Tatbestand
Die Parteien streiten
über die Berechtigung der Beklagten, urheberrechtlich geschützte
Comiczeichnungen in den Ergebnislisten der Bildersuche der von der Beklagten
betriebenen Suchmaschine „G." zu nutzen. Der Kläger begehrt von der
Beklagten Unterlassung, Auskunft im Wege der Stufenklage und Ersatz der
Abmahnkosten.
Der Kläger hat in der
Vergangenheit Poster, Postkarten und Textilien unter Verwendung von
Comiczeichnungen, vor allem von solchen mit der Bezeichnung „PsykoMan",
vertrieben. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten
Staaten von Amerika, das Internetdienste anbietet. Unter der Domain
www.google.de betreibt die Beklagte eine Suchmaschine.
Urheber der im Tenor
zu I. dargestellten fünf Comiczeichnungen ist der Zeuge K., ein ungarischer
Staatsangehöriger. Der Kläger legt verschiedene Lizenz- und Nutzungsverträge
vor, deren Bestand zwischen den Parteien ebenso im Streit steht wie der sich
daraus ergebende Umfang der Rechtseinräumungen zugunsten des Klägers in
Bezug auf die im Tenor zu I. dargestellten Werke.
Der Kläger räumte in
der Vergangenheit der Fa. R. eine Lizenz ein, die streitgegenständlichen
Motive als Poster oder auf T-Shirts zu vervielfältigen. Diese
Nutzungseinräumung war beschränkt bis Ende März 2004.
Teil des Angebots der
Beklagten unter der Domain www.google.de ist eine auf Bilder beschränkte
Suche, die dem Auffinden grafischer Informationen im World Wide Web
(Internet) dient (im Folgenden: „die Bildersuche"). Die Beklagte hält in
diesem Dienst über 880 Millionen Bilder zur Ansicht zur Verfügung (Anlage K
12). Nutzer können beliebige Suchbegriffe in die unter www.google.de
dargestellte Suchmaske eingeben. Wird bspw. der Begriff Erfurt" eingegeben,
so erhält man die nachfolgend dargestellte Ergebnisliste ...
Klickt man auf eines
der in der Trefferliste angezeigten Bilder ("thumbnails"), hier auf das
vierte Bild in der zweiten Reihe von links, so erscheint die folgende
Darstellung des Einzeltreffers, wobei der Bildtreffer im oberen Teil des
Bildschirms erneut als thumbnail gesondert dargestellt ist. Dort findet sich
der Hinweis: „Das Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt und
urheberrechtlich geschützt." Im unteren Teil wird der Einzeltreffer im Wege
des Framing auf der von der Suchmaschine gefundenen Originalseite im
ursprünglichen Zusammenhang dargestellt ...
In dem Balken zwischen der kleineren Darstellung des Bildes im oberen
Bereich des Fensters und der Darstellung der Originalwebseite befindet sich
der Hinweis: "Unten sehen Sie das Bild im Originalzusammenhang auf der
Seite: [es folgt die jeweilige URL der Originalseite". Klickt man auf den
Link „Bild in Originalgröße anzeigen", welcher sich in dem vorstehenden
Screenshot rechts neben dem thumbnail befindet, so erscheint folgende
Darstellung (s.a. Anlage B 50 Blatt 4): ...
Die Funktionsweise dieser Bildersuche stellt sich technisch wie folgt dar:
Die Lokalisierung von Bildern erfolgt mit Hilfe von sogenannten Robots (auch
als Crawler, Spider oder Agent bezeichnet), die die im Internet befindlichen
Inhalte nach entsprechenden Dateiformaten absuchen. Dabei folgt ein Robot
von einem Startpunkt einer bestimmten Internetseite den dort enthaltenen
Hyperlinks. Die im Dokument enthaltenen Links werden abgerufen und ebenfalls
nach neuen Links durchsucht. Mittels dieser Technik erfasst der Robot im
Laufe der Zeit große Teile des Internets. Die Adressen sämtlicher durch den
Robot lokalisierten Bilder werden dabei inklusive des Zeitpunkts des Besuchs
in Tabellen abgelegt, so dass der Robot durch einen technischen
Datenabgleich feststellen kann, welche Inhalte von ihm bereits gefunden
wurden und wie viel Zeit seit dem letzten Besuch einer Webseite, eines
Dokumentes oder einer Datei vergangen ist. Die Beklagte speichert die
lokalisierten Grafikdateien in ihrer Datenbank als sogenannte Thumbnails,
d.h. verkleinert und in einer gegenüber dem Original verringerten Auflösung
von 100x150 Bildpunkten. Dies entspricht typischerweise einem Speicherbedarf
von 4 bis 5 KB und damit 5 bis 15 % der auf der Originalseite vorhandenen
Bildinformation.
Die durch den Robot lokalisierten Bild-Dateien werden an einen Konverter
übergeben. Dieser bearbeitet die erfassten Inhalte nach bestimmten Vorgaben
und Verfahren und speichert die hierdurch gewonnenen, rein textuellen
Informationen für jedes einzelne Dokument im sogenannten Dokumenten-Cache.
Die Bearbeitung erfolgt dabei anhand der im einzelnen Dokument vorhandenen
Wörter einschließlich der vom Webseitenbetreiber bereitgestellten
Metainformationen. Die Auswertung und Sortierung von Bildern erfolgt allein
auf der Basis von Textinformationen (d.h. dem Namen der Bild-Datei, dem die
Bild-Datei umgebenden Text, dem Webseitentitel oder dem Text der
Metainformationen). Die im Dokumenten-Cache enthaltenen Dokumente werden
nach einer (sprachlichen) Konvertierung durch einen sogenannten Indexer
bearbeitet. Dieser Indexer ist ein Programm, das u.a. ermittelt, welcher
einzelne Begriff in dem untersuchten Dokument auftaucht und an welcher
Position sich dieser befindet. Anhand dieser Informationen lässt sich später
die Relevanz eines Dokuments in Abhängigkeit zum eingegebenen Suchbegriff
bestimmen. Die durch den Indexer gewonnenen Informationen werden im
Suchindex eingetragen, wobei für jedes einzelne vom Robot gefundene Bild ein
eigener Sucheintrag erstellt wird. Die in dem Sucheintrag enthaltenen
Textinformationen fungieren als Schlagwörter, auf die bei einer Suchanfrage
durch die Nutzer der Suchmaschine zugegriffen wird.
Dieser Vorgang der
Lokalisierung, Konvertierung und Indexierung eines bestimmten Inhalts wird
in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität und der Häufigkeit von
Veränderungen der jeweiligen Webseite in unterschiedlichen Abständen
wiederholt, um den Suchindex möglichst aktuell zu halten. Ist ein bereits
indexiertes Bild zwischenzeitlich von der Originalwebseite entfernt worden,
so bleibt es bis zum erneuten Aufsuchen dieser Seite durch die Robots in der
Bildersuche als thumbnail erhalten; die größeren Bilddarstellungen (Deep-Link
und Frame) erscheinen jedoch nicht mehr.
Webseiten, die mit
keiner anderen Seite versinkt sind, können von den Robots der Beklagten auch
nicht gefunden werden.
Die Bildersuche
selbst wird im Gegensatz zur Textsuche nicht unmittelbar wirtschaftlich
durch den Verkauf von Werbeflächen vermarktet. Die Beklagte lizenziert ihre
Bildersuche jedoch an Dritte.
Der Kläger stellte
fest, dass bei Eingabe geeigneter Suchbegriffe die im Urteilstenor
abgebildeten streitgegenständlichen Comiczeichnungen in den Ergebnislisten
der von der Beklagten betriebenen Bildersuche als thumbnails angezeigt
werden (Anlage K 4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2005 (Anlage K 6,
B 16) mahnte der Kläger die Beklagte wie auch die G. GmbH, ein
Konzernunternehmen der Beklagten, ab und forderte sie zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam weder die
Beklagte noch die G. GmbH nach. Auch nach erfolgter Abmahnung werden die
streitgegenständlichen Motive in den Ergebnislisten der Bildersuche der
Beklagten angezeigt (vgl. K 17).
Der Kläger stützt
seine Ansprüche „in erster Linie" auf vom Zeugen K. abgeleitete Rechte ... .
Der Kläger macht
geltend, die Wiedergabe der streitgegenständlichen Comiczeichnungen als
thumbnails in der Bildersuche bei G. stelle eine urheberrechtlich relevante
Werknutzung dar. Es handele sich um die Wiedergabe der von ihm bearbeiteten
Zeichnungen mit den Nummern 23, 24, 33, 39 und 49 im Vertrag vom 03.04.1998.
Die Beklagte mache sich die streitgegenständlichen Werke zu Eigen, indem sie
diese (1.) in der Ergebnisliste und (2.) in der sich durch weiteres
Anklicken öffnenden Webseite als thumbnail darstelle sowie (3.) in die
Originalwebseite als Frame in ihr Angebot von G. einbinde. Das stelle ein
öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Zudem stelle die
Verkleinerung der thumbnails eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG
dar. Die Motive könnten als Hintergrundbilder für Handys oder als
Schlüsselanhänger genutzt werde. Auch sei es technisch möglich, aus den
thumbnails höherwertige Vervielfältigungen herzustellen.
Nach Kenntnis der
Rechtsverletzung sei die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Sie müsse
ihre Trefferlisten auf weitere Rechtsverletzung kontrollieren. Dies könne
durch Filtern von konkreten rechtsverletzenden Inhalten geschehen. Dies sei
der Beklagten technisch möglich und zumutbar. Andere Suchmaschinen seien
auch in der Lage, PsykoMan-Motive von den Trefferlisten vollständig
auszuschließen. Sollte dies nicht möglich sein, könne sie auch textlich
gestaltete Trefferlisten auswerfen.
Der mit der begehrten
Auskunft vorbereitete Schadensersatzanspruch beruhe darauf, dass die
Beklagte durch das Vorhalten eines Portfolios urheberrechtlich geschützter
Motive einen Mehrwert schaffe. Vernünftige Lizenzvertragspartner hätten der
Nutzung nur auf Grundlage eines entgeltlichen Lizenzvertrages zugestimmt.
Die Bildersuche generiere „traffic", der den Werbewert der Plattform
insgesamt steigere.
Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu I. Unterlassung der Nutzung der
Comiczeichnungen in der Bildersuche bei G., er verfolgt mit dem Anträgen zu
2. und 3. im Wege der Stufenklage Geldersatzansprüche und er macht mit dem
Antrag zu 4. Abmahnkosten geltend, berechnet mit der Hälfte eine 1,5-Gebühr
nach einem Streitwert von € 200.000,00.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu
verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten (Ordnungsgelde im Einzelfall höchstens € 250.000;
Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre), zu unterlassen,
die auf der als
Anlage K 1 beigefügten CD-Rom als JPG-Dateien gespeicherten Motive 1.-5. zu
nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Internet öffentlich zugänglich
zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder als
Download zur Verfügung zu stellen und/oder zur Verfügung stellen zu lassen;
wie über die Suchmaschine www.google.de der Antragsgegnerin geschehen; mit
Ausnahme des auf der als Anlage K 1 beigefügten CD-Rom als JPG unter
Bezeichnung Psykoman.de" gespeicherten Motivs;
2. die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Nutzung der unter I.
bezeichneten Motive im Internet zu erteilen; insbesondere unter Angabe der
Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der
Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten
Auflösung und Motivgröße, aufgeschlüsselt für jedes einzelne der unter 1.
abgebildeten Motive;
3. ...
4. die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger € 1.603,12 zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sowohl der Unterlassungs- wie auch der Auskunftsantrag seien
zu unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, was der Kläger unter den Begriffen
„Nutzen", „Nutzenlassen" und ,,zum Download zur Verfügung stellen"
verstanden wissen wolle. Soweit sich der Kläger auf eine Rechtsverletzung
durch Speicherung der streitgegenständlichen Motive stütze, fehle es an der
internationalen Zuständigkeit, da Speicherungen ausschließlich auf Servern
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgten.
In der Sache macht
die Beklagte geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Eine Einräumung
des Rechts nach § 19a UrhG folge weder aus dem angeblichen Vertrag vom
03.04.1998 noch aus den eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K.. Die
thumbnails, welche die Beklagte in den Ergebnislisten ihrer Bildersuche
wiedergebe, seien zudem nicht geeignet, die Rechte des Klägers zu verletzen.
Die Motive der Originalwerke könne man auf den thumbnails nur schemenhaft
erkennen, die schöpferische Eigentümlichkeit der Originale vermittelten sie
jedenfalls nicht mehr. Ohne die Übernahme dieser individuellen Züge liege
damit auch keine Werknutzung vor. Es handele sich vielmehr um
fragmentarische, knappe Ausschnitte der im Internet aufgefundenen Werke,
welchen ausschließlich eine Nachweisfunktion zukäme und welche keinen
Werkgenuss vermittelten. Das Framing der Originalseiten, welche
streitgegenständliche Motive enthielten, sei kein integraler Bestandteil des
eigenen Angebots. Die Beklagte mache sich die als Frame dargestellten
Inhalte nicht zu Eigen.
Die Beklagte sei
zudem nicht passivlegitimiert. Sie nehme selbst keine Werknutzung vor,
sondern stelle in passiver und dienender Funktion allein eine technische
Plattform zur Verfügung, derer sich sowohl die Webseitenbetreiber als auch
die Nutzer der Bildersuche bedienten. Nur diese seien Werknutzer. Die
Webseitenbetreiber kontrollierten die Plattform insofern, als sie es selbst
in der Hand hätten, ob überhaupt und ggf. welche Inhalte in den
Ergebnislisten der Suchmaschine erscheinen. So könnten sie durch geeignete
Programmierung einer Datei im Stammverzeichnis einer Domain (robots.txt)
verhindern, dass die Robots der Beklagten die Webseite insgesamt oder
bestimmte Inhalte einer Webseite durchsuchen und indexieren. Darüber hinaus
sei dieses Ergebnis auch durch
geeignete Befehle in den Meta-Informationen einer Webseite zu erzielen. Die
Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Etwaige
Prüfpflichten seien bereits durch das eigenverantwortliche Handeln der
Webseitenbetreiber und deren Kenntnis über ihrer urheberrechtlichen
Berechtigung eingeschränkt. Vor Kenntniserlangung von Treffern Bezug auf
konkrete URL bestünden überhaupt keine Prüfpflichten. Nach Kenntniserlangung
käme allenfalls eine Pflicht der Beklagten in Betracht, die konkret benannte
URL aus dem Suchindex bzw. aus den Ergebnislisten herauszunehmen und die
angezeigten Ergebnisse nach (weiteren) offensichtlichen Rechtsverletzungen
zu überprüfen. Eine weitergehende „Sperrpflicht" trüge jedoch die Gefahr in
sich, dass auch rechtmäßig im Internet vorhandene Inhalte nicht mehr
angezeigt und damit auch nicht gefunden würden. Eine Identifizierung von
gleichen oder ähnlichen Grafiken sei den maschinell-technisch arbeitenden
Suchmaschinen aufgrund der rein textuellen Aufbereitung technisch nicht
Möglich. Somit könne die Beklagte auch nicht die Aufnahme konkreter Grafiken
auf maschinell-technischem Wege ausschließen. Ein Herausfiltern bestimmter
grafischer Motive sei ebenso wenig möglich wie eine Unterscheidung zwischen
legalen und illegalen Bilddateien. Neben der Möglichkeit, die Wiedergabe
einer bestimmten URL in der Bildtrefferliste zu unterbinden, sei es
technisch nur möglich, insgesamt keine Bilder bei der Eingabe eines
bestimmten Schlagwortes anzuzeigen. Damit bestehe jedoch die Gefahr, dass
auch rechtmäßige Inhalte nicht mehr gefunden werden könnten. Rein textlich
strukturierte Trefferlisten seien für die Zwecke einer Bildersuche
unbrauchbar.
Die Wiedergabe der
streitgegenständlichen Motive sei auch nicht widerrechtlich. Dies ergebe
sich zum einen aus dem Umstand, dass die Treffer keineswegs ausschließlich
von unberechtigten Dritten stammten. Vielmehr befänden sich die Motive
(auch) aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass der
Kläger sie an die Firma R. zum Zwecke des Vertriebs als Poster und zum
Abdruck auf T-Shirts lizenziert (Anlage B 8) hat, zulässigerweise im
Internet. Zudem vertreibe die Lebensgefährtin des Klägers T-Shirts mit den
streitgegenständlichen Motiven sowohl in ihrem Ladengeschäft als auch über
den lnternetshop unter der Adresse www.psykoman.de. Aus den §§ 17 Abs. 2, 58
Abs. 1 UrhG folge, dass ein öffentliches Zugänglichmachen zum Zwecke der
Verkaufsförderung zulässig sei. Die danach zulässige Werbung zu
Verkaufszwecken müsse sich auch auf die Einstellung der vertriebenen Waren
in Suchmaschinen erstrecken. Die Nutzung der streitgegenständlichen Motive
sei schließlich durch eine erweiternde Auslegung der Schrankenregelungen der
§§ 44a, 51, 53 und 58 UrhG gedeckt. Eine solche erweiternde Auslegung sei
zum Schutz der Grundrechte der Beklagten aus Art. 14, 12, 2 GG und der
lnternetnutzer aus Art. 5 GG geboten, da anderenfalls ein vollständiges
Verbot eines auch legal genutzten Produktes im Raum stehe. Die Existenz
einer Bildersuche sei aber essentiell die Internetnutzung. Einer allenfalls
marginalen Rechtsverletzung stehe die Verfügbarkeit einer für das Auffinden
von visualisierten Informationen essentiellen Kerntechnologie gegenüber.
Jedenfalls sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch aus diesen Gründen nicht
durchsetzbar.
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger ebenfalls nicht
zu, da insoweit die Haftungsprivilegierung nach TDG bzw. TMG greife und es
darüber hinaus an einem Schaden des Klägers fehle.
Die Klage wurde der
Beklagten am 26.07.2006 zugestellt. Das Gericht hat zur Frage der
Rechtsinhaberschaft des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen
K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 Bezug genommen. Hinsichtlich des
weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
zulässig, hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. entscheidungsreif und im
tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist die Klage bezüglich dieser
Anträge unbegründet.
A.
Die Klage ist
zulässig.
I. Die internationale
Entscheidungszuständigkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung aus § 32
ZPO (vgl. OLG Hamburg GRUR 1987, 403 – lnformationsschreiben). Weder besteht
eine vorrangige staatsvertragliche Regelung der Zuständigkeit im Verhältnis
zu den Vereinigten Staaten von Amerika, in denen die Beklagte ihren Sitz
hat, noch gibt es eine vorrangige Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die
der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der
deutschen Gerichte entgegenstehen könnte (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2006,
1363). Nach § 32 ZPO sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn
die beanstandete Handlung in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden
ist. Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen
Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der
Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger,
UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn 13; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung,
26. Auflage 2005, § 32 Rn. 16). Der Kläger beruft sich darauf, dass die
Beklagte durch Verwendung der streitgegenständlichen Werke
Urheberrechtsverletzungen im Sinne des § 19a UrhG (öffentliches
Zugänglichmachen) begangen hat. Da die in der Bildersuche der Beklagten
verwendeten Werke in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden
konnten, sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits
international zuständig. Soweit die Beklagte einwendet, die
streitgegenständlichen Bilder seien nicht auf Servern in der Bundesrepublik
Deutschland gespeichert gewesen, ist dies für die Frage der internationalen
Entscheidungszuständigkeit unerheblich, da der Kläger keine Rechte aus einer
etwaigen Vervielfältigungshandlung der Beklagten herleitet. Insoweit wird
auf die folgenden Ausführungen unter II. verwiesen. Die Örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich unmittelbar aus § 32 ZPO.
II. Die Anträge des
Klägers zu I. und II. sind — jedenfalls unter Heranziehung des weiteren
Vortrags des Klägers — hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 3
ZPO. Zwar begehrt der Kläger im Unterlassungsantrag zu I. unspezifisch, der
Beklagten allgemein die Nutzung der streitgegenständlichen Motive zu
verbieten. Der Kläger hat in der Replik jedoch klargestellt, dass sich die
Anträge allein auf Nutzungshandlungen der Beklagten auf der Webseite
www.google.de beschränkten, ob eine Zwischenspeicherung im Ausland erfolge
sei „unerheblich". Daraus ergibt sich, dass allein die Nutzungshandlung des
öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG streitgegenständlich
ist. Das Gericht hat dies im Tenor zu I. klargestellt. Dies entspricht auch
der Formulierung im Antrag zu I. („öffentlich zugänglich zu machen"). Dass
der Antrag zu I. darüber hinaus die Formulierung „als Datei zum Download zur
Verfügung stellen" enthält, steht der Bestimmtheit des Antrages nicht
entgegen. Dieses beanstandete Verhalten beschreibt lediglich eine Modalität
des öffentlichen Zugänglichmachens.
B.
Die Klage ist
hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. ganz überwiegend begründet. Dem
Kläger stehen gegen die Beklagte aus der Verwendung der
streitgegenständlichen Zeichnungen in den Trefferlisten der von ihr
betriebenen Bildersuche — wie beantragt — Ansprüche auf Unterlassung gemäß §
97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, auf Auskunft nach §§ 259, 242 BGB (vorbereitend zur
Durchsetzung von bislang nicht bezifferbaren Schadensersatzansprüchen gemäß
§ 97 Abs. 1 UrhG) , und — insoweit allerdings nur in tenoriertem Umfang —
auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG und §§ 683, 670
BGB zu.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein
Anspruch auf Unterlassung zu, die streitgegenständlichen Comiczeichnungen im
Rahmen der von ihr angebotenen Bildersuche öffentlich zugänglich zu machen.
Die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichnungen verletzt die dem
Kläger an diesen Zeichnungen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte
gemäß § 19a UrhG. Die Nutzungshandlung ist auch widerrechtlich. Weder
greifen urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zugunsten der Beklagten noch
hilft der Erschöpfungseinwand. Für die danach widerrechtliche
Rechtsverletzung haftet die Beklagte als Täterin. Die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Im Einzelnen:
1. Auf die
streitgegenständliche Nutzung findet deutsches Urheberrecht Anwendung. Dies
folgt aus dem im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzip (vgl. BGH GRUR
2003, 328, 329 Sender Felsberg). Da der Urheber K. als Ungar Angehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, genießt er gemäß § 120
Abs. 2 Nr. 2 UrhG lnländerschutz.
2. Die
Comiczeichnungen, hier die Darstellungen gemäß Anlagen Nr. 23, 24, 33, 42,
49 zum Vertrag vom 03.04.1998, sind als Werke der bildenden Kunst gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Das steht aufgrund der
Individualität der Darstellungen nach Auffassung der Kammer nicht in Frage,
wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Das gilt weiter für
die Bearbeitungen dieser Zeichnungen, wie sie Gegenstand der Klage und des
Tenors unter Ziff. I. sind.
3. Der Kläger ist
aktivlegitimiert.
a) ... Insgesamt hat
die Kammer daher keinen Zweifel daran, dass der Zeuge K. und der Kläger bei
aller Unvollkommenheit der schriftlichen Verträge dabei den gemeinsamen
Willen hatten, dem Kläger sämtliche bekannten Rechte unter Einschluss der
lnternetnutzung zu übertragen.
...
4. Das Bereithalten
der streitgegenständlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der
Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die
Öffentlichkeit stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar und
verletzt das dem Kläger zustehende Recht gemäß § 19a UrhG, die Zeichnungen
öffentlich zugänglich zu machen. Die Darstellung der Streitgegenständlichen
Werke in Form des Framing sowie das Setzen eines Deep-Link verletzen die
Rechte des Klägers dagegen nicht.
a) Die Kammer hat zur
Nutzung von thumbnails in den Trefferlisten einer Bildersuchmaschine bereits
mit Urteil vom 5.9.2004 ausgeführt (vgl. GRUR-RR 2004, 313, 316):
„Die öffentliche
Zugänglichmachung der „thumbnails" stellt nach dem maßgeblichen deutschen
Recht eine Nutzung der Originalfotos der Ast. dar. Dem steht nicht entgegen,
dass die „thumbnails" gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit
einer viel gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn trotz
dieser Veränderungen ist die Schwelle zur freien Benutzung i.S. von § 24
UrhG nicht erreicht. Die öffentliche Zugänglichmachung eines
Schutzgegenstands in veränderter Form stellt grundsätzlich eine öffentliche
Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstands dar. Insofern gelten
dieselben Grundsätze wie zu § 16 I UrhG. Danach ist eine „Vervielfältigung"
nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks
in veränderter Form (BGH, GRUR 1991, 529 [530] - Explosionszeichnungen;
Schricker/Loewenheim, UrheberR, 2. Aufl. [1999], § 16 Rdnr. 8 m.w. Nachw.).
Insofern führt § 23 UrhG zu einer Erweiterung des Schutzumfangs, der den
Urheber gegen Nutzungen seines Werks in umgestalteter Form schützt (vgl.
Schricker/Loewenheim zum Vervielfältigungsrecht).
Die „thumbnails" stellen unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. Für eine
freie Benutzung nach § 24 I UrhG wäre erforderlich, dass die Fotos in einer
solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen
individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen.
Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den thumbnails" selbst
keine eigenschöpferischen Züge innewohnen. Das ergibt sich bereits aus ihrem
Herstellungsvorgang. Die Verkleinerungen werden durch vollständig
automatisiertes Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion der Datenmenge
geschaffen, ohne dass eine redaktionelle Gestaltung stattfindet. Insofern
können die „thumbnails" von vornherein kein neues Werk i.S. von § 2 I UrhG
sein, da die nach § 2 II UrhG erforderliche „persönliche Schöpfung nicht
gegeben ist. Der Verkleinerung liegt zwar ein von Menschenhand geschaffenes
Softwareprogramm zu Grunde. Eine persönliche Gestaltung kann jedoch nur dann
angenommen werden, wenn der Einsatz von Computerprogrammen gerade zu dem
Zweck einer künstlerisch-schöpferischen Gestaltung erfolgt. Einen solchen
Einsatz stellen die Ag. jedoch selbst in Abrede, denn sie machen geltend,
dass die „thumbnails" gerade keiner ästhetischen Funktion dienten, sondern
lediglich Informationszwecken als visualisierter Pfad zu den an anderer
Stelle abrufbaren Originalen dienten. Für eine mit dieser Zielsetzung
geschaffene rein mechanische Gestaltung muss ein Urheberrechtsschutz i.S.
von § 2 II UrhG von vornherein ausscheiden. Dann aber ist auch § 24 I UrhG
nicht anwendbar (Schricker/Loewenheim, § 24 Rdnr. 9 m.w. Nachw.).
Auch unabhängig von § 24 UrhG entfernt sich die Nutzung als „thumbnail"
nicht ausreichend weit von der Erscheinung der Originalfotos, als dass man
von einer urheberrechtlich nicht mehr relevanten Nutzung sprechen könnte.
Denn bei allen von der Ast. vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt
der Ag. weisen auch die „thumbnails" die prägenden Züge der zugehörigen
Originalfotos aus, wenn auch in verkleinerter Form. Der Umstand, dass nicht
mehr alle Details genau erkennbar sind, ist unerheblich. Es mag zwar bei der
Vielzahl der möglichen Nutzungshandlungen nicht von vornherein
auszuschließen sein, dass in Einzelfällen die Datenreduktion der
Originalfotos dazu führt, dass diese in den „thumbnails" nicht
wiederzuerkennen sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es
vermehrt zu solchen Fällen kommt, besteht aber jedenfalls nicht, denn die
Ag. nehmen ja ausdrücklich für sich in Anspruch, mittels der „thumbnails"
einen „visualisierten Pfad" auf die verwiesenen Inhalte gestalten zu wollen.
Ein solcher Pfad erfüllt aber nur dann vollständig seine Funktion, wenn er
den Inhalt, zu dem er führen soll, bereits „den Umrissen nach" erkennbar
werden lässt. Einzelne Ausnahmen mögen im vorliegenden Verfahren im etwaigen
Vollstreckungsverfahren zu klären sein."
An diesen
Ausführungen hält die Kammer fest (zustimmend Ott, ZUM 2007, 112, 125;
Schack, Anmerkungen zu OLG Jena, MMR 2008, 141, der allerdings in der bloßen
Verkleinerung des Werkes keine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG erblickt;
im Ergebnis
mit abweichender Begründung ebenso OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 224, wonach
die Anzeige der thumbnails nicht ein öffentliches Zugänglichmachen des
Originalwerkes im Sinne des § 19a UrhG, sondern einen Eingriff in ein
unbenanntes Verwertungsrecht nach § 15 Abs. 2 UrhG darstelle, vgl. zur
entsprechenden Wertung im US-amerikanischen Recht Perfect 10 v. Amazon.com,
Fd 3d., 701 ff. (9th Cir. 2007): thumbnails als „direct infringement").
In den von der
Beklagten genutzten thumbnails finden sich vorliegend alle
eigenschöpferischen Elemente des Originalwerks noch erkennbar wieder (vgl.
Anlage K 17). Es handelt sich gerade nicht um eine fragmentarische oder
ausschnitthafte Vorschau auf das Original, sondern um eine zwar
verkleinerte, aber vollständige Darstellung des Originalwerkes, die
ihrerseits den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt. Darauf, dass
die Wiedergabe in erster Linie als Nachweis für die auf der betreffenden
Webseite zu findenden grafische Darstellung dient, kommt es nicht an. Die
Frage, ob überhaupt eine Werknutzung vorliegt, ist losgelöst vom Zweck der
jeweiligen Übernahme von Werkteilen zu entscheiden.
b) Soweit die streitgegenständlichen Werke in der Bildersuche unter Verweis
auf die Originalseite als Frame dargestellt werden (Anlage B 50), handelt es
sich dagegen nicht um eine urheberrechtliche Nutzung durch die Beklagte.
Dazu hat das Landgericht München I zutreffend ausgeführt (MMR 2007, 260,
262; ebenso für das US-amerikanische Recht Perfect 10 v. Amazon.com, Fd 3d.,
701 ff. (9th Cir. 2007)):
"Um bei der
Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine
Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem
Framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des
Begriffs „Zugänglichmachen". Wesentlich besser geeignet ist hierfür das
Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer
Weise zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht
mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter
der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der
Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick
auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom
Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert
werden kann (vgl. etwa LG München I MMR 2003, 197 - Framing Ill; ebenso,
allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR
2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite
dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit
dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er -
egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine
Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den
Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat
(NJW 2004, 2158)."
Dem folgt die Kammer.
Die Beklagte stellt auf der Webseite, welche nach Anklicken des thumbnails
in der Ergebnisliste erscheint, im Wege des Framing im unteren Teil des
Bildschirms die von der Beklagten indexierte Seite lediglich als sogenannten
Frame zur Verfügung (Anlage B 50). Dies bedeutet, dass es sich bei der
Wiedergabe lediglich um einen Link (Befehl) handelt, der bei seiner
Aktivierung das auf dem Server der Originalwebseite gespeicherte
html-Dokument samt inkorporiertem Werk von dort aus auf den Rechner des
Nutzers lädt. Die Beklagte weist in einem Balken oberhalb des Frame auf
folgendes hin: „Unten sehen Sie das Bild im Originalzusammenhang auf der
Seite .... Dieser Hinweis macht hinreichend klar, dass es sich nicht um
einen Inhalt der Beklagten handelt. Insofern macht sich die Beklagte die im
Frame dargestellten Inhalte nicht zu Eigen.
c) Ebenfalls keine
urheberrechtlich relevante Nutzung ist die Darstellung der
streitgegenständlichen Bilder, welche sich nach Anklicken des Hinweises
„Bild in Originalgröße anzeigen" im Browser öffnet (Anlage K 19.3., 19.5, B
50). Dabei handelt es sich nach dem klarstellenden und vom Kläger weiter
nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten um einen Deep-Link, bei dessen
Betätigung das jeweilige Bild wiederum vom Server der Ursprungswebseite
geladen wird. Dabei ist das Bild jedoch nicht wie beim Framing in das
html-Dokument eingebunden, sondern wird direkt als Grafikdatei losgelöst vom
übrigen html-Umfeld der Webseite angezeigt. In dieser isolierten Form
befindet sich die Datei bereits auf dem Server der Ursprungswebseite. Das
Setzen eines solchen Deep-Links stellt keine urheberrechtlich relevante
Nutzung dar (BGH GRUR 2003, 958, 962 – Paperboy).
5. Die Beklagte ist
passivlegitimiert. Sie haftet für die vorgenannte Rechtsverletzung als
Täterin, da sie die streitgegenständlichen Werke selbst im Sinne des § 19a
UrhG nutzt.
a)
Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen, so dass sich die
Passivlegitimation anhand der im Rahmen der §§ 823 ff. BGB vorausgesetzten
Begriffe von Täterschaft und Teilnahme beurteilt. Täter einer
Urheberrechtsverletzung ist derjenige, der den Rechtsverstoß selbst
verwirklicht (vgl. v.Gamm, UrhR, § 97, Rz.18). Der Schädiger muss nur für
Schäden einstehen, die auf Grund einer von ihm willentlich steuer- und
beherrschbaren Handlung entstanden sind. Verletzungshandlung ist demnach ein
der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares
Verhalten, das nicht durch physischen Zwang oder durch infolge
Fremdeinwirkung ausgelösten unwillkürlichen Reflex veranlasst ist (BGHZ 39,
103, 106; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1313; Wagner in Münchner Kommentar zum
BGB § 823 Rz. 297; Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, Rz. 96). Die
täterschaftliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung setzt ebenso wie die
Störerhaftung voraus, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten der
Beklagten und dem rechtswidrigen Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte
des Klägers ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. Das bedeutet, dass
das Verhalten der Beklagten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des
Verletzungserfolgs ist und der Eintritt dieses Erfolgs bei objektiver
Beurteilung auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR
1965, 104, 106 – Personalausweise).
b) Bei Anwendung
dieser Maßstäbe haftet die Beklagte nicht bloß als Störerin für die
Urheberrechtsverletzung, sondern ist als Täterin für den Eingriff in die
urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Klägers verantwortlich. Zweifellos
ist der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte adäquat-kausale Ursache
für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den
Dienst der Beklagten die Werke des Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer
des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte ist darüber hinaus, wie sie
selbst vorträgt, in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen
Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Zeichnungen beteiligt als durch
bloßes passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte
(Webseitenbetreiber und Suchende) bedienen. Die Beklagte ist es, die mit
ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsucht und aufgefundene
Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer Datenbank
kategorisiert, bearbeitet, verschlagwortet und in der bearbeiteten Form
speichert, m sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei
geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständliche Werke als
thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen.
c) Das Verhalten der
Beklagten erschöpft sich insbesondere nicht in der Bereitstellung
technischer Dienstleistungen, sondern ist als eigenständige Werknutzung zu
qualifizieren. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten in
Bezug genommene Entscheidung des BGH in Sachen Kopienversanddienst ((GRUR
1999, 707 ff .)) Zwar hat der BGH dort unter Verweis auf v. Ungern-Sternberg
in Schricker, UrhG (2. Aufl.), §§ 15 Rdn. 46, 20 Rdn. 16 festgestellt, dass
Werknutzer nicht derjenige ist, der die Nutzung technisch bewerkstelligt,
sondern derjenige, der sich des technischen Vorgangs zum Zwecke der
Werknutzung bedient. Der in dieser Entscheidung zu beurteilende Sachverhalt
ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der BGH stützte seine
Privilegierung der Öffentlichen Bibliotheken nach § 53 UrhG auf den
Rechtsgedanken, dass die Herstellung der Kopie durch die Versanddienste
allein dem Besteller zuzurechnen sind. Maßgeblich war dabei die Erwägung,
dass es keinen Unterscheid in der rechtlichen Bewertung machen dürfe, ob der
jeweilige Endnutzer, der über ein Vervielfältigungsgerät verfügt, die
Vervielfältigung selbst vornimmt und daher in den Genuss der
Schrankenbestimmung kommt oder ob der Werknutzer, der über kein
Vervielfältigungsgerät verfügt, sich für die rein technische Durchführung
der Vervielfältigung der Hilfe eines Dritten bedient. Gleichzeitig grenzt
der BGH die Tätigkeit der Versanddienste unter Verweis auf vorangehende
Entscheidungen (BGH GRUR 1997, 459, – CB-Infobank I und BGH GRUR 1997, 464 –
CB-Infobank II) scharf von der Nutzung durch Recherchedienste ab. Im
Gegensatz zu letzteren liege bei Kopienversanddiensten die Auswahl des zu
kopierenden Beitrages und die Erteilung des Kopierauftrages in jedem Fall in
der Hand des Bestellers. Recherchedienste würden nicht als Hilfspersonen des
Auftraggebers tätig werden, sondern seien selbst als Werknutzer zu
qualifizieren, „weil sie ihre Bestände an Exemplaren geschützter Werke dazu
verwendeten, ihre Auftraggeber mit Vervielfältigungen von Werken zu
beliefern, die sie – auf Grundlage einer eigenen Recherche – selbst
ausgewählt hätten (BGH GRUR 1999, 706, 709 t; BGH GRUR 1997, 459, 463 –
CB-infobank I).
Eben diese Abgrenzung
lässt erkennen, dass die hiesige Beklagte nach den vom BGH aufgestellten
Zurechnungsgrundsätzen zur Bestimmung des verantwortlichen Werknutzers nicht
als rein technische Hilfsperson für die Zwecke Werknutzung agiert. Die
Bildersuche der Beklagten ist der Sache nach einem Recherchedienst
vergleichbar, da sie aus dem von ihr lokalisierten, indexierten und
vorgehaltenen Bestand an grafischen Informationen diejenigen Bilder selbst
auswählt, die dem vom Nutzer eingegebenen Suchwort am nächsten kommen. Es
ist gerade nicht der Endnutzer, sondern die Beklagte, die über die Auswahl
der angezeigten Treffer und damit über die konkrete Werknutzung entscheidet.
Dass der Endnutzer den Suchbegriff eingibt und damit erst die Anzeige einer
Ergebnisliste veranlasst, gibt ihm noch nicht die maßgebliche oder alleinige
Kontrolle über die einzelnen, in den Trefferlisten angezeigten,
urheberrechtlich geschützten Inhalte. Damit unterliegt ihm auch nicht allein
die Kontrolle über die Werknutzung. Aus diesen Gründen ist der vorliegende
Sachverhalt auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der den weiteren von der
Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen (u.a. OLG München, GRUR-RR
2003, 365 ff. – CD-Münzkopierer) zugrunde lag. Auch die Tatsache, dass
vorliegend Recherche, Auswahl und Wiedergabe der Treffer in einem
vollautomatisierten, softwaregesteuerten Verfahren erfolgen, veranlasst kein
anderes Ergebnis. In diesem Fall ist es die zweifelfrei willensgesteuerte
Aktivierung der Software durch die Beklagte in Kenntnis ihrer Funktion, die
es rechtfertigt, die automatisierte Werknutzung der Beklagten
täterschaftlich zuzurechnen. Insofern liegt, da es der Beklagten gerade auf
den Nachweis von „möglicherweise urheberrechtlich geschützten" Inhalten
(Anlage K 13) ankommt, entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl ein
„Mindestmaß an kognitiver und voluntativer Verhaltenssteuerung" im Hinblick
auf die Werknutzung vor. Eine aktuelle Kenntnis der konkreten Werknutzung
ist aufgrund des beim Betrieb der Software vorhandenen generellen
Nutzungswillens nicht erforderlich, der sich erklärtermaßen auf die
Indexierung jeglicher im World Wide Web vorgehaltenen grafischen Inhalte
richtet, ohne dass irgendeine Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt wird.
Damit geht die
Tätigkeit der Beklagten weit über das hinaus, was nach Art. 8 WCT als
„Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen" einer Wiedergabe bzw. gemäß
Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG als „bloße Bereitstellung der
Einrichtung, die eine Wiedergabe ermöglicht oder bewirkt", vom Tatbestand
des öffentlichen Zugänglichmachens ausgenommen sein soll.
d) Der Qualifizierung
der Beklagten als Werknutzerin steht auch nicht entgegen, dass die
jeweiligen Webseitenbetreiber – wie die Beklagte behauptet – durch geeignete
Programmierung ihrer Webseite das Auffinden der jeweiligen Dokumente und der
darauf enthaltenen Inhalte durch die Robots der Beklagten beeinflussen
können. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist es fern liegend anzunehmen, dass
solche Webseitenbetreiber, die ihrerseits durch Aufnahme der
streitgegenständlichen Werke in ihre eigene Webseite
Urheberrechtsverletzungen begehen, auf mögliche weitere, selbständige
Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte Rücksicht nehmen und deshalb
das Auffinden ihrer Webseite bzw. der inkriminierten Inhalte durch Anwendung
der Robots Exclusion Standards oder entsprechender Befehle in den
Meta-Informationen der Webseite verhindern. Das Vertrauen auf ein
schadenminderndes (und insoweit möglicherweise pflichtgemäßes) Verhalten des
deliktisch handelnden Dritten ist prinzipiell nicht schutzwürdig und
entlastet nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter als absolute,
d.h. gegenüber jedermann wirkende Rechte nicht zu beeinträchtigen. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihrerseits durch
Anwendung der von ihr entwickelten Suchtechnologie einen Geschehensablauf in
Gang setzt, den sie selbst vollständig technisch, organisatorisch und
wirtschaftlich kontrolliert. Der Umstand, dass der Webseitenbetreiber selbst
im Vorfeld das Auffinden von Inhalten (mit)kontrollieren kann, würde
allenfalls bedeuten, ihn als Mittäter oder Teilnehmer neben der Beklagten an
deren eigener Rechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen, falls er in den
Meta-Informationen keine geeigneten Befehle oder im Stammverzeichnis der
Domain keine robots.txt mit entsprechendem Inhalt vorhält.
e) Auch der Umstand,
dass der jeweilige Nutzer der Bildersuche die Anzeige erst durch seinen
Suchauftrag generiert, lässt die Täterschaft der Beklagten nicht entfallen.
Auf den einzelnen Abruf durch den Nutzer eines Internetdienstes kommt es im
Tatbestand des § 19a UrhG nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die
geschützten Werke zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit
bereitgehalten werden. Die bloße Möglichkeit des Abrufs genügt damit für die
Erfüllung des Tatbestandes.
f) Nichts anderes
folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen Paperboy (GRUR
2003, 953 ff.). In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der in
Anspruch genommene Dienst unter Verwendung von urheberrechtlich nicht (mehr)
geschützten Werkteilen lediglich einen Hyperlink (Deep-Link) auf die von
Dritten bereitgehaltenen Werke gesetzt. In diesem Fall fungierte der Link
tatsächlich als ein bloßer Verweis. Das Setzen eines Hyperlinks ohne eigene
Werknutzung des Verweisenden ist jedoch zu unterscheiden von der hier
streitgegenständlichen Verlinkung durch die Beklagte, bei der das Werk
selbst, wenn auch verkleinert als grafischer Link, dargestellt wird. Soweit
dabei, wie vorliegend, auf eine rechtswidrige Werknutzung verwiesen wird,
tritt neben diese Rechtsverletzung die eigene durch die Beklagte in Form des
öffentlichen Zugänglichmachens von thumbnails.
g) Entgegen der
Ausführungen in dem von der Beklagten nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Rechtsgutachtens stützt sich die Haftung der
Beklagten auch nicht darauf, dass die Beklagte die Werke kommerziell nutzt.
Denn das setzt der Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne
des § 19a UrhG nicht voraus.
6. Die
Rechtsverletzung ist widerrechtlich. Der Kläger hat der
streitgegenständlichen Werknutzung durch die Beklagte nicht zugestimmt (a).
Sie ist auch nicht von den Schrankenregelungen der §§ 44a, 51, 53, 58 UrhG
gedeckt (b). Ebenso wenig kann die Beklagte ihre Berechtigung aus dem
Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UrhG
herleiten (c).
a) Der Kläger hat
gegenüber der Beklagten seine Zustimmung zur Nutzung der
streitgegenständlichen Werke nicht erteilt. Da er die Werke weder selbst im
Internet öffentlich zugänglich gemacht noch Dritten das Recht zum
öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt hat, ist eine (konkludente)
Einwilligung in die streitgegenständliche Nutzung schon nicht denkbar (vgl.
den insoweit abweichen Sachverhalt OLG Jena GRUR-RR 2008, 223 ff. –
Thumbnails).
b) Die
streitgegenständliche Nutzung erfüllt auch nicht den Ausnahmetatbestand
einer Schrankenbestimmung. Eine analoge Anwendung der Schranken kommt
ebenfalls nicht in Betracht.
aa) Die Vorschriften
der §§ 44a ff. UrhG sind als Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng
auszulegen (GRUR 1968, 607 - Kandinsky I; GRUR 1983, 562 - Zoll- und
Finanzschulen; GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen; BGH GRUR 2001, 51 -
Parfumflakon; BGH GRUR 2002, 963 - Elektronischer Pressespiegel; Melichar in
Schricker, Vor §§ 45 ff. Rn. 15 f.; Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2.
Aufl. 2006, Vor §§ 44a ff.; Fromm in Nordemann/Nordemann, Vor § 45 Rn: 3).
Dies beruht im Kern auf dem Grundsatz, dass der Urheber tunlichst angemessen
an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke zu beteiligen ist und diese
Beteiligung am ehesten durch Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten
verwirklicht werden kann (BGH GRUR 2001, 51, 52 – Parfümflakon). Zwar ist es
danach nicht prinzipiell ausgeschlossen, die Grenzen der
Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG im Einzelfall unter
Berücksichtigung von Grundrechtspositionen Dritter weiter zu ziehen (vgl.
BVerfG GRUR 2001, 149, 150 – Germania 3; BGH GRUR 2003, 956, 957 –
Gies-Adler; Schricker in Schricker aaO, § 51 Rz. 8 mwN). Dies soll jedoch
allenfalls in seltenen Fällen möglich sein (BGH GRUR 1994, 1994, 45, 47 –
Verteileranlagen; BGH GRUR 2001, 51, 52 – Parfümflakon mwN), insbesondere in
den Fällen, in denen aufgrund technischer Entwicklung bislang privilegierte
Nutzungstatbestände durch neue Nutzungsformen substituiert werden (BGH GRUR
2002, 963, 966 – elektronischer Pressespiegel). Das BVerfG führt dazu aus:
„Auch das [geistige] Eigentum ist [durch Art. 14 Abs. 1 GG] allerdings nicht
schrankenlos gewährleistet, sondern gebietet im Bereich des Urheberrechts
lediglich die grundsätzlich Zuordnung der vermögenswerten Seite dieses
Rechts an den Urheber. Damit ist aber nicht jede denkbare
Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert, sondern der
Gesetzgeber hat im Rahmen des Urheberrechts sachgerecht Maßstäbe für die
Grenzen zu finden (grdl. BVerfGE 31, 229 (240f.) = NJW 1971, 2163). Solche
Maßstäbe ergeben sich beispielsweise aus den Schrankenbestimmungen der §§ 45
ff. UrhG, deren Wirksamkeit vorliegend nicht im Streit steht. Treffen
mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, so ist es zunächst
Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschlägigen
einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der
einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl.
BVerfGE 30, 173 [197] = NJW 1971, 1645)." (BVerfG GRUR 2001, 149, 150 —
Germania 3)
Außerhalb der
urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine
Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 –
Gies-Adler, großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 – Berufungsschrift;
KG NJW 1995, 3392,– Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190
– Günter-Grass-Briefe). Innerhalb der Auslegung der Schrankenregelungen sind
vorliegend zwar Grundrechtspositionen Dritter zu berücksichtigen;
insbesondere die Informationsfreiheit Dritter aus Art. 5 Abs. 1 GG, wonach
sich jeder einzelne aus allgemein öffentlichen Quellen ungehindert
unterrichten kann, sowie die Berufsfreiheit der Beklagten aus Art. 12 GG.
Diese Grundrechte sind ihrerseits jedoch ebenfalls nicht schrankenlos
gewährt, sondern stehen selbst unter einem Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher
mit den Grundrechtspositionen der Urheberberechtigten aus Art. 14 Abs. 1 GG
in Einklang zu bringen.
Sinn und Zweck der
streitgegenständlichen Schrankenbestimmungen, deren zugrunde liegende
Nutzungssachverhalte sowie die von ihnen berührten Interessen sind jedoch
derart von der vorliegend zu entscheidenden Konstellation verschieden, dass
sie einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung, wie sie die
Beklagten für sich beansprucht, nicht zugänglich sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Schrankenbestimmungen jeweils einen besonderen
Interessenausgleich reflektieren, welchen der Gesetzgeber unter Beteiligung
der Betroffenen für bestimmte branchenspezifische Nutzungssachverhalte
gefunden hat. Im Einzelnen:
bb) Die
Schrankenbestimmung des § 44a UrhG vermag die Anzeige der Werke in den
Ergebnislisten der Bildersuche nicht zu rechtfertigen. Streitgegenständlich
ist allein das Öffentliche Zugänglichmachen der Werke. § 44a UrhG
privilegiert jedoch ausschließlich Vervielfältigungshandlungen. Auch im
Übrigen wären die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung nicht erfüllt.
Lediglich flüchtige oder begleitende Nutzungshandlung ohne eigenständige
wirtschaftliche Bedeutung fallen unter den Ausnahmetatbestand des § 44a
UrhG. Die Beklagte halt thumbnails für die Trefferlisten hingegen dauerhaft
zum Abruf bereit; bedingt durch Aktualisierungsintervalle sogar länger als
auf den ursprünglichen Webseiten. Die Nutzung hat auch eigenständige
wirtschaftliche Bedeutung. Sie bietet dem Verwerter eine Vielzahl von
Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung oder Lizenzierung an
Dritte (OLG Jena, aa0 224 f., zustimmend Schack, MMR 2008, 414, 415; Ott,
ZUM 2007, 112, 125; Berberich, Die urheberrechtliche Zulässigkeit von
Thumbnails bei der Suche nach Bildern im Internet, MMR 2005, 14, 147). Damit
geht die streitgegenständliche Nutzung weit über die Grenzen des § 44a UrhG
hinaus, weshalb sich eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung der
Vorschrift verbietet.
cc) Die Wiedergabe
der thumbnails unterfällt nicht dem Zitatrecht gemäß § 51 Nr. 2 UrhG. Nach
dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig, wenn
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden. Die Entlehnungsfreiheit des § 51 UrhG dient der
Freiheit der geistigen Auseinandersetzung BGH GRUR 1986, 59, 60 –
Geistchristentum). Voraussetzung der Privilegierung nach § 51 Nr. 2 UrhG ist
zunächst, dass es sich bei dem zitierenden Werk um ein urheberrechtlich
schutzfähiges Werk im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 UrhG handelt (vgl. BGH
GRUR 2002, 313 - Übernahme nicht genehmigter Zitate; Schricker in Schricker
UrhG, 3. Aufl. § 51 Rn. 20; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 51 Rn. 6;
anders nunmehr OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 225; dagegen Schack MMR 2008,
414). Darüber hinaus muss das zitierte Werk überhaupt zum Zwecke eines
Zitats genutzt werden, d.h. dass die Werknutzung als Beleg oder
Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere
Verbindung zu den eigenen Gedanken herstellt (vgl. BGH GRUR 1986, 59, 60 –
Geistchristentum; BGH GRUR 1987, 34 – Liedtextwiedergabe 1; BGH GRUR 1987,
362, 364 – Filmzitat, KG GRUR¬RR 2002, 313, 315 – Übernahme nicht
genehmigter Zitate; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 33, 37 - Maschinenmensch).
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder stellen die
Ergebnislisten, in die die streitgegenständlichen Werke aufgenommen werden,
ein selbständiges Werk dar, noch erfolgt die Werknutzung durch die Beklagte
als Beleg oder Erörterungsgrundlage für eigene geistige Auseinandersetzungen
mit den dargestellten Werken. Dieser fehlende Rückbezug der
streitgegenständlichen Nutzung auf die mit dem Zitatrecht verbundenen Zwecke
schließt eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der
Schrankenbestimmung aus.
dd) Die Werknutzung
erfolgt nicht innerhalb der Schranke des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die
Beklagte vervielfältigt die streitgegenständlichen Werke nicht als
Hilfsperson für Dritte (s.o. unter 5. c)), sondern macht die Werke für
eigene kommerzielle Zwecke öffentlich zugänglich, indem sie sie für die
Anzeige von Ergebnislisten bereithält. Dies stellt eine gegenüber der bloß
dienenden technischen Hilfstätigkeit eigenständige Werknutzung dar, die
ebenso wenig wie die Herstellung eines Tonträgers durch das
Tonträgerunternehmen im Vorfeld der Privatkopie des Tonträgers privilegiert
ist. Auch hier scheidet eine analoge oder erweiternde Auslegung aus.
ee) Die Werknutzung
ist auch nicht durch die Katalogbildfreiheit nach § 58 UrhG gedeckt.
(1) Nach § 58 Abs. 1
UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und das öffentliche
Zugänglichmachen von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen
Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden
Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung zulässig,
soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Privilegiert
ist durch § 58 Abs. 1 UrhG allein der Veranstalter der Ausstellung oder
Versteigerung bzw. der Verkäufer, nicht jedoch ein Dritter wie die Beklagte
(ebenso OLG Jena, GRUR-RR 2008, 223, 225; Schrader/Rautenstrauch,
Urheberrechtliche Verwertung von Bildern durch Anzeige von Vorschaugrafiken
(sog. „thumbnails") bei Internetsuchmaschinen, UFITA 2007, 761, 771 f.;
Schack, Anmerkung zu OLG Jena, MMR 2008, 414, 415). § 58 Abs. 1 UrhG wurde
in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. j) der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft neu gefasst (vgl. Vogel in
Schricker, UrhG, § 58 Rz. 4). Ziel der Richtlinie ist die Förderung von
Ausstellungen von Kunstwerken sowie von öffentlichen Verkäufen, allerdings
„unter Ausschluss jeglicher anderer kommerzieller Nutzung". Diese weitere
Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da die Beklagte allein
durch die Lizenzierung der Bildersuche eigenständige kommerzielle Interessen
bei der Werknutzung verfolgt.
(2) Die
streitgegenständliche Werknutzung ist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 UrhG
privilegiert. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung der in § 58
Abs. 1 UrhG genannten Werke in Verzeichnissen zulässig, die von öffentlich
zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem
und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation
ihrer Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger
Erwerbszweck verfolgt wird. § 58 Abs. 2 UrhG nimmt damit allein bestimmte
Institutionen mit öffentlichem Bildungsauftrag von der urheberrechtlichen
Haftung für eng umgrenzte Nutzungssachverhalte aus. Die Beklagte ist somit
nicht Begünstigte der Schrankenbestimmung, da sie als Anbieter eines
kommerziellen Suchdienstes nicht Bibliothek, Bildungseinrichtung oder Museum
ist und das Angebot unter www.google.de, dessen Bestandteil die Bildersuche
ist, zumindest auch eigenen Erwerbszwecken dient. Vergleichbar ist damit
allein der Umstand, dass die Beklagte ebenfalls Verzeichnisse erstellt.
(3) Die mit der
Ausnahmevorschrift des § 58 UrhG angesprochenen Interessenlagen
unterscheiden sich damit grundlegend von dem vorliegenden Sachverhalt und
tragen keine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift.
c) Die Beklagte kann
sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Wiedergabe der
streitgegenständlichen Zeichnungen in den Ergebnislisten der Bildersuche
nach §§ 17 Abs. 2, 59 UrhG zu Werbezwecken zulässig ist. Zwar sind nach den
vom BGH aufgestellten Grundsätzen eine Vervielfältigung oder ein
öffentliches Zugänglichmachen zu Werbezwecken im Rahmen des von § 17 Abs. 2
UrhG privilegierten Weitervertriebs von urheberrechtlich geschützten Waren
zulässig (BGH GRUR 2001, 51, 53 – Parfümflakon). Diese Privilegierung kommt
allerdings allein demjenigen zugute, der die Waren selbst vertreibt, nicht
jedoch demjenigen, der lediglich Bilder aus Angeboten Dritter wiedergibt und
selbst mit dem Vertrieb der Waren in keiner Weise befasst ist. Weder § 17
Abs. 2 UrhG noch Art. 28, 30 EGV lassen es zum Zwecke der
(grenzüberschreitenden) Verkehrsfähigkeit von Waren erforderlich erscheinen,
Werknutzungen zu privilegieren, die nach ihrem erklärten Zweck lediglich als
Verweis auf die schlichte digitale Existenz eines konkreten Werkes an einem
bestimmten Ort im Netz ohne weiteren inhaltlichen Bezug dienen. Denn Ziel
dieser besonderen Privilegierung ist es, die Warenverkehrsfreiheiten nach
Art. 28, 30 EGV zugunsten des Händlers, der von ihnen Gebrauch macht,
abzusichern. Diese Zielsetzung rechtfertigt es jedoch nicht, Dritten, die
selbst in keiner Weise für den Vertrieb der Waren verantwortlich sind,
Werknutzungen zu gestatten, die darüber hinaus selbst keine Werbung für die
entsprechenden Waren darstellen. Die Aufnahme von thumbnails in die
Ergebnislisten erfolgt nämlich ohne jeden erkennbaren Bezug zu einer
körperlichen Verbreitungshandlung und kann daher selbst schon nicht als
werbliche Maßnahme bewertet werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob
der Kläger in der Vergangenheit Dritten das Recht zum Vertrieb der
streitgegenständlichen Motive auf Postern oder T-Shirts eingeräumt hat und
ob aufgrund dessen sich möglicherweise einige dieser Motive auf den von der
Bildersuche nachgewiesenen Originalwebseiten zu Werbezwecken rechtmäßig
befinden.
d) Die Kammer
verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich
betreibt, von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen
Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten
Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer
vernetzten Gesellschaft sind. Insofern verweist die Beklagte mit Recht auf
die im Schrifttum und in verschiedenen Materialen der Europäischen
Gesetzgebung wie auch in der Bundesgesetzgebung zum Ausdruck gekommene
Wertschätzung von Suchmaschinendienste, wie sie von der Beklagten angeboten
werden. Auch nimmt die Kammer zur Kenntnis, dass nach dem Vortrag der
Beklagten eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden
Grafiken weder technisch noch organisatorisch möglich erscheint. Ein
urheberrechtlicher Verbotsanspruch hätte danach nicht unerhebliche
Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt.
Gleichwohl sieht sich
die Kammer nicht in der Lage, auf Grundlage einer extensiven Auslegung von
Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber für gänzliche andere
Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die Ausschließlichkeitsrechte der
Urheber zugunsten der Beklagten einzuschränken und damit gleichsam
rechtsschöpfend eine neue branchenspezifische Schrankenbestimmung in das
Gesetz einzuarbeiten. Zwar mag die Werknutzung in den Trefferlisten der
Beklagten für einen Großteil der Urheberberechtigten von Nutzen sein, da es
die Bekanntheit ihrer Werke fördert. Die urheberrechtlichen Befugnisse
schließen jedoch grundsätzlich auch das Recht ein, von bestimmten
Verwertungsmöglichkeiten keinen Gebrauch zu machen. Dies kann vielfältige
Gründe haben. Insbesondere kann der Berechtigte aus Sorge, die Kontrolle
über die Auswertung seiner Werke zu verlieren, von einer Verwertung seiner
Werke im Internet vollständig absehen. Dies ist gerade dann nachvollziehbar,
wenn die Werke aufgrund der besonderen Exklusivität einen hohen
wirtschaftlichen Wert erzielen und gleichzeitig die Exklusivität durch
rechtsverletzende Nutzungen im Internet beeinträchtigt wird. Unabhängig von
solchen, auf Exklusivität ausgerichteten Verwertungsstrategien sichert der
Verbotsanspruch aber auch das Vergütungsinteresse der Berechtigten. Es sind
vorliegend keine Gründe ersichtlich, aus denen sich zwingend eine
unentgeltliche Nutzung durch die Beklagte ergäbe. Die Beklagte betreibt
einen kommerziellen Dienst, der die streitgegenständlichen Werke – wenn auch
in erheblich verkleinerter Form – urheberrechtlich relevant nutzt. Selbst
wenn sie im Rahmen der Bildersuche keine Werbeplätze vermarktet, so schafft
sie doch durch das Angebot der Bildersuche einen Mehrwehrt, der die
Attraktivität ihrer gesamten, unter der Domain www.google.de angebotenen
Dienstleistungen erhöht, mit welchen die Beklagte erhebliche (Werbe-)Umsätze
generiert. Aus dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz folgt aber, dass
auch eine nur mittelbar umsatzrelevante Nutzung urheberrechtlicher Werke
vergütungspflichtig ist. Insoweit ist die streitgegenständliche Werknutzung
in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bspw. mit der ebenfalls
vergütungspflichtigen Nutzung von Hintergrundmusik in Geschäftslokalen
vergleichbar, die in aller Regel auch keine direkte umsatzrelevante Größe
darstellt.
Dies sind gewichtige Gründe, die nicht ohne weiteres hinter das Interesse
der Allgemeinheit am Zugang zu den im Netz befindlichen Bildern gerade über
den streitgegenständlichen Dienst der Beklagten zurücktreten (ebenso OLG
Jena, GRUR-RR 2008, 223 ff. – Thumbnails; zum entgegengesetzten Ergebnis im
US-amerikanischen Recht vgl. Perfect 10 it. Amazon.com, Fd 3d., 701 ff. (9th
Cir. 2007), zumal bezweifelt werden kann, ob die Bildersuche gleichermaßen
unabdingbar für eine strukturierte Internetnutzung ist wie die von der
Beklagten angebotene (allgemeine) Websuche.
Auch das
wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung ihrer
gewerblichen Tätigkeit im bisherigen Umfang rechtfertigt es nicht, die
Urheberberechtigten an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke nicht zu
beteiligen. Es ist damit Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte,
dieses grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis zwischen dem ohne Frage hoch
anzusiedelnden Interesse der Allgemeinheit an effizientem Zugang zu
grafischen Informationen im Netz sowie den wirtschaftlichen Interessen der
Beklagten einerseits und den oben skizzierten, ebenfalls grundrechtlich
geschützten Interessen der Urheber andererseits aufzulösen. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Gesetzgeber der
grundsätzlichen Problematik der (urheberrechtlichen) Haftung von
Suchmaschinenbetreibern bewusst ist (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung
zum Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 37), jedoch bislang
keine gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen hat. Trotz partieller
Neuregelung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen im Rahmen des
Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft (BGBl. 12007, 2513, in Kraft getreten am 1.1.2008)
hat der Gesetzgeber keine Privilegierung der Anbieter von Suchmaschinen
vorgenommen. Ebenso wenig sah es der Gesetzgeber im Zuge des
Gesetzgebungsverfahrens zum Telemediengesetz (TMG) als erforderlich an, die
Haftungsprivilegierung der §§ 8 ff. TMG auf Suchmaschinenbetreiber zu
erstrecken. Dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten obliegt es zudem, unter
den verschiedenen Möglichkeiten, die für einen Ausgleich der
widerstreitenden Interessen zur Verfügung stehen, diejenige auszuwählen,
welche ihm angemessen erscheint. Solange der Gesetzgeber aber in keine der
Richtungen tätig geworden ist, gilt die urheberrechtliche Haftung der
Beklagten auf Unterlassung uneingeschränkt fort. Dass sich das
Geschäftsmodell der Bildersuche (nur) im Übrigen legal darstellt, steht dem
Unterlassungsanspruch dann nicht entgegen, da sich die Beklagte, wie alle
anderen Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke, an die gesetzlichen
Vorschriften halten muss.
e) Nach alledem ist die streitgegenständliche Werknutzung widerrechtlich.
7. Die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte ist angesichts der oben
dargestellten Interessenlage nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte
auf die Entscheidung des BGH in Sachen Personalausweise (BGH GRUR 1965, 104
ff.) verweist, handelt es sich bei den dort angestellten Erwägungen der
Sache nach um eine Einschränkung der weiten Störerhaftung gemäß § 1004 BGB
für mittelbare Rechtsverletzungen. Diese Eingrenzung auf der Ebene der
Rechtsfolgen ist inzwischen durch das von der Rechtsprechung entwickelte
System der Prüfpflichten im Rahmen der Widerrechtlichkeit ersetzt worden
(vgl. dazu Leistner, Von „Grundig-Reporter(n) zu Paperboy(s)" –
Entwicklungsperspektiven der Verantwortlichkeit im Urheberrecht, s.a. OLG
Hamburg, Urt. vom 2.7.2008, Az. 5 U 73/07 – noch nicht veröffentlicht).
Vorliegend handelt es sich jedoch, wie ausgeführt, um eine unmittelbare
täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten, die einer Einschränkung
nicht bedarf.
8. Die
widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer
wiederholten Verletzung der Rechte des Klägers kommen kann. Zur Ausräumung
dieser Vermutung wäre neben einer Entfernung der thumbnails aus den
Trefferlisten die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten
Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt
worden ist.
9. Damit liegen die
Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vor.
II. Dem Kläger steht
auf Grundlage von § 97 Abs. 1 UrhG und §§ 259, 242 BGB vorbereitend zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ein Auskunftsanspruch zu.1.
1. Das für den
Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt vor. Dabei geht die
Kammer von einem bedingten Vorsatz aus. Die Beklagte ist einer der weltweit
größten lnternetdienstleister, bei dem anzunehmen ist, dass ihr die Probleme
im Umgang mit Schutzrechten in diesem Geschäftsbereich bekannt sind. Das
Unternehmen betreibt eine Suchmaschine mit Bildersuche, die jedes Bild,
welches über einen Link gefunden wird, aufnimmt. Da eine Vielzahl von
Bildern urheberrechtlich geschützt sind - dass trifft auf nahezu alle Fotos
und die Mehrzahl von Grafiken zu – gelangen auf diese Weise auch umfangreich
urheberrechtlich geschützte Bilder in die Bildersuche. Das ergibt sich
bereits daraus, dass die Bildersuche der Beklagten den Hinweis enthält
(Anlage K 13, K 14): „Das Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt
und urheberrechtlich geschützt". Von einer Zustimmung der
Schutzrechtsinhaber zur Aufnahme der Bilder in die Bildersuche konnte nicht
ausgegangen werden. Die Beklagte war selbst Partei des ,,thumbnail"-Urteils
der Kammer im Jahre 2004 (GRUR-RR 2004, 313, 316). Damit war die auch hier
streitgegenständliche Problematik bekannt. Denn es macht keinen nachhaltigen
Unterschied, ob die thumbnails in der G. News-Suche verwendet werden, wie in
der damaligen Entscheidung, oder wie hier in der Bildersuche. Indem die
Beklagte dennoch die Bildersuche unverändert weiter betreibt, nahm sie
Urheberrechtsverletzungen wie hier zum Nachteil des Klägers billigend in
Kauf.
2. Dem Kläger ist
durch die Rechtsverletzung der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Für
die Gewährung des Auskunftsanspruchs genügt es, dass auf Grundlage der
bestehenden Gesetzeslage jedenfalls irgendein Schaden durch die
streitgegenständliche Werknutzung entstanden ist. Ein Schaden entsteht
bereits durch den von der Beklagten vorgenommenen Eingriff in die
Entscheidungsfreiheit des Klägers bezüglich der konkreten Werknutzung. Zudem
kommt ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Betracht. Dass die
Beklagte nach ihrem Vortrag bislang für die Nutzung von thumbnails keine
Lizenzen eingeholt hat und daher auch keine Vergütung an die Urheber
abführt, ist ein unerheblicher Einwand. Denn die Schadenberechnung nach der
Lizenzanalogie ist auch auf Verwertungshandlungen anwendbar, die sich im
Zuge neuer Geschäftsmodelle ergeben. Dies folgt schon aus dem Grundsatz,
dass der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke angemessen
zu beteiligen ist (§§ 11, 32 UrhG). Hat sich noch keine Verkehrsübung
entwickelt, so ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht auf Grundlage von § 10 TMG
ausgeschlossen. Die Vorschrift findet nach ganz überwiegender Ansicht auf
Betreiber von Suchmaschinen keine Anwendung (vgl. die Nachweise bei Ott, ZUM
2008, 122, 127, Fn. 52).
III. Die Beklagte ist
gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verpflichtet, an den Kläger € 1.379,80 zu
zahlen. Die vorgerichtlich angefallen Abmahngebühren der Bevollmächtigten
des Klägers sind mit einer 1,5-Geschäftsgebühr unter Ansatz eines
Streitwertes von € 200.000,--allerdings nicht zutreffend berechnet worden.
Den Streitwert des Unterlassungsanspruchs für fünf Motive beziffert die
Kammer mit € 30.000,--. Daraus folgt, dass sich die Abmahnkosten
einschließlich der Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer
lediglich auf € 1.342,12 belaufen, die der Beklagte im vorliegenden
Verfahren allerdings vollständig in Ansatz bringen kann.
C.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Höhe der
festgesetzten Sicherheitsleistung bezüglich des Unterlassungstenors folgt
aus dem besonderen Sicherungsinteresse der Beklagten.