Tatbestand
Die Antragstellerin bietet im Internet u.a.
unter der Domain ... Erotikfilme als DVD zum Kauf und zur Vermietung und
außerdem per Video on Demand zum Kauf oder zur Vermietung an. Die
Antragsgegnerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2. ist,
ist Internet-Zugangsprovider und bietet privaten und gewerblichen Endkunden
gegen Entgelt den Zugang ins Internet an.
Die
Antragstellerin fordert von der Antragsgegnerin die Unterlassung der
Gewährung des Zugangs zu jugendschutzrechtswidrigen Erotik-Webseiten, die in
Konkurrenz zum Angebot der Antragstellerin stehen, d. h. die Sperrung dieser
Webseiten durch den Internetzugangsprovider unter dem Gesichtspunkt der
wettbewerbswidrigen Förderung fremden Wettbewerbs.
Mit
Schreiben vom 11.09.2007, ergänzt durch das Schreiben vom 14.09.2007,
forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin - erfolglos - zur Sperrung
des Zugangs zu den Webseiten www.privatamateure.com und ... auf (Anlage K
19).
Die
Antragstellerin trägt vor:
Auf der
Website ... würden pornographische Abbildungen unmittelbar auf der
Eingangsseite sichtbar ohne jegliche Zugangsbeschränkung Jugendlichen
zugänglich gemacht. Ein wirksames Altersverifikationssystem werde weder bei
der erstmaligen Registrierung noch beim späteren Betrachten und Auswählen
der Bilder und Filme durchlaufen. Die Website ... sei auf Deutschland
ausgerichtet, was sich u.a. aus der Abfassung in deutscher Sprache und aus
der Registrierung und den Support durch die in Deutschland ansässige
CyberMaxx GmbH ergebe. Auf der Website ... würden pornographische
Abbildungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, wobei auch Tierpornographie
verfügbar sei. Durch die deutschsprachige Version sei die Seite - auch -
maßgeblich auf Deutschland ausgerichtet.
Die
Antragsgegner seien wegen der Zugänglichmachung der
jugendschutzrechtswidrigen Webseiten "... und ..." trotz nachweisbarer
Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und der zumutbaren und geeigneten
Möglichkeit der Sperrung für das Betreiben der Website als
Unterlassungsschuldner für Jugendschutzrechtsverstöße der Webseitenbetreiber
wettbewerbsrechtlich mitverantwortlich.
Von der
Identität des Antragsgegners habe sie - die Antragstellerin - erst am Tag
vor dem ersten Schreiben an die Antragsgegner Kenntnis erlangt, als sie die
Identitäten und Adressen über ein Branchenverzeichnis der
Internetzugangsprovider und die Website der Antragsgegnerin zu 1. ermittelt
habe.
Die
Antragstellerin beantragt,
den
Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es ab sofort zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglich, ohne
gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgenden Webseiten zu sperren:
1. ...,
solange auf dieser
pornographische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet
werden, oder
pornographische Darbietungen verbreitet werden und zum Betrachten nur ein
Warnhinweis durch einfaches Anklicken überwunden werden muss, oder
tierpornographische Darbietungen verfügbar sind;
2....,
solange auf dieser
a)
pornographische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet
werden oder
b)
pornographische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit
der Internetnutzer nur durch ein Altersverifikationssystem überprüft wird,
das nutzerseitig auf der Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass-
oder Führerscheinkopie sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters
basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im
Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt.
Die
Antragsgegner beantragen,
den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die
Antragsgegner tragen vor:
Aus der
von der Antragstellerin mit Anlage K 9 vorgelegten einstweiligen Verfügung
des Landgerichts Hannover vom 02.05.2007 ergebe sich, dass die
Antragstellerin spätestens seit Anfang Mai 2007 Kenntnis von den von ihr
behaupteten Wettbewerbsverstößen habe. Nachdem die Antragstellerin durch das
Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der ... vom 03.07.2007 Kenntnis von
den mangelnden Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die
Betreiber der Website erhalten hätte, habe sie die Identität der in
Deutschland tätigen Zugangsprovider ermitteln müssen und sich durch ihre
Untätigkeit grob fahrlässig der Kenntnis der Antragsgegner verschlossen.
Auch die pornographischen Inhalte der Webseite ... seien ihr bereits seit
spätestens Anfang 2007 bekannt.
Ein
Verfügungsanspruch scheitere am fehlenden Wettbewerbsverhältnis. Auch liege
keine Wettbewerbshandlung vor. Die zu Ebay ergangene Rechtsprechung sei auf
den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Antragsgegnerin als reiner
Zugangsprovider keine "ernsthafte Gefahr" einer Wettbewerbsverletzung
begründet habe.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
I. Es
fehlt bereits an einem Verfügungsgrund.
Die
Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG wird widerlegt, wenn der
Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm
nicht eilig" ist, was dann der Fall ist, wenn er längere Zeit zuwartet,
obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt
oder grob fahrlässig nicht kennt (Hefermehl/Köhler/Bornkamp,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rdnr. 3.15).
Dies ist
vorliegend der Fall. Die behaupteten Inhalte auf der Website "..." waren der
Antragstellerin naturgemäß vor Erlass der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Hannover am 02.05.2007, die diese Webseite betraf, bekannt.
Hinsichtlich der Webseite "..." trägt die Antragstellerin selbst vor, dass
die Seite von der Bundesprüfstelle Ende 2006 in die Liste jugendgefährdender
Telemedien aufgenommen wurde, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden muss, dass der Antragstellerin die pornographischen
Inhalte seit spätestens Anfang 2007 bekannt waren. Vor diesem Hintergrund
hätte die Antragstellerin Maßnahmen gegen den Zugangsprovider jedenfalls im
Mai 2007 geltend machen können. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf
berufen, dass sie von dem Antragsgegner bzw. den Antragsgegnern erst im
September Kenntnis erlangt hat. Im Hinblick auf die Kenntnis der Inhalte der
Webseiten hätte sie sich im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch gegen die
Zugangsprovider ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt die Daten der
Antragsgegnerin als Zugangsprovider verschaffen können und müssen. Soweit
sie dies nicht tat, handelte sie jedenfalls grob fahrlässig.
II. Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist aber auch deshalb
zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch weder aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG
noch aus §§ 3, 8 UWG folgt noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung
besteht.
1.
Zwischen den Parteien besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne
von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien
gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des
einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder
stören kann (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II; GRUR
2001, 259 - Immobilienpreisangaben; GRUR 2002, 902, 903 - Vanity-Nr.).
Bei der
Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der
Vermietung von pornographischer Darbietung andererseits handelt es sich
nicht um gleichartige gewerbliche Leistungen. Das Angebot der
Antragstellerin setzt zwar den Internetzugang ihrer Kunden, wie er von der
Antragsgegnerin zu 1. angeboten wird, voraus. Jedoch ist es für das
Geschäftsmodell der Antragsgegnerin irrelevant, welche Inhalte ihre Kunden
bei der Internetnutzung nachfragen. Die Antragsgegnerin bietet keine
pornographischen Inhalte an und konkurriert deshalb in keiner Weise mit der
Antragstellerin um die gleichen Kunden.
2. Zum
anderen folgt aus dem Zurverfügungstellen des Internetzugangs durch die
Antragsgegnerin zu 1. im Hinblick auf die beanstandeten Webseiten keine
Wettbewerbshandlung. Neben der Förderung des eigenen oder fremden
Wettbewerbs in objektiver Hinsicht verlangt die Wettbewerbshandlung die
sogenannte Wettbewerbsförderungsabsicht (Hefermehl/Köhler/Bornkamp,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 Rdnr. 24). Ob eine
Wettbewerbsförderungsabsicht vorliegt, ist anhand aller Umstände des
Einzelfalls wertend zu prüfen (BGH GRUR 1995, 270, 272 f. - Dubioses
Geschäftsgebaren).
Eine
Wettbewerbsförderungsabsicht kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die
Antragsgegnerin zu 1. hat auch nicht die Absicht, den Wettbewerb einzelner
Seiten zu Lasten anderer zu fördern. Sie weist insbesondere nicht auf
einzelne Webseiten hin und macht diese leichter erreichbar als andere
Seiten. Der Antragsgegnerin zu 1. entstehen auch keinerlei finanzielle
Vorteile dadurch, dass sie den Zugang zu den beanstandeten Webseiten nicht
sperrt. Auch soweit die Tarife der Antragsgegnerin zu 1. teilweise minuten-
oder volumenbasiert sind, ist der Preis unabhängig vom Besuch einzelner
Webseiten, so dass die Antragsgegnerin zu 1. von den behaupteten
Wettbewerbsverstößen der Betreiber der beanstandeten Webseiten nicht
profitiert.
3. Die
Antragsgegnerin trifft auch keine wettbewerbsrechtliche
Verkehrssicherungspflicht.
Die
wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters
hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als
Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer
Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen
richtet (BGH MMR 2007, 634, 637 - Jugendgefährdende Medien bei Ebay). Anders
als in dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt kann jedoch vorliegend nicht
die Verletzung einer Prüfungspflicht angenommen werden. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den Betreibern
der Webseiten mit pornographischem Inhalt keinerlei vertragliche Beziehung
besteht. Anders als der Betreiber einer Versteigerungsplattform eröffnet die
Antragsgegnerin auch nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr der Verletzung
der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte. Durch das
Zurverfügungstellen von Internetzugängen wird die Gefahr der Verbreitung von
rechtswidrigen Inhalten nicht in zurechenbarer Weise erhöht. Hinzu kommt
wiederum, dass die Antragsgegnerin zu 1. am wirtschaftlichen Erfolg der
streitgegenständlichen Webseiten nicht teilnimmt. Vor diesem Hintergrund
scheidet auch die Haftung der Antragsgegnerin als Störer aus.
III. Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6.
Streitwert: 50.000,00 €,
wobei auf die Antragsgegnerin zu 1) 35.000 € und den Antragsgegner zu 2)
15.000 € entfallen.