BGH
Urteil vom 22.01.2009
Az. I ZR 139/07
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung von
Kosten für eine Abmahnung wegen
Kennzeichenverletzung.
Die Klägerin stellt Leiterplatten her und vertreibt
diese. Sie ist Inhaberin der für die
Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und
Aktualisierung von Layoutprogrammen zur Optimierung
technischer Verfahrensabläufe in der
Leiterplattenherstellung“ eingetragenen Wortmarke
Nr. 395 11 162 „PCB-POOL“. Außerdem war für sie die
Wortmarke Nr. 300 36 920 „PCB POOL“ für die
Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und
Aktualisierung von Computerprogrammen zur
Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der
Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und
Konvertierung von kundenspezifischen Daten;
technische und mechanische Bearbeitung von
Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten“
eingetragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt
ordnete mit Beschluss vom 16. Juni 2004 die Löschung
der Eintragung der Marke Nr. 300 36 920 an. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde hat das
Bundespatentgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2006
zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht
zugelassen. Die Eintragung der Marke ist inzwischen
im Register gelöscht.
Die Parteien bieten insbesondere über das Internet
bundesweit Leiterplatten an. Im August 2006 stellte
die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs
„pcb-pool“ bei Google neben Hinweisen auf die
Klägerin auch eine Werbung für das Internetangebot
des Beklagten erschien, und zwar nicht als
Suchergebnis in der Trefferliste, sondern rechts
neben dieser Liste unter der Rubrik „Anzeigen“. In
der Werbung des Beklagten war das Wort „pcb-pool“
nicht enthalten. Mit Anwaltsschreiben vom 30. August
2006 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen
Markenverletzung ab. In dem Schreiben heißt es:
… Unsere Mandantschaft wurde jüngst darauf aufmerksam, dass Sie das Kennzeichen „PCB POOL“ als Google-adword verwenden, obwohl unsere Mandantin Inhaberin der deutschen Marke 30036920 „PCB-POOL“ ist. Es wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt, dass die Verwendung eines fremden Markenzeichens als Google-adword eine Markenverletzung im Sinne des § 14 MarkenG darstellt. Zu Ihrer Information liegt beispielhaft die Kopie eines aktuellen Urteils des Landgerichts München I bei, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass die Verwendung von „PCB-POOL“ als Google-adword eine Kennzeichenbenutzung darstellt… Wir haben Sie daher aufzufordern, die markenwidrige Verwendung von „PCB-POOL“ in jeder Schreibweise, insbesondere also auch „PCB-POOL“ unverzüglich zu unterlassen …
Gleichzeitig forderte sie den Beklagten zur Zahlung
von Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von
2.759,60 € auf. Der Beklagte gab lediglich die
geforderte Unterwerfungserklärung ab.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.759,60
€ nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG
Stuttgart WRP 2007, 649).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung
der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin
stehe der mit dem Klageantrag geltend gemachte
Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von
2.759,60 € aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§
677, 683 Satz 1, § 670 BGB sowie unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 14 Abs. 6,
§ 15 Abs. 5 MarkenG zu.
Der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der
Wortmarke und des Unternehmenskennzeichens
„PCB-POOL“ gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie
gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zugestanden. Der
Beklagte habe durch die Verwendung des Zeichens „pcb-pool“
als Schlüsselwort (Keyword) im Rahmen der
Google-AdWord-Funktion die Marke Nr. 395 111 62
„PCB-POOL“ und das Unternehmenskennzeichen der
Klägerin verletzt. Es liege eine kennzeichenmäßige
Verwendung dieser Zeichen durch den Beklagten vor.
Dem Klageanspruch stehe nicht entgegen, dass in der
Abmahnung statt der Registernummer der noch
eingetragenen Marke die der gelöschten Marke
angegeben worden sei. Entscheidend sei, dass der
Beklagte durch die Verwendung des in der Abmahnung
korrekt bezeichneten Zeichens objektiv die
Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt und dieser
deshalb ein Unterlassungsanspruch zugestanden habe.
II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ein
Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf
Erstattung der Abmahnkosten besteht unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt, weil die Abmahnung
unbegründet war.
1. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die
Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung
(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 139/92, GRUR
1995, 167 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter
Abmahnung). Eine Abmahnung ist begründet, wenn ihr
ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt; sie ist
berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem
Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne
Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen
(vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
26. Aufl., § 12 Rdn. 1.80). Die Abmahnung vom 30.
August 2006 war unbegründet, weil der Klägerin der
mit der Abmahnung geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen
Markenverletzung nicht zustand.
2. Die Klägerin hat die Abmahnung im Schreiben vom
30. August 2006 auf eine Verletzung „der deutschen
Marke 30036920 ‚PCB-POOL’“ gestützt. Die in der
Abmahnung angegebene Registernummer bezieht sich auf
die inzwischen gelöschte Wortmarke „PCB POOL“,
während die Schreibweise des in der Abmahnung
genannten Markenworts mit Bindestrich der noch im
Register eingetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162
entspricht. Da die Löschung einer Marke gemäß § 52
Abs. 2 MarkenG zur Folge hat, dass die Wirkungen der
Eintragung dieser Marke als von Anfang an nicht
eingetreten gelten, besteht bei einer auf die
Verletzung einer gelöschten Marke gestützten
Abmahnung ein Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten auch dann nicht, wenn die Abmahnung vor
der Löschungsanordnung ausgesprochen worden ist. Es
genügt nicht, wenn dem Abmahnenden aus in der
Abmahnung nicht genannten und für den Abgemahnten
daher nicht erkennbaren anderen Gründen, etwa wegen
Verletzung eines anderen Schutzrechts, objektiv ein
auf Unterlassung desselben Verhaltens gerichteter
Anspruch zustand.
In einer Abmahnung sind der Sachverhalt und der
daraus abgeleitete Vorwurf eines
markenrechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben,
dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und
rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen
daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die
Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den
in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu
würdigen. Die Abmahnung muss daher erkennen lassen,
auf welches Schutzrecht der geltend gemachte
Anspruch gestützt wird, damit der Abgemahnte die
Richtigkeit des Vorwurfs überprüfen kann (vgl. v.
Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14
MarkenG Rdn. 276).
Allerdings ist in der Abmahnung vom 30. August 2006
nicht lediglich die Registernummer der gelöschten
Marke, sondern auch die noch eingetragene Wortmarke
„PCB-POOL“ genannt worden. Das Berufungsgericht ist
ersichtlich davon ausgegangen, dass jedenfalls
insoweit das Zeichen, dessen Verwendung mit der
Abmahnung beanstandet werden sollte, korrekt
bezeichnet worden ist. Für den von der Klägerin
nunmehr auch geltend gemachten Schutz aus einem
Unternehmenskennzeichen „PCB-POOL“ kann dem
allerdings schon deshalb nicht gefolgt werden, weil
für den Beklagten aus der Abmahnung nicht
ersichtlich war, dass die Klägerin den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch auch auf ein
entsprechendes Unternehmenskennzeichen stützen
wollte. Dies war aber schon wegen des gegenüber
einer eingetragenen Marke unterschiedlichen
Entstehungstatbestandes des Schutzes eines
Unternehmenskennzeichens erforderlich. Die Frage, ob
der Beklagte hinsichtlich der eingetragenen
Wortmarke Nr. 395 11 162 aufgrund der Nennung des
Zeichens „PCB-POOL“ in der Abmahnung Anlass zu der
Annahme haben musste, die Abmahnung werde auch auf
einen wegen Verletzung dieser Marke gegründeten
Unterlassungsanspruch gestützt, kann jedoch
dahinstehen, weil die Voraussetzungen eines solchen
Unterlassungsanspruchs entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht gegeben waren.
3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der
Bezeichnung „PCB POOL“ (in jeder Schreibweise) wegen
Verletzung der Marke Nr. 395 11 162 „PCB-POOL“ stand
der Klägerin gegen den Beklagten nach § 14 Abs. 2
Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht zu.
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts ist für die rechtliche Beurteilung
in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der
Beklagte gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google
als Schlüsselwort (Keyword), bei dessen Eingabe als
Suchbegriff in das entsprechende Feld der
Suchmaschine eine Internetseite mit dem Werbetext
des Beklagten in der rechten Spalte unter der
Überschrift „Anzeigen“ sichtbar wurde, die
Bezeichnung „pcb“ angegeben hat. Die Behauptung, der
Beklagte habe als Schlüsselwort die Bezeichnung „pcb-pool“
angegeben, hat die insoweit darlegungspflichtige
Klägerin zwar aufgestellt, aber - wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat -
nicht bewiesen.
Die Klägerin trägt für die Voraussetzungen des mit
der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung
der Abmahnkosten grundsätzlich die Darlegungs- und
Beweislast. Sie hat daher auch darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, dass der Abmahnung ein
entsprechender Unterlassungsanspruch zugrunde lag.
Da der Unterlassungsanspruch hier auf
Wiederholungsgefahr gestützt worden ist, gehört dazu
die Darlegung der entsprechenden Verletzungshandlung
des Beklagten. Den dazu in der Klageschrift
gehaltenen Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe „pcb-pool“
als Suchbegriff bei Google in Auftrag gegeben, hat
dieser in seiner Klageerwiderung substantiiert
bestritten und vorgetragen, er habe lediglich das
Wort „PCB“ als Abkürzung für „Printed Circuit Boards“,
also Leiterplatten, als Schlüsselwort angemeldet.
Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, diesen
Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Das genügte
auch dann nicht, wenn sich der Beklagte hinsichtlich
der Behauptung der Klägerin, er habe „pcb-pool“ als
Schlüsselwort angemeldet, nicht auf ein bloßes
Bestreiten beschränken durfte. Zwar traf ihn
insoweit eine sekundäre Darlegungslast, weil die
Klägerin keine Kenntnis von den Umständen der
Anmeldung bei Google haben konnte, während dem
Beklagten insoweit nähere Angaben zumutbar waren.
Der Beklagte ist dieser Darlegungslast aber
nachgekommen, indem er angegeben hat, welche
Bezeichnung er tatsächlich bei Google als Suchwort
angegeben hatte. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist der Beklagte insofern nicht
beweisbelastet. Kommt der Prozessgegner der
beweisbelasteten Partei - wie hier der Beklagte -
seiner sekundären Behauptungslast nach, so ist die
weitere Beweisführung wiederum Sache des an sich
Beweispflichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27.
Aufl., vor § 284 Rdn. 34c). Der Umstand, dass der an
sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die
nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des
Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist,
führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast,
sondern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die
Erklärungslast des Prozessgegners.
b) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten
vorgenommene Anmeldung der Bezeichnung „pcb“ als
Schlüsselwort bei Google als Benutzung eines mit der
verletzten Wortmarke „PCB-POOL“ der Klägerin
identischen Zeichens angesehen. Von Zeichenidentität
ist das Berufungsgericht ausgegangen, weil es in dem
beanstandeten Verhalten des Beklagten eine
kennzeichenmäßige Verwendung des Zeichens „pcb-pool“
gesehen hat. Diese Beurteilung beanstandet die
Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft.
aa) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte bei der Angabe von „pcb“ als Schlüsselwort
bei Google die Standard-Einstellung „weitgehend
passende Keywords“ gewählt. Bei diesem Modus wird
die Schaltung der vom Kunden bei Google in Auftrag
gegebenen Werbeanzeige ausgelöst, wenn das
Schlüsselwort selbst oder ein ähnlicher Begriff in
der Abfrage eines Nutzers vorkommt. Die Anzeige
erscheint insbesondere auch dann, wenn die Abfrage
neben dem Schlüsselwort andere Begriffe enthält.
Demzufolge erscheint bei diesem Modus aufgrund der
Angabe des Schlüsselworts „pcb“ die geschaltete
Anzeige auch dann, wenn bei der Eingabe durch den
Internetnutzer in die Suchmaske neben den Buchstaben
„pcb“ noch ein Wort angefügt wird, also auch bei
Eingabe der Bezeichnung „pcb pool“.
bb) Die Angabe der Buchstaben „pcb“ als
Schlüsselwort bei Google stellt zunächst lediglich
eine Verwendung dieser Bezeichnung dar. Das
Berufungsgericht hat darin allerdings auch eine
Verwendung von „pcb-pool“ gesehen und dies damit
begründet, der Beklagte habe mit der Wahl der
Standard-Einstellung „weitgehend passende Keywords“
eine Ursache dafür gesetzt, dass die Suchmaschine
nicht nur die isolierte Bezeichnung „pcb“, sondern
auch die Kombina-tion „pcb-pool“ als Schlüsselwort
verwendet habe. Eine ausdrückliche Verwendung der
Bezeichnung „pcb-pool“ als Schlüsselwort hat das
Berufungsgericht damit allerdings nicht gemeint. Es
hat ersichtlich nur die erzielte Wirkung
angesprochen, die - wie dargestellt - darin besteht,
dass bei Speicherung des Schlüsselwortes „pcb“ auch
die Eingabe „pcb-pool“ dazu führt, dass auf der
aufgerufenen Internetseite die Anzeige des Beklagten
erscheint. Darin könnte jedoch nur dann eine
Verwendung des Zeichens „pcb-pool“ gesehen werden,
wenn entweder in dem Aufruf der Internetseite, auf
der sowohl das Suchwort „pcb-pool“ als auch die
Anzeige des Beklagten sichtbar sind, oder in der
Eingabe des Suchworts selbst eine - dem Beklagten
zurechenbare - Benutzung des Zeichens „pcb-pool“
gesehen werden könnte. Eine andere Verwendung des
Zeichens „pcb-pool“, etwa als für den Verkehr nicht
wahrnehmbares Suchwort in einem nur von der
Suchmaschine lesbaren Text oder einer sonstigen für
den Verkehr nicht wahrnehmbaren Anweisung an die
Suchmaschine (vgl. dazu BGHZ 168, 28 Tz. 17 -
Impuls), kommt nach dem Vorbringen der Parteien zur
Funktionsweise der Standard-Einstellung „weitgehend
passende Keywords“ nicht in Betracht. Danach muss
die Suchmaschine nur „pcb“ als Bestandteil des
eingegebenen jeweiligen Gesamtbegriffs erkennen;
eine Verknüpfung mit dem Gesamtbegriff als solchem
muss dagegen nicht erfolgen.
cc) Der Umstand, dass der Aufruf der Internetseite
von Google durchgeführt worden ist, steht einer
Haftung des Beklagten für eine dadurch bewirkte
etwaige Verletzung der Marke der Klägerin nicht
entgegen, weil Google insoweit im Auftrag des
Beklagten tätig geworden ist und daher als dessen
Beauftragter i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG gehandelt
hat. Die Anwendung des §
14
Abs. 7 MarkenG setzt jedoch ebenso wie eine Haftung
des Beklagten als Störer voraus, dass das Verhalten
von Google seinerseits die Voraussetzungen einer
Verletzung der Marke der Klägerin erfüllt. Daran
fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts wird die Bezeichnung „pcb-pool“
nicht dadurch markenmäßig verwendet, dass der
Internetnutzer die Zeichenfolge „pcb-pool“ in die
Suchzeile von Google eingibt und sich sodann eine
Seite öffnet, auf der wiederum die Suchzeile mit dem
Suchbegriff, die Liste mit den Suchergebnissen sowie
daneben die Anzeige des Beklagten zu sehen sind.
(1) Eine Markenverletzungshandlung nach § 14 Abs. 2
MarkenG setzt voraus, dass die geschützte
Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die
Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes
jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen
anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v.
12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR
2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal
Football Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 -
Abschlussstück; 164, 139, 145 - Dentale
Abformmasse). Die Rechte des Markeninhabers sollen
sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen
kann. Die Geltendmachung der Rechte ist daher auf
diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung
des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der
Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, die
Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem
Verbraucher, beeinträchtigt oder beeinträchtigen
könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal
Football Club/Reed; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR
91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 -
Lila-Schokolade).
(2) Maßgeblich für die Frage, ob die Bezeichnung „pcb-pool“
markenmäßig verwendet wird, wenn sie bei Google als
Suchbegriff in die Suchzeile eingegeben wird und die
als Anlage K 2 vorgelegte Internetseite mit der
Werbung des Beklagten erscheint, ist das Verständnis
des Internetnutzers. Diesem stellt sich der in der
Suchzeile sichtbar bleibende Suchbegriff nach wie
vor zunächst als derjenige Begriff dar, den er
selbst eingegeben hat. Eine markenmäßige Verwendung
dieses Begriffes durch Google, die dem Beklagten
über § 14 Abs. 7 MarkenG oder unter dem
Gesichtspunkt der Störerhaftung zugerechnet werden
könnte, würde dagegen voraussetzen, dass der
Internetnutzer in dem nach Erscheinen der
aufgerufenen Seite im Textfeld sichtbar bleibenden
Suchbegriff nicht lediglich seine eigene Verwendung
dieses Begriffs (wieder)erkennt, sondern zugleich
die Verwendung dieses Begriffs durch Google,
möglicherweise auch im Auftrag eines Dritten (hier:
des Beklagten), als einen Hinweis auf die Herkunft
von bestimmten Waren oder Dienstleistungen aus einem
bestimmten Unternehmen versteht.
Für eine solche Annahme besteht nach der
Lebenserfahrung entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts jedenfalls dann kein Anhaltspunkt,
wenn - wie im Streitfall - in der unter der
Überschrift „Anzeigen“ erscheinenden Werbung das
betreffende Suchwort nicht wiederholt wird und auch
sonst kein Hinweis auf dieses Zeichen enthalten ist.
Das objektive Erscheinungsbild der sich nach Eingabe
des Suchworts öffnenden Internetseite lässt eine
Verknüpfung zwischen dem Suchwort und der Anzeige
des Beklagten nicht erkennen. Das Berufungsgericht
ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung ersichtlich
davon ausgegangen, der betreffende
Verkehrsteilnehmer könne aufgrund des
Erscheinungsbildes der sich ihm öffnenden
Internetseite zu der Annahme gelangen, die von ihm
eingegebene Zeichenfolge sei von einem Dritten als
Schlüsselwort benutzt worden, um seine unter
„Anzeigen“ erscheinende Werbung mit der Eingabe
dieses Suchworts zu verknüpfen. Diese Auffassung
setzt jedoch voraus, dass der betreffende
Verkehrsteilnehmer Kenntnis von der Möglichkeit hat,
die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung
von Schlüsselwörtern zu steuern. Nur dann wenn eine
solche Kenntnis unterstellt wird, kann angenommen
werden, der Internetnutzer werde eine in dem
Anzeigenfeld erscheinende Werbung auch dann mit dem
von ihm selbst als Suchwort eingegebenen
Zeichenfolge verknüpfen, wenn diese Zeichenfolge in
dieser Werbung selbst nicht vorkommt. Nach der
Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden,
dass dem durchschnittlichen Internetnutzer die
Funktion der Verwendung von Schlüsselwörtern bei
Google in der hier gewählten Standard-Einstellung
„weitgehend passende Keywords“ bekannt ist und er
aus dem Erscheinen von Werbung im Anzeigenfeld bei
Eingabe von Suchbegriffen entsprechende Schlüsse
zieht. Das Berufungsgericht hat ferner nicht
festgestellt, dass dies jedenfalls bei den durch die
Produkte der Parteien angesprochenen Fachkreisen und
fachlich interessierten Laien der Fall ist.
(3) Unabhängig von der Feststellung eines
entsprechenden Verkehrsverständnisses scheidet ein
Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls
bereits deshalb aus, weil die Angabe des Begriffs „pcb“
als Schlüsselwort mit der Standard-Einstellung
„weitgehend passende Keywords“ nach § 23 Nr. 2
MarkenG nicht untersagt werden kann. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich
bei „pcb“ um die den angesprochenen Fachkreisen und
interessierten Laien bekannte gängige Abkürzung des
englischen Begriffs „printed circuit board“
(Leiterplatte). Das Berufungsgericht ist mit Recht
davon aus-gegangen, dass es sich bei dieser
Abkürzung um eine beschreibende Angabe über Merkmale
und Eigenschaften von Waren i.S. von § 23 Nr. 2
MarkenG handelt, die nicht gegen die guten Sitten
verstößt. Dies gilt entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch für die hier gegebene
Fallgestaltung, bei der die Standard-Einstellung
„weitgehend passende Keywords“ gewählt worden ist.
Die Wahl dieser Einstellung führt lediglich dazu,
dass auch Zusammensetzungen erfasst werden, die den
beschreibenden Bestandteil („pcb“) enthalten.
Dadurch kann erreicht werden, dass auch
beschreibende Zusammensetzungen wie z.B.
PCB-Nutzung, PCB-Entwicklung etc. erkannt werden.
Der Umstand, dass es auch geschützte Kennzeichnungen
geben mag, die den beschreibenden Bestandteil
aufweisen, führt schon deshalb nicht aus dem
Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG heraus,
weil die Wahl der Standard-Einstellung „weitgehend
passende Keywords“ nicht auf den Aufruf
entsprechender Kennzeichen abzielt.
dd) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG
wegen Benutzung des identischen Zeichens „pcb-pool“
unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beklagten die
Eingabe des Suchworts „pcb-pool“ durch den
betreffenden Internetnutzer zugerechnet wird,
scheidet aus. Eine mittelbare oder eine
Mittäterschaft des Beklagten kommt insoweit nicht in
Betracht, ebenso wenig eine Haftung als Anstifter
oder Gehilfe. Eine Zurechnung des Verhaltens des
Internetnutzers unter dem Gesichtspunkt einer
Haftung des Beklagten als Störer setzt wegen der
Akzessorietät der Störerhaftung voraus, dass das
Verhalten des betreffenden Internetnutzers selbst
als eine Markenverletzung anzusehen wäre. Daran
fehlt es aber schon deshalb, weil die Eingabe des
betreffenden Suchworts durch den Internetnutzer
keine markenmäßige Verwendung dieses Begriffs durch
diesen darstellt und auch nicht ohne weiteres von
einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen
werden kann.
c) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG
wegen Benutzung eines mit dem Klage-zeichen
„PCB-POOL“ ähnlichen Zeichens durch Angabe von „pcb“
als Schlüsselwort ist gleichfalls nicht gegeben.
Insoweit kann offenbleiben, ob allgemein bereits in
der Angabe eines Begriffs als Schlüsselwort eine
markenmäßige Verwendung dieses Zeichens gesehen
werden kann. Denn jedenfalls der Begriff „pcb“ wird
- wie oben dargestellt - in dem hier zu
beurteilenden Sachverhalt nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts als eine beschreibende Angabe
und nicht als Herkunftshinweis verstanden.
4. Auf die Frage, ob der Klägerin wegen der
Verwendung des Begriffs „pcb“ als Schlüsselwort
gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche
auf Unterlassung zustanden, kommt es schon deshalb
nicht an, weil mit der Abmahnung derartige - von den
markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht erfasste
und deshalb durch den Vorrang des Markenrechts nicht
ausgeschlossene - Ansprüche nicht geltend gemacht
worden sind. Ohnehin kommen solche Ansprüche wegen
der beschreibenden Verwendung des Begriffs „pcb“
nicht in Betracht.
5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG ist nicht geboten.
Bei der Verwendung des Begriffs „pcb“ als solchen
handelt es sich um den Gebrauch einer beschreibenden
Angabe, bei der nach allgemeiner Auffassung (vgl.
nur Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., § 14 Rdn. 68 m.w.N.) eine markenmäßige
Benutzung grundsätzlich nicht angenommen werden
kann. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum
umstrittene Frage, ob bei der Verwendung eines
(nicht beschreibenden) mit einem geschützten Zeichen
identischen oder ähnlichen Begriffs als
Schlüsselwort (Keyword) ein markenmäßiger Gebrauch
vorliegt (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 2008, 830,
831; OLG Köln MarkenR 2008, 117 f.; KG MD 2008,
1304; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638 einerseits; OLG
Braunschweig WRP 2007, 435, 436; OLG Dresden K&R
2007, 269, 270; OLG München MMR 2008, 334, 335;
Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14
MarkenG Rdn. 126 andererseits), kommt es daher schon
aus diesem Grunde nicht an. Soweit sich die Frage
stellt, ob die Verwendung des Begriffs „pcb“ als
Schlüsselwort als Benutzung des Zeichens „pcb-pool“
angesehen werden kann, richtet sich die Beurteilung
maßgeblich nach der Verkehrsauffassung, das heißt
nach der Auffassung der Nutzer der durch die Eingabe
von „pcb-pool“ aufgerufenen Internetseite, wobei
diese sich durch die Wahrnehmung der auf dieser
Internetseite enthaltenen Angaben bestimmt. Auch
insoweit stellen sich folglich keine Fragen zur
Auslegung von Gemeinschaftsrecht.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da
die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das die
Klage abweisende Urteil des Landgerichts
zurückzuweisen.
Unterschriften
