I. Die
Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
1.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 120,06 DM aus den §§ 677, 683
Satz 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
a)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Kosten einer berechtigten
Mahnung dem Abmahnenden nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sind (vgl.
BGHZ 52, 394; BGH NJW 1984, 2525; BGHZ 115, 210). Zwar haben die
zitierten Urteile jeweils eine Erstattung von Abmahnkosten wegen
Wettbewerbsverstößen nach dem UWG zum Gegenstand.
Die in den Urteilen aufgestellten Grundsätze finden
jedoch auch dann Anwendung, wenn jemand wegen der Verletzung eines Urheberrechts
vom Verletzenden abgemahnt wird (vgl. Nordemann/Nordemann,
Urheberrecht, Kommentar, 9. Aufl., § 97 Rz. 62).
b)
Der Beklagte hat die Kläger in ihrem Recht aus § 87 b Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt, da dieser einen
nach Umfang wesentlichen Teil der Linksammlung der
Kläger vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben hat.
aa)
Die Linksammlung der Kläger ist eine Datenbank im Sinne von § 87 a Abs. 1 S. 1
UrhG. Eine Datenbank ist nach der Legaldefinition
dieser Vorschrift eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich
sind und deren Beschaffen, Überprüfung und Darstellung eine
nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.
Die Linkliste des Klägers stellt eine Sammlung von Daten dar.
Sie ist methodisch angeordnet, die einzelnen Links sind verschiedenen Kategorien
zugeordnet und einzeln zugänglich.
bb)
Die Erstellung der Linksammlung erforderte auch eine wesentliche Investition der
Kläger im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Wann eine Investition als wesentlich anzusehen ist, wird vom
Gesetz nicht definiert. Entgegen der Auffassung des
Beklagten geht das Gericht jedoch davon aus, dass an die
Wesentlichkeit der Investition im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG keine
besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Auf
das Urteil des LG Köln (CR 2000, 400), das sich speziell auch mit der Frage
der Wesentlichkeit einer Investition bei der Erstellung einer Linksammlung
auseinandersetzt, kann dabei nicht ohne Weiteres
zurückgegriffen werden. Die Linksammlung wurde in
diesem Fall aus einer relationalen Datenbank gespeist und konnte
für die Frage der Wesentlichkeit der Investition nur im Zusammenhang mit dieser
relationalen Datenbank gesehen werden. In
der Literatur wird der Begriff „wesentlich" im Sinne von § 87 a Abs. 1
Satz 1 UrhG nicht einheitlich ausgelegt. Einerseits
wird davon ausgegangen, dass allein aus dem Begriff
„wesentlich" schon folge, dass irgendeine Investition von Geld, Zeit und
Mühe nicht genügen kann. Die Investition müsse
substantielles Gewicht haben (Nordemann/ Hertin
a.a.O., § 87 a Rdnr. 9, so auch LG Köln a.a.O.). Andererseits
soll unter einer erheblichen Investition der Aufwand verstanden werden, der
mit einem Mindestmaß an Arbeitsaufwand und wirtschaftlicher Investition
betrieben wurde und dem Leistenden eine wirtschaftlich
verwertbare Position verschafft. Für die Ermittlung
der Investitionshöhe soll der Grundsatz des britischen Rechts „What's worth
copying is prima facie worth protecting" herangezogen
werden (vgl. Köhler, ZUM 1999, 554; Kindler, K&R
2000, 271; Gleisner, GRUR 1999, 831). Das Gericht
schließt sich der zweiten Auffassung an. Den
Erwägungsgründen zur Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken, in dessen Folge durch den deutschen
Gesetzgeber unter anderem die §§ 87 a ff. in das UrhG eingeführt wurden,
ist nicht zu entnehmen, dass die Schwelle für eine wesentliche Investition
besonders hoch anzusetzen sei. Speziell
im Erwägungsgrund 40, der das in den §§ 87 a ff. UrhG normierte Schutzrecht
sowie sui generis zum Inhalt hat, ist der Begriff der
Investition nicht näher spezifiziert. Lediglich der
Erwägungsgrund 19 sagt insoweit aus, dass normalerweise die Zusammenstellung
mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer
CD auch keine erhebliche Investition im Sinne eines
Schutzrechtes sui generis darstelle. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass sämtliche Aufzeichnungen bei ihrer Zusammenstellung auf
einer CD sowie bei Nutzungsberechtigten in der Regel bereits
vorhanden sind, und die Zusammenstellung dadurch
lediglich einer minimalen zeitlichen Investition bedarf. Der Zusatz
„normalerweise" deutet allerdings auch auf schutzwürdige Ausnahmen hin.
Zur Auslegung des Begriffes der Wesentlichkeit muss auch auf
den Regelungszweck und den Charakter des
Datenbankschutzgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. Möhring/Nikoleisen,
Urheberrechtsgesetz 2000, § 87 a Rdnr. 11). Dabei ist
von einer großen Bedeutung der Datenbanken für die Entwicklung des
Informationsmarktes auszugehen (vgl. Erwägungsgrund
9). Sollte der sich mit diesem Gesetz bezweckte
Investitionsschutz als auch der Investitionsanreiz (vgl. Erwägungsgründe
7 und 12) „nur" auf Hersteller besonders umfangreicher
und in ihrer Herstellung besonders zeitaufwendiger
Datenbanken erstrecken, geht dieses an der Bedeutung kleinerer Datenbanken
für die Entwicklung des Informationsmarktes vorbei. Es
ergibt sich schon aus der Natur der Sache, dass Datenbanken aus bestimmten
Bereichen aufgrund einer begrenzten Datenmenge keinen
großen Umfang erreichen können und ihre Erstellung
keinen immensen Zeitaufwand erfordert. Doch auch sie leisten der
Entwicklung des Informationsmarktes Vorschub, sind mithin schutzwürdig. Ein
Hersteller von mehreren unabhängigen Kleindatenbanken
muss sich ebenso schützen können wie der Hersteller
einer großen Datenbank. Auch ist eine Monopolisierung
gemeinfreier Information nicht zu befürchten (so aber Nordemann/Hertin
a.a.O., § 87 a Rdnr. 9). Einerseits sind und bleiben gemeinfreie Informationen
nach wie vor gemeinfrei, können mithin auch von jedermann gesammelt und in
einer Datenbank zusammengestellt werden. Andererseits
besteht die Gefahr der Monopolisierung gerade dann, wenn Hersteller kleinerer
Datenbanken jeglichen Investitionsanreiz verlieren, da sie
sich vor unerlaubter Vervielfältigung nicht
ausreichend schützen können. Es widerspräche auch
jeder Logik, sollte mit der Veröffentlichung einer Datenbank so lange
gewartet werden müssen, bis ein gewisser Umfang erreicht ist und Schutzrechte
bestehen. Viele kleine Datenbanken sollen oder können erst
mit der Zeit vergrößert werden. Der Förderung des
Wettbewerbs zwischen Datenbankherstellern (vgl. Erwägungsgrund 47)
käme dieses mit Sicherheit nicht zu Gute.
Außer
Zweifel steht allerdings auch, dass für ganz einfache Datensammlungen, wie etwa
ein kleines privates Adressverzeichnis oder eine eher
zufällig entstandene kleine Sammlung von „bonmots"
ein Schutzrecht sui generis nicht besteht (Nordemann /Nordemann,
a.a.O., § 4 Rdnr. 2; Gleisner, a.a.O., S. 830). Um
eine solche einfache Datensammlung handelt es bei der Linksammlung des Klägers
jedoch nicht. Die Investition bestand hier im Wesentlichen in
der Beschaffenheit der Daten (Links für die
Linksammlung). Wie viel Zeit und Mühe konkret für die Erstellung der Linksammlung
aufgewandt wurde, ist dabei nicht entscheidend. Die Kläger konnten insoweit
jedenfalls glaubhaft machen, dass zumindest eine nicht nur
minimale Investition notwendig war.
c)
Diese Datenbank hat der Beklagte in einem nach Umfang wesentlichen Teil
vervielfältigt und damit das Recht der Beklagten aus
§ 87 b Abs. 1 Satz 1 2. Alternative UrhG verletzt. Beim
Vergleich der beiden Linksammlungen ist festzustellen, dass sie zwar nicht zu
100% übereinstimmen, eine Übereinstimmung aber doch in
wesentlichen Teilen zu finden ist. Nahezu sämtliche
Links und Kategorien der Linksammlung des Beklagten finden sich
in der Linksammlung der Kläger wieder. Die Übereinstimmung betrifft zum einen
die Wahl und die Bezeichnung der Kategorien. Sehr
auffällig sind dabei Übereinstimmungen der
Kategorien „Schönheitspflege, Erholung, Fitness" sowie „sonstige
Firmen und Vereine", zumal in der Linksammlung
des Beklagten auch eine weitere Kategorie „Vereine" zu finden
ist. Zum anderen sind die übereinstimmenden Bezeichnungen der Links, wie z.B.
„.......... im Überblick I" oder „Übersicht I
Gaststätten" und die Reihenfolge ihrer Anordnung sehr
prägnant, hierbei insbesondere die übereinstimmende farbliche Absetzung
des Links „.......... Friseur- und Kosmetiksalon".
Dem Beklagten ist es nicht gelungen, einen bestehenden
Anscheinsbeweis, dass diese Linksammlung des Klägers
von ihm in einem wesentlichen Teil vervielfältigt wurde, zu entkräften.
Die Linksammlung der Kläger besteht seit Anfang August 1998 und ist seit
dieser Zeit im Internet zugänglich. Die
Linksammlung des Beklagten wurde im Mai 1999 auf die Domain ..........
übertragen. Die Behauptungen des Beklagten
dahingehend, dass seine Linksammlung sich vorher schon
auf dem Server der Hochschule .......... oder beim Internet des Beklagten
befand, sind unsubstantiiert. Gegen
den Beklagten spricht außerdem die Tatsache, dass seine Linksammlung nach
Abmahnung inhaltlich verändert wurde. Ob
hier eine private Nutzung des Beklagten vorliegt, braucht nicht entschieden zu
werden. § 87 c UrhG ist für das Schutzrecht aus §§
87 a ff. UrhG lex specialis gegenüber den §§ 45 ff.
UrhG (vgl. Nordemann/Hertin, § 87 c Rdnr. 3). § 87 c
Abs. 1 Nr. 1 2. HS UrhG normiert ausdrücklich, dass eine Vervielfältigung
wesentlicher Teile an der Datenbank, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
zum privaten Gebrauch nicht zulässig sind.
d)
Mit der Abmahnung des Beklagten durch den Kläger zu 1) nahm dieser eine
Geschäftsbesorgung im Sinne von § 677 BGB im
Interesse des Beklagten vor. Allein aus der Tatsache einer
Urheberrechtsverletzung folgt nahezu grundsätzlich auch die Gefahr ihrer
Wiederholung (Nordemann/Nordemann, a.a.O., § 97 Rdnr. 22).
Diese Gefahr lässt sich in der Regel nur durch die
Abgabe eines strafgesicherten Unterlassungsversprechens des Verletzers
beseitigen (BGH NJW 1981, 1955 für einen Wettbewerbsverstoß). In
der Gefährdung des Urheberrechts liegt aber auch immer eine Beeinträchtigung
(Nordemann/Hertin a.a.O., § 87 a Rdnr. 30), die der
Verletzte auf seine Kosten zu beseitigen hat. Nimmt
der Verletzte diese Aufgabe wahr, so besorgt er eine an sich zum Aufgabenkreis
des Verletzers gehörende Tätigkeit. Zwar beseitigt die
Abmahnung die Beeinträchtigung nicht, sie macht allerdings auf die Verletzung
aufmerksam, derer sich der Verletzer vorher womöglich
gar nicht bewusst war. Die Geschäftsübernahme
entspricht auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des
Verletzers im Sinne von § 683 Satz 1 BGB, denn mit der Abmahnung erhält der
Verletzer regelmäßig die Gelegenheit, eine
strafgesicherte Unterlassungserklärung anzuerkennen und
damit einen eventuell kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Ob ein
Unterlassungsanspruch dann auch gerichtlich geltend
gemacht wird, liegt allein im Ermessen des Verletzten.
Ein Anspruch des Verletzten aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB besteht davon
unabhängig, für diesen ist das Vorliegen einer Rechtsverletzung
ausschlaggebend.
e)
Der Beklagte hat gemäß § 670 BGB die Aufwendungen der Kläger für die
Abmahnung zu ersetzen. Die
Aufwendungen sind in Höhe der eingeklagten Summe jedoch nicht begründet.
Gemäß § 670 BGB sind nur solche Aufwendungen zu
ersetzen, die nach den Umständen für erforderlich
gehalten werden durften. Zwar durften sich die Kläger für die Abmahnung
des Beklagten der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, da das
Aufsetzen eines solchen Schreibens für juristische
Laien schwierig ist. Doch die den Klägern in Rechnung gestellte mit
der Abmahnung des Beklagten angefallene Gebühr des Rechtsanwalts, die als
Aufwendung geltend gemacht wird, ist in ihrer Höhe keine
Aufwendung, die der Beklagte nach den Umständen für
erforderlich halten durfte. So ist die Gebühr in
dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Insbesondere hinsichtlich des angenommenen
Streitwertes von 10.000,- DM bestehen Bedenken. Zwar
ist der Streitwert einer Abmahnung nach dem Streitwert der Hauptklage zu
bemessen. Unzulässig war es jedoch, den Streitwert
unter Hinweis auf das Urteil des LG Köln mit 10.000,-
DM zu bemessen. Denn das mit der Unterlassungsklage verfolgte Interesse in
dem durch das Landgericht Köln entschiedenen Fall war erheblich höher
anzusetzen, weil die dort streitgegenständliche
Linksammlung Verweise auf das gesamte Bundesgebiet enthielt
und einen bedeutend größeren Nutzerkreis ansprach. Nach
§ 3 ZPO ist der Streitwert vorliegend von dem Gericht nach freiem Ermessen
festzusetzen, wobei bei Unterlassungsklagen die
Beeinträchtigung zu schätzen ist, die von dem
beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist. Diesen
Wert schätzt das Gericht vorliegend auf 1.000,- DM. Dementsprechend
konnte der Beklagte auch nur Kosten in Höhe von 120,06 DM nach den
Umständen für erforderlich halten. Die für die Abmahnung des Beklagten
aufgewendeten Kosten der Kläger, die darüber
hinausgehen, sind daher nicht erstattungsfähig, die
Klage daher zum überwiegenden Teil abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
Das
Wichtigste:
Eine
Linksammlung kann als Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG urheberrechtlich geschützt
sein.