I.
Die zulässige Berufung bleibt in der
Sache ohne Erfolg.
1. Das vom Kläger beanstandete
Suchmaschinenergebnis lautet wie folgt:
“[PDF] stoned again
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat -
HTML-Version
Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot,
dann Richter… und heute widmet er sich ganz dem Bereich der
Spiritualität,
Heilen-_www.aidshilfe-s.de/pdf/rainbow/AHS_R8_Nr.48_Teil2.pdf - Ähnliche
Seiten“
2. Zutreffend hat das Landgericht
festgestellt, dass es im konkreten Fall an der Verbreitung einer
persönlichkeitsrechtsverletzenden Aussage fehlt, so dass offen bleiben kann,
ob die Beklagte (auch dann) als Störerin anzusehen ist, wenn sie, wie
vorliegend, erst zu einem Zeitpunkt auf ein angeblich ehrverletzendes
Suchergebnis hingewiesen wird, zu dem dieses bei Nutzung der von ihr
betriebenen Suchmaschine nicht mehr entstehen konnte.
3. Es kann vorliegend weiter offen
bleiben, ob der Text einer Suchmaschinenfundstelle eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts eines (dort genannten) Dritten darstellen kann (so
auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.2.2007, Az. 7 U
126/06; OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.6.2008, Az. 3 W 1128/08).
4. Der vom Kläger konkret beanstandete
Text des Suchmaschinenergebnisses stellt keine derartige
Rechtsverletzungdar, so dass die Beklagte weder als Äußernde oder
Verbreiterin noch als Störerin auf Unterlassung nach den §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 GG haftet.
a) Der durchschnittliche Nutzer einer
Suchmaschine, wie der von der Beklagten betriebenen, weiß, dass die
Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen,
sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Auch weiß
er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung
nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin
vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen
anzeigt (Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O., Tz. 10, Juris). Mit dem
Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche
Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern
lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt werden
(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O.).
b) Diese einzelnen Worte oder
Satzteile sind für den Nutzer auch dahingehend erkennbar, dass sie nicht im
Zusammenhang mit den weiteren „Schnipseln“ als ein sinnhaftes Ganzes
erscheinen, sondern als Aneinanderreihung von „automatisch“ gefundenen
„Schnipseln“. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen der ersten Zeile ([pdf]
stoned again) und der dritten Zeile (Dr. H. Z.…) eine Zeile (Dateiformat….)
steht, die für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar keinen
Informationsgehalt bzgl. des Klägers hat. Auch die letzte Zeile
(www.aidshilfe…..) enthält keine Information über den Kläger direkt, sondern
allenfalls einen Hinweis für den Nutzer, dass er unter dieser
Internetadresse näheres erfahren könnte.
Eine Aussage enthält nur der Satz „Dr.
H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter ...“. Keine Aussage enthält
jedoch die Überschrift „stoned again“ im Zusammenhang mit dem eben genannten
Satz. Für den Nutzer bleibt offen, ob es insoweit überhaupt einen Bezug gibt
und wenn ja, welchen.
5. Auch wenn eine von mehreren
Deutungsmöglichkeiten (sofern -wie nicht- eine Deutung als eröffnet
betrachtet wird) geeignet wäre, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu
verletzen, hätte dies nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zur
Folge.
a) Bei unterstellter
Verletzungshandlung und unterstelltem Verletzungserfolg fehlte es jedenfalls
an der Widerrechtlichkeit. Bei der vorliegend (möglicherweise) tangierten
Privat- und/oder Sozialsphäre des Klägers ist im Rahmen der Prüfung der
Widerrechtlichkeit eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei
sind auf Seiten des Verletzten insbesondere die Schwere des Eingriffs und
seine Folgen zu berücksichtigen, während auf der Seite des „Schädigers“ sein
Motiv und der Zweck des Eingriffs zu beachten sind (BGH NJW 2005, 2766,
2770; BGH NJW 2005, 592; BGH 36, 77, 82; BGH NJW 1978, 1797).
b) Eine Abwägung der Schwere des
(unterstellten) Eingriffs und seiner Folgen auf Seiten des Klägers ergibt,
dass es sich um einen leichten Eingriff handelt, der nur stattfindet, wenn
eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu seinen „Ungunsten“ zur Anwendung
gelangt; Folgen des Eingriffs sind nicht bekannt und auch
kaum
vorstellbar.
Auf Seiten der Beklagten
ist zu sehen, dass der (unterstellte) Eingriff das Ergebnis eines
ausschließlich technischen, automatisierten Vorgangs ist, so dass es an
jeglichem Motiv, Zweck oder auch Nutzen fehlt. Andererseits ist unter dem
Prüfungspunkt des „Zwecks“ zu sehen, dass der Betrieb einer Suchmaschine
anders als ausschließlich automatisiert nicht denkbar ist und der Einsatz
von Suchmaschinen an sich für eine sinnvolle Nutzung des Internet
unabdingbar ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Tz. 13,
Juris; BGH NJW 2003, 3406 ff.).
c) Im Ergebnis führt
diese Abwägung dazu, dass es bei allenfalls geringfügigem Eingriff und
keinen oder kaum vorhandenen Folgen einerseits und dem vollständigen Fehlen
von belastenden Kriterien beim sozialadäquaten Betreib einer für eine die
Allgemeinheit nützlichen (Such-)Maschine an der Widerrechtlichkeit fehlt.
6. Da es schon am
Tatbestand, zumindest aber an der Rechtswidrigkeit einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung mangelt, scheitert nicht nur eine Haftung
der Beklagten als Äußernde oder Verbreiterin einer derartigen Aussage,
sondern auch ein Anspruch gegen die Beklagte als Störerin. Denn die
Störerhaftung nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog setzt zwar kein
Verschulden, jedoch einen rechtswidrigen Zustand voraus (BGH NJW-RR 03, 953;
hieran fehlt es, wie soeben dargelegt).
7. Es kann damit offen
bleiben, ob im Falle einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung in
der Form eines Suchergebnisses einer Internetsuchmaschine eine Pflicht zur
Beseitigung oder, darüber hinaus, eine Verpflichtung zur Ergreifung von
Vorsorgemaßnahmen besteht, mit dem Ziel, derartige Verletzungen für die
Zukunft zu vermeiden. Da es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt,
bedarf es auch keiner Entscheidung drüber, ob eine Verpflichtung der
Beklagten bestand, ihre Nutzer im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass
Suchmaschinenergebnisse möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzenden
Inhalt haben könnten.