Haftung für
Suchergebnisse auf der eigenen Seite?
LG Berlin
Urteil vom 13.1.2009
Az.
27 O 927/08
Tatbestand
Die Klägerin macht einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend
und verlangt die Zahlung einer Vertragsstrafe ....
Die Beklagte betreibt das Onlineportal „...", auf dem sie am 20. Mai 2008
einen Artikel .... anbot, der sich mit der Klägerin befasste und der die
Überschrift trug: „Ich suche einen Mann". Der Beitrag beschäftigte sich
damit, dass die Klägerin „reif für eine neue Beziehung" sei, wie sie „..."
verraten habe..... Diese Meldung war falsch, weil die Klägerin keinen neuen
Mann suchte.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21 Mai 2008
auffordern, hinsichtlich der Äußerung, sie suche einen Mann, eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte erklärte mit
Schreiben vom 21. Mai 2008, dass sie sich gegenüber der Klägerin
verpflichte, „es künftig zu unterlassen, auf den Internetseiten von ... in
Bezug auf Frau .....zu veröffentlichen..., dass sie einen Mann suche.... Für
jede schuldhafte Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer
.... Vertragsstrafe.....
Auf der Seite „..." bot die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt einen
Suchdienst an, bei dem man anklicken kann, ob man im gesamten Internet
suchen möchte („web") oder nur auf der Seite und den Unterseiten von „...".
Für die Suchfunktion wird die Suchmaschine von „Google" genutzt. Suchte man
am 26. Mai 2008 im Bereich der Seite „..." nach Artikeln mit dem Stichwort
„...", so erhielt man als Treffer u. a. einen Text, der lautete: „...: Ich
suche einen Mann - Berlin - ...". Klickte man auf den Treffer, öffnete sich
allerdings nicht der Artikel..... Denselben Treffer erzielte man bei einer
entsprechenden Suche auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite
auch am 27., 28. und 29. Mai 2008, wenn auch die Trefferlisten nicht exakt
übereinstimmten.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte könne die Suchergebnisse bei „Google"
beeinflussen. Man könne „Google" auffordern, bestimmte Findestellen zu
streichen. „Google" reagiere dann sofort. Aber auch bei Aktivierung der
Funktion „robots.txt" wäre der Treffer nicht mehr angezeigt worden. Im
Übrigen würden so häufig aufgerufene Seiten wie „..." mehrfach täglich, wenn
nicht im Rhythmus von Minuten von Googles Crawler durchsucht. Anträge zur
Entfernung von Artikeln würden in jedenfalls drei bis fünf Tagen bearbeitet.
Werde „Google" auf eine Rechtsverletzung durch einen gelisteten Treffer
hingewiesen, reagiere „Google" sofort. Abgesehen von all dem, habe es nicht
gereicht, den Artikel mit einer robots.txt-Datei zu versehen, weil die
fragliche Äußerung bereits in der URL-Adresse enthalten gewesen sei. Es habe
deshalb nicht gereicht, den Artikel zu löschen und zu sperren, sondern
zusätzlich habe die URL-Adresse gelöscht werden müssen.
Sie meint, die Beklagte hafte unabhängig davon, ob die generierten Treffer
aus einem von „Google" angelegten Speicher oder aus einem von der Beklagten
stammten. Jedenfalls treffe sie die Verpflichtung, für den Bereich ihrer
eigenen Internetseite dafür zu sorgen, dass sie ihr Unterlassungsversprechen
einhalte; sie hafte daher auch für die Aktivitäten von „Google" auf ihrer
eigenen Internetseite. Der Unterlassungsantrag sei begründet, weil die
Beklagte erkennen lasse, dass sie sich durch ihre Unterlassungserklärung
nicht hinreichend gebunden fühle. Die Beklagte schulde eine Vertragsstrafe,
weil sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe.....
Die Beklagte .... verweist darauf, dass „Googles" Suchmaschine bei eine
Suchanfrage nicht in allen Seiten suche, sondern nur in Dateien, die im
Rahmen einer regelmäßig durchgeführten Suche in eigenen Servern von „Google"
abgelegt seien, weshalb auch zwischen zwei solchen Suchvorgängen Treffer
angezeigt würden, die möglicherweise auf der Ursprungsseite gar nicht mehr
vorhanden seien. Zwischen zwei solchen Suchvorgängen könnten mehrere Wochen
vergehen. Aus demselben Grund könne es bis zu sechs bis acht Wochen dauern,
bis eine Sperrung durch eine robots.txt-Datei wirksam werde, weil diese
Anweisung an den Crawler der Suchmaschine, die entsprechende Seite nicht
mehr als Treffer aufzuführen, erst bei einer erneuten Durchsuchung des
Internets und der entsprechenden Seite wirksam würde. Aber auch wenn man bei
„Google" einen Antrag auf Entfernung einer bestimmten Datei stellte,
erfordere dies eine gewisse Bearbeitungszeit, auf die der Antragsteller
keinen Einfluss habe.
Sie habe hinsichtlich des fraglichen Artikels am 21. Mai 2008 sowohl eine
Sperrung mittels einer robots.txt-Datei durchgeführt, den Artikel außerdem
auf den eigenen Servern gelöscht und die Löschung der gesamten Website
einschließlich URL ... auch bei „Google" beantragt.
Sie meint, sie habe die angegriffene Äußerung weder selbst erneut verbreitet
noch sich einen fremden Inhalt zu gemacht. Jeder wisse, dass die generierten
Treffer solche der Suchmaschine seien. Eine Haftung sei ihr nicht zumutbar,
weil es ihr technisch nicht möglich sei, das angegriffene Suchergebnis zu
beeinflussen. Aus diesem Grund sei auch keine Vertragsstrafe verwirkt....
Entscheidungsgründe
Die Klage ist .... begründet.
1. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin sich nicht, wie
im Artikel wiedergegeben, geäußert und auch im Übrigen nicht sinngemäß
mitgeteilt hat, dass sie einen Mann suche. Die Äußerung verletzt die
Klägerin daher in ihren Persönlichkeitsrechten. Die Wiederholungsgefahr ist
aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten. Zwar hatte die
Beklagte die Wiederholungsgefahr zunächst durch die Abgabe ihrer
strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Sie hat sie aber auch nach
Abgabe der Unterlassungserklärung auf ihrer Internetseite weiter
verbreitet..... Die hierzu vorgetragenen Einwendungen der Beklagten
überzeugen nicht.
Es begegnet schon im Ansatz Bedenken, wenn die Beklagte sich darauf beruft,
es handele sich um eine fremde Äußerung, mit der sie nichts zu tun habe.
Dagegen spricht schon der Umstand, dass es sich um eine ursprüngliche
Äußerung der Beklagten selbst handelte, die auf ihrer eigenen Webseite
reproduziert wurde. Wessen Hilfe sie sich bedient, um ihre Internetseite mit
Inhalt zu füllen, ist ihre Sache. Sie kann sich hinsichtlich ihrer eigenen
Äußerungen aber nicht darauf berufen, sie habe mit deren Reproduktion auf
ihrer eigenen Seite nichts zu tun, zumal der Unterlassungsanspruch
verschuldensunabhängig ist.
Es gab für die Klägerin auch vor dem Hintergrund der Unterlassungserklärung
hinreichende Gründe, an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung der
Beklagten zu zweifeln, die die Wiederholungsgefahr wieder aufleben ließen,
weil die Beklagte nämlich im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen
gemäß § 278 BGB auch für Erfüllungsgehilfen haftete.
Folglich haftet die Beklagte auf Unterlassung für die Weiterverbreitung nach
Abgabe der Unterlassungserklärung.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie alles Mögliche getan hätte, um
einen künftigen Verstoß zu vermeiden. Sie hat insbesondere nicht dargelegt,
dass sie die URL-Adresse, die zum Artikel gehörte, gelöscht hat. Insoweit
verweist sie nämlich auf ihre Anlage .... Aus dieser ergibt sich aber
gerade, wie die Zeile unter den aufgelisteten Seitenadressen zeigt, dass für
die Entfernung einer URL ein anderes „Webmaster-Tool" anzuwenden ist. Die
Beklagte hat auch nicht vorgebracht, weshalb die Einstellung der
robots.txt-Datei mehr als acht Tage nicht zur gewünschten Sperrung geführt
hat oder unter welchen Umständen es ausnahmsweise entgegen der Aussage von „Google"
dazu kommen kann, dass ein solcher Löschungsauftrag über acht Tage nicht
beachtet wird. Schließlich ist auch nicht dargelegt, weshalb sie nicht
direkt bei „Google" unter Hinweis auf die Rechtsverletzung auf eine Sperrung
der Äußerung hingewirkt hat. Denn es ist nicht zwingend, Löschungen von
Inhalten bei „Google" selbst mittels der von „Google" vorgehaltenen
Hilfsmittel zu bewerkstelligen. Auch auf traditionellem Weg, z. B. per
Telefax lässt sich „Google" auffordern unter Hinweis auf die Dringlichkeit,
dass ein Inhalt nicht mehr angezeigt werden soll. Dass dies geschehen wäre,
ist ebenfalls nicht dargelegt.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ......
(Die Beklagte) hat gegen die Unterlassungserklärung verstoßen (s. o.).