Gründe
Die zulässige Beschwerde
der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das
Landgericht markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin
verneint. Insbesondere ergibt sich eine Markenverletzung im
vorliegenden Fall nicht aus einer unzulässigen Beeinflussung
der Suchfunktion bei der Benutzung von
Internet-Suchmaschinen.
Bei der Verwendung
einer fremden Bezeichnung als Metatag kann nach der
Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. – Impuls;
WRP 2007, 1095, 1097 – AIDOL) eine markenmäßige Benutzung
schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts
das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der
Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite
geführt wird. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in einem
solchen Fall bereits daraus ergeben, dass die
Internetnutzer, die die geschützte Bezeichnung kennen und
als Suchwort eingeben, um sich über die unter der
Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen zu
informieren, als Treffer auch auf die Leistung des
Unternehmens hingewiesen werden, das den betreffenden
Metatag gesetzt hat. Auf den Inhalt der Internetseite, zu
der der Nutzer geführt wird, kommt es dann nicht mehr an
(BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 – Impuls; WRP 2007, 1095
ff., Tz. 18 – AIDOL). Relevant für die Feststellung einer
Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der
Trefferliste ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer ist
darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das
von ihm gesuchte Ziel beziehen und seinen diesbezüglichen
Vorstellungen entsprechen. Erst anhand der Trefferliste kann
der Nutzer Treffer auswählen, die seiner Sucheingabe
(möglicherweise) gerecht werden. Demgemäß sind die aus der
Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob
markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen,
noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz.
19 – Impuls; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 – Sandra
Escort).
Auf dieser Grundlage
hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der
Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der
Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der
angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um
A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das
Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine
markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. In Betracht
kommt nur ein rein firmenmäßiger Gebrauch, gegen den aus
einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR
2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. –
THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen
Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG geltend macht, kann
ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom
Landgericht bereits dargelegten Gründen besteht hier nicht
die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit
dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in
Verbindung bringt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die
Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des
Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an
einer Abmahnung verwandt.
Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf §§ 3, 4 Nr. 10
oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG gestützt werden. Die Antragstellerin
begehrt schlechthin das Verbot, die Wortmarke „A“ als
Key-Word im Quellcode der Internetseite www…..de zu
verwenden. Ein solcher Anspruch lässt sich aus den in der
angefochtenen Entscheidung dargestellten Gründen nicht aus
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG herleiten. Auch kann eine
wettbewerbswidrige Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) nicht allein
schon in der Verwendung eines derartigen Metatag gesehen
werden.
Allerdings können
öffentliche Äußerungen eines Unternehmens über die
(angeblich unberechtigte) Abmahnung durch ein
Konkurrenzunternehmen im Einzelfall wettbewerbswidrig sein.
Auf die Umstände des Einzelfalls stellt die Antragstellerin
mit ihrem Antrag aber nicht ab. Sie hat die über den Metatag
auffindbaren Äußerungen der Antragsgegnerin weder mitgeteilt
noch zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Auch den aus der
Trefferanzeige ersichtlichen Text hat die Antragstellerin
nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht; im Übrigen kann
diesem Text in Übereinstimmung mit der angefochtenen
Entscheidung jedenfalls keine unzulässige Herabsetzung der
Antragstellerin entnommen werden.
Die Antragstellerin
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 Abs. 1 ZPO).