nutzende
Veranstaltungen hinzuweisen, indem den Veranstaltern im AVV Raum
gegeben wird, sich vorzustellen, ohne dass die
Vollstreckungsschuldnerin eine eigene Stellungnahme hinzufügt,
spricht zunächst für ein rechtlich zulässiges Verhalten. Die Kammer
weist allerdings darauf hin, dass eine unzulässige
allgemeinpolitische Betätigung jedenfalls dann erwogen werden
könnte, wenn die Vollstreckungsschuldnerin offensichtlich einseitig
nur autonome Veranstaltungen einer bestimmten politischen Tendenz
aufnehmen würde. Dann bestünde Grund zu der Annahme, die
Vollstreckungsschuldnerin mache sich eine bestimmte Richtung zu
eigen und wolle entsprechenden Einfluss auf die Studierenden
ausüben.
Da die
Vollstreckungsschuldnerin damit gegen das vorgenannte
Unterlassungsgebot mehrfach verstoßen hat und dabei nicht hat
erkennen lassen, dass sie in Zukunft derartige Verstöße vermeiden
wird, war die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderlich. Auf die
vom Vollstreckungsgläubiger in seinen der Antragsschrift
nachfolgenden Schriftsätzen gerügten Verstöße gegen das gerichtliche
Unterlassungsgebot kommt es nicht mehr an. Die Kammer musste darum
nicht der Frage nachgehen, ob in einem Ordnungsmittelverfahren die
Berücksichtigung derartiger nachgeschobener Rügen überhaupt möglich
ist.
Bei der Höhe des
Ordnungsgeldes hat das Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass
sich die Vollstreckungsschuldnerin durch in vorangegangenen
Verfahren festgesetzte Ordnungsgelder (VG 2 A 75/98, VG 2 A 133/98)
nicht hat beeindrucken lassen. Daher ist nunmehr ein Ordnungsgeld
von 15.000,00 Euro festzusetzen, um der Vollstreckungsschuldnerin
eindringlich vor Augen zu führen, dass sie das Verbot
allgemeinpolitischer Betätigung zu beachten hat. Das Gericht weist
darauf hin, dass bei weiteren Zuwiderhandlungen ein noch höheres
Ordnungsgeld in Betracht zu ziehen sein wird.
Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO
ist von Amts wegen für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht
beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen.
Dabei ist das Gericht angesichts der Höhe des Ordnungsgeldes nunmehr
über das sich aus Art. 6 Abs. 2 EGStGB ergebende Mindestmaß von
einem Tag hinausgegangen und hat eine Ersatzordnungshaft von zwei
Tagen festgesetzt. Zwar handelt es sich bei der
Vollstreckungsschuldnerin um eine Teilkörperschaft des öffentlichen
Rechts (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 BerIHG). Dennoch ist die Festsetzung
von Ordnungshaft zulässig, da der die Studierendenschaft vertretende
AStA der Freien Universität Berlin (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerlHG)
als Gremium über stellvertretende Vorsitzende verfügt und die
Verhängung von Ordnungshaft gegen seine Vorsitzende bzw. seinen
Vorsitzenden seine Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen kann.
Insofern besteht ein Unterschied zu dem vom Verwaltungsgerichtshof
Mannheim (NVwZ-RR 1995, 619) entschiedenen Fall.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes
beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. |