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Gehilfenhaftung eines Plattformbetreibers
Begründung
I.
Der Antragssteller, ein
Industriedesigner, hat um das Jahr 1950 die auf Seite 2 dieses Urteils
wiedergegebene Zeichnung geschaffen und später veräußert. Die
Antragsgegnerin zu 1) betreibt unter der Adresse „www....de“ ein
Internetauktionsportal, über das Kunstwerke – allerdings nicht von den
Künstlern selbst – öffentlich verkauft („versteigert“) werden können. Der
Antragsgegner zu 2) ist ihr Geschäftsführer.
Der Eigentümer der Zeichnung stellte
diese im Jahre 2007 in das von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene
Auktionsportal ein und ließ es veräußern. Die Zeichnung wurde auf Betreiben
des Antragsstellers am 13.11.2007 von dessen Verfahrensbevollmächtigten
„ersteigert“. Auch nach diesem Erwerb verblieb die Abbildung der Zeichnung
zunächst im Internetportal. Erst am 21.11.2007, nach dem Eingag einer
hierauf gerichteten Abmahnung des Antragsstellers, entfernte die
Antragsgegnerin zu 1) sie von der Internetseite.
Der Antragssteller begehrt als Inhaber
der ihm auch nach der Veräußerung an den Versteigerer verbliebenen
Nutzungsrechte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Kammer
hat eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der
Antragsgegner mit der Begründung aufgehoben, es komme nur eine Haftung
Störer in Betracht, diese sei aber nicht gegeben, weil die Beklagten keine
Prüfungspflichten verletzt hätten. eine Überprüfung der Rechtesituation im
Zeitpunkt der Einstellung der Bilder zu Beginn der Auktion sei den
Antragsgegnern nicht zumutbar und auch nach Beendigung der Auktion seien
diese nicht gehalten gewesen, die Darstellung des Werkes spätestens nach
einer Woche aus dem Netz zu entfernen, weil sie mangels näherer
Informationen nicht habe ausschließen können, dass der Verkäufer – etwa als
Schöpfer des Werkes – selbst über die Rechte an dem Bild verfüge.
Mit seiner Berufung verfolgt der
Antragsteller sein Begehren weiter. Die Antragsgegner behaupten, vom Zeitpunkt
des Zuschlags an hätten nur noch der Verkäufer und der Erwerber unter Verwendung
von Benutzernamen und Passwort das bild im Internet einsehen können. Sie meinen,
der Veräußerer sei sogar berechtigt, die Abbildung erneut in die
Internetauktionsplattform einzustellen, weil – was unstreitig ist – der
Erwerber, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Zeichnung bis
heute nicht abgenommen habe.
II.
Die Berufung ist – nachdem die
Antragsteller mit Blick auf die Versäumung der Berufungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist – zulässig und
begründet.
Es besteht – was zwischen den Parteien nicht umstritten ist – angesichts der
Antragstellung binnen eines Monats nach Kenntnisnahme der Abbildung auf der
Internetseite durch den Antragsteller gem. §§ 935, 940 ZPO der
Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Der Verfügungsanspruch ist aus §§ 2 Abs.
1 Nr. 4, Abs. 2, 19 a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auch begründet.
Zu Recht gehen die Parteien hinsichtlich
der Werksqualität der Zeichnung übereinstimmend von der hierfür gem. § 2
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe aus. Im Vordergrund
des durch die Zeichnung vermittelten Eindrucks mögen pornografische Elemente
stehen. Indes sind nicht lediglich menschliche Körper unter Betonung ihrer
naturgetreu wiedergegebenen Geschlechtsorgane dargestellt. Es fällt aus,
dass sich die Frau von dem Mann deutlich abgewendet hat und sich
ausschließlich für dessen Glied zu interessieren scheint. Damit kontrastiert
die hervorgehobene Darstellung eines Herzens auf ihrem Leib, das
weitergehende Gefühle andeuten kann. Von dem Körper des Mannes sind –
abgesehen von seinem Geschlechtsorgan – lediglich Umrisse des Oberkörpers
einschließlich eines Armstumpfes angedeutet, so dass dessen Fähigkeit zum
Lustempfinden eine erhebliche körperliche Behinderung drastisch
gegenübergestellt wird. Die Zeichnung weicht auf diese Weise so sehr von
einer rein naturalistischen Darstellung ab, dass zumindest die geringen
Anforderungen an die Schöpfungshöhe, die im Rahmen der für die
Schutzfähigkeit gem. § 2 Abs. 2 UrhG ausreichenden (BGH GRUR 1995, 581 f –
„Silberdistel“, Dreier/Schulze, § 2 Rz 152) kleinen Münze genügen, erfüllt
sind.
Der Antragssteller ist als Schöpfer des
Werkes gem. § 19 a UrhG Inhaber des Rechtes, dieses öffentlich zugänglich zu
machen. Daran ändert es nichts, dass er im Zeitpunkt der Einstellung der
Zeichnung in das Internet durch den Veräußerer bereits nicht mehr dessen
Eigentümer war. Gem. § 44 Abs. 1 UrhG räumt der Urheber eines Werkes mit
dessen Veräußerung dem Erwerber grundsätzlich ein Nutzungsrecht nicht ein.
Dass bei der Veräußerung durch den Antragssteller abweichendes vereinbart
worden wäre, behaupten die Antragsgegner nicht. Mit dem Landgericht ist auch
anzunehmen, dass die Ausnahmevorschrift des § 44 Abs. 2 UrhG den
Antragsgegnern nicht zugute kommt: Danach ist der Erwerber – sofern der
Urheber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat – berechtigt, das Werk
öffentlich auszustellen. Der Antragssteller wirft den Antragsgegnern indes
nicht ein öffentliches Ausstellen gem. § 18 UrhG, sondern die öffentliche
Zugänglichmachung der Zeichnung im Sinne des § 19 a UrhG vor. § 44 Abs. 2
UrhG ist im vorliegenden Verfahren auch nicht analog auf das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG anzuwenden. Dagegen
spricht nicht nur der schon von der Kammer zutreffend angeführte Umstand,
dass die Bestimmung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (z. B.
Schricker § 44, Rz 19; Dreier/Schulze § 44 Rz 15), sondern auch, dass das
Recht des Erwerbers, das Werk im Rahmen eines öffentlichen Verkaufes
öffentlich zugänglich zu machen, in § 58 UrhG speziell geregelt ist. Indes
rechtfertigt auch § 58 UrhG es nicht, die Zeichnung länger als eine Woche
nach Abschluss der „Versteigerung“ auf der Internetseite zu belassen.
Bei der von den Antragsgegnern im
Internet durchgeführten Veranstaltung handelt es sich nicht um eine
Versteigerung im Rechtssinne, weil die Voraussetzungen des § 156 BGB nicht
erfüllt sind. Vielmehr ist die Zeichnung durch die „ Versteigerung“ verkauft
worden. Gem. § 58 Abs. 1 UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung von zum
öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste durch den
Veranstalter zur Werbung zulässig, soweit dies zur Förderung der
Veranstaltung erforderlich ist. diese Bestimmung deckt das Einstellen der
Zeichnung in das Internet zumindest bis zum Erwerb im Rahmen der „
Versteigerung“ ab. Demgegenüber berechtigt die Bestimmung die Antragsgegner
und den Veräußerer nicht, die Zeichnung anschließend noch länger als eine
Woche im Netz belassen. In der Literatur herrscht die Meinung vor, die
Berechtigung des Veräußerers, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, ende
mit dessen Verkauf (vgl. Wandtke/Lüft § 58 Rz 7; Möring/Nicolini/Gass, § 58
Rz 35; HK-Dreyer, § 58 Rz 7 und 15). Demgegenüber wird vereinzelt vertreten,
das Recht bestehe noch für einen kürzeren Zeitraum nach der Veranstaltung
fort, weil die Bestimmung die gesamte Abwicklung des Geschäftes abdecken
solle (vgl. Schricker-Vogel § 58 Rz 21). Der Senat lässt die Fragen offen,
ob der Veräußerer überhaupt berechtigt sein kann, die Abbildung auch nach
der Veräußerung im Netz zu belassen. Denn jedenfalls besteht dieses Recht,
worauf der Verfügungsantrag jetzt noch allein abstellt, nicht länger als
eine Woche nach dem Verkauf. Die Antragsgegner haben konkrete Anhaltspunkte
für eine länger andauernde Notwendigkeit nicht vorgetragen und lediglich auf
angebliche Ursachen bei eBay verwiesen. sie haben überdies behauptet,
unmittelbar nach Abschluss der „Auktion“ eine Zugangsbeschränkung
dahingehend vorzunehmen, dass nur noch der Veräußerer und der Erwerber die
Möglichkeit haben, auf ihrer Internetseite auf die Darstellung des Werkes
zuzugreifen. Dies bestätigt indes, dass im Rahmen ihres Geschäftsmodells
eine öffentliche Zugänglichmachung der Zeichnung jedenfalls nach Ablauf
einer Woche zur Abwicklung des Geschäftes nicht mehr nötig ist.
Das dem Antragssteller aus § 19 a UrhG
zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Zeichnung ist
verletzt worden, weil die Abbildung noch am Tage nach dem Ablauf der
Wochenfrist auf der Internetseite der Antragsgegner abrufbar war. Die
Antragsgegnerin zu 1) hat mit Schreiben vom 22.11.2007 dem Antragsteller
mitgeteilt, sie habe Zeichnung nach Erhalt der Abmahnung aus dem kompletten
Datenbestand entfernt. Da die Abmahnung vom 21.11.2007 stammte und der
Verkauf bereits am 13.11.2007 erfolgt war, ist die Wochenfrist
überschritten. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von den
Antragsgegnern erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster
Instanz vorgetragene Beschränkung des Zugriffs allein auf die
Vertragspartner bezüglich der hier in Rede stehenden Zeichnungen erfolgt
wäre. Der dazu als Anlage B 5 vorgelegte Screenshot stammt vom 20.05.2008
und vermag daher den Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt im November 2007
nicht zu dokumentieren und die lediglich zur beispielhaften Erläuterung
vorgelegte Anlage B 6 betrifft den Antragssteller ohnehin nicht.
Die Antragsgegner sind auch
passivlegitimiert. Allerdings haben nicht sie, sondern hat der Veräußerer
die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen begangen. Dieser hat die
Zeichnung in das Internet gestellt und versäumt, die Abbildung nach der
„Versteigerung“ dort wieder zu entfernen (vgl. für den entsprechenden Fall
der Veräußerung markenrechtsverletzender Ware bei eBay BGH GRUR 2004, 860,
863 sub b aa – „Internet-Versteigerung I“, GRUR 2007, 708 Rz 28 –
„Internet-Versteigerung II“). Die Antragsgegner müssen aber unter dem
Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung ebenfalls für die Rechtsverletzung
einstehen. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die Antragsgegnerin zu 1) bietet
Eigentümern von Kunstwerken die Gelegenheit, diese über ihr Internetportal
zu veräußern und in diesem Zusammenhang eine Abbildung des Objektes im
Internet darzustellen. Zu ihrem Geschäftsmodell gehört oder gehörte es – wie
der Streitfall zeigt- auch, die Werke länger als eine Woche nach Abschluss
des Geschäftes im Netz zu belassen. Die Antragsgegnerin schafft auf diese
Weise eine Plattform, auf der mit Rechtsverstößen zu rechnen ist, weil die
Verkäufer in aller Regel nicht Inhaber der Rechte sind, die sie zu dieser
öffentlichen Zugänglichmachung berechtigen würden. Die Antragsgegner haben
ausdrücklich vorgetragen, das Auktionsportal stehe nur solchen Veräußerern
offen, die nicht auch Urheber des betreffenden Kunstwerkes seien. Diesen
Anbietern ist es indes regelmäßig aus den dargelegten Gründen nicht
gestattet, die Werke länger als eine Woche nach Abschluss des Verkaufes im
Netz zu belassen, weil das gegen § 19 a UrhG verstößt. Der Urheber könnte
ihnen zwar ein weitergehendes Recht eingeräumt haben, das wird aber
allenfalls ausnahmsweise der Fall sein, zumal – gerade bei älteren Werken
wie dem verfahrengegenständlichen – die Kette der Voreigentümer häufig kaum
überschaubar ist. Dieses Anbieten eines einen Rechtsverstoß
einkalkulierenden Geschäftsmodells ist auch nicht etwa deswegen
gerechtfertigt, weil die Beschränkung der Frist auf eine Woche mit dem
Geschäftsmodell der Antragsgegner nicht vereinbar wäre. Es ist schon nicht
vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchem Grunde es erforderlich sein
sollte, dass die Abbildung des Werkes auch eine Woche nach seiner
Veräußerung noch für jedermann einsehbar bleibt. Überdies folgt aus dem
Vortrag der Antragsgegner, wonach umgehend nach dem Verkauf der Zugriff so
beschränkt wird, dass er nur noch den Vertragspartnern möglich ist, dass
diese Notwendigkeit nicht besteht. Durch diese Umstände unterscheidet sich
der Streitfall von denjenigen, die den Entscheidungen BGH GRUR 2004, 860 –
„Internet-Versteigerung I“; GRUR 2007, 708 Rz 28 – „Internet-Versteigerung
II“ und 2007, 890 – „jugendgefährdende Schriften bei eBay“ zugrunde lagen.
Die Tätigkeit der Antragsgegner beschränkt sich nicht auf das
Zurverfügungstellen einer für sich genommen nicht zu beanstandenden
Plattform, sondern diese ist so ausgestaltet, dass Urheberrechtsverletzungen
seitens der Anbieter aus den dargelegten Gründen eine wahrscheinliche Folge
sind. Dazu leistet die Antragsgegnerin zu 1) als Gehilfin einen aktiven
Beitrag. Dementsprechend setzt die Haftung – anders als in den genannten
Fallgestaltungen – nicht erst mit der Kontrolle der einzelnen Angebote ein
und stellt sich damit die Frage der Zumutbarkeit einer solcher Überwachung
nicht.
Die Antragsgegner kannten die
Ausgestaltung ihrer Plattform und handelten daher vorsätzlich. Insbesondere
lag auch zumindest in Form des bedingten Vorsatzes das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO.
Da Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Der Gegenstandswert für das
Berufungsverfahren wir entsprechend der Festsetzung des Landgerichts in der
angefochtenen Entscheidung auf 10.000,00 festgesetzt.
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