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Landgericht
Hamburg
Urteil
vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links"
In der
Sache ....
erkennt
das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, für Recht:
Es wird
festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu
ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte
unter der internet-domain "www.emergency.de" einen Hinweis (sog. Link)
auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite eingerichtet hat.
Der
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Mit
der am 27.02.1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten nach
wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter Erledigungserklärung
auf Feststellung und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung der anwaltlichen
Kosten für die Abmahnung betreffend die Unterlassung in Anspruch.
Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der
Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien
vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage – Anlage JS 1 – Links auf im
Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so auf die
Webpage Anlage JS 2.
Der Kläger
hält diese "Berichterstattung" für sittenwidrig und sieht sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte hafte, da er
sich durch den Verweis auf die Webpage Anlage JS 2 die dortigen Ausführungen zu
eigen gemacht habe.
Der
Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Er
meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten Äußerungen
einen "Markt der Meinungen" eröffnet.
Des
weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel
klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme. Im übrigen mache er
von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Hierbei sei zu berücksichtigen,
daß sich der Kläger selbst nach außen hin exponiere. Schließlich fehle es
auch an der Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.
Der
Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage – Anlage JS 2
– in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen
ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen
zu seinen eigenen gemacht.
Nach
Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des Beklagten, denn er hat die
Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet der Text der Anlage JS 2 an
mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit, in dem die
durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz
nicht eingehalten ist. Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen
Unterlassungserklärung erübrigt sich eine detaillierte Darlegung der
Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten
Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung der
Beklagten die Aufnahme des Links weder von der
"Haftungsfreizeichnungsklausel" – so sie denn am 17.02.1998 überhaupt
aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten
sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in
der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das
Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten
herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht
ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der
Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene
Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung,
sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene
Verbreitung.
Auch
von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den Kläger
aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen im
Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa
die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht
dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten Entscheidung des BGH der
Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden
Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend
wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr
hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die
auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber
hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht
allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens
verpflichtet ist.
Soweit
der materielle Schaden bereits bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt
des Zahlungsantrages nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach
vorstehenden Darlegungen bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I,
II, 824, 249 ff. BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen
Abmahnkosten zu bezahlen. Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten
Betrages zuzusprechen. Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers
für den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein
Gegenstandswert von DM 100.000,00, sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe
dieses Wertes reicht aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden
Schaden materieller und/oder immaterieller Art abzudecken.
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