Die
Verfügungsbeklagte bietet Dienstleistungen im vorbeugenden Brandschutz an und
unterhält eine Homepage unter der Adresse www.f.p..de Die Seiten enthalten eine
Kopfleiste, auf der mehrere Buttons angebracht sind, die zu anderen Seiten führen.
Neben den Buttons "Wir über uns", "Onlineshop",
"Dienstleistungen", "Jugendfeuerwehr" und
"Kontakt" gibt es einen Button "Links". Die dadurch
aufrufbare Seite enthält anklickbare Links zu verschiedenen anderen
Internetadressen, so zum Beispiel zu den Firmen fln F. N.und i. Fernwärmetechnik,
aber auch zum Bundesverband für F. e.V., zur Gütegemeinschaft I.F. e.V. und
zum Bundesverband B. e.V. Letzteren beiden Verbänden gehört die Verfügungsbeklagte
nicht an.
Der
Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, mit der Aufnahme der Links
derjenigen Verbände, denen die Verfügungsbeklagte nicht angehört, verstoße
diese gegen § 3 UWG. Sie erwecke den Eindruck, in einer besonderen Beziehung zu
den Verbänden zu stehen bzw. Mitglied der Verbände zu sein. Außerdem liege
eine unzulässige Rufausbeutung im Sinne von § 1 UWG vor. Er hatte die Verfügungsbeklagte
insofern erfolglos abgemahnt.
Der
Verfügungskläger hat beantragt,
der
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der
üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, in ihrer Internetseite einen Link zu
anderen Verbänden aufzunehmen, sofern nicht eine Mitgliedschaft in diesen
Verbänden besteht oder die Verwendung eines Links zu diesen Verbänden ausdrücklich
gestattet worden ist.
Die
Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie
hält die Anbringung des Links nicht für irreführend. Unter "Link"
verstünde der Verkehr nicht etwa "Mitgliedschaften", sondern nur die
Möglichkeit, die Verbindung zu einer anderen Internetseite zu erhalten.
Das
Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 28.11.2002
antragsgemäß erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Aufnahme
von Links zu den Verbänden erwecke die Verfügungsbeklagte den Eindruck, auch
deren Mitglied zu sein, was jedoch unzutreffend sei. Hiergegen richtet sich die
Berufung der Verfügungsbeklagten.
Die
Verfügungsbeklagte trägt vor, eine Irreführung des Verkehrs sei weder
vorhanden noch ausreichend glaubhaft gemacht. Sie habe sich auch keinen
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschafft.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt,
Unter
Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der
Verfügungskläger beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Er
verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da der Verfügungskläger
einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht geltend
machen kann. Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Anbringung von Links
zu Verbänden, denen sie unzweifelhaft nicht angehört, ist jedenfalls innerhalb
einer gesonderten Rubrik im Rahmen ihrer Internetpräsenz nicht irreführend im
Sinne von § 3 UWG.
Zwar
können auch falsche Angaben über bestimmte Eigenschaften eines Geschäftsbetriebes
irreführend im Sinne von § 3 UWG sein. Dazu kann auch gehören, dass ein
Wettbewerber durch bestimmte Angaben suggeriert, einem bestimmten Verband oder
einer Dachorganisation anzugehören, insbesondere wenn dadurch bei den
betroffenen Kundenkreisen der Eindruck besonderer Sachkunde, Qualifikation oder
Seriosität erweckt wird.
Damit
ist das schlichte Bereithalten von Links zu (Berufs- oder Dach-)Verbänden
innerhalb einer besonderen Rubrik einer Internetpräsenz jedoch nicht zu
vergleichen. Dabei sind insbesondere die Funktion eines Links auf einer
Internetseite im Allgemeinen sowie der Aufbau der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten
im Besonderen zu berücksichtigen.
Ein
"Link" bedeutet, dass dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links
ermöglicht wird, direkt auf eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass
dessen "Adresse" gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst
einmal nur um einen technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem
Anbieter des Links und dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten.
Streitfragen, die hier nicht interessieren, entstehen dabei zum Beispiel dann,
wenn es darum geht, ob der Anbieter des Links auch für den Inhalt der
"verlinkten" Internetseiten verantwortlich gemacht werden kann oder ob
durch den Link Kennzeichnungsrechte des verlinkten Unternehmens verletzt werden.
Die
Verfügungsbeklagte hat ihre Internetpräsenz aber so gestaltet, dass die Rubrik
"Links" eine von mehreren abrufbaren Seiten ist, diese jedoch
gesondert angesiedelt ist und von einem Button einer Kopfzeile aus aufgerufen
werden kann. Außer dem Wort "Link" und den Links selbst finden sich
weder in der Kopfzeile noch auf der gesonderten Seite irgendwelche anderen
Angaben oder Erklärungen. Neben den von der Verfügungskläger beanstandeten
Links zum Bundesverband B. e.V. und zur Gütegemeinschaft I.F. e.V. finden sich
weitere Links zu einem weiteren Bundesverband und zu zwei Fachfirmen aus dem
Bereich der Feuerlösch- bzw. Fernwärmetechnik.
Die
bloße, kommentarlose Auflistung bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu
weiteren Verbänden oder Firmen unterschiedlicher Art auf einer für
"Links" besonders ausgewiesenen Seite suggeriert jedoch keine
besondere geschäftliche Verbindung der Verfügungsbeklagten zu diesen Firmen
bzw. Verbänden. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfügungsbeklagte tatsächlich
mit den genannten Fachfirmen in Geschäftsbeziehung steht, weil dies aus der bloßen
Auflistung der Links nicht hervorgeht. Erst recht suggeriert die kommentarlose
Aufnahme von Links zu Verbänden nicht, dass die Verfügungsbeklagte Mitglied
dieser Verbände wäre. Ein bloß vager, gedanklicher Zusammenhang reicht nicht
aus, um von einer irreführenden Angabe auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass die Verfügungsbeklagte sogar drei Verbände auflistet, so dass der Nutzer
nicht ohne weiteres davon ausgeht, die Verfügungsbeklagte gehöre allen drei
an. Außerdem ist der Link an keiner Stelle mit irgendeinem Zusatz versehen, der
direkt oder indirekt auf eine Mitgliedschaft schließen ließe. Das gilt vor
allem auch deshalb, weil sich die Logos der Verbände nur auf der Seite mit den
"Links" finden, nicht aber, was werbewirksam wäre und irreführend
sein könnte, auf den die Verfügungsbeklagte und ihre Dienstleistungen selbst
darstellenden Seiten.
Deshalb
stellt die Rubrik "Links" in einer wie von der Verfügungsbeklagten
aufgemachten bzw. gestalteten Form bei einer Gesamtbetrachtung nur ein Angebot
der Verfügungsbeklagten dar, Internetseiten aufzufinden, deren Inhalt mit dem
Geschäftsfeld der Verfügungsbeklagten in einer gewissen sachlichen Verbindung
steht und die deshalb für den Internetnutzer bzw. den Besucher der Internetpräsenz
der Verfügungsbeklagten von Interesse sein könnten.
Keinesfalls
ist das Bereithalten von Links dem Falle vergleichbar, dass ein Kaufmann auf
seinen Geschäftspapieren das Logo eines Fachverbandes aufnimmt. Denn solchen
Briefköpfen entnimmt der Kunde gewöhnlich detaillierte Angaben über den
Betrieb, wozu neben den Pflichtangeben nach dem HGB auch die Zugehörigkeit zu
einem Fachverband gehören kann. Gerade diese Erwartungshaltung hat der
Internetnutzer, der die Seite "Links" der Verfügungsbeklagten
anklickt, aber nicht. Er will lediglich die durch den Link ermöglichte
technische Erleichterung nutzen, zu der anderen, ihn interessierenden
Internetseite unmittelbar zu gelangen.
Der
Internetnutzer verbindet auch nicht die besonderen Qualitätsmerkmale, die die
Fachverbände auf ihren Internetseiten in den Vordergrund stellen, mit dem
Unternehmen der Verfügungsbeklagten. Denn die Verfügungsbeklagte stellt an
keiner Stelle im Zusammenhang mit den aufgelisteten Links heraus, dass sie die
Qualitätsmerkmale der Verbände auch für sich in Anspruch nimmt. Ihre eigenen
Vorzüge stellt die Verfügungsbeklagte lediglich auf den Seiten "Wir über
uns" und "Dienstleistungen" in den Vordergrund, wo die
Mitgliedschaft in den genannten Verbänden gerade nicht erwähnt wird. Zu dem
Schluss, die Verfügungsbeklagte nehme dieselbe Fachkunde in Anspruch wie sie
die Verbände für ihre Mitglieder herausstellen, kann der Verbraucher erst dann
gelangen, wenn er sich auf den Internetseiten der Verbände, was unschwer möglich
ist, vergewissert, ob die Verfügungsbeklagte den entsprechenden Verbänden
angehört. Insofern macht gerade auch das Fehlen einer Erläuterung den Link
nicht irreführend.
Die
fehlende Irreführungsgefahr kann der Senat, da er den einschlägigen
Verbraucherkreisen der Internetnutzer angehört, selbst beantworten, ohne dass
es einer weiteren Beweiserhebung bzw. Glaubhaftmachung bedürfte. Zwar wird ein
Zurückgreifen auf die eigene Sachkunde vor allem bei der Bejahung einer Irreführungsgefahr
vorkommen. Insofern handelte das Landgericht entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten
nicht allein deshalb verfahrensfehlerhaft, wenn es unter Zugrundelegung eigener
Sachkunde zur Bejahung der Irreführungsgefahr ohne weitere Glaubhaftmachung
gelangte. Denn ist der Richter der Gefahr der Irreführung ausgesetzt, so
spricht die Lebenserfahrung dafür, dass dies nicht nur ihm so ergeht, sondern
auch einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3.
Auflage, § 3 Rn. 137 m.w.N.).
Unter
Zugrundelegung des neuen Verbraucherleitbildes, das auf einen situationsadäquat
durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher abstellt, macht es
aber keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Lebenserfahrung zur Bejahung
oder zur Verneinung der Irreführungsgefahr einsetzen möchte (vgl. BGH WRP
2002, 527, 529 - Elternbriefe). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im
vorliegenden Falle und anders als im Falle der von der Verfügungsbeklagten
angeführten Entscheidung des Senats vom 23.10.2002 (abgedruckt in GRUR RR 2002,
111 ff.) der Tatrichter den angesprochenen Verkehrskreisen selbst angehört
(vgl. Köhler/Piper aaO. § 3 Rn. 139). Voraussetzung ist lediglich eine
verfahrensfehlerfreie Ausschöpfung des Tatsachenstoffes und dass die Wertung
frei von Widersprüchen und in Einklang mit den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen
vorgenommen wird (vgl. BGH aaO. S. 530 - Elternbriefe).
Dass
der Senat zu einer anderen Bewertung kommt, als die landgerichtliche Kammer,
macht dabei die Beurteilung der Irreführungsgefahr aufgrund eigener Sachkunde
nicht unmöglich. Denn die Bewertung durch das Landgericht ist überprüfbar.
Das Landgericht hat jedoch den Tatsachenstoff nicht ausreichend gewürdigt und
in seiner Beurteilung die allgemeine Bedeutung eines Links und die besondere
Gestaltung der Seite mit den aufgelisteten Links nicht ausreichend berücksichtigt.
Das
Anbieten der Links ist auch nicht nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der
Rufausbeutung wettbewerbswidrig. Denn da die Verfügungsbeklagte keine
Mitgliedschaft in den beiden Verbänden suggeriert, lehnt sie sich auch nicht in
unzulässiger Weise an eine besondere Qualität der Dienstleistung, die die Verbände
für sich in Anspruch nehmen an. Der den Link anklickende Internetnutzer weiß,
dass er auf eine andere Internetseite gelangt, bei ihm durch das Lesen dieser
Internetseiten erzeugte Gütevorstellungen erstrecken sich erst dann auf die
Verfügungsbeklagte, wenn er sich, was unschwer möglich ist, vergewissert, dass
die Verfügungsbeklagte tatsächlich Mitglied der Verbände ist. Eine
Gleichstellungsbehauptung mit den Qualitätsstandards der Verbände bringt die
Verfügungsbeklagte allein mit der Bereithaltung des Links weder offen noch
versteckt zum Ausdruck.
Dahinstehen
kann, ob der Verfügungskläger ausreichend dargelegt hat, dass ein möglicher
Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten geeignet ist, den Wettbewerb auf
dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2
UWG). Bei der Frage der Wesentlichkeit handelt es sich um ein
materiell-rechtliches Erfordernis der Antragsbegründung (vgl. Baumbach/Hefermehl,
21. Auflage, § 13 UWG Rn. 27 b). Dies bedarf jedoch gerade im Falle der
Geltendmachung eines Anspruches nach § 3 UWG der besonderen Darlegung (vgl. OLG
Düsseldorf WRP 1995, 1029, 1031). In Fällen beanstandeter Werbung nach § 3
UWG kann für die Beurteilung der Wesentlichkeit vor allem die Zahl der
Umworbenen sowie der Umstand von Bedeutung sein, ob eine zunächst beim
Verbraucher erweckte Fehlvorstellung bei näherer Befassung mit dem Angebot
ausgeräumt wird. Dies dürfte hier von Bedeutung sein, weil selbst der
Verbraucher, der infolge des Links an eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten
in den Verbänden denkt, diese Fehlvorstellung durch Anklicken der
Mitgliederliste bei den Verbänden besonders schnell und einfach ausräumen
kann. Zudem hat der Verfügungskläger zur Frage, wie hoch das Interesse an der
Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten im allgemeinen und der Seite mit den
aufgelisteten Links im besonderen ist, überhaupt nichts vorgetragen. Da schon
eine Irreführung nicht vorliegt, kam es aber auf die Frage der Wesentlichkeit
nicht mehr an.
Ein
Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers folgt schließlich nicht aus dem
Gesichtspunkt der Verletzung von Kennzeichnungs- oder Urheberrechten der
verlinkten Unternehmen. Solche kann der Verfügungskläger bereits mangels
Aktivlegitimation nicht geltend machen. Daher kann auch dahinstehen, welche
Bedeutung es hat, dass der Bundesverband B. e.V. eine Verlinkung von seiner
Zustimmung abhängig macht. Denn auch insoweit könnte - wenn überhaupt - nur
dieser Verband selbst Anspruchsinhaber sein. Diese Auffassung vertritt der Verfügungskläger
im Rahmen der Berufungserwiderung im übrigen sogar selbst.
Daher
war das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
ZPO. Die Entscheidung ist nach § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.
Das
Wichtigste:
Ein "Link" bedeutet,
dass dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links ermöglicht wird, direkt
auf eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass dessen "Adresse"
gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst einmal nur um einen
technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem Anbieter des Links und
dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten.
Die bloße, kommentarlose
Auflistung bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu weiteren Verbänden oder
Firmen unterschiedlicher Art auf einer für "Links" besonders
ausgewiesenen Seite suggeriert keine besondere geschäftliche Verbindung der
Verfügungsbeklagten zu diesen Firmen bzw. Verbänden. Dies gilt selbst dann,
wenn der Linksetzende tatsächlich mit den genannten Fachfirmen in Geschäftsbeziehung
steht, weil dies aus der bloßen Auflistung der Links nicht hervorgeht. Erst
recht suggeriert die kommentarlose Aufnahme von Links zu Verbänden nicht, dass
der Linkprovider Mitglied dieser Verbände wäre. Ein bloß vager, gedanklicher
Zusammenhang reicht nicht aus, um von einer irreführenden Angabe auszugehen.