Die
einstweilige Verfügung vom 19. Dezember 2000 war gemäß §§ 935, 936, 925
Abs. 2 ZPO aufzuheben, da es nach Auffassung der Kammer an einem
Verfügungsanspruch mangelt.
Die
Antragstellerin kann sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs zunächst nicht auf § 97 UrhG berufen.
Ein
urheberrechtlicher Schutz der einzelnen Berichte (Volltexte) der Antragstellerin
als Sprachwerke gemäß §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist nicht
schlüssig vorgetragen. Denn die Antragstellerin hat schon die Schöpfungshöhe
konkreter Artikel nicht dargetan. Auch wenn die Werkqualität bei redaktionell
verfaßten Texten naheliegen mag, kann sie nicht ohne entsprechenden Vortrag
generell und ohne Bezug auf den Einzelfall unterstellt werden. Um so mehr gilt
dies, soweit die Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz auch für die
Überschriften und die Kurzfassungen ihrer Meldungen in Anspruch nehmen will.
Daneben
ist auch eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin als
Datenbankherstellerin gemäß §§ 97, 87a, 87b S. 2 UrhG nicht gegeben. Denn
die hier angegriffenen Handlungen laufen einer normalen Auswertung der Datenbank
nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen der
Antragstellerin jedenfalls nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang kann
zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß es sich bei ihrem
Informationsdienst überhaupt um eine Datenbank im Sinn des § 87a UrhG handelt.
Insofern erscheint das Tatbestandsmerkmal der einzelnen Zugänglichkeit von
Daten aber zumindest nicht unproblematisch.
Soweit
die Kammer den Vortrag der Antragstellerin nachvollziehen kann, greift sie die
Handlungsweise des Antragsgegners unter folgenden Gesichtspunkten an. Zum einen
sei es generell unzulässig, "Links" unmittelbar zu
"Web-Seiten" zu setzen, die der Homepage des jeweiligen - gewerblichen
- Anbieters nachgeordnet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn dies durch einen
selbst gewerbsmäßig handelnden Betreiber einer "Suchmaschine" - wie
hier dem Antragsgegner - geschehe. Selbst wenn man dem nicht folge, sei die
Handlungsweise des Antragsgegners aber deshalb unzulässig, weil sein Programm
"NewsClub" keine Suchmaschine im eigentlichen Sinn darstelle, sondern
schlicht die Informationen der Antragstellerin übernehme.
Die
Verwendung von "Deep links" durch Suchmaschinen im Internet stellt
nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eine "normale" Auswertung
von Datenbanken dar, wenn bei der Recherche dergestalt auf diese zugegriffen
wird. Dadurch, daß der Anbieter seine Informationen uneingeschränkt - also
auch für Suchmaschinen - zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine
Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.
Unstreitig
ist zunächst, daß die von der Antragstellerin in das Internet gestellten
Nachrichten ohne erkennbaren Vorbehalt für jedermann frei zugänglich sind.
Weiterhin entspricht es den üblichen Gepflogenheiten im Internet, daß sich der
Nutzer Informationen - so auch Berichte oder Nachrichten zu aktuellen Themen -
regelmäßig über die Eingabe passender Schlagwörter in
"Suchmaschinen" verschafft. Die Kenntnis konkreter Anbieter von
Informationen und die direkte Eingabe entsprechender Domains zur
Informationsbeschaffung dürfte jedenfalls nicht die Regel sein. Die
eingesetzten Suchmaschinen stellten dann jeweils eine Liste von
"Treffern" zusammen, die ihrerseits "Links" zu den
relevanten Web-Seiten enthalten. Nach Kenntnis der Mitglieder der Kammer gelangt
man über diese "Links" regelmäßig unmittelbar zu der Web-Seite mit
den gewünschten Informationen. Unüblich ist es danach, daß zunächst die
Homepage des jeweiligen Anbieters erscheint. das muß schon deshalb einleuchten,
weil nicht jeder Anbieter von Informationen im Internet auf seiner Homepage
über genaue Inhaltsangaben oder gar eine eigene Domain-interne Suchmaschine
verfügt. Wenn der Nutzer also aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die
Homepage des Anbieters gelangen würde, müßte er unter Umständen
eigenständig dessen gesamtes Web-Angebot absuchen, um zu der gewünschten
Detailinformation zu gelangen. Dies würde den freien Informationsfluß - wie er
dem Internet immanent ist - empfindlich stören. Wie oben dargelegt, wird dies
so auch nicht praktiziert.
Die
Antragstellerin hat offenbar keine Einwände dagegen, daß ein Nutzer
unmittelbar auf bestimmte Informationen ihrer Domain Zugriff nimmt, wenn er die
entsprechende Internet-Adresse (d.h. sowohl ihre Domain als auch den
Domain-internen "Pfad" zur entsprechenden Web-Seite) kennt. Der
Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, daß es der Antragstellerin
technisch möglich wäre, jeden Nutzer grundsätzlich zunächst über die
Homepage zu leiten und ihm so den Direktzugriff generell zu verwehren. Von
dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Wenn aber dieser
Direktzugriff eine zulässige Auswertungshandlung darstellt, kann es nicht
verboten sein, wenn der Nutzer sich einer Suchmaschine bedient, um diesen Weg
zur gewünschten Information herauszufinden. Umgekehrt kann es einem
Suchmaschinen-Betreiber dann auch nicht verwehrt sein, dem Nutzer als Leistung
anzubieten und abzunehmen, wozu dieser selbst gegenüber dem Anbieter befugt
wäre.
Die
Kammer vermag nicht zu erkennen, in wieweit sich das Programm "NewsClub"
des Antragsgegners von einer üblichen Suchmaschine unterscheiden soll.
Ausweislich der von der Antragstellerin selbst eingereichten Startseite des
Antragsgegners befindet sich dort ein Suchfeld, in das der interessierte Nutzer
einen Begriff - hier eine Region - eingeben kann. Diese Region als Rubrik hat
der Antragsgegner seinerseits in Kategorien eingeteilt, die den Städten der
Region entsprechen. Für Suchmaschinen ist es durchaus üblich, daß diese
selbst Kategorien anbieten, um die Suche sachlich oder örtlich einzugrenzen.
Hier soll die Suche nicht sachbezogen, sondern ortsbezogen erfolgen, so daß die
Suche letztendlich auf aktuelle Nachrichten aus einer bestimmten Stadt
eingegrenzt werden kann. Soweit das Programm des Antragsgegners als
Suchergebnisse in der Region Mainfranken offenbar ausschließlich Nachrichten
der Antragstellerin nennt, mag dies daran liegen, daß sie der einzige Anbieter
derartiger Lokalnachrichten im Internet ist. Die Antragstellerin hat selbst
nicht vorgetragen, daß der Antragsgegner das Ergebnis der Suche dahingegen
beeinflussen würde, daß er andere Nachrichten aus der Region bewußt
ausklammert und nur auf das Angebot der Antragstellerin - unter Ausschluß
anderer Anbieter aus der Region - Zugriff nimmt. Davon kann deshalb nicht
ausgegangen werden.
Ein
ergänzender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG kommt
daneben ebenfalls nicht in Betracht. Dafür müßten nämlich zusätzliche
Umstände vorliegen, die dem Verhalten der Beklagten - obwohl es nicht gegen das
Urheberrecht verstößt - ein unlauteres Gepräge geben. Das ist aber nicht der
Fall. Die Antragstellerin beruft sich vordringlich auf den Gesichtspunkt des
unlauteren Ausbeutens bzw. der Übernahme fremder Leistung, weiterhin auf eine
Behinderung bei der Auswertung eigener Leistung, auf Rufausbeutung und
schließlich - im Rahmen des § 3 UWG - auf Irreführung.
Soweit
sich die Antragstellerin zur Begründung einer unzulässigen Übernahme fremder
Leistungen darauf beruft, daß der "Link" vom Programm des
Antragsgegners auf die Volltexte der Antragstellerin als solcher nicht erkennbar
sei und deshalb der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Angebot des
Antragsgegners, so ist dies schlicht unzutreffend. Zunächst wird bei dem
"Link" selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die jeweilige
Nachricht aus der Quelle "Xonline" stammt. Dabei scheint neben dem
"Link" zum Volltext zudem zusätzlich sogar ein "Link" zur
Homepage der "Xonline" gesetzt worden zu sein, da auch diese Worte -
links neben der betreffenden Schlagzeile - in der Aufmachung eines
"Links" gestaltet waren. Weiterhin steht nach Auffassung der Kammer
fest, daß sich generell mit dem Anklicken eines "Deep link" - und so
auch hier - die Adressenzeile dahingehend geändert hat, daß anschließend die
Domain des Anbieters erschien. Soweit dies nicht jedem Nutzer sofort erkennbar
geworden sein sollte, befand sich vorliegend jedenfalls auf den dann
aufgerufenen Web-Seiten der Antragstellerin ein deutlicher Hinweis auf die
"Xonline" als Quelle der dort enthaltenen Information.
Soweit
die Antragstellerin sich darüber hinaus darauf beruft, daß der Antragsgegner
bei seiner Gliederung ihre Kategorien übernommen habe, vermag auch dies eine
wettbewerbswidrige Leistungsübernahme nicht zu begründen. Die dort
übernommenen Kategorien entsprechen den Städten und Regionen der Region
Mainfranken. Diese sind Allgemeingut, ihre Übernahme bei der örtlichen
Untergliederung der Region ist naheliegend. Die Übernahme anderer, besonders
origineller Kategorien hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insofern
bedarf es keiner Erörterung, ob dadurch Rechte der Antragstellerin überhaupt
verletzt sein könnten. Eine Übernahme der Kurztexte und Volltexte der
Antragstellerin erfolgte dagegen gerade nicht, weil der Antragsgegner diese
nicht selbst angeboten, sondern lediglich - mittels eines Links - auf die
entsprechenden Seiten der Antragstellerin verwiesen hat.
Es
kommt auch eine Behinderung der Auswertung fremder Leistung nicht in Betracht.
Eine solche ergibt sich nicht schon aus der Tatsache, daß die Nutzer durch die
Verwendung eines "Deep link" durch den Antragsgegner an Werbung der
Antragstellerin vorbeigeführt worden wäre, die sich auf den nicht angeklickten
Web-Seiten, insbesondere der Homepage, befunden haben. Denn die Antragstellerin
wäre diesbezüglich in der Lage gewesen, die Auswirkungen auf die
Werbeeinnahmen dadurch jedenfalls abzumildern, daß sie Werbeeinblendungen
schwerpunktmäßig auf die untergeordneten Web-Seiten verlagert hätte, welche
die einzelnen Beiträge enthalten haben (so OLG Köln, MD 2001, 170ff. (178)).
Dies verlangt vom Anbieter bei der Akquisition von Werbekunden und bei der
Anordnung der akquirierten Werbebanner eine gewisse Flexibilität, die in diesem
Bereich aber ohnehin erforderlich ist. Zumindest durch solche Maßnahmen wird
sichergestellt, daß das System der Finanzierung der Internet-Präsenz durch
Werbeeinnahmen insgesamt durch den - hier streitgegenständlichen - direkten
Zugriff auf die einzelne Web-Seite nicht gefährdet ist. Stellt man die
verbleibende Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen dem Interesse der Nutzer
gegenüber, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen
Möglichkeiten zu nutzen, so kann das Ermöglichen eines direkten Zugriffs auf
die einzelne Web-Seite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden
(OLG Köln, a.a.O., S. 178)
Schließlich
sind auch andere Fallgruppen wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß § 1 UWG
nicht einschlägig. Eine Rufausbeutung ist fernliegend. Die Antragstellerin
argumentiert hier widersprüchlich. Zum einen soll der "Deep link"
nicht ausreichend kenntlich gemacht haben, daß die aufgerufenen Texte von ihr
stammten. Zur Begründung der Rufausbeutung beruft sie sich darauf, daß der
Antragsgegner aufgrund der Quellenangabe den Anschein erweckt habe, daß die
Parteien zusammenarbeiten würden. Abgesehen davon, daß letzteres bei
"Links" im Internet so generell sicher nicht der Fall ist, gesteht die
Antragstellerin damit gleichzeitig zu, daß der Nutzer sie als Quelle der
Information eindeutig identifizieren konnte. Aus denselben Gründen scheidet
schließlich auch eine Irreführung gemäß § 3 UWG aus.
Die
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Das
Wichtigste:
Die
Verwendung von Deep Links durch Suchmaschinen im Internet stellt grundsätzlich
eine normale Auswertung von Datenbanken dar. Dadurch, dass der Anbieter seine
Informationen uneingeschränkt zugänglich macht, erklärt er konkludent, keine
Vorbehalte gegen diese Art des Datenzugriffs zu haben.
Wenn
der Nutzer aufgrund des Suchergebnisses immer erst auf die Homepage des
Anbieters gelangen würde, müsste er unter Umständen eigenständig dessen
gesamtes Web-Angebot absuchen, um zu der gewünschten Detailinformation zu
gelangen. Dies würde den freien Informationsfluss – wie er dem Internet
immanent ist – empfindlich stören.