Die
Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) verlangt von den
Verfügungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) die Sperrung des Zugangs zu zwei
Erotikseiten über den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1.
Die Klägerin
bietet im Internet u.a. unter der Domain www.aaa.de Erotikfilme als DVD und
per Video on Demand zum Kauf und zur Vermietung an. Die Beklagte zu 1. ist
Internetzugangsprovider. Sie gewährt privaten und gewerblichen Endkunden
gegen Entgelt den Zugang ins Internet. Der Beklagte zu 2. ist der
Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
Mit
Schreiben vom 11.09. und 14.09.2007 verlangte die Klägerin von der Beklagten
die Sperrung des Zugangs zu den Websites www.bb.com ( im Folgenden bb )
sowie www.cc.com ( im Folgenden cc ) für Kunden mit der Fristsetzung zum
18.09.2007. Am 20.09.2007 erfolgte die Abmahnung gegenüber den Beklagten.
Die Klägerin hatte zuvor, nämlich im August 2007, schon andere
Zugangsprovider, u.a. die Fa. D (21.08.2007) zur Sperrung der bezeichneten
Websites aufgefordert. Die Fa. D war zunächst der Aufforderung nachgekommen
und hatte eine Sperrung über sogenannte „IP-Adressen“ vorgenommen. Inhalte
werden im Internet auf „Servern“ abgelegt. Diese Server sind im Internet
durch sogenannte IP-Adressen identifiziert. Auf dem selben Server können
unter derselben IP-Adresse verschiedene Internetseiten, die wiederum zur
Unterscheidung durch Internetadressen differenziert sind, abgelegt sein.
Durch die Sperre der IP-Adresse durch die Fa. D wurden auch andere - nicht
beanstandete - Internetseiten, die dieselbe bezeichnete IP-Adresse des
Servers verwendeten, gesperrt. Deshalb musste die Fa. D diese Sperrung
zunächst wieder aufheben.
Die
Klägerin beanstandet eine unzureichende Zugangsbeschränkung für Jugendliche
bezüglich der Websites bb und cc und begehrt die Sperrung dieser beiden
Seiten für Nutzer des DNS Servers der Beklagten zu 1. Ein DNS Server dient
der Umsetzung eines Domainnamens in die dazugehörige IP -Adresse.
Konzept
der Website bb ist, dass die Mitglieder ihre selbst privat gedrehten Filme
auf die Website hochladen und 25 % der von den anderen Mitgliedern für das
Betrachten gezahlten Entgelte vom Betreiber der Website erhalten. Der Nutzer
muss zum Betrachten bzw. Download zuvor ein Guthaben von mindestens € 20,00
erwerben.
Der
Betreiber der Website cc verfolgt ein anderes Geschäftsmodell: Er verkauft
nicht einen kostenpflichtigen Zugang zu Inhalten, sondern stellt diese
Inhalte für den Nutzer kostenfrei zur Verfügung und vermarktet dafür die
Werbung auf der Website.
Die
Beklagte zu 1. steht zu den Betreibern der bezeichneten Internetadressen in
keinerlei vertraglicher oder anderer Beziehung. Sie ist nicht Betreiberin
bzw. Inhaberin der fraglichen Internetadressen. Die Websites werden auch
nicht auf Servern, die von der Beklagten zu 1. vorgehalten werden und auf
die sie Zugriff hat, betrieben.
Das
Landgericht Hannover (Az.: 18 O 117/07) hat am 02.05.2007 eine einstweilige
Verfügung gegen die Fa. E GmbH und deren Geschäftsführer F erlassen, die es
Letzteren untersagt, über die Website bb pornografische Darbietungen ohne
jegliche Zugangsbeschränkung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und die
Abwicklung des Zahlungsvorgangs oder die Registrierung von Mitgliedern
vorzunehmen. Die E GmbH erkannte die einstweilige Verfügung durch
Abschlusserklärung vom 16.05.2007 als endgültige verbindliche Regelung an.
Gleichwohl wurde die Zugangsbeschränkung nicht verändert. Ende Mai 2007 hat
die Klägerin deshalb einen Ordnungsgeldantrag gestellt, über den noch nicht
entschieden worden ist.
Das
Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 10.09.2007 der Fa. G GmbH
sowie deren Geschäftsführerin H untersagt, für die Nutzung der Website bb
die Abwicklung des Bezahlvorgangs vorzunehmen, soweit auf den
Internetwebseiten pornografische Darbietungen ohne jegliche
Zugangsbeschränkung verbreitet werden oder pornografische Darbietungen
verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nicht
durch die persönliche Identifikation des Nutzers überprüft wird (Anlage
K13).
Die
Klägerin behauptet, dass auf der Website bb pornografische Abbildungen
unmittelbar auf der Eingangsseite vorhanden seien, die auch Jugendlichen
ohne jegliche Zugangsbeschränkung zugänglich seien. Nach Abschluss der
Registrierung für die bezeichnete Website würden dem Nutzer pornografische
Filme zum Betrachten bzw. Download gegen Bezahlung angeboten. Zur
Registrierung sei nur die Vorlage einer Kopie des Personalausweises , auf
der Gesicht und persönliche Daten erkennbar sein müssten, erforderlich. Ein
wirksames Altersverifikationssystem (AVS) liege, so die Auffassung der
Klägerin, aber nur vor, wenn eine persönliche Identifizierung des Nutzers
etwa im Post - Ident -Verfahren bei der Registrierung erfolge.
Die
Klägerin behauptet, die Website bb sei auf Deutschland ausgerichtet und sei
dort eine der meist besuchten Websites.
Auch die
Website cc enthalte pornografische Abbildungen. Neben „normaler“ Pornografie
sei auch Tierpornografie verfügbar. Zum Betrachten müsse nur ein Warnhinweis
durch einfaches Anklicken überwunden werden. Auch diese Website sei auf
Deutschland ausgerichtet und eine der am häufigsten aufgerufene Website. Die
Website cc sei Ende 2006 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien in den Index für jugendgefährdende Telemedien aufgenommen worden.
Sie, die
Klägerin, habe erst am Tage vor dem ersten Schreiben an die Beklagte zu 1.
Kenntnis von dieser als „Verletzerin“ erhalten. Die Klägerin ist der
Auffassung, dass. die Beklagte zu 1. wegen der Verschaffung des Zugangs zu
den jugendschutzwidrigen Websites für deren Inhalt und für die von ihnen
ausgehenden Wettbewerbsverstöße wettbewerbsrechtlich mit verantwortlich sei.
Das Geschäftsmodell ohne ausreichendes AVS führe zu erheblichen
Wettbewerbsverstößen gegenüber rechtstreuen Konkurrenten. Sie, die Klägerin,
verwendet, was unstreitig ist, bei der Registrierung das
Post-Ident-Verfahren. Ab Kenntniserlangung, so die Auffassung der Klägerin,
hafte die Beklagte zu 1. verschuldensunabhängig als Mitstörerin. Eine
Sperrung der Website über den DNS-Server der Beklagten zu 1. sei zur
Beseitigung der Störung geeignet. Der organisatorische und finanzielle
Aufwand für eine solche Sperrung sei gering. Sie habe zunächst darauf
vertrauen können, dass der in Anspruch genommene Betreiber der Website bb
den Zugang nach der einstweiligen Verfügung umstelle. Erst Monate später
habe sie feststellen müssen, dass sich der Titel nicht gegen den Betreiber,
sondern nur gegen den Zahlungsabwickler richte. Der Betreiber habe, so die
Behauptung der Klägerin - jetzt auch gewechselt. Von den tierpornografischen
Darstellungen habe sie bezüglich der Website cc erst im September 2007
erfahren.
Die
Klägerin beantragt,
den
Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder der
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es ab sofort zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen ohne
gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer über den eigenen DNS-Server der
Beklagten zu folgenden Webseiten zu sperren:
A.
www.cc.com, solange auf dieser
1.
pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet
werden, oder
2.
pornografische Darbietungen verbreitet werden und zum Betrachten nur ein
Warnhinweis durch einfaches Anklicken überwunden werden muss, oder
3.
tierpornografische Darbietungen verfügbar sind;
B.
www.bb.com, solange auf dieser
a)
pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet
werden oder
b)
pornografische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit
der Internetnutzer nur durch ein Altersverifikationssystem überprüft wird,
das nutzerseitig auf der Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass-
oder Führerscheinkopie sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters
basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im
Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt.
Die
Beklagten beantragen,
den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie
behaupten, wegen der dezentralen Struktur des Internets nicht in der Lage zu
sein, den Zugang zu sperren. Die fraglichen Websites würden auf
US-amerikanischen Servern liegen, mit denen sie nicht unmittelbar verbunden
seien. Bei der - jetzt noch begehrten - DNS-Sperre könne der Anbieter auf
andere Adressen, der Nutzer ohne Schwierigkeiten auf andere Server
umsteigen. Die Beklagten sind der Auffassung, die begehrte Sperrung sei
wegen der vorhandenen Umgehungsmöglichkeiten nicht geeignet. Die Sperrung
einer Domain führe nicht dazu, dass Inhalte im Internet nicht mehr verfügbar
seien. Die Sperre in Form der Auflösung der Domain könne durch Direkteingabe
der IP-Adresse und durch Nutzung von Anonymisierungsgeboten umgangen werden.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages beider Parteien wird
auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Das Gericht
hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2007 den Zeugen I gehört.
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum
Protokoll vom selben Tag verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht
begründet. Er war deshalb zurückzuweisen.
I. Der
Antrag ist zulässig.
Nachdem
die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2007 die begehrte
Sperrung konkretisiert hat (Sperrung über den eigenen DNS-Server der
Beklagten zu 1.), ist der Antrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht
zu unbestimmt. Die Websites, auf die man durch die Sperrung keinen Zugriff
mehr haben soll, sind im Einzelnen bezeichnet. Einer Konkretisierung des
Inhalts, der sich hinter den Websites verbirgt, bedarf es nicht.
Es fehlt
auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Zwar hat die Klägerin bereits
eine einstweilige Verfügung gegen die Fa. E GmbH und deren Geschäftsführer
auf Unterlassung der Verbreitung von pornografischen Darbietungen ohne
ausreichende Zugangsbeschränkung über die Website bb erwirkt. Bei der Fa. E
GmbH handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um die Betreiberin der
Seite, sondern allein die in Deutschland für die Abwicklung des
Bezahlvorgangs bzw. der Registrierung von Mitgliedern zuständigen
Gesellschaft. Die Inanspruchnahme hat nicht dazu geführt, dass das
Altersverifikationssystem im gebotenen Maße verändert wurde.
II. Der
Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch
nicht begründet.
A.
Bezüglich der Website bb fehlt es schon an einem Verfügungsgrund.
1. Es ist
schon zweifelhaft, ob die Klägerin faktisch nicht eine Unterlassung sondern
die Vornahme einer Handlung, nämlich die Sperrung einer bestimmten
Internetseite begehrt. Dann würde es sich um eine Leistungsverfügung
handeln, die voraussetzt, dass der Nichterlass der begehrten einstweiligen
Verfügung zu einer Existenzgefährdung oder zu einem vergleichbaren
schwerwiegenden Eingriff in die Angelegenheiten des Antragstellers führt.
(OLG Hamburg, WRP 2006, 1262). Die Klägerin hat diesbezüglich nichts
vorgetragen.
2. Ob ein
positives Tun (Sperrung) oder ein Unterlassen (der Zugangsermöglichung zum
Internet ohne Sperrung der Website) begehrt wird, kann jedoch im Ergebnis
dahinstehen. Denn auch wenn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird,
fehlt es bezüglich der Website bb an einem Verfügungsgrund. Zwar würde dann
die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG greifen. Die ist hier jedoch
widerlegt. Die Klägerin hat durch eigenes Zuwarten offenbart, dass ihr ein
Vorgehen gegen die Beklagte nicht dringlich erschien. Sie hatte bereits vor
dem Mai 2007 Kenntnis von der beanstandeten Website. Denn am 02.05.2007 hat
sie beim Landgericht Hannover eine einstweilige Verfügung gegen den
vermeintlichen Betreiber der Seite erwirkt. Die Klägerin durfte zwar
zunächst abwarten, ob die Fa. E GmbH das Verbreiten von pornografischen
Darbietungen ohne bzw. ohne ausreichendes Altersverifikationssystem über die
Website bb aufgrund der einstweiligen Verfügung unterlassen würde. Das gilt
vor allem deshalb, weil die Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem
Landgericht Hannover eine Abschlusserklärung abgegeben hat.
Es war
jedoch schon Ende Mai absehbar, dass die einstweilige Verfügung nicht zum
Erfolg führen würde. Da die Website mit dem beanstandeten Inhalt nach wie
vor für Nutzer ohne ordnungsgemäße Zugangsbeschränkung erreichbar war, hat
die Klägerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und einen
Ordnungsgeldantrag gestellt. Auch dieser führte in der Folgezeit jedoch
nicht dazu, dass der Zugang zu der Website den gesetzlichen Anforderungen
entsprach. Spätestens jetzt - im Juni 2007 - hätte die Klägerin tätig werden
und gegen die Beklagte vorgehen müssen, um zu dokumentieren, dass die Sache
für sie dringlich war. Unerheblich ist, dass die Klägerin - wie behauptet -
erst am Tage vor dem ersten Schreiben an die Beklagte (11. September 2007)
Kenntnis von dieser als Verletzerin erhalten hat. Sie hätte sich ohne
Weiteres zeitnah Kenntnis von allen in Deutschland tätigen Zugangsprovidern
verschaffen können. Es ist dringlichkeitsschädlich, wenn sich der
Anspruchsinhaber der erforderlichen Erkenntnis grob fahrlässig verschließt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 25. Aufl., § 12, Rn. 3.15).
Die
Klägerin hat erst am 01.10.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen die Beklagte gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung der
Kammer gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt,
wenn der Anspruchssteller länger als 4 Wochen nach Kenntnis vom
Wettbewerbsverstoß mit gerichtlichen Maßnahmen gegen den Störer zuwartet.
Zwar könnte ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten frühestens mit deren
Kenntnis von den beanstandeten Seiten angenommen werden. Die hatte sie erst
am 11.09.2007, nachdem die Klägerin sie aufgefordert hatte, den Zugang zu
der Website zu sperren. Die Klägerin kann sich jedoch nicht darauf berufen,
dass zwischen Kenntnis der Beklagten und deren gerichtlicher Inanspruchnahme
weniger als 4 Wochen lagen. Denn anderenfalls hätte sie es in der Hand
selbst zu bestimmen, wann sie die Dringlichkeitsfrist beginnen lassen will.
Sie war es, die der Beklagten zu 1. zur Kenntnis brachte, dass diese nicht
ausreichend gesicherte Website existierte und über ihren Server erreichbar
war. Sie hätte die Beklagten früher informieren und dann innerhalb der
dringlichkeitsunschädlichen Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung stellen müssen.
Nunmehr
fehlt es an der Dringlichkeit, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bezüglich der Website bb war demnach wegen des fehlenden
Verfügungsgrundes zurückzuweisen.
B.
Bezüglich des Antrages zu 1.c), der die Website cc betrifft, liegen die
Voraussetzungen für einen Verfügungsgrund unzweifelhaft vor. Denn die
Klägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des J glaubhaft gemacht,
dass sie erst am 25.09.2007 von den tierpornografischen Inhalten der
fraglichen Internetseite Kenntnis bekommen hat.
Demgegenüber erscheint es zweifelhaft, ob eine Eilbedürftigkeit bezüglich
der Anträge zu 1.a) und 1.b) angenommen werden kann. Die Klägerin hatte
spätestens am 21.08.2007 Kenntnis von pornografischen Darbietungen ohne
ausreichende Zugangsbeschränkung auf der Website cc. Denn an diesem Tag hat
sie einen Wettbewerber der Beklagten, die Fa. D, aufgefordert, den Zugang zu
der bezeichneten Website zu sperren. Sie hätte zeitnah auch die Beklagte zur
Sperrung auffordern müssen, zumal diesbezüglich ein Betreiber gerichtlich
nicht in Anspruch genommen worden war. Das hat sie jedoch nicht getan,
sondern die Beklagte zu 1. erstmals am 11.09.2007 angeschrieben. Selbst wenn
man wegen der Vielzahl der Zugangsprovider der Klägerin einen gewissen
zeitlichen Spielraum einräumen wollte, war ein Zuwarten bis zum 11.09.2007
zu lang. Allerdings hat sie dann nicht den vollen
dringlichkeitsunschädlichen Rahmen von 4 Wochen voll ausgeschöpft, sondern
bereits am 01.10.2007 gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Frage, ob die
Klägerin noch vor dem 03.09.2007 (vier Wochen vor dem gerichtlichen Antrag)
die Beklagte wegen der unzureichenden Sicherung der Website hätte
anschreiben und dadurch einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten (wegen deren
Kenntnis) hätte begründen müssen, um die Dringlichkeitsvermutung des § 12
Abs. 2 UWG nicht zu widerlegen, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn es
fehlt auch an einem Verfügungsanspruch.
Ein
solcher kann sich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Satz 1, Abs. 3, Nr. 1 UWG
i.V.m. § 184 a StGB ergeben. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt wettbewerbswidrig,
wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als
gesetzliche Vorschriften kommen sowohl § 184 c StGB (Verbreitung
pornographischer Darbietungen durch Medien- oder Teledienste ohne
Sicherstellung durch technische oder sonstige Vorkehrungen, dass die
pornographische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist)
als auch § 4 Abs. 1 Ziff 10, Abs. 2 S. 1 Ziff 1 und S. 2
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV (... Angebote sind unzulässig, wenn
sie pornographisch sind .... und nicht sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden) in Betracht. Zwar liegen wegen des
fehlenden AVS die Voraussetzungen dieser Normen vor. Die Beklagte zu 1. ist
aber weder Täterin noch Teilnehmerin dieser Zuwiderhandlungen. Sie betreibt
nicht die unter der Internetadresse cc vorzufindenden Inhalte und steht auch
in keinerlei Beziehung zu den Betreibern dieser Website. Sie ist nicht
Inhaberin der fraglichen Internetadresse. Die Website wird auch nicht auf
Servern, die von der Beklagten zu 1. vorgehalten werden oder auf die sie
Zugriff hat, betrieben.
Eine
Haftung der Beklagten zu 1. als Teilnehmerin scheidet ebenfalls aus. Die
hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt zumindest einen
bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
einschließen muss. Die Beklagte zu 1. vermittelt ihren Kunden lediglich den
Zugang zum Internet. Über das Internet lassen sich Internetseiten in
mehrstelliger Millionenzahl abrufen. Ohne konkrete Hinweise hatte die
Beklagte zu 1. keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es
an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH GRUR, 2007, 892).
Auch
wurden die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1
UWG nicht glaubhaft gemacht. Schon das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung
i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erscheint zweifelhaft. Eine Wettbewerbshandlung
ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die
Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Die Beklagte
stellt lediglich den Zugang zum Internet und somit auch zu der Internetseite
cc zur Verfügung. Die Kunden der Beklagten erhalten damit die Möglichkeit,
Inhalte aus dem Internet abzurufen oder in das Internet einzustellen. Dafür
erhebt sie Gebühren. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt völlig unabhängig
davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche
Inhalte er in das Internet einstellt. Die Leistung der Beklagten zu 1. ist
inhaltsneutral, sie erbringt eine reine Telekommunikationsleistung und
verfolgt weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug
auf die Internetseite cc. Ihr geht es nicht darum, dass bestimmte Inhalte im
Internet abrufbar sind. Die Beklagte profitiert in keiner Weise von der
Nutzung der beanstandeten Website. Die monatlichen Grundgebühren fallen für
den Nutzer unabhängig davon an, ob und in welcher Weise der
Internetanschluss genutzt wird.
Selbst
wenn eine Wettbewerbshandlung vorliegend zu bejahen wäre, würde der
Verfügungsanspruch daran scheitern, dass kein Verstoß gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht seitens der Beklagten angenommen
werden kann. Eine solche Verkehrspflicht setzt voraus, dass die Beklagte zu
1. durch ihr Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihr zurechenbaren
Weise die ernst zu nehmende Gefahr der Interessenverletzung der Klägerin
begründet hat. Der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1. ist eine
solche Gefahr jedoch nicht immanent. Weder betreibt die Beklagte zu 1. diese
Website, noch steht sie in irgendeiner vertraglichen Beziehung zu deren
Betreiberin. Die Website befindet sich nicht auf den Servern der Beklagten,
die Beklagte zu 1. bietet auch keine Plattform, auf der Mitbewerber der
Klägerin Gelegenheit erhalten, unlautere die Klägerin beeinträchtigende
Handlungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG zu begehen. Damit hat sie nicht in ihr
zurechenbarer Weise die Gefahr begründet, dass geschützte Interessen von
Marktteilnehmern verletzt werden. Nur derjenige, der in seinem
Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen und
Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden
Gefahren notwendig sind. Die Gefahren, die von der Website cc ausgehen,
liegen nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, so dass unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt.
Die
Beklagte zu 1. haftet auch nicht als Störerin aus § 1004 BGB analog. Als
Störer haftet nur derjenige, der auch ohne Verschulden willentlich und
adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden
Dritten mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtlich und
tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat (OLG Hamburg,
GRUR-RR 2005, 209). Die Haftungsprivilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1
Telemediengesetz (Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 - 10 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu
überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen) steht zwar einer Inanspruchnahme des Accessproviders
nicht entgegen, da die Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2, Satz 2 TMG
(Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
nach allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
... unberührt) alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11
TMG - also auch die Beklagte -
treffen.. § 184 c StGB und § 4 JMStV sind solche allgemeinen Gesetze. Die
Beklagte mag auch an der Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen
Rechtsbeeinträchtigung durch die Betreiber der Internetseite cc dadurch
mitwirken, dass sie den Zugriff auf diese Seite ermöglicht. Die Beklagte zu
1. hat aber weder die rechtliche, noch die tatsächliche Möglichkeit,
geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der jugendgefährdenden und die Klägerin
wettbewerblich beeinträchtigende Handlung zu treffen. Sie steht, wie
dargelegt, in keinerlei vertraglicher Beziehung zu der Betreiberin dieser
Seite. Die begehrte Sperrung des Zugangs der Nutzer über den eigenen
DNS-Server könnte rechtswidrige Darbietungen weder verhindern, noch in
geeigneter Weise einschränken. Die Klägerin nimmt derzeit im Rahmen eines
vorläufigen Rechtsschutzes ausweislich der Erklärung in der mündlichen
Verhandlung lediglich 3 Zugangsprovider in Anspruch. Bei der Beklagten zu 1.
handelt es sich um einen relativ kleinen regional tätigen Anbieter. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme sind nicht einmal alle Kunden der Beklagten zu
1. auf deren eigenen DNS-Server eingetragen. Der Zeuge I hat bekundet, dass
Altkunden zunächst auf fremde Server eingestellt wurden, weil die Beklagte
zu 1. seinerzeit noch gar keinen eigenen DNS-Server hatte. Ob Altkunden
inzwischen auf den eigenen Server der Beklagten zu 1. gewechselt haben, kann
nicht festgestellt werden. Neukunden werden zwar auf den eigenen DNS-Server
der Beklagten zu 1. eingestellt, sie können diesen aber jederzeit wieder
wechseln. Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen I zufolge kann jeder Nutzer
ohne spezielle Kenntnisse den Wechsel selbst vornehmen. Es bereite keine
Probleme und setze keine speziellen Kenntnisse voraus. Ausweichmöglichkeiten
sind demnach vielfältig.
Nicht nur
der Nutzer, sondern auch der Anbieter kann eine Sperrung über den DNS-Server
ohne Weiteres umgehen. Er kann die Inhalte unter einer anderen Domain
bereithalten, die dann auch wieder über den Server der Beklagten zu 1.
erreichbar wären. Vor diesem Hintergrund würde die Sperrung der Website über
den DNS-Server dieses relativ kleinen Zugangsproviders nahezu wirkungslos
bleiben und die Nutzung der rechtswidrigen Seiten nicht spürbar
beeinträchtigen . Insofern hat die Beklagte zu 1. nicht nur vertraglich
sondern auch tatsächlich nicht die Möglichkeit die Rechtsbeeinträchtigung
über den DNS - Server zu verhindern.
Nach
alledem kommt eine Haftung der Beklagten zu 1. nicht in Betracht. So
entfällt auch eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2.
C. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit
aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.