BGH
Beschluss vom 22.01.2009
Az.
I ZR 125/07
Dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie
des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr.
L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Liegt eine Benutzung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG
vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne
Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber
als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei
Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die
Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur
Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder
Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten
Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist
und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis
auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte
enthält?
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
I. Das Verfahren wird
ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten
Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine Benutzung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG
vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne
Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber
als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei
Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die
Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur
Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder
Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten
Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist
und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis
auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte
enthält?
Gründe:
I. Die Klägerin vertreibt unter
der Internet-Adresse „www.bananabay.de“ Erotikartikel. Sie ist
Inhaberin der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 03, 05, 09, 10, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42
eingetragenen nationalen Wortmarke Nr. 30452046 „Bananabay“. Die
Beklagte vertreibt in ihrem Internet-Shop unter der Adresse
www.eis.de/erotikshop ein vergleichbares Angebot. Die Beklagte
verwendete dabei die Bezeichnung „bananabay“ als Schlüsselwort (Keyword),
um eine vom Suchmaschinenbetreiber Google eröffnete Möglichkeit zur
Werbung auf einem auf einer Internetseite erscheinenden Werbeplatz (AdWord-Anzeige)
zu nutzen. Gegen Zahlung eines Entgelts zeigt Google die von dem
Werbenden vorgegebene AdWord-Anzeige auf der Internetseite, die
erscheint, wenn der als Schlüsselwort benannte Begriff von einem
Internetnutzer in die Suchmaske eingegeben wird, rechts neben der
Trefferliste in einem gesonderten Bereich an, der mit „Anzeigen“
überschrieben ist. Bei der Eingabe des Wortes „bananabay“ in die
Suchmaske bei Google zeigte sich in diesem Bereich bis zum 26. Juli
2006 folgende Anzeige:
Erotikartikel für 0,00 €
Rabattaktion bis 20.07.2006!
Ersparnis bis 85% garantiert
www.eis.de/erotikshop
Ab dem 26. Juli 2006 wurde eine
identische Anzeige geschaltet, in der die Rabattaktion jedoch bis
zum 31. Juli 2006 befristet war. Über die in dieser Anzeige als
elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internet-Adresse
gelangte man auf die Homepage der Beklagten.
Die Klägerin hat zuletzt
beantragt,
die Beklagte unter
Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb
von Erotikartikeln die Bezeichnung „bananabay“ als AdWord im Aufruf
von Google-Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Ferner hat sie die Feststellung
der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
Die Vorinstanzen haben der Klage
stattgegeben (vgl. OLG Braunschweig MarkenR 2007, 449 = MMR 2007,
789).
Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Der Erfolg der Revision hängt
von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Ersten
Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1; im Folgenden: MarkenRL)
ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das
Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
MarkenG angenommen. Es ist - wie bereits das Landgericht - von der
Benutzung eines mit der Marke der Klägerin identischen Zeichens für
identische Waren und/oder Dienstleistungen ausgegangen. Die
Beurteilung, dass es sich um identische Zeichen und identische Waren
und/oder Dienstleistungen handelt, wird von der Revision nicht
angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Unterlassungsbegehren, das
nach der Fassung des dem Tenor des Berufungsurteils zugrunde
gelegten Unterlassungsantrags auf ein Verbot der Benutzung der
Bezeichnung „bananabay“ als „Adword im Aufruf von Google-Anzeigen“
gerichtet ist, hat das Berufungsgericht, wie sich aus den
Entschei-dungsgründen ergibt, dahin verstanden, dass es nicht, wie
der Wortlaut des Antrags nahelegen könnte, um eine Benutzung des
Wortes „bananabay“ in der rechts neben der Trefferliste
erscheinenden Anzeige geht. Nach dem von den Parteien vorgetragenen
und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist eine solche
Verwendung nicht Streitgegenstand. Die konkret beanstandete Anzeige
der Beklagten enthielt das Wort „bananabay“ nicht. Das
Berufungsgericht, das ebenso wie die Klägerin und das Landgericht
die Begriffe „Keyword“ und „Adword“ synonym verwendet, hat den
Unterlassungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung des
Klagevorbringens mit Recht vielmehr dahin ausgelegt, dass damit nur
die Verwendung des Begriffs „bananabay“ durch die Beklagte als
Schlüsselwort (Keyword) zum Aufruf ihrer - diesen Begriff selbst
nicht enthaltenen - Anzeige (Adword) bei Google untersagt werden
soll.
2. Eine Markenverletzung nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
setzt voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet
wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes
jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH,
Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55
Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club/Reed; BGHZ 153,
131, 138 - Abschlussstück; 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse). Die
Rechte des Markeninhabers sollen sicherstellen, dass die Marke ihre
Funktion erfüllen kann. Die Geltendmachung der Rechte ist daher auf
die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch
einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre
Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber
dem Verbraucher, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl.
EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urt.
v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 -
Lila-Schokolade).
3. Das Berufungsgericht hat
angenommen, die Beklagte habe die Bezeichnung „bananabay“ durch die
Verwendung dieses Begriffs als Schlüsselwort zum Aufruf ihrer
Werbeanzeige bei Google markenmäßig benutzt. Im Schrifttum und in
der Instanzrechtsprechung zum deutschen Markengesetz ist umstritten,
ob die Verwendung von Schlüsselwörtern zum Zwecke der AdWord-Werbung
bei Google eine markenmäßige Benutzung darstellt. Ist der Auffassung
des Berufungsgerichts zu folgen, so ist die Revision der Beklagten
zurückzuweisen, weil der Schutz der Marke nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
lit. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG bei markenmäßiger
Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder
Dienstleistungen nicht vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr
abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799
= GRUR 2003, 422 Tz. 49 - LTJ Diffusion SA/Sadas Verthaudet SA
[Arthur/Arthur et Félicie]). Ist der Gegenansicht zu folgen, ist die
angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
kann diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden.
a) Teilweise wird vertreten, eine
Bezeichnung werde bei einer Verwendung als Schlüsselwort nicht zur
Unterscheidung von Produkten eines Anbieters von denen eines anderen
eingesetzt. Der Mehrzahl der Internetnutzer sei bekannt, dass es
sich bei AdWord-Anzeigen um kontextbezogene Werbung handele, die
gesondert von der über Metatags erzeugten Trefferliste unter der
Rubrik „Anzeigen“ auf dem Bildschirm sichtbar werde. Die Verwendung
von Metatags sei mit der Angabe von Schlüsselwörtern bei der
AdWord-Werbung nicht vergleichbar. Nur bei den in der Trefferliste
aufgeführten Treffern erwarte der Internetnutzer einen Zusammenhang
mit dem Suchbegriff (vgl. OLG Frank-furt WRP 2008, 830, 831; OLG
Köln MarkenR 2008, 117 f.; KG MD 2008, 1304; Bernreuther, WRP 2008,
1057, 1065 f.; Ernst, MarkenR 2006, 57, 59; Hüsch, K&R 2006, 223,
224; Illmer, WRP 2007, 401 f.; Meyer, K&R 2006, 557, 561; Renner,
WRP 2007, 49, 53 f.; Schaefer, MMR 2005, 807, 810; Ullmann, GRUR
2007, 633, 638; vgl. ferner Kur, GRUR Int. 2008, 1, 10).
b) Die Gegenauffassung sieht in
der Verwendung von Schlüsselwörtern hingegen eine markenmäßige
Benutzung. Es mache keinen Unterschied, ob sich der Werbende eines
sogenannten Metatags oder eines Schlüsselworts bediene. Der Umstand
allein, dass das Suchergebnis bei der Verwendung eines Metatags in
der sogenannten Trefferliste aufgelistet werde, die Anzeige bei der
AdWord-Werbung dagegen nur unter der räumlich abgesetzten Rubrik
„Anzeigen“ erscheine, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung
beider Fälle. Ebenso wie bei einem Metatag bestehe die Funktion des
Schlüsselworts in der Beeinflussung des Suchvorgangs (vgl. OLG
Dresden K&R 2007, 269, 270; OLG München MMR 2008, 334, 335; OLG
Stuttgart WRP 2007, 1265, 1267; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy,
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG
Rdn. 126; Dietrich, K&R 2006, 71, 72; Dörre/Jüngst, K&R 2007, 239,
242; Schmelz, MarkenR 2008, 196, 198; Seichter, MarkenR 2006, 375,
379).
c) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann eine markenmäßige Verwendung eines Zeichens
darin bestehen, dass es durch Eingabe als Suchwort in eine
Internetsuchmaschine dazu benutzt wird, den Nutzer durch
Beeinflussung des Suchverfahrens zu einer Internetseite zu führen,
auf der er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot
hingewiesen wird (BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; BGH, Urt. v.
8.2.2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Tz. 18 = WRP 2007, 1095 -
AIDOL). Eine kennzeichen- oder markenmäßige Benutzung kann danach in
diesen Fällen nicht mit der Begründung verneint werden, dass das
Suchwort für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar
ist. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob das betreffende Zeichen
entsprechend seiner Funktion eingesetzt wird, um als Mittel zur
Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen auf das werbende
Unternehmen und dessen Angebot und damit auf die Herkunft der so
beworbenen Produkte hinzuweisen.
d) Die Frage, ob bei einem wie
dem im Streitfall in Rede stehenden Einsatz von Suchwörtern zur
Steuerung des Ergebnisses von Internetsuchmaschinen von einer
Markenfunktion des betreffenden Zeichens Gebrauch gemacht wird, kann
in unterschiedlicher Weise beantwortet werden.
aa) Geht man davon aus, dass der
Marke neben ihrer Hauptfunktion als Herkunftshinweis weitere von der
Rechtsordnung geschützte Funktionen zukommen und jede Verwendung des
Zeichens, die eine dieser Funktionen beeinträchtigt oder
beeinträchtigen kann, als eine Benutzung als Marke i.S. von Art. 5
Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenRL anzusehen ist, so kann eine
markenmäßige Benutzung im Streitfall darin liegen, dass die
Werbefunktion der Marke beeinträchtigt wird. Der Marke kommt auch
die Funktion zu, als Kommunikations- und Werbemittel eingesetzt zu
werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 lit. d MarkenRL). Der Schutz der Marke
beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz vor
Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann,
nicht auf die Herkunftsfunktion (vgl. auch EuGH, Urt. v. 4.11.1997 -
C-337/95, Slg. 1997, I-6013 Tz. 39 ff. = GRUR Int. 1998, 140 = WRP
1998, 150 - Dior/ Evora zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL; vgl. ferner Tz.
43 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom
13.7.2002 in der Sache C-206/01 - Arsenal Football Club/Reed). Kommt
der Werbefunktion der Marke neben der Herkunftsfunktion eine
selbständige Bedeutung in dem Sinne zu, dass bereits die
Beeinträchtigung der Werbefunktion zur Annahme einer markenmäßigen
Benutzung führt, auch wenn die Herkunftsfunktion nicht berührt ist,
so kann eine solche Beeinträchtigung der Werbefunktion und
demzufolge eine markenmäßige Benutzung im Streitfall anzunehmen
sein, weil durch das identische Schlüsselwort erreicht wird, dass
die Anzeige des Mitbewerbers (hier: der Beklagten) auf der durch den
Suchvorgang aufgerufenen Internetseite erscheint, und dadurch die
vom Klagezeichen ausgehende Werbekraft geschwächt wird.
bb) Muss dagegen die
Herkunftsfunktion der Marke immer zumindest auch beeinträchtigt
sein, so ist zunächst zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion schon darin gesehen werden kann, dass das
Schlüsselwort benutzt wird, um auf die eigene Werbung hinzuweisen.
Insofern stellt sich die Frage, ob es für die Annahme einer
Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenRL genügen
kann, dass der Werbende mit dem Einsatz der fremden Marke als
Schlüsselwort darauf abzielt, den Absatz der eigenen Waren oder
Dienstleistungen zu fördern (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2008 -
C-533/06, GRUR 2008, 698 Tz. 35 - O2 Holdings/Hutchinson).
cc) Das Erfordernis, dass die
Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt sein
muss, könnte aber auch in der Weise zu verstehen sein, dass eine
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur in Betracht kommt, wenn
durch die Benutzung des Zeichens der Eindruck erweckt wird, es
bestehe eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den
betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber (vgl.
EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - C-2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692
Tz. 16 = WRP 2002, 664 - Hölterhoff/Freiesleben; EuGH GRUR 2003, 55
Tz. 56 - Arsenal Football Club/Reed; EuGH, Urt. v. 25.1.2007 -
C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 24 = WRP 2007, 299 -
Adam Opel/Autec). Wenn - wie im Streitfall - nach Eingabe des als
Schlüsselwort gebuchten Begriffs als Suchwort durch einen
Internetnutzer die Anzeige des werbenden Unternehmens in einem mit
der Überschrift „Anzeigen“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten
besonderen Werbeblock ohne irgendeinen Hinweis auf das eingegebene
Markenwort erscheint, könnte freilich die Annahme eher fernliegen,
der Nutzer stelle eine Verbindung zwischen dem eingegebenen Suchwort
und der Anzeige her und verstehe das mit dem Suchwort
übereinstimmende Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der in der
Anzeige beworbenen Produkte.
4. Die Vorlagefrage ist auch
Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Österreichischen
Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Aktenzeichen des
Gerichtshofs: C-278/08) und der drei Vorabentscheidungsersuchen der
Cour de Cassation vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen des Gerichtshofs:
C-236/08, C-237/08 und C-238/08).
Unterschriften