Die
Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von
Unterhaltungssoftware. Die Klägerin vertreibt erfolgreich ein Computerspiel mit
dem Titel "Bundesliga Manager'. Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein
Computerspiel, welches sich mit dem Geschehen in der deutschen Fußballbundesliga
auseinandersetzt und welches den Titel Bundesliga Stars 2000 trägt. Dieses
Computerspiel der Beklagten wurde u.a. über die Firma [...] vertrieben, wobei
in einer Werbeaktion der Firma [...] das Computer-Simulationsspiel der Beklagten
"Bundesliga Stars 2000" fälschlich mit dem Titel "Bundesliga
Manager 2000" betitelt wurde. Die Beklagte gab in der nachfolgenden
rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten
vom 22.3.2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich
verpflichtete es zu unterlassen, für das Videospiel der Firma Electronic Arts
GmbH "Bundesliga Stars 2000' mit der Bezeichnung "Bundesliga
Manager" zu werben oder werben zu lassen.
Im
vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines weiteren
Vorfalls auf Unterlassung in Anspruch. Dem liegt im einzelnen folgendes
zugrunde: Im Juni 2000 stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte eine
Internet-Domain unter der Bezeichnung "[...].de" betreibt. Die Domain
ist von der Beklagten bisher nicht mit einer eigenen inhaltlich gestalteten
Homepage ausgestattet worden. Vielmehr gelangt der Internet-Nutzer bei Eingabe
der Internet-Adresse "[...].de" unmittelbar auf die Homepage der
amerikanischen Muttergesellschaft der Antragsgegnerin www.ea.com. Die Klägerin
stellte fest, daß bei Eingabe des Stichwortes Bundeliga auf dieser Homepage der
Titel der Klägerin "Bundesliga Manager" als Suchergebnis erscheint,
wie in dem als Seite 2 der Anl. K 3 vorgelegten Ausdruck
aus der Homepage ersichtlich. Bei Anklicken des Titels "Bundesliga
Manager" wird der Internet-Nutzer aufgrund eines geschalteten Links
automatisch auf die Internet-Seite der Klägerin www.[...].de geschaltet.
Die Klägerin
beanstandete in einem Abmahnschreiben vom 26.6.2000 diesen Link von der Website
der Muttergesellschaft der Beklagten auf ihre eigene Homepage. Sie forderte die
Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieses
wurde mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 18.7.2000
abgelehnt, woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung vom 21.7.2000
erwirkte, in welcher der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel
verboten worden ist, ihre Website unter der Internet-Domain "[...].de"
mit der Website der Antragstellerin unter der Domain [...].de zu verknüpfen
oder verknüpfen zu lassen.
Die
Beklagte beantragte, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage
setzen zu lassen, was gemäß Beschluß der Kammer vom 21.8.2000 angeordnet
wurde. Demgemäß verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch im
vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt,
daß sie sich einen derartigen Link, wie er in der Website der
Muttergesellschaft der Beklagten enthalten sei, nicht gefallen lassen müsse. Es
werde hierdurch ein unzutreffender Eindruck erweckt, als ob die Beklagte das
Recht habe, auf den Inhalt der Website der Klägerin mit Zugriff zu nehmen.
Die
Beklagte bestreite zu Unrecht ihre Verantwortlichkeit für den geschalteten
Link. Die Beklagte betreibe eine eigene Internet-Domain und verknüpfe diese mit
der Website ihrer Muttergesellschaft. Daher müsse sie sich auch die Inhalte
dieser Website ihrer Muttergesellschaft zurechnen lassen. Bei Klagerhebung sei
zwar zwischenzeitlich das Link von der Seite der Muttergesellschaft der
Beklagten zur Seite der Klägerin nicht mehr geschaltet gewesen. Dennoch sei die
Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden, da die Beklagte ihre
Unterlassungsverpflichtung nicht durch einen strafbewehrten Unterlassungstitel
gesichert habe.
Die Klägerin
beantragt,
- wie
erkannt -.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Die
Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie steht im übrigen auf dem
Standpunkt, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, daß ein derartiger
Link nicht geschaltet werde. Wenn auf der Website der amerikanischen
Muttergesellschaft der Titel "Bundesliga Manager" angeklickt werde,
werde der Internet-Nutzer unübersehbar auf die von der Klägerin genutzte
Internet-Seite geleitet. Damit sei unmißverständlich klar, daß es sich um ein
Angebot der Klägerin und nicht eines der Beklagten handele. Es sei davon
auszugehen, daß jeder Anbieter einer Website, der seine eigene Internet-Adresse
publiziere, damit einverstanden sei, daß auf sein Angebot in der für das
Internet spezifischen Form des Links als Adressenangabe mit automatischer
Verbindung hingewiesen werde. Hieran könne der Anbieter genauso wenig ändern,
wie der Buchautor Zitate und Hinweise auf sein veröffentlichtes Werk verhindern
könne. Der Klägerin stehe somit ein Unterlassungsanspruch nicht zu.
Zur
Vervollständigung des Tatbestandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen
der Parteien ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG.
Durch den beanstandeten Link in der Website der Muttergesellschaft der Beklagten
leitet diese unmittelbar auf die Website der Klägerin über. Hiermit wird für
den Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche
Verbindungen und die Beklagte sei berechtigt, die Besucher von ihrer Website auf
das Angebot der Klägerin zu lenken. Die Herstellung einer solchen Verbindung
kann sich für die Klägerin als nachteilig und behindernd auswirken. Gerade vor
dem Hintergrund, daß die Beklagte unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin ist
und ein Computerspiel zum Bundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen
Titel herausbringt, macht das Interesse der Klägerin plausibel, nicht mit der
Beklagten in Verbindung gebracht zu werden. Es besteht für die Kammer im
Ergebnis kein Zweifel daran, daß ein Wettbewerber es nicht hinzunehmen braucht,
daß ein Konkurrent bei seinem werblichen Auftreten im Internet veranlasst, dass
die Besucher seiner Website auf die Website des Wettbewerbers hingeleitet
werden. Ebenso wenig bräuchte sich die Klägerin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen
gefallen lassen, daß durch einen Konkurrenten ungefragt Werbung für ihr
Angebot gemacht wird.
Die
Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist
demgemäß § 1 UWG. Der der Klägerin möglicherweise für den Titel ihres
Computerspiels zustehende Schutz gemäß § 5 MarkenG ist dagegen für den
vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht relevant, da es hier
ausschließlich um die vorgenommene Verknüpfung der beiden Websites geht. Der
Umstand, daß die Verknüpfung bei einem Anwählen bzw. Anklicken des Begriffes
"Bundesliga-Manager" zustande kommt, ist nicht Bestandteil des
Streitgegenstandes.
Die
Beklagte ist passivlegitimiert. Sie kann gegenüber dem geltend gemachten
Unterlassungsanspruch sich nicht erfolgreich darauf berufen, daß der verbotene
Link auf der Website ihrer Muttergesellschaft angebracht worden war und sie
keinen Einfluß auf den Internet-Auftritt ihrer Muttergesellschaft nehmen könne.
Maßgebend für die Verantwortlichkeit der Beklagten ist der Umstand, daß sie
ihre eigene Internet-Domain "[...].de" so ausgestaltet hat, daß der
Internet-Nutzer bei Aufruf dieser Domain unmittelbar auf die Website der
Muttergesellschaft gelangt. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte auch
wettbewerbsrechtlich für die im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete Verknüpfung
verantwortlich.
Die
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Das
Wichtigste:
Durch
den Link auf ein Konkurrenzunternehmen wird für den Internet-Nutzer der
Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen und der Linkprovider
sei berechtigt, die Besucher von seiner Website auf das Angebot des Konkurrenten
zu lenken.
Niemand
braucht es sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, dass durch
einen Konkurrenten ungefragt Werbung für sein Angebot gemacht wird.