LG
Saarbrücken
Urteil vom
10.12.2008
Az. 9 O 258/08
Tatbestand
Die Klägerin stellt
Software-Produkte auf dem Gebiete der Warenwirtschaft für Unternehmen
her. Sie hatte den Beklagten und dessen frühere Lebensgefährtin Frau …
vor dem Landgericht Hamburg wegen Veröffentlichung negativer Äußerungen
über die Produkte der Klägerin im Internet auf Unterlassung in Anspruch
genommen. Im dortigen Verhandlungstermin vom 16.05.2008 schlossen die
Parteien einen Vergleich, in dem sich Frau … und der Beklagte
verpflichteten, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzenden,
gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe
zu unterlassen, „wie aus der Anlage“ zur Sitzungsniederschrift „zu
verbreiten“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dortige
Sitzungsniederschrift nebst Anlage verwiesen (Bl. 7 – 12 d. A.). Der
Beklagte hat innerhalb der ihm nachgelassenen Frist bis zum 23.05.2008
keinen Rücktritt vom Vergleich erklärt.
Bei Eingabe der Schlagwörter „afs-software
erfahrung“ im Internet-Suchdienst Google am 27.05.2008 war der
betreffende Artikel immer noch aufgeführt und durch Anklicken von „Im
Cache“ unverändert nachzulesen. Die Klägerin ließ mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2008 den Beklagten unter Fristsetzung
zum 30.05.2008, 12 Uhr zur Beendigung eines Verstoßes gegen die
Unterlassungsverpflichtung und außerdem unter Fristsetzung zum
04.06.2008 zur Zahlung von 5.001 € Vertragsstrafe – unter Vorbehalt der
Erhöhung bei nicht kurzfristiger Beseitigung des Verstoßes – und
Anwaltskosten auffordern. Daraufhin sorgte der Beklagte dafür, dass über
Eingabe der Schlagwörter bei Google die alte Veröffentlichung nicht mehr
aufzufinden war. Ferner änderte er den unter der auf seinen Namen
laufenden Internet-Homepage www…..de veröffentlichten Text wie aus dem
der Klageschrift beigefügten Bildschirmausdruck (Bl. 23 – 30 d. A.)
ersichtlich ab.
Nach Auffassung der Klägerin
verstieß der Beklagte gegen die in dem Vergleich übernommene
Unterlassungsverpflichtung und hat damit die Vertragsstrafe zweifach
verwirkt. Der Beklagte hätte alles Erforderliche tun müssen, um seine
bei Google im Cache gespeicherten alten Seiten zu entfernen. Ferner
verstoße der Beklagte auch mit seiner aktuellen Veröffentlichung im
Internet gegen seine Verpflichtung. Die Klägerin sei deshalb berechtigt,
eine angemessene und nicht überhöhte Vertragsstrafe von 5.001 € gegen
ihn festzusetzen. Diese sollte zum Einen dazu dienen, den Beklagten
anzuhalten, künftig den Vergleich strenger zu beachten und darüber
hinaus der Tatsache Rechnung tragen, dass durch weitere andauernde
Verunglimpfungen der Produkte der Klägerin im Internet ihr ein nicht
unerheblicher Schaden entstehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an
sie 5.001 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 16.09.2008 zu zahlen zuzüglich weiterer 439,40 €.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er sei seinen
Verpflichtungen aus dem Vergleich in vollem Umfange nachgekommen. Seiner
Meinung zufolge habe sich das Verbot nur auf die dem Vergleich
angehängte Formulierung bezogen. Überdies hält er sich nicht für
verpflichtet, Dritte an der Verbreitung des Textes zu hindern. Eine
Vertragsstrafe könne auch deswegen nicht ausgelöst werden, weil es sich
beim jetzt beanstandeten um den alten Originaltext handele, dessen
Verbreitung mit dem Vergleich erledigt worden sei. Daher gehe es nicht
um eine neue Verbreitung, sondern um eine im Fortsetzungszusammenhang
mit der früheren, erledigten Verbreitung stehende. Schließlich sieht der
Beklagte die Höhe der Vertragsstrafe als nicht angemessen an.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 19.11.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und
begründet und hat daher Erfolg.
I.
1. Der Beklagte hat durch
schuldhafte Zuwiderhandlung gegen sein Vertragsstrafeversprechen
gegenüber der Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich eine
Vertragsstrafe in Höhe der geltend gemachten 5.001 € verwirkt (§§ 339,
340, 315 BGB).
a) Zwischen den Parteien ist
spätestens mit Ablauf des 23.05.2008 ein Unterlassungsvertrag zu Stande
gekommen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht
schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern
setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten
die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (BGH ZIP 2006, 1777,
1778). Der Beklagte verpflichtete sich in dem gerichtlichen Vergleich
vom 16.05.2008 bei Meidung einer von der Klägerin nach billigem Ermessen
festzusetzenden Vertragsstrafe zur Unterlassung der Verbreitung wie aus
der Anlage zur Sitzungsniederschrift; die Klägerin hat diese Erklärung
ausdrücklich angenommen (Bl. 8 d. A.). Da der Beklagte von dem ihm bis
23.05.2008 nachgelassenen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machte, kommt
es auf die Frage, ob der Rücktritt das Vertragsstrafeversprechen
beeinflusst (vgl. dazu RGZ 94, 203, 206 f.; BGHZ 88, 46, 49 f.), hier
nicht an.
b) Gegen die vertragliche
Verpflichtung hat der Beklagte dadurch schuldhaft verstoßen, dass er am
28.05.2008 noch nicht für die Löschung der zu unterlassenden Äußerungen
im Cache bei Google Sorge getragen hatte (aa) und sich auf seiner
Internet-Homepage weiterhin, insbesondere am 10.06.2008 negativ über die
Produkte der Klägerin äußerte (bb), weswegen im Ergebnis die
Vertragsstrafe verwirkt ist (cc).
aa) Ansprüche aus der
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe
kann der Gläubiger grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (BGH ZIP 2006, 1777,
1778). Ein davon abweichender Wille der Parteien auf rückwirkende
Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe ist im Streitfall weder dem
Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch den Umständen zu entnehmen.
Der Schuldner muss allerdings
nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann,
sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar
ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (BGHZ 120, 73, 77 f.). Dazu
gehört auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem
Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugute kommt. Der Schuldner
kann sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein
Zutun erfolgt sei (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl. §
12 Rn. 6.7). Ist dem Schuldner eine bestimmte Gestaltung seiner Homepage
untersagt worden, so muss er nach Änderung der Homepage auch die
entsprechenden Arbeitsschritte des Providers und deren Ergebnisse
kontrollieren, um sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung abrufbar
ist (OLG Köln GRUR-RR 2001, 24; Köhler, aaO). Auch wenn Inhalte komplett
vom eigenen Server des Unterlassungsschuldners gelöscht sind, finden
sich diese oft noch auf anderen Rechnern wieder, so z. B. im Cache von
Suchmaschinen. Webseiten werden von den Crawlern (Computerprogrammen,
die automatisch das World Wide Web durchsuchen und Webseiten
analysieren) von Suchmaschinen aufgesucht, analysiert und
zwischengespeichert. Bei Google findet sich z. B. bei den meisten
Suchergebnissen ein als „Im Cache“ bezeichneter Link. Hierüber ist eine
Version der Webseite, wie sie zu dem Zeitpunkt ihrer letzten Erfassung
bestand, aufrufbar. Ein Inhalt kann also längst von einer Webseite
entfernt worden, aber über den Cache-Link noch immer zugänglich sein
(Ott WRP 2007, 605, 606). Die Suchmaschine Google bietet – wie die
Klägerin im Schriftsatz vom 14.11.2008, S. 2 Mitte zutreffend dargelegt
und durch Vorlage eines Auszugs der von Google dazu veröffentlichten
Hinweise (Anlage zu diesem Schriftsatz) belegt hat – die Möglichkeit an,
im Cache gespeicherte Seiten zu entfernen bzw. deren Anzeige zu
verhindern (Ott WRP 2007, 605, 607). Der Beklagte war vorliegend nach
dem Vergleich verpflichtet, die Entfernung des im Cache gespeicherten
Textes zu veranlassen, was er schuldhaft unterlassen hat. Freilich wird
die Reichweite der Pflichten des Unterlassungsschuldners nicht
einheitlich beurteilt.
(1) In der Rechtsprechung hielt
das LG Mannheim (MMR 1998, 217) im Rahmen der verbotenen Verwendung
markenrechtlich geschützter Begriffe den Schuldner für verpflichtet,
darauf hinzuwirken, dass seine Webseite unter den betreffenden
Suchbegriffen nicht mehr in den Suchergebnissen erscheint, weil die
Suchmaschinen noch auf die in ihrem Cache gespeicherte ältere Version
der Webseite zurückgreifen. Das LG Frankfurt a. M. (MMR 2000, 493) sieht
denjenigen, der durch Unterlassungsverpflichtungserklärung zugestanden
hat, zur Nutzung einer Marke im Internet zur Kennzeichnung von Produkten
auf seiner Homepage nicht berechtigt zu sein, als verpflichtet an, durch
geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass Suchmaschinen weiterhin eine
Verbindung zu seiner Homepage durch Schaltung entsprechender Links
herstellen, wenn die betreffende Marke als Suchbegriff eingegeben wird.
(2) Teilweise wird dagegen
angenommen, der Schuldner, dessen Website gerichtlich verboten worden
sei, könne sich nach vollständiger Löschung der Seite grundsätzlich auf
eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der Suchmaschinen
verlassen und müsse nicht damit rechnen, dass sich eine von ihm bereits
gelöschte Seite für längere Zeit weiterhin im Speicher eines dritten
Servers befinde und dort noch aufgerufen werden könne. Der Schuldner sei
nicht verpflichtet, den ihm verbotenen Suchbegriff bei sämtlichen
Suchmaschinen einzugeben, um nach verbotenen Verwendungen zu suchen (OLG
Hamburg OLGR 2003, 234; Ullmann jurisPK-UWG/Hess, 1. Aufl. § 12 Rn.
171).
(3) Nach Auffassung des LG Hamburg
(MMR 2006, 697) hat der zur Unterlassung von Bildern verpflichtete
Schuldner neben der Entfernung der Bilder aus dem eigenen
Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von ihm eingestellte Bilder
in der Bildersuche jedenfalls der gängigen Suchmaschinen befanden.
(4) Der zuletzt genannten,
vermittelnden Auffassung, wonach der Schuldner neben der Entfernung aus
dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen hat, ob sich die von ihm
eingestellten Daten jedenfalls in den gängigen Suchmaschinen befinden,
schließt sich das Gericht an. Diese Ansicht erscheint praktikabel und
praxisnah. Es entspricht der Rechtsprechung zu § 890 ZPO, von einem
Schuldner zu fordern, nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer
Verletzung führen kann, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im
konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen
zu verhindern. Dazu zählt auch die Einwirkung auf Dritte. Der Schuldner
ist verpflichtet, aktiv tätig zu werden, um bestehende Gefahrenlagen
sicher zu beseitigen und darf sich nicht auf ein bloßes Nichtstun
beschränken. Gegenüber diesen strengen Maßstäben erscheint die
vorstehend unter (2) wiedergegebene Ansicht zu großzügig, zumal eine
Aktualisierung des Index der Suchmaschine durchaus einige Monate in
Anspruch nehmen kann. Je nach Wertigkeit des betroffenen Rechtsgutes
kann es für den Verletzten unzumutbar sein, über einen längeren Zeitraum
weiterhin der Rechtsverletzung ausgesetzt zu sein. Deshalb kann
zumindest eine Löschung aus dem Cache von Google verlangt werden, zumal
dieser Suchmaschinenanbieter in Deutschland der mit Abstand wichtigste
ist (Ott WRP 2007, 605, 608). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte
schuldhaft erst nach Aufforderung im Anwaltsschreiben vom 27.05.2008
nachgekommen.
bb) Ein weiterer schuldhafter
Verstoß gegen die Unterlassungspflicht liegt in der Änderung der
Homepage nach dem Vergleich wie aus dem Bildschirmausdruck vom
10.06.2008 ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die
Veröffentlichung nunmehr von der Anlage zum Vergleich abweichend
formuliert ist. Die im Wettbewerbsrecht üblichen Wendungen „wie
nachstehend wiedergegeben“ oder „wie in/auf ... geschehen“ bedeuten
entsprechend ihrem eindeutigen Wortlaut normalerweise, also auch hier,
dass nicht etwa nur genau und allein die in Bezug genommene Äußerung
künftig unterbleiben soll, sondern dass auch ein Verhalten erfasst sein
soll, in dem sich – auch wenn nicht alle Einzelmerkmale übereinstimmen –
das Charakteristische der konkreten Verletzungsform wiederfindet (BGH
GRUR 1998, 483, 484; OLG Hamburg OLGR 2001, 455). Einen davon
abweichenden Parteiwillen lässt auch Ziffer 6 des Vergleichs vom
16.05.2008 (Bl. 9 d. A.) nicht erkennen. Der Schuldner soll sich nicht
durch jede Änderung der Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel
entziehen können. Äußerungen, die im Verkehr als gleichwertig angesehen
werden bzw. mit der verbotenen Behauptung im Kern übereinstimmen, sind
von dessen Schutzumfang erfasst (Ott WRP 2007, 605, 606). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben. Laut dem Vergleich beigefügtem
Bildschirmausdruck verbreitete der Beklagte im Kern (vgl. Bl. 10 d. A.),
|
- von der Software
der Klägerin rate er aus eigener Erfahrung ab, |
|
- die Software der
Klägerin sei fehlerhaft, d. h. sie funktioniere nicht, und |
|
- die Klägerin lehne
die Fehlerbeseitigung ab. |
Diese Äußerungen werden gemäß
Bildschirmausdruck vom 10.06.2008 im Kern wiederholt (vgl. Bl. 23 d.
A.). Es kommt hinzu, dass der Beklagte betont, er sei von der Klägerin
auf Unterlassung seiner Behauptungen verklagt worden, und das Verfahren
sei mit einem für ihn „kostenneutralen Vergleich“ beendigt worden. Dabei
lässt er aber unerwähnt, dass er nach dem Vergleich zur Unterlassung der
Verbreitung verpflichtet ist und nicht nur seine eigenen
außergerichtlichen Kosten, sondern auch die hälftigen Gerichtskosten zu
tragen hat.
cc) Für beide Verstöße ist eine
einheitliche Vertragsstrafe zu bilden.
Die Frage, in welchem Umfang bei
mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung
Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im
Einzelfall, die auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung
beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle
einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff
des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer
besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in
welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu
einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen
Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben
Grundsätzen zu beurteilen sein. Dabei wird sich regelmäßig ergeben, dass
nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrags die Vertragsstrafe auch in
Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit
auszugehen ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Vielmehr
werden einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven
Erklärungsinhalt des konkreten Vertrags als rechtliche Einheit
darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein.
Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt
wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die
sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit
dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr
nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers
gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem
Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher
Schaden entstehen könnte. Im Allgemeinen entspricht es aber auch nicht
einer beiderseits interessengerechten Auslegung eines
Vertragsstrafeversprechens, Einzeltaten nur deshalb zu einer rechtlichen
Einheit zusammenzufassen, weil der Schuldner von vornherein mehrfache
Verstöße gegen seine Unterlassungsverpflichtung beabsichtigt hat. Dies
könnte gegebenenfalls eine ungerechtfertigte Privilegierung eines
besonders hartnäckigen Vertragsverletzers bedeuten. Würde bei einem
vorsätzlichen Verstoß, der in der Absicht begangen wird, eine Mehrzahl
weiterer gleichartiger Verstöße folgen zu lassen, in jedem Fall nur eine
einzige Vertragsstrafe verwirkt, würde die Vertragsstrafe bereits nach
der ersten Handlung ihre Sicherungsfunktion gegenüber den
Folgehandlungen einbüßen. Dies wird regelmäßig nach Treu und Glauben
nicht gewollt sein. Ein größeres wirtschaftliches Gewicht der
Einzeltaten wird gegen eine stärkere Zusammenfassung zu einer
rechtlichen Einheit sprechen. Ein weiterer Gesichtspunkt für die
Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe
verwirkt wird, ist die Höhe der vereinbarten einzelnen Vertragsstrafe.
Die Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung
wird eher die Annahme begründen, dass die Vertragspartner eine
weitergehende Zusammenfassung verschiedener Handlungen zu einer
rechtlichen Einheit gewollt haben (BGHZ 146, 318, 324 ff.). Diese
Grundsätze führen hier zur rechtlichen Einheit der Verstöße, weil eine
Absicht des Beklagten, von vorneherein mehrfach gegen seine
Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen, nicht vorgetragen ist.
c) Die von der Klägerin
festgesetzte Strafe entspricht billigem Ermessen und ist nicht – wie vom
Beklagten beantragt – gemäß § 343 BGB herabzusetzen.
aa) Die der Sicherung einer
wettbewerblichen Unterlassungsverpflichtung dienende
Vertragsstrafevereinbarung kann gemäß § 315 Abs. 1 BGB auch in der Form
getroffen werden, dass für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung
gegen die Unterlassungspflicht dem Gläubiger die Bestimmung der
Vertragsstrafehöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt (BGH
NJW 1985, 191; NJW-RR 1990, 1390). Als unbedenklich, weil ohnehin der
gesetzlichen Regelung (§ 315 Abs. 3 BGB) entsprechend, erweist sich
auch, dass in der Vereinbarung eine gerichtliche Überprüfung der durch
den Gläubiger vorzunehmenden Bestimmung der Vertragsstrafehöhe
ausdrücklich vorgesehen ist (BGH NJW 1994, 45, 46). Für die
Angemessenheit der Strafe sind vor allem Schwere und Ausmaß der
Zuwiderhandlung und das Verschulden des Verletzers entscheidend. Zu
berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die
Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel und als
pauschalierter Schadensersatz, das Interesse des Gläubigers an der
Verhinderung der Handlung (BGH NJW 1984, 919, 921), die Art des
Verstoßes, der Verschuldensgrad und die wirtschaftliche Lage des
Schuldners (BGH NJW 1994, 45, 46 f.).
bb) Bei Anwendung dieser
Grundsätze bestehen hier gegen die von der Klägerin festgesetzte Höhe
der Vertragsstrafe keine Bedenken. Der festgesetzte Betrag von 5.001 €
ist erforderlich und angemessen, um den Beklagten künftig zur Einhaltung
seiner Unterlassungsverpflichtung anzuhalten und weitere negative
Aussagen über die Software-Produkte der Klägerin im Internet tatsächlich
zu unterbinden. Soweit es im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom
27.05.2008 heißt, der Beklagte irre sich, wenn er meine, „als Hartz
IV-Empfänger“ nicht für die festgesetzte Vertragsstrafe aufkommen zu
müssen, hat der Beklagte dies im Rechtsstreit nicht aufgegriffen und zu
seiner wirtschaftlichen Lage nichts Weiteres vorgetragen. Ferner ist die
Vertragsstrafe – unbeschadet des § 13 Abs. 1 UWG – erkennbar im Blick
auf §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG so bemessen, dass die Geltendmachung der
Strafe im ersten Rechtszug in die sachliche Zuständigkeit des
Landgerichts fällt. Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden, zumal das
Landgericht Hamburg offensichtlich in Bezug auf den durch den Vergleich
erledigten Unterlassungsanspruch ebenfalls die sachliche Zuständigkeit
des Landgerichts bejaht hatte.
2. Der Zinsanspruch ist in vollem
Umfange gegeben. Der Anspruch auf Prozesszinsen von dem Eintritt der –
im Klageantrag für den Beginn der Verzinsung genannten –
Rechtshängigkeit an ergibt sich gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, 261 Abs.
1, 253 Abs. 1 ZPO allerdings erst ab dem auf die Zustellung der
Klageschrift am 16.09.2008 folgenden Tage (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518,
519), also dem 17.09.2008. Gleichwohl umfasst die Verzinsung hier im
Ergebnis bereits den Tag der Zustellung, weil der Beklagte sich seit
Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 27.05.2008 gesetzten Frist in Verzug
befindet (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB).
3. Darüber hinaus hat der Beklagte
der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend
gemachten Höhe von 439,40 € zu ersetzen.
Zu den ersatzpflichtigen
Aufwendungen des Gläubigers zählen grundsätzlich auch die erforderlichen
Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schuldner nicht schlechthin
alle durch sein pflichtwidriges Verhalten adäquat verursachten
Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht
des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig
waren (BGH NJW 2005, 1112; 2008, 1888 f.). Nach dem von dem Beklagten
nicht bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als
zugestanden anzusehenden Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 6 d. A.
Mitte) ist die Vertragsstrafe von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin bereits ohne Erfolg außergerichtlich geltend gemacht
worden. Die durch die vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus
dem gerichtlichen Vergleich vom 16.05.2008 entstanden
Rechtsanwaltskosten sind aus Sicht der Klägerin als zur Wahrnehmung
ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig anzusehen. Folglich sind
grundsätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung
mit Nr. 2300 VV in Höhe von 439,40 € zuzüglich Pauschale für Entgelte
für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV) in Höhe
von 20 € und 19 v. H. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) zu ersetzen. Der
Anspruch ist der Klägerin allerdings nur im geltend gemachten Umfang von
439,40 € zuzusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Ist – wie hier – nach der
Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben
Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert
sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem
anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH
NJW 2007, 2049).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.