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Weiterleitung bei GMail - Urteil gegen Google
OLG Hamburg
Beschluss
vom 18.9.2007
Az. 5 W
102/07
Gründe:
Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 ZPO
zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist
unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht gegen die Schuldnerin wegen eines
Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung vom
13.05.05 ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe von € 10.000.- festgesetzt. Zur
Begründung nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Das
Beschwerdevorbringen der Schuldnerin rechtfertigt keine abweichende
Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen.
1. Mit der von der Schuldnerin im
Rahmen der Beschwerde erörterten Frage, ob URLs, die den Bestandteil "gmail.com"
enthalten, kennzeichenrechtliche Herkunftsfunktion besitzen, hat sich der Senat
bereits in dem - zeitlich nach dem Ordnungsmittelbeschluss ergangenen - Urteil
zur Hauptsache zwischen den Parteien vom 04.07.07 (5 U 87/06) unter Ziff. 2.c.
auseinander gesetzt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen Bezug. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
auch im übrigen anerkannt, dass durch die Benutzung eines Domain-Namens sogar
ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann. Eine solche
Annahme liegt dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten
Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH WRP 05, 1164, 1166 - seicom).
Nur dann, wenn der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche
Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen,
ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen,
es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den
Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen
Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (BGH WRP 05, 1164, 1166 - seicom; BGH GRUR
05, 262, 263 - soco.de). Ein solcher Fall liegt hier aus den bereits im
Senatsurteil erörterten Gründen nicht vor. Die angesprochenen Verkehrskreise
erkennen ohne Weiteres die kennzeichnende Funktion des Begriffs "gmail" in dem
konkreten Verwendungszusammenhang. Darauf, welche Inhalte unter dieser URL
angeboten werden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
2. Auch der Umstand, dass der Zweck
einer URL ausschließlich im "redirecting" bzw. "forwarding" besteht, ändert
hieran nichts, so lange die Verkehrskreise die kennzeichnende Zielrichtung der
Bezeichnung erkennen. Es ist im übrigen auch nichts Ungewöhnliches, dass
Unternehmen Interessenten von einer URL, die ihre Marke bzw.
Geschäftsbezeichnung enthält, auf eine andere URL weiterleiten, unter der ihr
Internetangebot technisch administriert wird, die jedoch für einen unmittelbaren
Aufruf zu kompliziert bzw. schwer zu merken erscheint oder im Ausland
registriert ist. Deshalb gibt die Tatsache einer Weiterleitung auf die URL "mail.google.com"
den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Anlass, an der kennzeichnenden
Verwendung der URL "m.gmail.com" zu zweifeln.
3. Die Tatsache, dass die im Rahmen
des Ordnungsmittelverfahrens angegriffene URL "m.gmail.com" den vorangestellten
Buchstaben "m" aufweist, führt ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis.
Hierbei handelt es sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbar um
eine Sub Level Domain zu der URL "gmail.com". Die Verwendung derartiger Sub
Level Domains ist heutzutage verbreitet und üblich. Der Verkehr erkennt, dass
diese von dem eigentlich kennzeichnenden Begriff (hier: gmail) nur abgeleitet
sind, ohne seine kennzeichnende Bedeutung zu verändern. So führt etwa ein Aufruf
des Bereichs "Justiz" von der URL www.hamburg.de u. a. zu der Sub Level Domain
www.fhh.hamburg.de/xxx/xxx. Trotz dieser Voranstellung eines Kürzels (fhh =
Freie und Hansestadt Hamburg) sind die angesprochenen Verkehrskreise nicht im
Zweifel darüber, dass auch diese Sub Level Domain der URL der Stadt Hamburg
(kennzeichnend) zuzuordnen ist. Entsprechend verhält es sich bei "m.gmail.com".
Dies gilt selbst dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennen,
dass der Buchstabe "m" für "mobil" steht.
4. Ein Verstoß gegen die
einstweilige Verfügung liegt damit auch nach Auffassung des Senats vor. Soweit
die Schuldnerin geltend macht, der Verstoß sei wegen des weltweit einheitlichen
Angebots ihrer Dienstleistungen unvermeidbar gewesen, teilt der Senat diese
Auffassung nicht und nimmt auch insoweit auf seine Ausführungen in dem Urteil
zur Hauptsache Bezug.
Die Höhe des festgesetzten
Ordnungsgeldes greift die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nicht an,
so dass sich hierzu nähere Ausführungen des Senats erübrigen. Es sei nur
ergänzend angemerkt, dass das festgesetzte Ordnungsgeld angesichts von Größe,
Marktbedeutung und Wirtschaftsmacht der Schuldnerin selbst im Falle eines
Erstverstoßes nicht zu beanstanden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 ZPO.
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