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OLG München 

Beschluß vom 23.12.1999 - Az. 6 U 4564/99 - FTP-Explorer

 

1. Der Verfügungsbeklagte haftet markenrechtlich, da er "Explorer" nicht im Rahmen von § 23 MarkenG verwendet hat, sondern gemäß der konkreten Ausgestaltung von Anl. A 4 eine Handlung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 MarkenG vorliegt (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdnr. 87).

2. Da "Explorer" ein sprechendes Zeichen ist und es Im einstweiligen Verfügungsverfahren offengeblieben ist angesichts des Zeitpunkts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen, ob beim angesprochenen Verkehr zwischen "Explorer" und "FTP-Explorer" Verwechslungsgefahr besteht, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, § 91 a ZPO. Die Klägerin hat zwar keine sachverständige Stellungnahme zum Verkehrsverständnis vorgelegt zur Glaubhaftmachung der Verwechslungsgefahr, aber auf Lizenzverträge bedeutender Anbieter mit dem Bestandteil "Explorer" verwiesen, was stark für eine Verwechslungsgefahr spricht.

3. Auf das TDG kommt es nicht an, da dieses Gesetz für Inhalte, nicht aber titel- und markenrechtliche Bezeichnungen gilt.



                                                       

 

 

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