Die
Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in
Buchform und auf CD-ROM das Lexikon "Roche Lexikon Medizin". Die
Antragstellerin betreibt unter der Internet-Domain "www.roche-lexikon.de"
eine Website im Internet, die als Online-Datenbank das Werk "Roche Lexikon
Medizin" enthält.
Die
Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und
verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain
"www.medizin-forum.de" eine Website im Internet, die eine Plattform
für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Von der Website der
Antragsgegnerin aus ist das von der Antragstellerin ins Internet gestellte
Lexikon "Roche Lexikon Medizin" per Link abrufbar.
Mit der
Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2000 ist der Antragsgegnerin
unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
auf
ihrer Website unter der Internet-Domain "www.medizinforum.de" einen
Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain "www.roche-lexikon.de"
betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der
Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der
Antragsgegnerin erscheint.
Mit Urteil vom 12. Juli 2000 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung
vom 18. Mai 2000 bestätigt.
Hiergegen
richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Die
Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beantragt hilfsweise, -
unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - der Antragsgegnerin bei
Vermeidung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu
verbieten,
in
ihrer Website unter der Internet-Domain "www.medizinforum.de" einen
Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain "www.roche-lexikon.de"
betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der
Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster wiedergegeben wird,
weiches auf dem Bildschirm vor der im Hintergrund weiterhin sichtbaren Website
der Berufungsklägerin erscheint, insbesondere wie aus Anlage BB 1 ersichtlich;
höchst
hilfsweise,
in
ihrer Website unter der Internet-Domain "www.medizinforum.de" einen
Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain
"www.roche4exikon.de" betriebenen Website zu setzen, wenn nach
Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert,
jedoch ohne Navigationsleiste in einem Fenster wiedergegeben wird, welches auf
dem Bildschirm vor dem Hintergrund der weiterhin sichtbaren Website der
Berufungsklägerin erscheint, insbesondere wie aus Anlage BB 1 ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Gegenstand des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
ist das Betreiben der Website unter der Internet-Domain "www.medizinforum.de"
mit einem Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain "www.roche-lexikon.de"
betriebenen Website. Zum Streitgegenstand gehört selbstverständlich, dass auf
der Website "www.roche-lexikon.de" der Antragstellerin ihr "Roche
Lexikon Medizin" installiert ist.
Wie
sich aus dem Nachsatz im Verbotsausspruch ("wenn nach Aktivierung
...") ergibt, ist das Schalten bestimmter Links vom Verbot ausgenommen, und
zwar solcher, die so installiert sind, dass der Nutzer nach Aktivierung des
Links die Website der Antragsgegnerin ganz verlässt und statt dessen der Zugang
auf die Website der Antragstellerin direkt erfolgt.
II.
Der als Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach
Auffassung des Senats aus den §§ 97 Abs. 1, 4 Abs. 1-2, 15 Abs. 1, 16 UrhG
begründet.
1.) Bei
dem von der Antragstellerin ins Internet (abrufbar über ihre Website "www.roche-lexikon.de")
gestellten "Roche Lexikon Medizin" handelt es sich um ein
Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und insoweit auch um eine persönliche geistige
Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Zugleich handelt es sich insoweit um ein
Computerprogramm (§ 69 a UrhG). Die Erläuterungsabschnitte zu einzelnen
Suchbegriff en sind Teile des Datenbankwerks, die ihrerseits urheberrechtlich
als Sprachwerke, wissenschaftliche Darstellungen und Lichtbilder geschützt
sind. Das bedarf verständigerweise keiner vertieften Ausführung.
2.) Zu
Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Laden des Lexikons der
Antragstellerin in den Arbeitsspeicher des Nutzers eine urheberrechtlich
relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16
UrhG darstellt.
Nach
zutreffender, übereinstimmender Auffassung in der Literatur handelt es sich bei
solchen Vorgängen um eine Vervielfältigung (Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Auflage, § 69 c UrhG, Rz. 9), und zwar auch beim Herunterladen
einer solchen Datenbank im Internet (Fromm-Nordermann-Vinck, Urheberrecht, 9.
Auflage, § 69 c UrhG Rz. 3).
Zu
Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin darauf, es würden bei Aufruf des
"Roche Lexikon Medizin" über ihre Website nach Aktivierung des Links
nur die Erläuterungen zu einem bestimmten Suchbegriff aufrufbar sein. Auch die
Vervielfältigung von Teilen eines Werks, selbst kleinster Teile, die ihrerseits
urheberrechtlich geschützt sind, fällt unter § 16 UrhG (Schricker/Loewenheim,
a. a. 0., § 16 UrhG, Rz. 14),
Insoweit
geht es auch nicht etwa die Vervielfältigung "nur eines einzelnen
Datensatzes". Wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, enthält der
Erläuterungstext zu einem Suchbegriff als Teil des Datenbankwerks wiederum
weiterführende Suchworte, im Regelfall sogar mehrere. Deswegen handelt es sich
beim Laden auch nur eines einzelnen Suchbegriffs, von dem aus ein
"Weiterblättern" im "Roche Lexikon Medizin"
selbstverständlich möglich ist, nicht etwa um nur unwesentliche Teile einer
Datenbank im Sinne des § 87 b UrhG.
Zu
Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin auf § 53 Abs. 1 UrhG, wonach zum
privaten Gebrauch die Herstellung von Vervielfältigungsstücken erlaubt ist.
Nach § 53 Abs. 5 UrhG findet § 53 Abs. 1 UrhG auf Datenbankwerke, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, keine
Anwendung; das betrifft das Vervielfältigen eines Datenbankwerks oder
selbständig schutzfähiger Teile (vgl. (Schricker/Loewenheim, a. a. 0., § 53
UrhG, Rz. 51).
3.) Die
Vervielfältigung des Werks der Antragstellerin unter der beanstandeten
Einschaltung des von der Antragsgegnerin auf ihrer Website gesetzten Links ist
widerrechtlich, die Antragstellerin hat dieser Nutzungshandlung nicht
zugestimmt.
(a)
Eine ausdrückliche Zustimmung hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin
unstreitig nicht erteilt. Es hat zwar Gespräche zwischen den Parteien wegen
einer Kooperation gegeben, zu einer vertraglichen Vereinbarung ist es aber nicht
gekommen, insbesondere der vorliegend in Rede stehende "Verlinkung"
hat die Antragstellerin nicht zugestimmt.
(b)
Eine konkludente Zustimmung seitens der Antragstellerin liegt ebenfalls nicht
vor.
Zu
Recht hat das Landgericht dem Umstand, dass die Antragstellerin ihr Lexikon ins
Internet auf ihre eigene Website gesetzt und damit den Nutzern im Internet zur
"freien" Verfügung gestellt hat, nicht die Bedeutung einer Zustimmung
für das hier in Rede stehende Verhalten der Antragsgegnerin beigemessen. Das
Bereitstellen im Internet bedeutet nur, dass die betreffende Website aufgerufen
werden kann und soll und deren Inhalt genutzt werden kann. Deswegen greift auch
das Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe das "Roche
Lexikon Medizin" ohne - ohne weiteres mögliche - technische Sperren
installiert, nicht durch; solche Sperren würden d er Antragstellerin dienlich
sein können, ihr Fehlen kann nicht als Freigabe für jede beliebige Form
gewerblicher Drittnutzung verstanden werden.
Dass
nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Antragstellerin selbst um die
Aufnahme eines Hinweises auf das "Roche Lexikon Medizin" im
Internet-Dienst der Antragsgegnerin gebeten hat, ist ebenfalls nicht als
konkludente Zustimmung für die hier in Rede stehende Nutzungshandlung zu
werten. Es ging ersichtlich nur um Werbung für das Lexikon, nicht aber um ein
in die Website der Antragsgegnerin inkorporiertes Framing.
Etwas
anderes ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Antragstellerin das
Schalten von Links (betreffend das "Roche Lexikon Medizin") auf der
Website der Antragsgegnerin - wie auf anderen Websites Dritter - als solches
nicht beanstandet, wenn das Betätigen des Links zu einem vollständigen
Verlassen der Website der Antragsgegnerin führt, auf der sich der Link
befindet, und der Nutzer so direkt auf die Website der Antragstellerin gelangt.
Das Einverständnis erfasst das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin
nicht, die Links auf der Website der Antragsgegner sind so geschaltet, dass das
Lexikon der Antragstellerin, in die Website der Antragsgegnerin inkorporiert
bleibt.
Dem
steht nicht der Umstand entgegen, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin
sämtliche Hilfsfunktionen, die die Antragstellerin bei ihrem Online-Lexikon zur
Verfügung stellt und auf die der Nutzer bei direktem Ansteuern der Website der
Antragstellerin ohne weiteres zugreifen kann, beim "Umweg" über den
Link der Antragsgegnerin "nur zunächst ausgeblendet", aber über
besondere Vorkehrungen wieder aufrufbar sind. Vielmehr zeigt das auf, dass die
von der Antragsgegnerin über ihren Link bereitgestellte Nutzung des "Roche
Lexikon Medizin" nicht direkt über die Website der Antragstellerin,
sondern in einer von der Antragsgegnerin gestalteten "Umgebung"
erfolgt, wobei die Antragsgegnerin auf ihrer Website auch eine andere
Voreinstellung für die Darstellung des Lexikons gewählt hat.
4.)
Zutreffend hat das Landgericht die (mittelbare) Störereigenschaft der
Antragsgegnerin bejaht. Durch die beanstandete Schaltung des Link auf ihrer
Website schafft sie die Voraussetzungen dafür, dass sich die Nutzer in der
vorgegebenen Weise verhalten.
Dem
steht nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin der Nutzer
bei Aufrufen des "Roche Lexikon Medizin" über die Website der
Antragsgegnerin diese auch wieder schließen kann und sich dann unmittelbar auf
der Website der Antragstellerin befindet. Maßgeblich ist, dass die
Antragsgegnerin die streitgegenständliche Form der "Verlinkung"
bietet. Dass es auch andere Wege gibt, ändert daran nichts.
III.
Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin unbegründet, der als
Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus den §§ 97 Abs. 1, 4
Abs. 1-2, 15 Abs. 1, 16 UrhG begründet. Inwieweit auch § 1 UWG als
Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, lässt der Senat dahingestellt.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das
Wichtigste:
Das
Bereitstellen eines Datenbankwerks im Internet bedeutet nur, dass die
betreffende Website aufgerufen werden kann und soll und deren Inhalt genutzt
werden kann, nicht aber eine konkludente Zustimmung in das Setzen eines
framenden Links.