AdWords-Urteil Beta Layout
BGH
Urteil vom
22.01.2009
Az. I ZR
30/07
Wird ein mit einem fremden
Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer
Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword)
angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem
Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein,
wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der
dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter
einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des
Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das
geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Tatbestand:
Die Beklagte führt die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die
Klägerin stellt sie Leiterplatten her und vertreibt diese über das
Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der
Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword)
für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe
dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der
Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik
„Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige).
In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht
verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“
war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt
unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der
Eingabe von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt
aus:

Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2005 mahnte die Beklagte die
Klägerin wegen der Verwendung des mit dem Bestandteil ihrer
geschäftlichen Bezeichnung identischen Zeichens „Beta Layout“ wegen
Kennzeichenverletzung ab.
Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben und
in erster Instanz zuletzt beantragt,
festzustellen, dass der
Beklagten kein Anspruch zusteht, nach dem die Klägerin der Beklagten
gegenüber verpflichtet wäre,
a) es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Beta Layout“ und/oder hiermit
verwechslungsfähige ähnliche Schreibweisen wie „Beta-Layout“ oder
„Betalayout“ als Suchbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in
Internetsuchmaschinen auf das Internetangebot der Klägerin für die
Herstellung von Leiterplatten verweist,
b) die Kosten der Einschaltung
der Rechtsanwälte … in Höhe von 699,90 € zu erstatten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf
WRP 2007, 440).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stünden ein
Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4
MarkenG, dessen sie sich berühmt habe, sowie ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten nicht zu, weil die Klägerin durch
Verwendung der Wortfolge „Beta Layout“ im Rahmen der AdWord-Werbung
das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletzt habe. Das
Verhalten der Klägerin sei auch nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG
unlauter. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob in der Vorgabe eines bestimmten Begriffs
gegenüber Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige bereits
ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der gewählten Bezeichnung zu sehen
sei. Denn im Streitfall werde eine Verwechslungsgefahr dadurch
ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der
Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin
der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige
ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende.
Durch die Eingabe des Begriffs bei der AdWord-Werbung werde
lediglich in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten
Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“ auf das Angebot der Klägerin
hingewiesen, also anders als bei der Verwendung eines Zeichens als
Metatag nicht als Suchergebnis in der Trefferliste. Bereits durch
den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer
deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten
Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine
handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich von der Liste der
Suchergebnisse abgegrenzt. Der durchschnittlich aufmerksame
Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten
Unternehmens suche und zu diesem Zweck dessen
Unternehmenskennzeichen eingebe, werde jedenfalls dann auf die als
elektronischer Verweis (Link) ausgewiesene Internetadresse achten,
wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste,
sondern unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheine.
Wenn in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich wie im Streitfall ein
mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten Begriff gekennzeichneter
Link bereitgestellt werde und das Suchwort selbst in der Anzeige
nicht enthalten sei, nehme der Internetnutzer nicht an, die
Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als
Suchwort eingegeben worden sei. Das von der Beklagten vorgelegte
Ergebnis ihrer Internetrecherche zu „Beta Layout“ zeige, dass unter
der Überschrift „Anzeigen“ nicht nur die Klägerin erscheine, sondern
an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere
Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine sei darauf
eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse,
die unmittelbar von der Suchmaschine generiert würden, und den
bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über die sich die Suchmaschine
finanziere. Kein Internetnutzer werde daher die Werbung der Klägerin
als Suchergebnis zu „Beta Layout“ missverstehen und mit dem Angebot
der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen
Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthalte,
sondern auf ihre eigene Internetseite verweise, werde der
Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige
Werbung eines Dritten auffassen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass
der Verkehr mit Blick auf die von der Beklagten angeführten
„Markenrichtlinien“ der Internetsuchmaschine Google davon ausgehe,
zwischen den durch „AdWord-Anzeigen“ werbenden und den in der
Trefferliste aufgeführten Unternehmen bestehe eine Verbindung.
Da es fernliege, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen
der AdWord-Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne
herstelle, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als
Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbinde, auf das
Angebot des werbenden anderen Anbieters übertrage, sei das Verhalten
der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung
oder des Behinderungswettbewerbs gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unlauter.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision
bleiben ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der
Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der
Verwendung des Begriffs „Beta Layout“ als Schlüsselwort (Keyword)
zum Zwecke der Ad-Word-Werbung bei Google gemäß § 5 Abs. 2, § 15
Abs. 2 und 4 MarkenG zusteht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und
4 MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden
Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 15 - Impuls, m.w.N.).
Es hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur
Verwendung von Metatags mit Recht ausgeführt, dass eine
kennzeichenmäßige Benutzung nicht bereits deshalb verneint werden
kann, weil der als Schlüsselwort verwendete Suchbegriff für den
durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ
168, 28 Tz. 17 - Impuls). Dem Berufungsgericht ist auch darin
zuzustimmen, dass die technische Funktion des Schlüsselworts im
Rahmen der AdWord-Werbung insofern mit dem Einsatz eines Metatags
vergleichbar ist, als sowohl mit dem Metatag als auch mit dem
Schlüsselwort das durch Eingabe des Suchworts durch den
Internetnutzer in Gang gesetzte Auswahlverfahren beeinflusst wird.
Beide Verfahren unterscheiden sich jedoch in dem Ergebnis, das durch
den Einsatz des jeweiligen Suchworts erzielt wird. Die Verwendung
eines Metatags führt dazu, dass in der Liste der Suchergebnisse
(Trefferliste) auch auf das Angebot des Unternehmens hingewiesen
wird, das den Metatag gesetzt hat. Dagegen erscheint beim Einsatz
eines Schlüsselworts bei der im Streitfall zu beurteilenden
Gestaltung die AdWord-Werbung des Unternehmens, das das betreffende
Schlüsselwort bei Google gebucht hat, in der neben der Trefferliste
stehenden Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass wegen dieses
Unterschiedes im Erscheinungsbild der mit Hilfe des Schlüsselworts
aufgerufenen Internetseite gegenüber der mit einem Metatag bewirkten
Werbung eine Kennzeichenverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG
jedenfalls wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
Dagegen ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es
kann daher auch im Revisionsverfahren offen bleiben, ob bereits in
der Vorgabe des Begriffs „Beta Layout“ als Schlüsselwort zum Zwecke
der AdWord-Werbung unter den Umständen des vorliegenden Falles eine
kennzeichenmäßige Benutzung der damit in ihren
kennzeichnungskräftigen Bestandteilen übereinstimmenden
geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu sehen ist.
aa) Beim Einsatz von Metatags hat der Senat eine Verwechslungsgefahr
darin gesehen, dass Internetnutzer, die das mit dem als Metatag
verwendeten Begriff übereinstimmende Unternehmenskennzeichen des
Dritten kennen und als Suchwort eingeben, um sich über dessen
Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des
Unternehmens hingewiesen werden, das den Begriff als Metatag
verwendet (BGHZ 168, 28 Tz. 19 - Impuls). Dem Internetnutzer ist
zwar bekannt, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte
Ziel beziehen. Weist aber ein Treffer auf die Internetseite eines
Unternehmens hin, auf der dieses die gleichen Leistungen anbietet
wie das Unternehmen, dessen geschäftliche Bezeichnung der Nutzer als
Suchwort eingegeben hat, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer
aufgrund der Kurzhinweise die Angebote verwechselt (BGHZ 168, 28 Tz.
19 - Impuls).
bb) Demgegenüber ist der Nutzer einer Internetsuchmaschine nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts darauf eingerichtet, zwischen
den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von
der Suchmaschine aufgelistet werden, und den bezahlten Anzeigen zu
unterscheiden, über die sich die Suchmaschine finanziert. Bereits
der Hinweis „Anzeigen“ mache auch dem unerfahrenen Internetnutzer
deutlich, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten
Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine
handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der
Liste der Suchergebnisse. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen
vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten
gekennzeichneter elektronischer Verweis (Link) bereitgestellt werde
und das Suchwort in der Anzeige selbst nicht enthalten sei, nehme
der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem
Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben worden sei.
cc) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne
Erfolg. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich weitgehend
darin, die Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre abweichende
Auffassung zu ersetzen, ohne aufzuzeigen, dass die tatrichterliche
Feststellung des Verkehrsverständnisses auf Rechtsfehlern beruht.
(1) Die von der Beklagten vorgelegten Beispiele von Internetseiten,
die beim Aufruf bestimmter Suchwörter erscheinen, belegen nicht
deren Behauptung, der Internetnutzer erwarte im Anzeigenbereich
neben der Trefferliste gerade Werbung des Inhabers des Kennzeichens
selbst, das er gezielt als Suchwort eingegeben habe, oder eines vom
Kennzeicheninhaber autorisierten Händlers oder Anbieters, der in den
Vertrieb der Produkte eingebunden sei. Das Ergebnis der
Internetrecherche zu „Beta Layout“ zeigt - worauf das
Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht nur die Anzeige
der Klägerin, sondern an zweiter und dritter Stelle nach dem Eintrag
der Klägerin die Anzeigen weiterer Anbieter. Es ist aus dem
jeweiligen Anzeigentext nicht erkennbar - und von der Beklagten auch
nicht dargelegt worden -, dass es sich bei diesen Anbietern um
Unternehmen handelt, die mit der Beklagten wirtschaftlich in
Verbindung stehen. Die Werbung dieser Unternehmen spricht nicht
einmal dafür, dass sie sich überhaupt im Produktbereich der Parteien
betätigen. Die hervorgehobene Zwischenüberschrift „Layout“ sowie die
Verwendung des Begriffs „Templates“ (englisch für Schablonen) in der
unteren Anzeige legen eher die Tätigkeit in einer anderen Branche
nahe. Bei den als Anlage B 7 vorgelegten Suchergebnissen für das
Suchwort „leitz“ wird in der Rubrik „Anzeigen“ der Begriff „Leitz“
in der Überschrift der darunter aufgeführten Anzeigen wiederholt.
Ferner ist er zusätzlich in einigen der dort aufgeführten Anzeigen
enthalten. Dadurch unterscheidet sich diese Internetseite von der im
Streitfall zu beurteilenden Fallgestaltung, bei der - worauf das
Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat - in dem für Anzeigen
vorgesehenen Bereich, insbesondere auch in den Anzeigen selbst, das
betreffende Suchwort (hier: Beta Layout) gerade nicht erscheint.
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anzeige der Klägerin
weise deutlich auf sie als werbendes Unternehmen hin und enthalte
keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten,
lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Ob die Anzeige die
Klägerin darüber hinaus diese als Anbieterin der von ihr
hergestellten Waren erkennen lässt, wie das Berufungsgericht weiter
angenommen hat, oder ob die angesprochenen Verkehrsteilnehmer in der
Anzeige auch die Werbung eines Händlers sehen können, der im Rahmen
seines Angebots Leiterplatten unterschiedlicher Hersteller, unter
anderem auch der Beklagten, vertreibt, wie die Revision anführt, ist
demgegenüber ohne Belang. Es kommt nicht darauf an, ob die Anzeige
der Klägerin als Hersteller- oder als Händlerwerbung aufgefasst
wird, sondern darauf, dass sie, wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat, vom Verkehr als eine von dem
eingegebenen Suchwort unabhängige bloße Eigenwerbung der Klägerin
ohne Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten
verstanden wird.
2. Soweit das Berufungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch der Beklagten verneint hat, sind die dagegen
gerichteten Rügen der Revision gleichfalls unbegründet.
a) Für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4
Nr. 9 lit. b UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufanlehnung fehlt es
schon an der Voraussetzung, dass die Klägerin Waren oder
Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder
Dienstleistungen der Beklagten sind.
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b) Eine unlautere Behinderung der Beklagten i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10
UWG durch Rufausbeutung (vgl. zu dieser Fallgruppe Köhler in
Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.82 m.w.N.)
hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es liege, wie
im Rahmen der markenrechtlichen Beurteilung ausgeführt, bei der
vorliegenden Fallgestaltung fern, dass der Internetnutzer eine
Verbindung zwischen der Werbung der Klägerin und dem eingegebenen
Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstellungen, die
er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen
verbinde, auf das Angebot der Klägerin übertrage. Eine solche
Übertragung von Güte- oder Wertvorstellungen (Imagetransfer) ist
jedoch für die Annahme einer Rufausbeutung entgegen der Auffassung
der Revision erforderlich. Diese setzt eine erkennbare Bezugnahme
auf denjenigen, dessen Ruf ausgebeutet werden soll, oder auf dessen
Produkt voraus (vgl. BGHZ 161, 204, 214 - Klemmbausteine III, m.w.N.).
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine unlautere
Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) der Beklagten unter dem
Gesichtspunkt des Kundenfangs verneint. Der Mitbewerber hat keinen
Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen
fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden
gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ
110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v.
8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 -
Mietwagenkostenersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist
nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende
Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers
ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber
zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie
als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8
- Mitwohnzentrale.de, m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung
auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor,
wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und
dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses,
die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu
nehmen, aufzudrängen (BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR
2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung,
m.w.N.). In dem Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden
Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines
Mitbewerbers erscheint, liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht
angenommen hat, noch keine unangemessene Beeinflussung potentieller
Kunden.
3. Da der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen
die Klägerin nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten.
4. Eine Vorlage gem. Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist nicht geboten, weil die Markenrechtsrichtlinie
auf den Schutz von Unternehmenskennzeichen keine Anwendung findet
und sich auch sonst keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur
Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellen. Auf die Frage, ob die
Verwendung eines Begriffs als Schlüsselwort im Rahmen der
AdWord-Werbung als kennzeichenmäßige Benutzung anzusehen ist, kommt
es im Streitfall nicht an. Vielmehr steht hier allein die
tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr zur Überprüfung.
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften