|
Landgericht
Verden
Urteil
vom 7. Dezember 1998 - Az 10 O 117/98
Urteil
In dem
Rechtsstreit
...
wegen
unlauteren Wettbewerbs
hat die
2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden (...) für Recht erkannt:
Der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die
Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abwenden,
sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert:
25.000,-- DM
Tatbestand
Die
Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) ist Inhaberin der Domain "weyhe-online.de".
Sie übernimmt für ihre Auftraggeber die Herstellung von Homepages. Der
Internetbenutzer hat damit Zugang zu den Daten der Inserenten. Auch der Verfügungsbeklagte
(im folgenden: Beklagter) inseriert im Internet für Kunden aus der Region Weyhe.
Durch Links kann auf die Inserentenseiten der Klägerin geschaltet werden.
Die Klägerin
meint, daß damit dem Internetbenutzer suggeriert werde, es handele sich um ein
im Angebot des Beklagten bestehendes Inserat, was sie für wettbewerbswidrig hält.
Sie
beantragt,
es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet Links (Verknüpfungen) ohne
schriftliche Genehmigung der Verfügungsklägerin und ohne Urheberrechtsnachweis
der Firma 1st Compusys GmbH auf deren Domain "weyhe-online de" direkt
oder auf dort genannte Inserenten, beginnend mit "weyhe-online de/..."
zu schalten.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt,
den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie
nimmt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, weil das Copyright des
Inserenten nicht bei der Klägerin liege. Im übrigen könne jeder Benutzer
erkennen, daß, wenn er Seiten der Klägerin aufrufe, es sich um deren Seiten
handele.
Entscheidungsgründe
Der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist mangels Verfügungsanspruchs
nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung der Kammer entspricht es gerade dem Wesen
des Internets, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen. Die Argumentation
läuft daher auch im wesentlichen darauf hinaus, daß beim Benutzer der Eindruck
entsteht, er habe es mit Inserenten der Beklagten zu tun. Abgesehen davon, daß
dies - zumindest - fraglich ist, steht der Klägerin auch kein
Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Ausbeutung fremder
Leistung zu. Bei Fällen der vorgenannten Art kommt innerhalb des
Gesichtspunktes der unlauteren Ausbeutung der Tatbestand der unmittelbaren
Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses in Betracht. Dieser Tatbestand
besteht darin, daß sich der Mitwettbewerber zu Zwecken des Wettbewerbs das
fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist
und nur unter Aufwand an Mühe und Kosten erzielbar war, unter der Ersparung
eigener Kosten aneignet und es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat auf den
Markt bringt, um den Vorgänger um die Früchte seiner Arbeit zu bringen. Eine
derartige Schutzwürdigkeit ist zu verneinen. Sie ist nämlich nur zu bejahen,
wenn das übernommene Leistungsergebnis eine gewisse wettbewerbliche Eigenart
besitzt, d.h. seine Gestaltung oder gewisse Merkmale des Erzeugnisses geeignet
sind, auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Erzeugnisses
hinzuweisen, wodurch dem Erbringer der Leistung eine Gewinnchance eröffnet ist.
Leistungsergebnisse, denen derartige wettbewerbliche Eigenarten nicht anhaften,
verdienen selbst dann keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn für sie Mühe
und Kosten aufgewendet wurden. So liegt es hier; denn es handelt sich um
Schaffung des Zugangs zu jedermann frei zugänglichen Daten, zumal diese im
Interesse der Inserenten bekannt gegeben werden. Die bloße Wiedergabe solcher
Daten genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz.
Davon
abgesehen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin um die Früchte ihrer
Arbeit gebracht worden sein soll und inwiefern der Klägerin durch die
Gestaltung der Homepages ein erheblicher Kostenaufwand entstanden sein könnte.
Auch
sonstige in Betracht kommende Umstände, bei deren Vorliegen die Übernahme der
fremden Leistung anstößig erscheinen könnte, etwa bei einer vermeidbaren
Herkunftstäuschung, sind zu verneinen. Eine Herkunftstäuschung kommt
allerdings immer dann in Betracht, was die Klägerin geltend macht, wenn ein
fremdes Ergebnis mit Merkmalen übernommen wird, mit denen der Verkehr eine
Herkunftsvorstellung verbindet. Den aufgerufenen Daten, und nur auf diese kommt
es bei der Herkunftstäuschung an, haften solche Merkmale aber nicht an.
Es kann
daher auch dahinstehen, ob die von der Klägerin gestalteten Homepages
urheberrechtlichen Schutz genießen; denn es geht nicht darum, daß die Beklagte
sie selbst nutzt, sondern darum, daß er den Zugang zu ihnen eröffnet.
Die
Nebenentscheidungen folgen aus Paragraphen 91, 708 Nr. 6 ZPO.
|