Die
Verfügungsklägerin betreibt unter der Internet-Adresse "www. .....
.de" einen elektronischen Stellenmarkt. Das von ihr vorgehaltene Angebot an
Arbeitsplätzen, das laufend aktualisiert wird, ist mit erheblichem
organisatorischen und finanziellen Aufwand zusammengestellt worden.
Personen,
die eine Arbeitsstelle suchen, gelangen, wenn sie die Internetadresse der
Verfügungsklägerin anwählen, zunächst auf deren Homepage. Auf dieser
Homepage befinden sich regelmäßig sogenannte Werbe-Banner von
Drittunternehmen. Danach werden die einen Arbeitsplatz suchenden Personen (im
folgenden: Nutzer) auf die nächste ebenfalls regelmäßig mit Werbe-Banner
versehene Seite des Internetangebots der Verfügungsklägerin geleitet, auf der
die Gesamtzahl der registrierten Arbeitsstellen und die Funktionsbereiche, nach
denen sie geordnet sind, angegeben werden. Über die Anwahl eines dieser
Funktionsbereiche gelangt der Nutzer sodann auf die folgende Seite, auf der der
betreffende Unterbereich weiter untergliedert ist und zudem eine Eingrenzung
nach Postleitzahlregionen vorgenommen werden kann. Anschließend gelangt der
Nutzer durch Anklicken des betreffenden Unterbereichs eines Funktionsbereichs zu
konkreten Stellenangeboten, die fortlaufend nach fallender Aktualität
durchnumeriert sind und den Namen des die Arbeitsstelle anbietenden
Unternehmens, die Bezeichnung der Tätigkeit, die Art des Arbeitsvertrages und
den Einsatzort angeben. Klickt der Nutzer den betreffenden Anzeigentitel an, so
erscheint dann eine weitere Information enthaltene konkrete Stellenanzeige.
Die
Verfügungsbeklagte betreibt ebenfalls im Internet einen Stellenmarkt. Die von
ihr angebotenen Arbeitsplätze werden zumindest teilweise nicht von ihr selbst
akquiriert, sondern bestehen aus den Stellenangeboten anderer
Stellenmarktbetreiber, darunter auch der Verfügungsklägerin. Dabei geht die
Verfügungsbeklagte in der Weise vor, dass sie in mehreren Kategorien von
Branchen Angebot an Arbeitsstellen benennt. Bei Anwahl einer dieser Kategorien
und ggfls. der Angabe der Region werden dem Nutzer dann in alphabetischer
Reihenfolge angebotene Arbeitsstellen präsentiert, dabei wird sowohl der
Inserent als auch - soweit vorhanden - als Quelle der Stellenmarktanbieter
genannt, von dem die Verfügungsbeklagte das betreffende Arbeitsplatzangebot
übernommen hat. Bei der Anwahl eines dieser Stellenangebote gelangt der Nutzer
zu dem konkreten Inserat, dabei ergibt sich aus der mitgeteilten
Internetadresse, ob das Angebot von einem anderen Stellenmarktanbieter kommt und
ggfls. von welchem.
Mit in
englischer Sprache verfaßtem Schreiben vom 15.11.2000 wurde die
Verfügungsbeklagte von britischen Rechtsanwälten erstmals abgemahnt. Mit
Schreiben vom 23.11.2000 bat die Verfügungsbeklagte um weitere Informationen.
Daraufhin wandte sich die Verfügungsklägerin durch ihre jetzige
Prozeßbevollmächtigten an die Verfügungsbeklagte und forderte sie unter
Fristsetzung bis zum 28.11.2000 zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf, wegen des Inhalts wird auf die Anlage A 11 zur
Antragsschrift Bezug genommen. Eine solche Unterlassungserklärung wurde von der
Verfügungsbeklagten nicht abgegeben.
Die
Verfügungsklägerin behauptet, sie habe erstmals am 26.10.2000 erfahren, dass
unter der Internetadresse der Verfügungsbeklagten eine Stellensuchmaschine
eingestellt sei, die ihre Angebote durch Einstellen von Anzeigen aus anderen
Job-Börsen erweitere. Der genaue Umfang sei zum damaligen Zeitpunkt nicht
bekannt gewesen. Noch ohne genaue Kenntnisse sei die erste Abmahnung vom
15.11.2000 erfolgt, am 24.11.2000 habe sie dann erstmals einen kompletten Satz
aller Angebote der Verfügungsbeklagten abgerufen und das volle Ausmaß der
Tätigkeit der Verfügungsbeklagten erkennen können.
Die
Verfügungsklägerin ist der Ansicht, bei ihrer Sammlung von Stellenangeboten
handelt es sich um eine Datenbank im Rechtssinne. Hierzu behauptet sie, dass 40
Mitarbeiter ihrer Vertriebsorganisation mit der Akquisition von Anzeigen befaßt
sei, weitere 36 Mitarbeiter seien mit der Datenpflege beschäftigt. Die
Verfügungsklägerin ist weiter der Ansicht, ihre Ausschließlichkeitsrechte
seien durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten verletzt, da diese mit
der Durchsuchung ihrer Datenbank wesentliche Teile der Datenbank vervielfältige
und verbreite. Die Vervielfältigung sei für sie unzumutbar. Dadurch, dass die
Nutzer, die das Angebot der Verfügungsbeklagten in Anspruch nehmen, unter
Umgehung der Homepage der Verfügungsklägerin zu von ihr akquirierten
Stellenangeboten gelangen, werde ihr komplettes Geschäftskonzept ausgehebelt,
das nicht nur auf der Stellendatenbank als solche sondern auf mehreren
ineinandergreifenden Angeboten rund um den Arbeitsmarkt beruhe. Zudem werde
dadurch auch Stellensuchenden ein Teil der ihnen sonst zur Verfügung stehenden
Informationsmöglichkeiten vorenthalten. Die Verletzung der Rechte der
Verfügungsklägerin ergebe sich auch dadurch, dass ihre Werbe-Banner, die nicht
nur von solchen Unternehmen stammen, die auch Stellen anbieten, teilweise nicht
mehr zur Kenntnis genommen werden.
Soweit
die Verfügungsklägerin gegen andere Stellenanbieter, die ebenfalls auf die
Job-Datenbank der Verfügungsklägerin zugreifen, nicht vorgegangen sei, beruhe
dies entweder darauf, dass mit diesen Unternehmen Kooperationsvereinbarungen
bestehen oder betreffende Anbieter von der Verfügungsklägerin nicht als
Bedrohung angesehen werden.
Auf
Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter
dem 21. 12. 2000 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in ihr
Internet-Angebot das Online-Stellenanzeige-Angebot der Verfügungsklägerin ganz
oder teilweise zu übernehmen, übernehmen zu lassen, und/oder wiederzugeben,
anzubieten, zu verbreiten und/oder anbieten oder verbreiten zu lassen. Gegen
diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom
09.01.2001, bei Gericht eingegangen am 11.01.2001 Widerspruch eingelegt.
Die
Verfügungsklägerin beantragt,
die
einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.12.2000 zu bestätigen.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 21.12.2000 aufzuheben und den Antrag auf ihren
Erlaß zurückzuweisen.
Die
Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe jedenfalls schon ab
dem 10.10.2000 vollständig die Kenntnis von den Tatumständen gehabt, die sie
zur Grundlage ihres Anspruches gemacht habe. Die britischen Anwälte, von denen
das gegen die Verfügungsbeklagte gerichtete Abmahnschreiben vom 15.11.2000
stamme, hätten an diesem Tag auch europaweit Abmahnungen für die
Unternehmensgruppe, zu der die Verfügungsklägerin gehöre, wegen behaupteter
Verletzung von Rechten versandt. Aus einigen an ausländische Unternehmen
versandten Abmahnschreiben gehe hervor, dass zumindest in der Konzernzentrale
bereits deutlich vor dem 10.10.2000 Kenntnis von der behaupteten
Rechtsverletzung vorhanden gewesen sei.
Die
Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, bei dem von der Verfügungsklägerin
erstellten Stellenangebot handele es sich nicht um eine Datenbank im Sinne des
Gesetzes, insbesondere deswegen, weil die von der Verfügungsklägerin
vorgenommenen Investitionen nicht in die Datenbank investiert worden seien,
sondern der Informationsbeschaffung am Markt dienen. Es liege auch keine
Verletzung etwaiger Schutzrechte der Verfügungsklägerin vor, weil weder
wesentliche Teile des Angebotes erfaßt würden noch es sich um eine
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe handele, da es
hierzu nicht schon durch das Angebot der Verfügungsbeklagten, sondern erst
durch den Aufruf seitens der Nutzer komme. Es sei von einer stillschweigenden
Gestattung durch die Verfügungsklägerin auszugehen, da jeder im Internet
tätige Anbieter mit dem Einstellen seines Angebots ins Internet mit Verweisen
Dritter rechnen müsse, mit denen er grundsätzlich auch einverstanden sei. Im
Falle der Verfügungsklägerin ergebe sich dies auch daraus, dass sie
entsprechende Vorgehensweise anderer Unternehmen wie etwa der .............
zulasse.
Die
Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin finanziere sich
hauptsächlich über Anzeigenverträge und nicht über ihre sogenannten
Werbe-Banner. Dies lasse sich auch schon aus den Tarifen der
Verfügungsklägerin entnehmen, wonach allein nach der Dauer der Einstellung der
Werbe-Banner abgerechnet werde. Es sei der Verfügungsklägerin auch ohne
weiteres möglich, die Umgehung ihrer Homepage durch die Wahrnehmung
entsprechender technischen Möglichkeiten zu verhindern.
Die
Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass ein berechtigtes Interesse der
Verfügungsklägerin an der Untersagung der Vorgehensweise der
Verfügungsbeklagten nicht bestehe, da diese niemanden hindere, die Homepage der
Verfügungsklägerin anzuklicken und das Angebot der Verfügungsbeklagten
lediglich dazu diene, das Angebot der Verfügungsklägerin auf einer anderen
Plattform zusätzlich zugänglich zu machen.
Es ist
Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme gem. dem Beschluß am 07.02.2001.
Entscheidungsgründe
Auf den
Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung der
Kammer vom 22.12.2000 zu bestätigen.
Der
Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz
1 2. Alt., 87 a, 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Bei dem von der Verfügungsklägerin
zusammengestellten Angebot von Stellenanzeigen handelt es sich um eine nach §
87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank. Datenbank im Sinne dieser
Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel und auf anderer Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentlichen Investition erfordert.
Bei der
Sammlung von Stellenanzeigen der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine
Datenbank nach § 87 a UrhG, denn die einzelnen unabhängig voneinander
bestehenden Angebote sind nach systematischen Ordnungsprinzipien, nämlich
Tätigkeitsbereich, Art der Tätigkeit und Region zusammengestellt und sind
einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich.
Auch
die Voraussetzung der wesentlichen Investitionen ist vorliegend gegeben, denn
die Verfügungsklägerin hat nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die
Verfügungsbeklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre, dass die
Erstellung, die Pflege und insbesondere die Aktualisierung der Stellenangebote
eine Investition von erheblichem personellem und finanziellem Umfang darstellt.
Angesichts der Vielzahl der von der Verfügungsklägerin bereit gehaltenen
Arbeitsplatzangebote erfordert schon deren Zusammenstellung einen hohen Aufwand.
Nicht minder hoch zu veranschlagen sind die für die laufenden Aktualisierung
des von der Verfügungsklägerin bereit gehaltenen Angebots erforderlichen
Investitionen, da, wie für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar ist, gerade
in dem Bereich, in dem die Verfügungsklägerin tätig ist, höchstmögliche
Aktualität von besonderer Bedeutung ist. Die Verfügungsbeklagte kann nicht
damit gehört werden, bei diesen Kosten handele es sich nicht um Investitionen
in die Datenbank selbst sondern um solche für die Informationsbeschaffung am
Markt, denn den Schutzzweck des § 87 a UrhG entsprechend sind sämtliche
wirtschaftlichen Aufwendungen als wesentlich zu berücksichtigen, die für den
Aufbau, für die Darstellung oder die auswählende aktualisierende Überprüfung
einer Datenbank als der Gesamtheit der zusammengestellten, geordneten und
einzeln zugänglichen Informationen erbracht werden. Hierzu zählen neben den
Kosten für die Beschaffung des Datenbankinhalts auch die Kosten für die
Datengewinnung, wenn diese, wie hier, mit der sammelnden, sichtenden und
ordnenden Tätigkeit bei der Erstellung der Datenbank zusammenfällt.
Das
danach der Verfügungsklägerin zustehende ausschließliche Recht der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ihres
Stellenangebotes hat die Verfügungsbeklagte nach § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG
verletzt, denn indem sie den Nutzern ihrer Internet-Seite ermöglicht, ohne den
Weg über die Homepage der Verfügungsklägerin einzuschlagen, Zugriff auf
konkrete von der Verfügungsklägerin bereit gestellte Stellenangebote zu
nehmen, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der
Verfügungsklägerin. Dem steht nicht entgegen, dass die konkrete
Inanspruchnahme dieses Stellenangebots nicht allein durch die
Verfügungsbeklagte erfolgt sondern erst nach einem entsprechenden Aufruf der
Seiten durch den jeweiligen Nutzer, denn für § 87 b Abs. 1 UrhG gilt ein
weiter Verbreitungsbegriff, der sowohl das Angebot von
Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen
mit einschließt. Ein Inverkehrbringen ist aber bereits bei jeder Handlung
gegeben, durch die Datenbankstücke aus der internen Betriebsphäre der
Öffentlichkeit zugeführt wird. Dies ist hier der Fall, da die
Verfügungsbeklagte den über ihre Internetadresse vorgehenden Nutzern aus der
Datenbank der Verfügungsklägerin stammende Stellenangebote zugänglich macht.
Da die
Verfügungsbeklagte die Stellenangebote aus der Datenbank der
Verfügungsklägerin laufend in ihr eigenes Angebot einstellt, liegt auch eine
wiederholte und systematische Vervielfältigung i.S.v. 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG
vor.
Diese
Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt die berechtigten
Interessen der Verfügungsklägerin auch unzumutbar, denn den Investitionen der
Verfügungsklägerin wird hierdurch ein wesentlicher Schaden zugefügt.
Unerheblich ist insoweit, dass dem Nutzer nicht verborgen bleibt, dass es sich
bei dem Angebot um ein solches der Verfügungsklägerin handelt und ein
vollständiger Wechsel zu deren Website vorliegt, denn unabhängig hiervon wird
durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten das Geschäftskonzept der
Verfügungsklägerin zumindest teilweise unterlaufen. Wie sich aus den von der
Verfügungsbeklagten selbst vorgelegten Preislisten der Verfügungsklägerin
ergibt, finanziert diese ihre Geschäftstätigkeit zumindest teilweise durch die
Schaltung der sogenannten Werbe-Banner auf ihren Websites. Wenn der Nutzer,
statt über die Homepage der Verfügungsklägerin vorzugehen, über die
Verfügungsbeklagte auf die von der Verfügungsklägerin bereit gestellten
Stellenangebote Zugriff nimmt, wird er an der Homepage der Verfügungsklägerin
und darauf befindlichen Werbe-Bannern vorbeigelenkt, diese erreichen nur noch
eine geringere Zahl von Adressaten und verlieren damit an Wert. Wenn dies, wovon
auszugehen ist, den die Werbe-Banner schaltenden Kunden der Verfügungsklägerin
bekannt wird, liegt es auf der Hand, dass diese nicht mehr bereit sein werden,
für die Schaltung ihrer Werbe-Banner, sofern sie an diesen überhaupt noch
Interesse haben, nach demselben Tarif ein Entgelt zu zahlen, wie dies der Fall
ist, wenn sämtliche Nutzer, die auf die von der Verfügungsklägerin
offerierten Stellenangebote Zugriff nehmen wollen, den Weg über die Homepage
der Verfügungsklägerin gehen müssen und dabei auch von den dort befindlichen
Werbe-Bannern erfaßt werden. Auch wenn, worauf die Verfügungsbeklagte
hinweist, die Preise für diese Werbe-Banner von der Verfügungsklägerin nicht
nach der Häufigkeit des Anklickens sondern nach der Dauer der Schaltung
berechnet werden, muß deshalb dennoch davon ausgegangen werden, dass die
Werbe-Banner auf der Homepage der Verfügungsklägerin aufgrund der
Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten einen erheblichen Wertverlust erleiden
werden und wenn überhaupt nur noch zu geringeren Preisen für die
Verfügungsklägerin zu vermarkten sind.
Hieran
ändert auch der Umstand nichts, dass es den Nutzern unbenommen bleibt,
weiterhin den Weg über die Homepage der Verfügungsklägerin zu gehen, da die
naheliegende Gefahr besteht, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der
Nutzer dies nicht tut, sondern versucht, über die Verfügungsbeklagte auf die
Stellenangebote zuzugreifen.
Unerheblich
ist auch, ob, wie die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin
technisch die Möglichkeit hätte, zu verhindern, dass Nutzer unter Umgehung
ihrer Homepage zu ihren Stellenangeboten gelangen können, denn der Umstand,
dass ein Datenbankhersteller eine Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen
seiner Datenbank mittels zusätzlichen Aufwand unterbinden könnte, kann für
die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, eine solche Vervielfältigung
vorzunehmen, nicht angeführt werden, da ansonsten die Verfügungsbeklagte es in
der Hand hätte, durch eine unberechtigte Nutzung von unwesentlichen Teilen der
Datenbank der Verfügungsklägerin diese zur Tätigung weiterer Investitionen
zum Schutze ihrer Datenbank zu zwingen. Dies ist aber mit dem Schutzzweck der
§§ 87 a und 87 b UrhG unvereinbar.
Die
Verfügungsbeklagte kann auch nicht einwenden, es sei von einer
stillschweigenden Zustimmung der Verfügungsklägerin zu ihrer Vorgehensweise
auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob derjenige, der Websites ins Internet
stellt, mit Verweisen rechnen muß und deshalb hiermit auch grundsätzlich
einverstanden ist, denn jedenfalls kann dies dann keine Geltung beanspruchen,
wenn, wie hier, das Geschäftskonzept des Einstellers der Websites dadurch
zumindest teilweise beeinträchtigt wird, dass aufgrund der Umgehung seiner
Homepage die dort befindlichen und für seine wirtschaftliche Kalkulation nicht
bedeutungslosen Werbe-Banner entwertet werden. Nichts anderes ergibt sich auch
daraus, dass auch noch andere Internetanbieter wie die Verfügungsbeklagte
vorgehen und unter Umgehung der Homepage der Verfügungsklägerin die Nutzer
direkt zu den von ihr offerierten Stellenangeboten leiten, denn wie die
Verfügungsklägerin unwidersprochen vorträgt, beruht dies darauf, dass mit
diesen anderen Anbietern entweder Kooperationsverträge bestehen oder sie
wirtschaftlich nicht als Bedrohung der Verfügungsklägerin empfunden werden.
Beides trifft auf die Verfügungsbeklagte aber nicht zu, da weder eine
vertragliche Vereinbarung mit der Verfügungsklägerin besteht noch aufgrund des
Umfangs ihrer Aktivitäten angenommen werden kann, dass die Verfügungsklägerin
den Aktivitäten der Verfügungsbeklagten gleichgültig gegenüber steht.
Der
nach § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Angesichts
der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit muß sich die
Verfügungsklägerin nicht auf den ordentlichen Klageweg verweisen lassen
sondern hat sie ein berechtigtes Interesse daran, die Vorgehensweise der
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung vorab verbieten zu
lassen. Die Dringlichkeit entfällt auch nicht dadurch, dass die
Verfügungsklägerin vom Bekanntwerden der Aktivität der Verfügungsbeklagten
an zuviel Zeit hat verstreichen lassen, bevor sie gegen sie vorgegangen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob ausländischen Schwestergesellschaften und der
Konzernzentrale der Verfügungsklägerin schon seit dem 10.10.2000 die Umstände
bekannt waren, aufgrund derer sie gegen die Schwestergesellschaften der
Verfügungsbeklagten vorgegangen sind, denn maßgeblich ist allein, inwieweit
die Verfügungsklägerin selbst von der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten
konkrete Kenntnis hatte. Auch wenn beide Parteien europaweit vertreten sind und
in mehreren Staaten Europas ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, handelt
es sich doch um rechtlich selbstständige Körperschaften, die sich die Kenntnis
anderer Konzerngesellschaften nicht zurechnen lassen müssen. dass aber die
Verfügungsklägerin selbst entgegen ihres Vortrags schon vor dem 26.10.2000
erste Hinweise von der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten hatte und dass es ihr
vor dem 24.11.2000 gelungen ist, einen kompletten Satz der Angebote der
Verfügungsbeklagten abzurufen und damit das konkrete Ausmaß von deren
Tätigkeit zu erkennen, hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert
dargetan.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der einstweiligen
Verfügung, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen werden muß.
Streitwert:
DM 75.000,00
Das
Wichtigste:
Das
ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe der in einer Datenbank enthaltenen Stellenangebote wird verletzt,
wenn ein anderes Unternehmen Nutzern ihrer Internet-Seite ermöglicht, ohne den
Weg über die Homepage des Betreibers des Stellenmarktes einzuschlagen, mittels
Deep Links Zugriff auf konkrete bereit gestellte Stellenangebote zu nehmen.
Durch
die Deep Links werden Nutzer an den Werbe-Bannern vorbeigeleitet und damit die
berechtigten Interessen des Betreibers der Datenbankbetreibers beeinträchtigt.
Die Werbe-Banner erreichen nur noch eine geringere Anzahl von Adressaten und
verlieren damit an Wert.
Unerheblich
ist die Möglichkeit des Datenbankbetreibers, die Umgehung der Homepage auf
technischem Wege verhindern zu können, weil es ansonsten der Linkprovider in
der Hand hätte, den Datenbankbetreiber zur Tätigung weiterer Investitionen zum
Schutz seiner Datenbank zu zwingen.
Von
einer stillschweigenden Zustimmung zu einem Link ist dann nicht auszugehen, wenn
das Geschäftskonzept des Einstellers der Website dadurch zumindest teilweise
beeinträchtigt wird, dass aufgrund der Umgehung der Homepage die dort
befindlichen und für seine wirtschaftliche Kalkulation nicht bedeutungslosen
Werbe-Banner entwertet werden.