Werden
mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch
jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt,
erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß die
einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen
umschrieben werden..
UrhG §
16 Abs. 1
a) Wird
ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem
urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht
an diesem Werk eingegriffen.
b) Ein
Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch
bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb
grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der
Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von
Deep-Links) erleichtert wird.
UrhG § 15
a) Nach
§ 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche
Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu
verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden
Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
b)
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich
gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
UrhG §
87b
a) Das
Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als
Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist
keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
b) Das
Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn
aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert
sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf
Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu
geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann,
wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1
Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
UWG § 1
Ein
Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel,
auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von
Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den
unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer
so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich
gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des
Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß
Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort
aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz
von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich
hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich
gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für
Nutzer erleichtern.
BGH, Urteil vom 17.
Juli 2003 - I ZR 259/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr.
v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die
Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen
wird.
Von
Rechts wegen
Tatbestand:
Im
Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung "Handelsblatt" und die
Zeitschrift "DM". Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die
Klägerin auch in ihr Internet-Informationsangebot auf.
Die
Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bieten im Internet
unter der Adresse "www.paperboy.de" einen Suchdienst für
tagesaktuelle Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst
Paperboy" wertet die Website (d.h. den Internetauftritt als die Gesamtheit
der unter einer Internetadresse in das Internet gestellten Webseiten) von
mehreren hundert Nachrichtenanbietern aus. Weit überwiegend handelt es sich
dabei um die Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch von
"Handelsblatt" und "DM", aber auch um Veröffentlichungen
von Unternehmen und Organisationen, Staatsorganen, Behörden und politischen
Parteien. In die Suche werden nur tagesaktuelle Informationen einbezogen. Aus
diesem Material weist "Paperboy" auf Anfrage diejenigen Veröffentlichungen
in Form einer Auflistung nach, die den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte)
vorgegebenen Suchkriterien entsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung
Stichworte und, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den
Inhalt der Veröffentlichung näher zu kennzeichnen.
Ein Beispiel ist
folgender Hinweis auf eine Webseite des "K. Express":
"[K.
Express]: Express Online - News
Donnerstag,
25. Februar 1999, 02.39 Uhr News
Bundestag:
Es krachte gewaltig
Kanzler
kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die
Wortwahl
markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten
Investoren
Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf
759 Wörter,
5550 Bytes".
Die
beiden Aussagen "Bundestag: Es krachte gewaltig" und "Kanzler
kontra CSU-Chef" geben wörtlich Überschriften des nachgewiesenen Artikels
wieder. Dem Artikel entstammen weiter der Satz "Die Redeschlacht war hart,
die Wortwahl markig", der Satzteil "Regierung und Opposition schenkten
sich am zweiten" sowie die Worte "Investoren Vorgängerregierung
Schieflage Union
FDP Kampf"
In der
jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quelle angegeben
(im Beispiel: "[K. Express]: Express Online - News"). Diese
Angabe ist als ein Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den
der Nutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des
Links kann die Datei mittels des im Computer des Nutzers eingerichteten
Webbrowsers (eines Programms, das im World Wide Web den Zugang zu Webseiten und
deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Computer geladen
und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst
"Paperboy" führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf
die Startseite (Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als
sog. Deep-Link unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite, auf
der sich das Angebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den
Werbeeintragungen, die sich auf der Startseite des Internetauftritts befinden,
vorbeigeleitet.
Die
Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung aller
tagesaktuellen Veröffentlichungen zu Suchworten, die von ihm angegeben werden,
per E-Mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als "persönliche
Tageszeitung".
Die Klägerin
ist der Ansicht, daß der Suchdienst "Paperboy" ihre Rechte an dem
Online-Angebot von "Handelsblatt" und "DM" verletze. Die von
ihr auf diese Weise in das Internet gestellten Artikel seien urheberrechtlich
schutzfähige Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a UrhG geschützt
seien. Mit der Nutzung der unter den Adressen "www.handelsblatt.com"
und "www.dm-online.de" zugänglichen Datenbanken sei sie nur
einverstanden, wenn dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa
"Handelsblatt Topix") verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen
einzelner Artikel an den Nutzer des Suchdienstes sei ebenso rechtswidrig wie die
Ermöglichung des unmittelbaren Aufrufs des Volltextes der Artikel durch
Hyperlinks. Das Suchdienstangebot von "Paperboy" und die Herstellung
der "persönlichen Tageszeitung" seien zudem als unlautere Ausbeutung
einer fremden Leistung, Rufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die
Werbung mit der Bezeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" sei
schließlich auch irreführend, weil der Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung
lediglich Hinweise auf Veröffentlichungen erhalte, auf die er mittels Hyperlink
zugreifen könne.
Die Klägerin
hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wie auf ihren -
in den Antrag in Form von Ausdrucken aufgenommenen -Webseiten
1. im
Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für tagesaktuelle
Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen
und/oder
dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen, soweit sich dies auf die
Presseobjekte der Klägerin "DM"
und/oder
"Handelsblatt" bezieht, und/oder
2. die
Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/ oder anbieten zu
lassen.
Auf
einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sich auch aus dem
Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird "Paperboy" wie folgt
vorgestellt:
"Paperboy
... Ihre persönliche Tageszeitung
Paperboy
ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten.
Mit
Paperboy können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der
wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche
Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgen als e-mail zugestellt
wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über Ihr Unternehmen, Ihren Verein
oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird.
Dieser
Service ist kostenlos.
Paperboy
ist ein Service des H. systemhauses, H.. Wir bieten Lösungen für Inter- und
Intranetanwendungen."
Bei den
übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt es sich um die Startseite
(Homepage) von "Paperboy", die lediglich den Einstieg zu den anderen
Webseiten eröffnet, eine Seite mit Hinweisen zum richtigen Suchen mit Hilfe des
Suchdienstes, eine Liste der ausgewerteten Quellen (deren Zahl mit "zur
Zeit 302" angegeben wird), eine Webseite mit der Aufforderung, weitere
auszuwertende Quellen mitzuteilen, eine Zusammenstellung anderer Suchmaschinen
und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegeben wird, wie sich der
Nutzer eine "persönliche Tageszeitung" einrichten könne.
Die Beklagten haben
ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.
Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine
Urheberrechtsverletzung vor, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.
Das
Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil
teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die
Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den
nachfolgenden Seiten 3 bis 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder
anbieten zu lassen.
Im übrigen
hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen
(OLG Köln GRUR-RR 2001, 97).
Gegen
dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die
Revisionsbeklagten waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin
beantragt, das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben, soweit zu
ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das
Berufungsgericht hat den - im Revisionsverfahren allein noch zu beurteilenden -
Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das Informationssuchsystem
"Paperboy" weder unter urheberrechtlichen noch unter
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sei.
Der Klägerin
stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz zu,
wenn unterstellt werde, daß jedenfalls einzelne der Artikel aus
"Handelsblatt" und "DM" urheberrechtlich geschützte Werke
seien und angenommen werde, daß der im Internet zugängliche geordnete Bestand
einer Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eine
Datenbank im Sinne des § 87a UrhG sei.
Wenn
"Paperboy" für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle Veröffentlichungen
aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzt. Die Rechte
an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werke würden dadurch schon
deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß bei der Angabe einzelner Sätze,
Satzteile oder Stichworte auch nur in Einzelfällen urheberrechtlich schutzfähige
Werkteile übernommen worden seien.
Eine
solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen Artikeln greife auch nicht
in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weil sie weder einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch die berechtigten Interessen
der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträchtige.
Urheberrechtliche
Nutzungsrechte der Klägerin würden auch nicht dadurch verletzt, daß der
Suchdienst "Paperboy" nicht jeweils auf die Startseite (Homepage) des
Internetauftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch Deep-Links
unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die Beiträge durch die
Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der Beklagten als Störer
oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung sei jedoch nicht gegeben, weil
die Nutzer nicht rechtswidrig handelten. Die abgerufenen Beiträge würden nicht
im Sinne des § 17 UrhG verbreitet. Wenn ein einzelner Beitrag durch den Nutzer
vorübergehend im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert werde, sei dies
zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, diese sei aber nicht
rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorgenommen werde und daher von
der Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG gedeckt sei.
Die
Nutzung der tagesaktuellen Veröffentlichungen sei weiterhin kein rechtswidriger
Eingriff in das - unterstellte - Recht der Klägerin als Herstellerin einer
Datenbank aus § 87b UrhG, weil durch den Abruf einzelner, allenfalls weniger
Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche Teile der Datenbank
der Klägerin genutzt würden. Die Datenbank werde von den Nutzern, auch wenn
diese wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch vervielfältigt.
Die tägliche
Auflistung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen gemäß den vom Nutzer
bestimmten Suchworten und die E-Mail-Übermittlung dieser Liste an den Nutzer
als "persönliche Tageszeitung" greife ebenfalls nicht in Rechte der
Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. Insoweit gelte
letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den einzelnen
Suchabfragen.
Die
Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Nutzer von
"Paperboy", die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die
Verwendung von Deep-Links an der Werbung vorbeiführten, die sich auf den "überschlagenen"
Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin dies technisch
verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran, schnell und ohne als
Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet zu werden. Dieses
Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, nehme sie doch durch
die Präsentation ihrer Beiträge im Internet ein Medium für ihre gewerblichen
Zwecke in Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarer und schneller Zugriff
auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im allgemeinen Interesse
liege. Die Minderung ihrer Werbeeinnahmen wiege für die Klägerin nicht schwer
genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswidrig zu machen. Die Klägerin
könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitgehend auf die Webseiten mit den Beiträgen
verlagern.
II. Die
gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
Der
Klageantrag zu 1 ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht
als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht hinreichend
bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 -
Abgasemissionen).
Nach §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4
ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein,
daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte
sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen;
BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 -
Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, Umdruck S. 7 - Erbenermittler,
jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 nicht.
Es ist
Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines
Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen.
Dies ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt, weil die
Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seiner Begründung
steht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 191/93, GRUR 1996, 57, 60 =
WRP 1996, 13 - Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt - entgegen dem Vorbringen
der Klägerin - nicht Verletzungshandlungen (konkrete Verletzungsformen), deren
Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut richtet er sich vielmehr lediglich
gegen die - durch Wiedergabe mehrerer Webseiten dargestellte - konkrete Art und
Weise, wie der Suchdienst "Paperboy" im Internet öffentlich angeboten
und beworben wird, soweit sich dies auf die Presseerzeugnisse
"Handelsblatt" und "DM" bezieht. Um ein solches Verbot geht
es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch nicht. Nach der
Klagebegründung sollen den Beklagten verschiedene Handlungen, die sie im Rahmen
ihres Suchdienstes begehen, als rechtswidrig verboten werden. Welche konkreten
Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu entnehmen. Dies
gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klägerin damit zusammenhängen,
daß der Suchdienst der Beklagten Deep-Links auf Artikel setzt, die von der Klägerin
im Rahmen ihrer Internetauftritte ins Netz gestellt worden sind. Deshalb ist es
auch nicht möglich, im Wege der Auslegung den Gegenstand des Klageantrags
anhand seiner Begründung zu konkretisieren.
Ein
Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegründung als Eingriffe
in Rechte der Klägerin aus dem Urheberrechtsgesetz oder als wettbewerbswidrig
beanstandet werden, hätte zudem - wie auch die Entscheidungsgründe des
Berufungsurteils deutlich machen - jeweils sehr unterschiedliche tatsächliche
und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachlage hätten die
verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sein sollen, in
gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden müssen.
Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert insbesondere der Schutz des
Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche prozessualen Ansprüche gegen
ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können
(vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, WRP 2003, 896, 899 -
Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).
III.
Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß die Sache
insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben,
das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem
Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch BGHZ
135, 1, 8 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW
2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002,
85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.N.). Denn der Klägerin stehen keine ihrem
Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu. Dies
kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten und des unstreitigen
Sachverhalts selbst beurteilen.
1.
Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zur Verhinderung von
Eingriffen in ihre Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen aus dem
"Handelsblatt" und aus "DM", die sie im Internet - nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts kostenlos - öffentlich zugänglich gemacht
hat, bestehen nicht.
a) Die
Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es diese unterlassen,
Nutzern von "Paperboy" in dem dargelegten Umfang Ausschnitte aus
Artikeln ihrer Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb, weil
weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie
"Paperboy" Veröffentlichungen nachweist, selbständig
urheberrechtlich schutzfähige Werkteile genutzt werden könnten. Aus diesem
Grund kann auch die Übermittlung der "persönlichen Tageszeitung",
die lediglich eine Zusammenstellung derartiger Hinweise auf tagesaktuelle Veröffentlichungen
ist, keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.
b) Die
Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte
ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes
Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG
vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn.
22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR
2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Ein Link ist lediglich eine
elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in
das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um
diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung
- im Bereich des Nutzers - kommen.
c) Die
Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von
"Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext
nachgewiesener Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen
und zu vervielfältigen.
Eine
Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch Dritte
als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die Klägerin nicht
dargetan.
Die
Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer auch dann
in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, daß er bereits zu
einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten beigetragen hat und eine
Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I
ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 -Architektenwettbewerb; Urt. v.
21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer),
kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen
ein Nutzer, der mit Hilfe der von "Paperboy" gesetzten Hyperlinks
Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche Befugnisse
verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln der Nutzer
nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks den
unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten öffentlich
zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.
Ein
Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch
bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine
Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach Abruf auch
rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es
wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen,
wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form
von Deep-Links) erleichtert wird (vgl. dazu auch Stadler, Haftung für
Informationen im Internet, 2002, S. 172 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 224; Plaß,
WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten
selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks
Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch
einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne
Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche
Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung
ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit
einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird,
lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst
vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen
der Eingabetaste.
Bei
dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hinsichtlich der
Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Vervielfältigungen
zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können (§ 53 UrhG). Ebenso
kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines
Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein
Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes
notwendig verbunden sind (vgl. zu dieser Frage Leistner in Bettinger/ Leistner,
Werbung und Vertrieb im Internet, 2003, S. 109 ff. m.w.N.).
d) Die
Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links dann eine
urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann, wenn der Berechtigte solche
Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzende aber solche Sperren
umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie
technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf
"tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die
Revision trägt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen von der Klägerin zum
Abruf bereitgehaltenen Artikeln sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die
Startseite ihrer Internetauftritte möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die
Klägerin Maßnahmen gegen einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von
Deep-Links getroffen hat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein Hyperlink zur
Verfügung gestellt wird, den Weg über die Startseiten der Internetauftritte
der Klägerin gehen müssen, wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort
gesuchten Dateien nicht kennen, ist kein technisches Hindernis für den
unmittelbaren Zugriff. Der Umweg über die Startseite kann einem Nutzer bereits
durch eine - innerhalb oder außerhalb des Internets veröffentlichte -
Fundstellenangabe, die einen unmittelbaren Aufruf der Datei ermöglicht, erspart
werden.
2. Die
Klägerin kann einen auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr gestützten
Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch nicht auf eine Verletzung ihr
zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugänglichmachung von
Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" stützen, weil das
Setzen eines Hyperlinks auf eine Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten
Werk nicht in solche Rechte eingreift.
a) Nach
§ 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung
seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes
Recht der Verwertung des Werkes in unkörperlicher Form in dem umfassenden
Verwertungsrecht aus § 15 UrhG enthalten. Dabei wird allerdings die Frage,
welche konkreten Nutzungshandlungen durch dieses Recht erfaßt werden,
unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht ist das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung nur als Recht an dem öffentlichen Bereithalten von Werken
zur Abrufübertragung zu verstehen, nach anderer Ansicht nur als Recht an der
Abrufübertragung selbst, nach einer dritten Ansicht als ein Verwertungsrecht,
das sowohl ein Bereithaltungsrecht als auch ein Abrufübertragungsrecht umfaßt
und sich damit - ähnlich wie das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) - auf zwei
verschiedene Verwertungshandlungen bezieht (vgl. dazu Nordemann in Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 9. Aufl., § 15 Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, §
15 Rdn. 12 ff.; Schricker/ v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 22 ff.; Schack,
Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 415 ff.; Haberstumpf, Handbuch
des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 286 ff.; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker,
Handbuch Urheberrecht und Internet, 2002, S. 177 ff., jeweils m.w.N.). Eine nähere
Erörterung dieser Fragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten
Handlungen jedenfalls nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
gleichgültig auf welche Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen
haben.
b) Wer
einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte
Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine
urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in
einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (vgl.
Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 188 f.; Manz, Die Haftung für
Urheberrechtsverletzungen im Internet nach deutschem und amerikanischem Recht,
1999, S. 53 f.; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2003, S. 148 f.; Plaß,
WRP 2000, 599, 602; dies., WRP 2001, 195, 202; Schack, MMR 2001, 9, 14 Fn. 77;
Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso österr. OGH MR 2003, 35 f. - METEO-data,
mit zustimmender Anmerkung Burgstaller/Krüger; a.A. Marwitz, K&R 1998, 363,
373). Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit,
noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern
derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob
das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten
Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem
Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet
noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht
und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem
Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung
nicht anders.
c) Die
Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
ABl. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745), die bis zum 22. Dezember
2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den Gesetzesbeschluß des Deutschen
Bundestages vom 11.4.2003, BR-Drucks. 271/03 für ein Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft), hat die urheberrechtliche
Beurteilung von Hyperlinks, wie sie hier in Rede stehen, nicht verändert (vgl.
Burgstaller/Krüger, MR 2003, 37; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; a.A. Wiebe in
Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 33 ff.; Stomper, MR 2003, 33, 34). Nach Art. 3
Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, den Urhebern das ausschließliche Recht zu gewähren, die öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der
Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Diese
Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungen der öffentlichen Wiedergabe. Das
Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder
das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an
den Nutzer.
3.
Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihrem Suchdienst
"Paperboy" auch nicht die Rechte, die der Klägerin nach ihrer
Behauptung als Datenbankhersteller zustehen.
a) Zu
den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört nach weit überwiegender
Ansicht schon nach geltendem Recht neben dem Vervielfältigungsrecht das Recht,
die Datenbank öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Leistner, Der Rechtsschutz
von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 307 f.; a.A.
Koch, ZUM 2001, 839, 841 f.). Der Inhalt dieses Rechts wird nach der noch
geltenden Rechtslage - wie bei dem entsprechenden Recht des Urhebers (vorstehend
unter 2.) - unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird es als Abrufübertragungsrecht
verstanden (vgl. Schricker/ Vogel aaO § 87b Rdn. 5 f., 20; Lührig in Ensthaler/Bosch/Völker
aaO S. 136 f.; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 87b Rdn. 1; Haberstumpf, GRUR 2003,
14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungsrecht und ein
Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 87b Rdn. 38
ff.; Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87b Rdn. 5).
Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b UrhG) aus den nachstehend
dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.
b)
Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die im Rahmen
der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich
zugänglich gemacht werden, Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen
von Hyperlinks zu diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine
Nutzungshandlungen vor, die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.
aa) Das
Setzen von Deep-Links, die den Nutzern von "Paperboy" ermöglichen,
unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter §
87b UrhG fallende Nutzungshandlung (a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn.
68). Die oben (unter III. 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denen das Setzen
eines Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist, gelten hier
entsprechend.
bb)
Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht
verletzt, wenn - wie hier - aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in
einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere Bestandteile an Nutzer übermittelt
werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für
sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG fallende
Nutzungshandlung.
Der
Suchdienst "Paperboy" geht zwar bei seiner Auswertung von
Internetauftritten - auch denen von "Handelsblatt" und "DM"
- im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG "wiederholt und systematisch"
vor. Die beanstandeten Handlungen laufen aber einer normalen Auswertung der
benutzten Datenbanken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen
Nutzern aus eingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte
Kleinbestandteile mitgeteilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die
Benutzung der Datenbank wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt.
Auch durch wiederholte Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die
mitgeteilten Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken
(vgl. dazu auch Schricker/Vogel aaO § 87b Rdn. 22; Möhring/Nicolini/Decker aaO
§ 87b Rdn. 8; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 833; vgl. weiter - zu Art. 7 Abs.
5 der Datenbankrichtlinie - Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken,
1992, S. 213 f.). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagten solche
Artikelbestandteile Nutzern mit den von ihnen als "persönliche
Tageszeitung" bezeichneten Hyperlink-Hinweisen zu bestimmten Themen übermitteln.
c) Die
Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von "Paperboy" durch
Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, wiederholt und
systematisch gerade die Datenbanken von "Handelsblatt" und
"DM" in einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.
4. Das
Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Beklagten
nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handeln, wenn ihr Suchdienst
Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die
im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM"
öffentlich zugänglich sind.
Im
Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlich unbedenklich
sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie wegen des
Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig anzusehen wären
(vgl. BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; 140, 183, 189 -Elektronische
Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter
Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29). Solche Umstände sind hier
nicht gegeben.
Durch
das Setzen von Hyperlinks auf Artikel aus "Handelsblatt" und
"DM" übernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie
erleichtern - wie dargelegt - nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit
bereits ohnehin zugänglich sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine Vielzahl von
Internetauftritten auswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an.
Diese wäre ihnen zwar nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin
ihre Informationsangebote im Internet öffentlich zugänglich machen würden,
die Beklagten bieten aber der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen
Nutzen durch die gemeinsame Erschließung dieser Informationsquellen. Die
Herkunft der nachgewiesenen Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der
Ansicht der Revision werden deshalb die Nutzer von "Paperboy" nicht
irregeführt; ebensowenig wird der gute Ruf von Informationsanbietern wie der Klägerin
ausgebeutet.
Die
Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst durch
Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenen Artikel ermöglicht
und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeiführt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht dies zwar dem
Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie dadurch erzielen kann, daß
Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort
aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel im Internet
selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daß nur der
umständliche Weg über die Startseiten ihrer Internetauftritte gegangen wird
und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben (vgl. dazu auch
Plaß, WRP 2000, 599, 607; Sosnitza, CR 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter österr.
OGH MR 2003, 35, 36 - METEO-data; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn.
103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin,
wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die Beschränkungen in Kauf
nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des
Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergeben. Ohne die
Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der
Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren
Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein Berechtigter,
der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf der Hyperlinktechnik
beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als
unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung
seines eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen. Die Tätigkeit von
Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest
dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten
öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern (vgl. dazu auch Stadler aaO S. 199 f.,
208).
Im übrigen
kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ihre
Werbeeinblendungen auch auf die "tieferliegenden" Webseiten mit den
einzelnen Artikeln verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmen
zumindest abmildern, falls es ihr nicht - wie die Beklagten behaupten - möglich
sein sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe von Deep-Links
mit technischen Mitteln zu verhindern.
IV. Die
Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen
wird. Der Abweisung des Klageantrags zu 1 als unzulässig statt als unbegründet
steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin Revision eingelegt hat (vgl. BGHZ
144, 255, 264 - Abgasemissionen, m.w.N.).
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant
Büscher
Das
Wichtigste:
Das Setzen von Hyperlinks
greift nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Der Linksetzende
haftet auch nicht als Störer dafür, dass er Nutzern ermöglicht, unmittelbar
den Volltext abzurufen und zu vervielfältigen. Das
Setzen eines Links greif auch nicht in das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung ein. Wer einen Hyperlink auf eine
vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte
Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit
keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das
Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert
Ein Linkprovider handelt nicht
wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sein Suchdienst
Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen anderer Internetauftritte öffentlich
zugänglich
sind.
Der Betreiber der verlinkten
Webseite kann nicht verlangen, daß nur
der umständliche Weg über die Startseiten seines Internetauftritts gegangen wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt
bleibt.
Ohne die Inanspruchnahme von
Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade
in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren
Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein
Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf
der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn
andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines
eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen.
Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist
wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese
lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.